Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.66/2004
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2P.66/2004 /kil

Urteil vom 4. März 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
gesetzlich vertreten durch ihren Vater Z.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. Leonhard Müller, Rechtsanwalt,

gegen

Fürsorgebehörde der Stadt Zürich, Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission,
Postfach 1082, 8039 Zürich,
Bezirksrat Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Postfach 1226, 8021
Zürich.

Art. 9 und 49 BV (Sozialhilfe),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Dezember 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________, geb. ...1989, wurde in der Zeit vom 14. April 2000 bis zum 20.
August 2002 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich unterstützt. Ihr am
24. Januar 2000 verstorbene Pate hatte X.________ zuvor als (Allein-)Erbin
eingesetzt. Die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich verpflichtete am 16. Juli
2002 X.________ gestützt auf das kantonale Sozialhilfegesetz, angesichts der
ihr zugefallenen Erbschaft den Betrag von Fr. 131'350.70 zurückzuerstatten.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos und der
Bezirksrat Zürich wies am 3. Juli 2003 den gegen den Einspracheentscheid
erhobenen Rekurs ab.

Mit Entscheid vom 18. Dezember 2003 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die gegen den Beschluss des Bezirksrats erhobene Beschwerde teilweise
gut und wies die Sache zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid im
Sinne der Erwägungen an die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich zurück
(Dispositiv Ziff. 1). Die Gerichtskosten setzte es auf total Fr. 4'060.--
fest (Dispositiv Ziff. 2) und auferlegte sie je zur Hälfte den Parteien
(Dispositiv Ziff. 3); eine Parteientschädigung sprach es nicht zu (Dispositiv
Ziff. 4).

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. März 2004 beantragt X.________ dem
Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2003
aufzuheben und alsdann die Akten zur Fällung eines neuen Kostenentscheides an
"die Vorinstanz" zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
(wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im
vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).

2.
2.1 Gemäss Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbstständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren zulässig; diese Entscheide können später nicht mehr
angefochten werden (Abs. 1). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 2). Ist die
staatsrechtliche Beschwerde nach Absatz 2 nicht zulässig oder wurde von ihr
kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide
durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar (Abs. 3).

2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungs- und
damit um einen Zwischenentscheid (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 316 f., mit
Hinweisen); er kann daher nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten
werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt. Die
Beschwerdeführerin erblickt einen solchen Nachteil darin, dass ihr
Gerichtskosten auferlegt und ihr keine Parteientschädigung zugesprochen
worden sind. Sie geht davon aus, dass der Rückweisungsentscheid des
Verwaltungsgerichts, sollte er nicht angefochten werden können, in
Rechtskraft erwachsen würde und sie die ihr auferlegten Kosten
unwiederbringlich zu tragen hätte, und zwar auch dann, wenn sie im Rahmen der
neuen Entscheidung in der Sache selbst ganz oder teilweise obsiegen würde.
Falls das Bundesgericht der Auffassung sein sollte, dass der angefochtene
Entscheid als Ganzes keinen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid
darstelle, macht die Beschwerdeführerin im Eventualstandpunkt geltend, dass
der Entscheid des Verwaltungsgerichts im Kostenpunkt (Dispositiv Ziff. 2, 3
und 4) ein Endentscheid sei.

Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der im Rahmen
eines Rückweisungsentscheids ergangene Kosten- und Entschädigungsentscheid
ebenfalls einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG dar, selbst wenn
über diesen Punkt im weiteren kantonalen Verfahren nicht mehr zu entscheiden
ist (BGE 122 I 39 E. 1a/aa S. 41 f.; 117 Ia 251 E. 1a S. 253). Sodann bewirkt
der entsprechende Zwischenentscheid grundsätzlich keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil (BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.; 117 Ia 251 E.
1b S. 254 f.). Die Beschwerdeführerin nennt keinen Grund, der Anlass dafür
geben könnte, von dieser - ihr offenbar nicht bekannten - Rechtsprechung
allgemein oder angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalls abzuweichen.

2.3 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten.
Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Fürsorgebehörde der Stadt
Zürich, dem Bezirksrat Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: