Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.61/2004
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2P.61/2004 /leb

Urteil vom 4. März 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002
Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.

Art. 9 und 27 BV (Praxisbewilligung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 14. Juli 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2004 (Postaufgabe: 27. Februar 2004) erhebt
X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde gegen ein Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Juli 2003 (versandt am 16.
Juli 2004). In der Sache geht es um die Modalitäten der X.________ behördlich
unter Strafdrohung auferlegten Verpflichtung, sich bei seiner ärztlichen
Berufsausübung auf eigene Kosten einer Supervision zu unterziehen.

2.
Nach Art. 89 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde dem Bundesgericht innert
30 Tagen seit Eröffnung oder Mitteilung des angefochtenen Entscheids
einzureichen. Der Beschwerdeführer hat diese Frist, wie er selber in seiner
Eingabe anerkennt, deutlich verpasst.

3.
3.1 Nach Art. 35 Abs. 1 OG kann Wiederherstellung gegen die Folgen der
Versäumung einer Frist erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein
Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert
der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses
unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte
Rechtshandlung nachholt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid habe keine
Rechtsmittelbelehrung enthalten, die Verspätung beruhe zudem auf sich
nachfolgenden langen Abwesenheiten des Beschwerdeführers und seines
Supervisors und überdies sei er in unverjährbaren Rechten verletzt.

3.2 Selbst wo eine Pflicht der Behörden zu Rechtsmittelbelehrungen besteht,
gilt dies gemeinhin nur für ordentliche Rechtsmittel, nicht hingegen für die
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht als ausserordentliches
Rechtsmittel. Dass das Recht des Kantons Luzern eine andere Regelung
enthielte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Sodann stellt die allfällige
Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht ein unverschuldetes Hindernis dar,
hatte er doch selber vor dem Verwaltungsgericht Beschwerde geführt und musste
er mit dem jederzeitigen Eingang des Urteils rechnen und daher dafür das
Nötige vorkehren. Auch die angebliche Abwesenheit seines Supervisors befreite
ihn nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist; sie hätte
höchstens bei rechtzeitiger Beschwerdeerhebung Anlass für einen allfälligen
Sistierungsantrag geben können. Im Übrigen tut der Beschwerdeführer nicht
genau dar, wann die behaupteten Absenzen bestanden haben sollten, und belegt
diese auch nicht. Damit liegt kein unverschuldetes Hindernis vor, die
Beschwerdefrist von Art. 89 OG einzuhalten. Schliesslich ist entgegen der
nicht näher ausgeführten Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht
ersichtlich, dass er in massgeblicher Weise eine unverjährbare und
unverzichtbare Grundrechtsgarantie anruft, deren Geltendmachung jederzeit
zulässig wäre (dazu etwa BGE 118 Ia 209 E. 2c S. 213 f.).

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig,
weshalb darauf ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach
Art. 36a OG nicht einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: