Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.59/2004
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2P.59/2004 /kil

Urteil vom 30. August 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Fux.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Münstergasse 3, 3011 Bern,
Kantonales Steueramt Nidwalden, Postgebäude,
6371 Stans,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12,
3011 Bern.

Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung),

Staatsrechtliche Beschwerde
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 15. Januar 2004.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene X.________ verlegte am 1. April 1994 seine Schriften von
der Einwohnergemeinde A.________ im Kanton Bern nach der Gemeinde B.________
im Kanton Nidwalden. In A.________ ist er seither als Wochenaufenthalter
angemeldet. Dort ist er zusammen mit seinem Bruder am Metallbauunternehmen
"X.________'s Erben" mit Sitz in A.________ beteiligt. Während der Woche
wohnt X.________ zusammen mit seiner Schwester bei der Mutter in A.________,
während er die Wochenenden in seiner 4 1/2-Zimmer-Eigentumswohnung in
B.________ verbringt.

Für die Steuerperioden 1993/94 (pro rata ab 1. April 1994) sowie 1995/96
wurde X.________ vom Kantonalen Steueramt Nidwalden am 11./13. März 1997
definitiv veranlagt. Diese Verfügungen blieben unangefochten und erwuchsen in
Rechtskraft. Für die Steuerperioden 1997/98 und 1999/2000 ist er im Kanton
Nidwalden nur provisorisch veranlagt. Am 27. August 1998 führte die
Veranlagungsbehörde Emmental-Oberaargau der bernischen Steuerverwaltung eine
Bücheruntersuchung beim Metallbauunternehmen "X.________'s Erben" durch.
Gestützt darauf wurde X.________ am 22. Januar 1999 für die
Veranlagungsperioden 1993/94 (Zwischenveranlagung ab 1. April 1994), 1995/96
und 1997/98 von der Steuerverwaltung des Kantons Bern definitiv eingeschätzt.
Gegen sämtliche drei Verfügungen erhob X.________ am 19. Februar 1999
Einsprache. Dieses Einspracheverfahren wurde bis zur Klärung der
Wohnsitzfrage sistiert. Am 10. Oktober 2001 verfügte die Steuerverwaltung des
Kantons Bern, der steuerrechtliche Wohnsitz von X.________ befinde sich
weiterhin (d.h. auch nach dem 1. April 1994) im Kanton Bern in der
Einwohnergemeinde A.________. Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2001
bestätigte sie ihre Verfügung.

B.
Ein Rekurs gegen den Einspracheentscheid wurde von der Steuerrekurskommission
des Kantons Bern am 3. Juni 2003 abgewiesen. Eine gegen den Rekursentscheid
erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil
vom 15. Januar 2004 ebenfalls abgewiesen.

C.
X. ________ hat am 23. Februar 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit
dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2004 sei wegen
Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV aufzuheben; zugleich sei das Urteil wegen
Verstosses gegen Art. 127 Abs. 1, Art. 5, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 13 Abs.
2, Art. 49 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 BV aufzuheben. Gleichzeitig beantragt er
die Rückerstattung der aufgrund rechtskräftiger Veranlagungen entrichteten
Steuern in den Kantonen Bern oder Nidwalden.

D.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern und das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hält
dafür, auf das Rückerstattungsbegehren, das nicht Gegenstand des kantonalen
Verfahrens war, könne nicht eingetreten werden; in seiner
Rechtsmittelbelehrung habe es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde angegeben,
weil sich die Wohnsitzfrage auch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2001
beziehe. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Kantonale Steueramt
Nidwalden schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft mit der Feststellung der
Steuerpflicht ab 1. April 1994 einen Sachverhalt, der vor die in Art. 72 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) vorgesehene, am
31. Dezember 2000 abgelaufene Frist zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung
an das Steuerharmonisierungsgesetz fällt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gemäss Art. 73 StHG steht deshalb noch nicht zur Verfügung, auch wenn es sich
beim angefochtenen Urteil um einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz
im Sinne von Art. 73 Abs. 1 StHG handelt (Urteil 2A.349/2002 vom 6. März
2003, E. 1.1.1; Kurt Locher/Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III.
Teil, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 12, III A, 1, Nr. 44).
Das Verwaltungsgericht will in seiner Rechtsmittelbelehrung die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde deshalb angegeben haben, weil die streitige
Wohnsitzfrage nicht nur die Steuerperioden vor dem 1. Januar 2001 betreffe.
Indessen äussert sich Steuerverwaltung des Kantons Bern weder in der
Verfügung vom 10. Oktober 2001 noch im Einspracheentscheid vom 19. Dezember
2001 präzise zum Zeitraum, für welchen der Steuerdomizilentscheid wirksam
sein soll. Unter dem System der Vergangenheitsbemessung hat das Bundesgericht
für einen solchen Fall Regeln aufgestellt (BGE 123 I 289 E. 1 c S. 292 f.;
vgl. auch Urteil 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004, E. 1.2, wo es allerdings um
zwei Kantone mit unterschiedlichen Bemessungssystemen ging). In der
Steuerperiode 2001 galt jedoch sowohl im Kanton Bern als auch im Kanton
Nidwalden bereits die einjährige Gegenwartsbemessung. Bei
Wohnsitzstreitigkeiten zwischen diesen beiden Kantonen besteht gemäss Art. 68
Abs. 1 StHG die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die
laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende
dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Im System der einjährigen
Gegenwartsbemessung kann mithin ein Steuerdomizilentscheid für eine laufende
Steuerperiode nicht vor deren Ende ergehen, weil die Verhältnisse zu diesem
Zeitpunkt ausschlaggebend sind. Somit kann im vorliegenden Verfahren der
steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2001
noch gar nicht Streitgegenstand bilden, weshalb auch insoweit eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in Frage kommt.

1.2 Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des
Kantons, muss grundsätzlich in einem Vorentscheid rechtskräftig über deren
Steuerpflicht entschieden werden, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt
werden darf. Ein solcher Steuerdomizilentscheid kann wegen Verletzung von
Art. 127 Abs. 3 BV mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden (Art. 86 Abs. 2 OG; BGE 125 I 54 E. 1a, mit Hinweis; vgl.
Locher/ Locher, a.a.O. § 3, I B, 2a, Nr. 25). Die gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2004 fristgerecht
eingereichte Doppelbesteuerungsbeschwerde ist daher zulässig. Dabei könnten
die rechtskräftigen Verfügungen des Kantons Nidwalden vom 11./13. März 1997
betreffend die Steuerperioden 1993/94 (pro rata ab 1. April 1994) und 1995/96
an sich mitangefochten werden (Art. 89 Abs. 3 OG; BGE 123 I 289 E. 1a S.
291). Der Beschwerdeführer beschränkt sich jedoch darauf, gestützt auf diese
Verfügungen des Kantons Nidwalden allenfalls zu Unrecht erhobene Steuern
zurückzufordern. Deshalb wurde dieser Kanton ebenfalls zur Vernehmlassung
eingeladen.

1.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. Art.
90 Abs. 1 lit. b OG; dazu grundlegend: BGE 110 la 1 E. 2a S. 3 f., mit
Hinweis). Sofern der Beschwerdeführer sich auf verfassungsmässige Rechte
beruft, deren Anwendung das Bundesgericht mit freier Kognition prüft wie
beispielsweise das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127
Abs. 3 BV), muss er dartun, inwiefern das verfassungsmässige Recht verletzt
worden ist. Eine kurze Darlegung genügt, wenn das angerufenen Recht klar
umschrieben und auf den unterbreiteten Sachverhalt zugeschnitten ist; eine
ausführlichere Begründung ist jedoch erforderlich, wenn die Doppelbesteuerung
nicht klar zutage tritt und nicht ersichtlich ist, inwiefern eine
Kollisionsnorm verletzt sein könnte (vgl. BGE 114 Ia 317 E. 2b). Auf die
Beschwerde ist nur soweit einzutreten, als sie diesen
Begründungserfordernissen genügt.

1.4 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur,
das heisst, es kann in der Regel nur die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids verlangt werden. Eine Ausnahme besteht bei staatsrechtlichen
Beschwerden wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV. Hier kann das
Bundesgericht auch Feststellungen treffen und den beteiligten Kantonen
verbindliche Weisungen erteilen (statt vieler: Urteil 2P.2/2003 vom 7. Januar
2004, E. 1.3, mit Hinweisen). Die entsprechenden Begehren des gemäss Art. 88
OG legitimierten Beschwerdeführers sind daher grundsätzlich zulässig.

2.
2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ist der steuerrechtliche Wohnsitz
einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende
Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 3 Abs. 2
StHG; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 23 Abs. 1 ZGB) bzw. wo sich der
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 123 I 289 E. 2a S. 293, mit
Hinweisen). Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder
wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende
Bedeutung zu. Das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den
steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der
Person dafür spricht. Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten
auf, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort
auseinander fallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält.
Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort,
wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus
der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts
dauernder Natur (BGE 125 I 54 E. 2b S. 56 ff., mit Hinweisen; vgl.
Locher/Locher, a.a.O., § 3, I B, 2b, Nr. 7, 18, 19, 24-26 und 28). Diese
Regeln gelten für selbständig erwerbende Personen gleichermassen (Urteil
2P.7/2004 vom 8. Juni 2004, E. 3.1, mit Hinweis).

2.2 Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz, wenn die steuerpflichtige Person
zu einem anderen Ort als zum Arbeitsort stärkere Beziehungen hat. Bei
verheirateten Personen in nicht leitender Stellung ist das dann der Fall,
wenn sie täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Aufenthaltsort
der Familie zurückkehren. Unter dieser Voraussetzung werden die durch die
persönlichen und familiären Bande begründeten Beziehungen als stärker
erachtet als diejenigen zum Arbeitsort. Bei ledigen Erwerbstätigen, deren
Familie die Eltern und Geschwister umfasst, ist jedoch an sich der
Arbeitsort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit zum Erwerb des
Lebensunterhalts Aufenthalt nehmen, der für die Bestimmung des
steuerrechtlichen Wohnsitzes massgebende Ort. Allerdings dürfen die
beruflichen Interessen nicht allein deshalb über die affektiven Beziehungen
gestellt werden, weil die steuerpflichtige Person ledig ist (Urteil
2P.179/2003 vom 17. Juni 2004, E. 2.3, mit Hinweisen).

3.
Vorliegend steht fest, dass sich sowohl die beruflichen als auch die
affektiven Beziehungen (Mutter, Schwester und Bruder) des Beschwerdeführers
auf A.________ im Kanton Bern konzentrieren. Dabei fällt zusätzlich ins
Gewicht, dass er dort zusammen mit seinem Bruder an einem
Metallbauunternehmen beteiligt ist und sich als Mitinhaber erfahrungsgemäss
besonders in einem kleinen Familienbetrieb engagieren muss, auch wenn nicht
von einer leitenden Stellung gesprochen werden kann. In A.________ war der
Beschwerdeführer offenbar auch (jedenfalls bis Ende 2002) im Turnverein
aktiv. In B.________ im Kanton Nidwalden verfügt er zwar über eine 4
1/2-Zimmer-Eigentumswohnung mit einem Autoeinstellplatz, die er offenbar
allein benutzt. Dass der Beschwerdeführer dort besondere persönliche
Beziehungen pflege und am gesellschaftlichen Leben aktiv teilnehme, wird aber
von keiner Seite behauptet. Damit steht fest, dass der steuerrechtliche
Wohnsitz des Beschwerdeführers auch nach dem 1. April 1994 unverändert in
A.________ im Kanton Bern verblieben ist. Im Kanton Nidwalden dagegen besteht
nur eine begrenzte Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit
(Grundeigentum). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, zur Rechtsnatur des
Metallbauunternehmens Stellung zu nehmen, weil das Hauptsteuerdomizil des
Beschwerdeführers und der Geschäftsort ohnehin nicht auseinander fallen.

4.
Der Steuerdomizilentscheid des Kantons Bern kann allerdings nicht in vollem
Umfang geschützt werden. Das Kantonale Steueramt Nidwalden hat zwar nicht in
seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2004 zuhanden des Bundesgerichts, wohl
aber in einem bei den Akten liegenden Schreiben vom 9. Februar 2000 an die
Steuerverwaltung des Kantons Bern die Einrede der Verwirkung des bernischen
Besteuerungsrechts für den Zeitraum vom 1. April 1994 bis Ende 1996 erhoben.
Dies für den Fall, dass der Kanton Bern für denselben Zeitraum seine
Steuerhoheit beanspruchen sollte, nachdem der Beschwerdeführer im Kanton
Nidwalden für die Steuerperioden 1993/94 (pro rata ab 1. April 1994) und
1995/96 bereits rechtskräftig veranlagt worden ist. Diese Einrede ist
zulässig, und es spielt keine Rolle, dass sie vor Bundesgericht nicht
nochmals in aller Form erhoben wurde. Gemäss unwidersprochenen Angaben des
Kantonalen Steueramtes Nidwalden hatte dieser Kanton erst seit 1998 informell
Kenntnis von einem allfällig kollidierenden Steueranspruch. Mit Schreiben der
Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 19. Januar 2000 wurde der Kanton
Nidwalden offiziell um eine Stellungnahme in der Wohnsitzfrage des
Beschwerdeführers ersucht. Nochmals rund eindreiviertel Jahre später, nämlich
am 10. Oktober 2001, erging dann der eigentliche Steuerdomizilentscheid, der
sich ab 1. April 1994 auswirken soll. Bezüglich des Zeitraums, für welchen
der Beschwerdeführer im Kanton Nidwalden rechtskräftig veranlagt ist und der
Steuerbezug erfolgte (ab. 1. April 1994 bis Ende 1996), wartete damit der
Kanton Bern offensichtlich ungebührlich lange zu. Zudem müsste der Kanton
Nidwalden Steuern zurückerstatten, die er formell ordnungsgemäss, in guten
Treuen und in entschuldbarer Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs
bezogen hatte. Das Besteuerungsrecht des Kantons Bern ist daher für den
Zeitraum vom 1. April 1994 bis Ende 1996 verwirkt (vgl. Urteil 2P.182/2002
vom 17. März 2003, E. 3.2, mit Hinweisen; vgl. auch Locher/Locher, a.a.O., §
3, I B, 2a, Nr. 26). Der Beschwerdeführer darf damit vom Kanton Bern nur noch
ab 1. Januar 1997 besteuert werden, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde
teilweise gutzuheissen ist. Weil für den Zeitraum ab 1. Januar 1997 noch in
keinem Kanton definitive Veranlagungen vorliegen, braucht sich das
Bundesgericht zur Frage der Steuerrückerstattung vorliegend nicht verbindlich
zu äussern.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer und dem Kanton Bern je hälftig auferlegt (Art. 156 Abs. 1, 2
und 3 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Der Kanton Bern hat dem
Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten ist, für das
bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.
500.-- zu entrichten (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
jedenfalls bis Ende 2000 steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hatte, er
aber aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in diesem Kanton erst ab 1. Januar
1997 besteuert werden darf.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer und dem Kanton
Bern je hälftig auferlegt.

3.
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
500.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons
Bern, dem Kantonalen Steueramt Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: