Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.62/2004
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2P.62/2004 /leb

Urteil vom 19. März 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat
Dr. Thomas Burckhardt,

gegen

Strafgericht Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4001 Basel.

Art. 9 und 29 BV (Wiederaufnahme des Verfahrens),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 17. Oktober 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Plenum des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt wählte die
Gerichtsschreiberin A.________ am 3. Juni 1992 für die neue, am 1. Januar
1993 beginnende sechsjährige Amtsperiode nicht wieder. Wegen schuldhaften
Verhaltens sprach es ihr sodann statt einer Rente eine Austrittsentschädigung
von Fr. 169'497.90 aus der Pensionskasse zu. Das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt in seiner Eigenschaft als Verwaltungs- bzw.
Disziplinargericht wies den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs am 26.
Februar 1993 ab.

Am 21. Februar 2003 ersuchte A.________ das Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt um Wiederaufnahme des Verfahrens
mit dem Antrag, ihr sei gegen die Rückerstattung der Austrittsentschädigung
rückwirkend per 1. Januar 1993 eine Rente von Fr. 51'122.-- zuzusprechen;
ausserdem ersuchte sie darum, es sei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten. Nachdem der vom Appellationsgericht zum Referenten bestimmte
B.________ A.________ Frist angesetzt hatte, um ein Kostenerlasszeugnis
einzureichen, verlangte diese am 17. März 2003 den Ausstand der drei am
Entscheid vom 26. Februar 1993 beteiligten Richter (nebst B.________ auch
C.________ und D.________) wegen Vorbefassung. Der Ausschuss des
Appellationsgerichts wies das Ablehnungsbegehren am 25. März 2003 ab. Gegen
diesen Zwischenentscheid sowie gegen die in der Folge ergangene Verfügung des
Instruktionsrichters des Appellationsgerichts, womit das Kostenerlassgesuch
wegen Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens abgewiesen und Frist
zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt worden war, erhob A.________ am
27. Mai 2003 staatsrechtliche Beschwerde, welche die I. öffentlichrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 21. August 2003 abwies, soweit
darauf einzutreten war (Urteil 1P.335/2003).

In der Folge stellte A.________ dem Appellationsgericht das Gesuch, die
Beurteilung des Revisionsgesuchs einstweilen auf die Frage des Vorliegens von
Revisionsgründen zu beschränken. Weiter beantragte sie, das Urteil vom 26.
Februar 1993 sei aufzuheben und es sei ein neues Verfahren anzuordnen, wobei
die weitere Beurteilung ihres Rechtsbegehrens ausschliesslich Mitgliedern des
Appellationsgerichts zugewiesen werde, welche an keinem der früher über ihre
Begehren ergangenen Entscheide beteiligt gewesen seien.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2003 wies das Appellationsgericht das
Revisionsgesuch ab.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Februar 2004 beantragt A.________
dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts vom 17. Oktober 2003
aufzuheben und dieses anzuweisen, das mit Urteil des Disziplinargerichts vom
26. Februar 1993 erledigte Verfahren betreffend den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und ohne Beteiligung der Richter, die
am Urteil des Disziplinargerichts vom 26. Februar 1993 bzw. am Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2003 mitgewirkt haben, durchzuführen. Mit
Eingabe vom 2. März 2004 hat die Beschwerdeführerin auf gewisse sinnstörende
Fehler in der Rechtsschrift hingewiesen und ergänzend einen Passus
"Zusammenfassung und Kosten" eingereicht.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass am Urteil vom 17. Oktober 2003 Richter
mitgewirkt hätten, die als vorbefasst zu gelten hätten. Das Bundesgericht hat
am 21. August 2003 im Verfahren 1P.335/2003 erkannt, dass gegen die Richter,
die am ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hatten, keine Ablehnungsgründe
vorliegen, sodass diese über das Revisionsgesuch befinden könnten. Es ist
nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin unter III.B. der
Beschwerdeschrift hierzu geltend macht. Es wäre abwegig, eine Vorbefasstheit
allein in Bezug auf die Prüfung der Frage, ob Revisionsgründe vorliegen, zu
verneinen und zugleich eine Befangenheit für die neue Beurteilung des
ursprünglichen Rechtsstreits für möglich zu halten; um das Vorliegen von
Revisionsgründen prüfen zu können, muss insbesondere auch die Frage beurteilt
werden, ob geltend gemachte neue Tatsachen und Beweismittel für den
Rechtsstreit erheblich waren. Das bundesgerichtliche Urteil vom 21. August
2003 lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass keiner der abgelehnten Richter
im Hinblick auf dieses vollständige Prüfungsprogramm als vorbefasst zu gelten
hat. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind
offensichtlich unbegründet und grenzen an Trölerei.

2.2 Dem angefochtenen Urteil liegt die Auffassung zugrunde, dass sämtliche
neu eingereichten Dokumente, die von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf
den Nachweis eines Revisionsgrundes angerufen worden sind, dieser schon seit
Jahren zugänglich waren; dass diese Annahme in einer gegen verfassungsmässige
Rechte verstossenden Weise getroffen worden sei, legt die Beschwerdeführerin
nicht dar. Davon ausgehend hat sich das Appellationsgericht mit dem
Unterschied zwischen absoluter und relativer Verjährung/Verwirkung von
Revisionsgesuchen befasst und erkannt, dass für sämtliche revisionsweise
geltend gemachten Vorbringen (hinsichtlich von Gesetzes oder von Verfassungs
wegen vorgesehener Revisionsgründe) jedenfalls die relative Verwirkungsfrist
längst abgelaufen sei. Was es dabei, etwa unter dem Gesichtspunkt von Treu
und Glauben, über die Gründe für eine bloss kurze Dauer solcher Fristen
ausführt (insbesondere E. 3b), entspricht Doktrin und Rechtsprechung und hält
insbesondere verfassungsrechtlicher Überprüfung stand. Die diesbezüglichen
Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich, so die Behauptung, es
müssten strafprozessuale Grundsätze zur Anwendung kommen. Abgesehen davon,
dass wohl selbst im Strafverfahren neu entdeckte Tatsachen und Beweismittel
unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben innert einer gewissen Frist
geltend zu machen sind (zur Bedeutung einer minimalen verfahrensrechtlichen
Diligenz auch im strafrechtlichen Bereich: BGE 125 IV 298 E. 2b S. 302;
ferner Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, FN 600 zu RZ
1152 S. 442), lässt sich ein Entscheid über pensionskassenrechtliche
Forderungen nach einer Nichtwiederwahl offensichtlich nicht als Strafurteil
qualifizieren.

Durfte das Revisionsgesuch schon darum abgewiesen werden, weil kein
Revisionsgrund fristgerecht geltend gemacht wurde, braucht nicht geprüft zu
werden, wie es sich mit der Erheblichkeit der im Revisionsverfahren
beigebrachten Urkunden verhält. Es ist aber festzuhalten, dass auch
diesbezüglich nicht erkennbar ist, inwiefern das angefochtene Urteil
verfassungsmässige Rechte verletzen könnte. Ins Leere stossen sodann die in
Ziff. III/C der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen. Im Revisionsverfahren
können bloss in eng begrenztem Rahmen Revisionsgründe geltend gemacht werden.
Nur wenn ein früherer Entscheid revisionsweise aufgehoben wird, können
gegebenenfalls appellatorische Vorbringen im neu durchzuführenden
Hauptverfahren gehört werden. Da das Appellationsgericht die Voraussetzungen
für eine Revision verneint hat, stellt sich das Problem der Zulassung solcher
weiterer Rügen zum Vornherein nicht. Schon insofern geht die Kritik der
Beschwerdeführerin an E. 5 des angefochtenen Entscheids vorbei. Im Übrigen
hätten verfahrensrechtliche Rügen, wie sie dort erwähnt sind, entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin ohne weiteres mit rechtzeitiger
staatsrechtlicher Beschwerde gegen den ursprünglichen Entscheid vorgetragen
werden können. Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin zu Unrecht, im
Hauptverfahren sei seinerzeit kein genügender Rechtsschutz garantiert
gewesen, stand doch gegen die Verfügung des Strafgerichtsplenums ein
ordentliches Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz (Disziplinargericht)
zur Verfügung.

2.3 Den in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen fehlt jegliche
vernünftige Grundlage. Die Prozessführung vor Bundesgericht wie schon im
Kanton grenzt insgesamt an Rechtsmissbrauch. Soweit auf die Beschwerde
eingetreten werden kann, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet und
ist sie abzuweisen.

2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Anlass, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, wie die
Beschwerdeführerin dies anregt, besteht nicht. Für die Bemessung der
Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) ist Art. 153a OG massgeblich.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strafgericht Basel-Stadt und
dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: