Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.67/2004
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2P.67/2004 /dxc

Urteil vom 23. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verein Zürcher Privatkliniken,
Klinik X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Prof. Dr. Tomas Poledna, Rechtsanwalt,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich.

Art. 27 BV (Weisung Belegarztverträge),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Weisung Belegarztverträge der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich erliess am 1. Dezember 2003 eine
"Weisung Belegarztverträge" als Übergangslösung vom 1. Januar 2004 bis zum
31. Dezember 2004. Die Weisung gilt für die Entschädigung nicht fixbesoldeter
Ärztinnen und Ärzte in den subventionierten Chefarzt-Krankenhäusern sowie für
die nicht fixbesoldeten Ärztinnen und Ärzte in den kantonalen Krankenhäusern.

Ziff. 4 der Weisung legt fest, dass für die Behandlung von ambulanten und
(nur) grundversicherten stationären Patientinnen und Patienten der
allgemeinen Abteilung der Belegarzt vom Krankenhaus eine Entschädigung auf
Taxpunktbasis TARMED von 125 % der nach Abzug der Assistenz verbleibenden
ärztlichen Leistungskomponente AL erhält. Belegärzte, die sich verpflichten,
praktisch ausschliesslich in einem bestimmten Krankenhaus tätig zu sein,
erhalten unter gewissen Voraussetzungen zusätzlich 15 % auf der nach Abzug
der Assistenz verbleibenden ärztlichen Leistungskomponente AL, solche, die
sich verpflichten, im Spitalnotfalldienst oder in anderen Funktionen
wesentlich mitzuwirken, eine zusätzliche Entschädigung von maximal 15 %.
Insgesamt können somit Belegärzte Entschädigungen von bis zu 155 % der AL
(abzüglich Assistenz) erreichen.

B.
Der Verein Zürcher Privatkliniken sowie die Klinik X.________ erhoben am 3.
März 2004 staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, Ziff. 4 der Weisung
Belegarztverträge sei aufzuheben, soweit sie den ambulanten Bereich betreffe.

C.
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich beantragt, auf die Beschwerde
nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. In dem vom Bundesgericht
angeordneten zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Anträgen
fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Anfechtungsobjekte der staatsrechtlichen Beschwerde können kantonale
Erlasse oder Verfügungen sein (Art. 84 Abs. 1 OG). Nach ständiger
Rechtsprechung können nur Hoheitsakte angefochten werden, das heisst Akte,
welche die Rechtsbeziehungen des Privaten zum Staat autoritativ festlegen
(BGE 128 I 167 E. 4 S. 170; 126 I 250 E. 1a S. 251 f., mit Hinweisen). Der
Kanton Zürich ist der Ansicht, die angefochtene Weisung stelle keinen
derartigen Hoheitsakt dar, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht
einzutreten sei.

1.2 Die Weisung regelt, soweit sie hier umstritten ist, die Entschädigungen,
welche kantonale und kantonal subventionierte Krankenhäuser an die Belegärzte
ausrichten. Den subventionierten Krankenhäusern wird dabei nicht untersagt,
die Belegärzte anders zu entschädigen, doch werden bei der
Subventionsberechnung höchstens die der Weisung entsprechenden Ausgaben
berücksichtigt (vgl. Ziff. II.1 der Weisung). Die Verfahrensbeteiligten gehen
übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass es sich bei der angefochtenen
Weisung um eine interne Verwaltungsanweisung handelt, mit welcher nicht
direkt Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den Beschwerdeführern oder
anderen Privaten festgelegt werden.

1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Verwaltungsverordnungen
dann direkt mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, wenn die
darin enthaltenen Anweisungen an die Verwaltung geschützte Rechte des Bürgers
zumindest virtuell berühren und damit Aussenwirkungen entfalten und wenn
gestützt darauf keine Verfügungen oder Anordnungen getroffen werden, deren
Anfechtung möglich und dem Betroffenen zumutbar ist (eingehend BGE 128 I 167
E. 4.3 S. 171 ff., mit zahlreichen Hinweisen; nicht publizierte E. 1 von BGE
129 I 402). Die zweite Voraussetzung dürfte hier erfüllt sein, da die Weisung
nicht durch Verfügungen konkretisiert wird, die von den Beschwerdeführern
angefochten werden können (nicht publizierte E. 1a von BGE 124 I 193; ASA 63
S. 587, E. 1b). Fraglich ist hingegen, ob durch die Weisung oder ihre
Anwendung im Einzelfall verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführer
berührt werden.

1.4 Die Beschwerdeführer erblicken eine unzulässige Privilegierung der
kantonalen und kantonal subventionierten Spitäler darin, dass die dort
beschäftigten Belegärzte aufgrund der angefochtenen Weisung eine höhere
Entschädigung erhielten als die Krankenversicherer den Spitälern bezahlen.
Diese Entschädigung müsse aus Steuermitteln bezahlt werden, was eine
gesetzlich nicht vorgesehene Subventionierung darstelle. Die nicht
subventionierten Spitäler, die ihre Belegarztentschädigung einzig mit den
Zahlungen der Patienten bzw. der Krankenversicherer finanzieren müssten,
würden dadurch in ihrer Konkurrenzfähigkeit auf dem Markt der Belegärzte
beeinträchtigt. Dies stelle eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit und
der Wettbewerbsneutralität dar, welche nur unter den Voraussetzungen von Art.
36 BV zulässig sei.

1.5 Aus Art. 27 und Art. 94 BV ergibt sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung
der Gewerbegenossen; durch staatliche Massnahmen darf nicht der Wettbewerb
zwischen privaten Marktteilnehmern verfälscht werden (BGE 128 I 136 E. 4.1 S.
145; 128 II 292 E. 5.2 S. 299).

Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der Staat selber eine Tätigkeit
ausübt oder mit öffentlichen Mitteln unterstützt: Dadurch werden zwangsläufig
die privaten Anbieter, welche die gleiche Tätigkeit auch ausüben könnten und
möchten, in ihrer Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt. Das ist jedoch mit dem
Wesen staatlicher Tätigkeiten oder öffentlicher Aufgaben untrennbar verbunden
und nicht unzulässig. Öffentliche Aufgaben unterstehen nicht der
Wirtschaftsfreiheit (BGE 130 I 26 E. 4.1 S. 40; 128 I 280 E. 3 S. 281 f.; je
mit Hinweisen; Fritz Gygi/Paul Richli, Wirtschaftsverfassungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 1997, S. 69 f.). Indem die Rechtsordnung eine bestimmte Tätigkeit zu
einer staatlichen oder öffentlichen Aufgabe macht, bringt sie in der Regel
zum Ausdruck, dass in diesem Bereich nicht das Markt- und Wettbewerbsprinzip
gelten soll, weil aus bestimmten politischen Gründen eine reine
Marktsteuerung als unerwünscht betrachtet wird. Der Grundsatz der
Wettbewerbsneutralität staatlicher Massnahmen kann nicht bedeuten, dass der
Staat die staatlichen und die privaten Tätigkeiten gleich behandeln muss,
würde doch dadurch das Prinzip staatlicher Tätigkeit als solches in Frage
gestellt. So werden zum Beispiel staatliche Schulen gerade deshalb betrieben,
weil allen Kindern ermöglicht werden soll, die Schule zu besuchen, ohne
kostendeckende Schulgelder bezahlen zu müssen (vgl. BGE 123 I 254 E. 2b S.
255 f.). Damit werden zwangsläufig private Schulen, die auf Kostenbeiträge
ihrer Schüler angewiesen sind, in ihrer Marktstellung beeinträchtigt.
Trotzdem stellt der Betrieb staatlicher Schulen nicht eine Beeinträchtigung
der Wirtschaftsfreiheit dar. Auch der aus der Wirtschaftsfreiheit fliessende
Anspruch auf Gleichbehandlung besteht nur zwischen mehreren privaten Schulen,
aber nicht zwischen staatlichen und privaten Schulen.
Der von den Beschwerdeführern postulierte Anspruch auf Gleichbehandlung von
öffentlichen und privaten Betrieben besteht dann, wenn der Gesetzgeber eine
staatliche Tätigkeit den gleichen Regeln unterstellt wie private Betriebe;
die staatlichen Unternehmen treten dann zu diesen in Konkurrenz (so zum
Beispiel die Post im Bereich der über die Universaldienste hinausgehenden
Leistungen [Art. 9 des Postgesetzes vom 30. April 1997, PG; SR 783.0] oder
die erweiterten Dienstleistungen des Bundesamtes für Meteorologie [Art. 4 des
Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie,
MetG; SR 429.1]; vgl. Blaise Knapp, L'intervention de l'Etat dans I'économie,
in: Aux confins du droit: essais en l'honneur du professeur Charles-Albert
Morand, Basel 2001, S. 519 ff., 534 ff.; René Rhinow/Gerhard Schmid/Giovanni
Biaggini, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel 1998, S. 385 Rz. 98). Der
Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Betrieben gilt
aber dort nicht, wo der Staat im öffentlichen Interesse eine öffentliche
Aufgabe wahrnimmt. Dies entspricht auch den wettbewerbsrechtlichen Regeln:
Das Kartellrecht ist nicht anwendbar auf staatliche Unternehmen, die zur
Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausgestattet sind
(Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle
und andere Wettbewerbsbeschränkungen [KG; SR 251]). Es unterscheidet damit
zwischen einem öffentlichen, hoheitlichen Bereich, in welchem das
Wettbewerbsrecht nicht gilt, und einem unternehmerischen Staatshandeln,
welches den Wettbewerbsregeln untersteht (BGE 129 II 497 E. 3.3.1 S. 514 f.,
mit Hinweisen). Private Konkurrenten, die sich durch eine staatliche
Unternehmung in ihrer Marktstellung beeinträchtigt wähnen, können mit den
wettbewerbsrechtlichen Mitteln untersuchen lassen, ob ein
wettbewerbsverzerrendes staatliches Verhalten vorliegt (BGE 127 II 32 E. 3f
S. 46), und in diesem Rahmen auch prüfen lassen, ob eine gesetzliche Regelung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG besteht (BGE 129 II 497 E. 3-5 S. 507 ff.).
Hingegen gibt die Wirtschaftsfreiheit auch in ihrer Ausprägung als
Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bzw. Wettbewerbsneutralität keinen
individualrechtlichen Schutz vor staatlicher Konkurrenz und keinen
Rechtsanspruch darauf, dass der Staat eine bestimmte öffentliche Aufgabe
nicht wahrnimmt oder unterstützt (Rhinow/Schmid/Biaggini, a.a.O., S. 375 Rz.
65; Felix Uhlmann, Gewinnorientiertes Staatshandeln, Basel 1997, S. 176 f.;
Stefan Vogel, Der Staat als Marktteilnehmer, Zürich 2000, S. 102, 120).

1.6 Die meisten staatlichen Tätigkeiten könnten grundsätzlich auch von
Privaten wahrgenommen werden. Welche Aufgaben als staatliche oder öffentliche
zu gelten haben, ist weitgehend eine politische Frage und dem Wandel der
Anschauungen unterworfen und deshalb in erster Linie Sache des Gesetzgebers
(Knapp, a.a.O., S. 525 f.; Martin Philipp Wyss, Öffentliche Interessen -
Interessen der Öffentlichkeit?, Bern 2001, S. 148 ff.). Die
Wirtschaftsfreiheit enthält zwar eine institutionelle Komponente, wonach die
wirtschaftliche Tätigkeit nach dem Grundsatz des Wettbewerbs geregelt werden
soll (Art. 94 Abs. 4 BV), doch folgt daraus nicht, dass es dem Staat
untersagt wäre, eine bestimmte Aufgabe, die an sich auch privat besorgt
werden könnte, zu einer öffentlichen zu erklären.

Voraussetzung für eine staatliche Tätigkeit ist allerdings eine gesetzliche
Grundlage (Art. 5 BV). Das Legalitätsprinzip gilt auch im Bereich der
Leistungsverwaltung (BGE 128 I 113 E. 3c S. 121; 121 I 22 E. 2 S. 24, mit
zahlreichen Hinweisen). Wird der Staat ohne gesetzliche Grundlage in einem
Bereich tätig, der an sich auch von Privaten ausgeübt werden könnte, so
verletzt er damit nach dem Gesagten zwar nicht die Wirtschaftsfreiheit, aber
das Legalitätsprinzip. Indessen ist das Legalitätsprinzip - ausser im
Abgaberecht und im Strafrecht - kein selbständiges verfassungsmässiges Recht,
sondern ein Verfassungsprinzip, dessen Verletzung nur im Zusammenhang mit der
Verletzung der Gewaltentrennung, eines speziellen Grundrechts, der
Rechtsgleichheit oder des Willkürverbots mit staatsrechtlicher Beschwerde
gerügt werden kann (BGE 128 I 113 E. 3c S. 121; 127 I 60 E. 3a S. 67, mit
Hinweisen). Sind die Beschwerdeführer - wie ausgeführt - durch die von ihnen
beanstandete angebliche Subventionierung der Belegärzte an öffentlichen
Spitälern nicht in ihrer Wirtschaftsfreiheit beeinträchtigt, so können sie
daher nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde rügen, diese Subventionierung
entbehre einer gesetzlichen Grundlage.

1.7 In der Lehre wird diese Konsequenz teilweise kritisiert und gefordert,
dass Private sich unter Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit oder das
Legalitätsprinzip gegen eine ihres Erachtens unzulässige staatliche
Unternehmenstätigkeit wehren können (Giovanni Biaggini, Von der Handels- und
Gewerbefreiheit zur Wirtschaftsfreiheit, in: ZBI 102/2001 S. 225 ff., 242 f.;
Rhinow/Schmid/Biaggini, a.a.O., S. 375 f. Rz. 67 f.; Vogel, a.a.O., S. 120;
Klaus A. Vallender, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung,
Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Rz. 64 zu Art. 27).

1.8 In der Tat mag das Fehlen einer gerichtlichen Kontrolle als
unbefriedigend erscheinen, wenn der Staat ohne gesetzliche Grundlage durch
eine staatlich finanzierte wirtschaftliche Tätigkeit mit
wirtschaftspolitischer Zielsetzung oder Wirkung in den Wettbewerb eingreift
und dadurch private Anbieter in ihrer Marktstellung beeinträchtigt oder gar
eliminiert (vgl. Uhlmann, a.a.O., S. 177 f.; Vogel, a.a.O., S.106). Wie es
sich damit verhält, braucht vorliegend jedoch nicht in allgemeiner Hinsicht
untersucht zu werden. Eine Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit fällt nämlich
jedenfalls dort ausser Betracht, wo ein ganzer Bereich von Gesetzes wegen der
Wirtschaftsfreiheit weitgehend entzogen ist, wie dies für das Spitalwesen
zutrifft: Dieses ist in der Schweiz traditionell durch eine enge Verflechtung
von privaten, staatlichen und staatlich unterstützten Betrieben
gekennzeichnet. Der Staat betreibt als öffentliche Aufgabe staatliche
Spitäler, die zu einem erheblichen Teil mit öffentlichen Mitteln finanziert
werden. Das gleiche Ergebnis wird erzielt, wenn der Staat private Spitäler
subventioniert und von ihnen dafür bestimmte Leistungen verlangt. Ausser mit
staatlichen Mitteln werden die Spitäler weitgehend durch Zahlungen der
Sozialversicherungen finanziert, welche ihrerseits der Wirtschaftsfreiheit
nicht unterliegen (BGE 130 I 26 E. 4.3 S. 41 f. und 4.5 S. 42 f.; 122 V 85 E.
5b/bb/aaa S. 95 f.; 112 la 356 E. 5d S. 366 f.; Urteil 2P.153/2003 vom 19.
September 2003, E. 1.4 und 1.5).

Um als Leistungserbringer anerkannt zu werden, bedürfen die Spitäler einer
besonderen Zulassung aufgrund einer staatlichen Spitalliste (Art. 39 des
Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR
832.10]). Auch ihre Preise - mit Einschluss derjenigen für die ambulante
Behandlung - werden nicht privatautonom bzw. nach marktwirtschaftlichen
Gesichtspunkten gebildet, sondern nach Tarifen, die nötigenfalls staatlich
festgelegt werden (Art. 47 und Art. 49, insbesondere Abs. 5, KVG). Weder die
spitalplanerischen Entscheide über die Aufnahme in die Spitalliste noch die
Tariffestlegung unterstehen der Wirtschaftsfreiheit (Entscheide des
Bundesrates vom 25. Juni 1997 [RKUV 1997 S. 257], E. II.4.2 und II.11.3,
sowie vom 3. Februar 1999 [RKUV 1999 S. 73], E. II.5). In diesem System
staatlicher oder staatlich subventionierter Spitäler kann die
Wirtschaftsfreiheit von vornherein nicht zum Tragen kommen. Aufgrund der
Wirtschaftsfreiheit ist allerdings der Betrieb nicht subventionierter
privater Spitäler zulässig, da der Staat kein rechtliches Monopol für den
Betrieb von Krankenpflegeanstalten besitzt. Indessen werden solche
Privatspitäler systemimmanent rechtlich anders behandelt als staatliche oder
staatlich subventionierte Spitäler und haben keinen Anspruch darauf, mit
diesen gleichgestellt zu werden. Einen freien und unverfälschten Wettbewerb
zwischen öffentlichen und privaten Spitälern gibt es von vornherein nicht
(vgl. unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten BGE 129 II 497 E. 5.4.9 S. 530,
mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer können sich daher nicht unter Berufung auf die
Wirtschaftsfreiheit mit staatsrechtlicher Beschwerde dagegen wehren, dass die
Belegärzte an staatlichen und staatlich finanzierten Spitälern angeblich ohne
gesetzliche Grundlage zu hohe Leistungen beziehen. Wäre es anders, könnte -
wie der Kanton Zürich mit Recht vorbringt - jeder private Arbeitgeber sich
dagegen wehren, dass der Staat angeblich seinen Angestellten gesetzwidrig
einen zu hohen Lohn bezahle, wodurch die privaten Arbeitgeber auf dem
entsprechenden Arbeitsmarkt beeinträchtigt würden. Die Beschwerdeführer
räumen zwar ein, dass es staatlichen Betrieben freistehe, die Entschädigungen
für ihr Personal zu bestimmen; sie machen aber geltend, dieser Grundsatz
gelte nur insoweit, als die betreffenden Betriebe ihre Ausgaben, namentlich
ihre Lohnkosten, mit den Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit begleichen
und damit im Wettbewerb mit den übrigen Konkurrenten mit gleich langen
Spiessen kämpfen. Dies trifft aber offensichtlich nicht zu: Im Gegenteil
erzielen die meisten staatlichen Stellen aus ihrer Tätigkeit nicht
kostendeckende Einnahmen und begleichen einen erheblichen Teil ihrer
Ausgaben, namentlich auch ihrer Lohnkosten, aus allgemeinen Steuermitteln.

1.9 Die angefochtene Weisung kann daher die Beschwerdeführer von vornherein
nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigen. Sie stellt
somit keinen mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbaren Hoheitsakt dar.

2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kanton Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: