Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.55/2004
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2P.55/2004 /bie

Urteil vom 21. Mai 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Fux.

P. und R.X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Urs Vögele, Beratungsbüro,

gegen

Steueramt des Kantons Aargau,
Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Art. 9 und 29 BV
(Staats- und Gemeindesteuern 1999/2000),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,

2. Kammer, vom 18. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
P.  und R.X.________ deklarierten in der Steuererklärung 1999/2000 ein
steuerbares Einkommen von Fr. 78'648.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr.
0.--. Das Netto-Berufseinkommen aus Landwirtschaft gaben sie für die
Bemessungsjahre mit Fr. 21'907.-- (1997) bzw. Fr. 8'540.-- (1998) an. Diese
Angaben stützten sich auf die von beiden Steuerpflichtigen unterzeichneten
Abschlüsse, die von der Aargauischen Landwirtschaftlichen Gesellschaft in der
Form von "Jahreszusammenstellungen für Landwirte" erstellt worden waren (im
Folgenden als "Abschlüsse ALG" bezeichnet). Die Steuerkommission Z.________
veranlagte die Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 16. November 2000 im
Wesentlichen entsprechend ihrer Selbstdeklaration.

Mit Einsprache vom 18. Dezember 2000 beantragten P. und R. X.________, es
seien "ermessensweise Instandhaltungskosten für den Umbau des Wohn- und
Oekonomiegebäudes in den Jahren 1997 und 1998 von gesamthaft Fr. 28'000.--
anzuerkennen", das Einkommen aus Landwirtschaft auf Fr. 1'000.-- im
Durchschnitt der Bemessungsjahre herabzusetzen und "in diesem Sinne die
Buchwerterhöhung der Gebäude um Fr. 322'000.-- vorzunehmen". Im Laufe des
Verfahrens reichten sie neue, von ihrem Vertreter im Juni 2001 erstellte
Jahresabschlüsse für 1997 und 1998 ein (im Folgenden "Abschlüsse Pegasus"
genannt). Mit Entscheid vom 19. September 2001 wies die Steuerkommission die
Einsprache ab.

B.
Ein gegen den Einspracheenstcheid erhobener Rekurs wurde vom
Steuerrekursgericht des Kantons Aargau am 20. März 2003 abgewiesen. Ebenso
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 18. Dezember
2003 eine Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen den Rekursentscheid ab.

C.
P. und R.X.________ haben staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von
Art. 9 sowie Art. 29 BV erhoben und beantragen die Aufhebung des Urteils des
Verwaltungsgerichts.

Das Kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung
der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht habe den Buchwert
des Landwirtschaftsbetriebs per 31. Dezember 1996/ 1. Januar 1997 in
willkürlicher Weise auf Fr. 182'096.20 festgesetzt statt auf Fr. 189'683.20
wie von ihnen behauptet und wie sich aus dem Abschluss ALG ergebe. Im
Abschluss ALG werden unter der Ziffer 4.1 die "Anlagekosten am Anfang" in der
Tat mit Fr. 189'683.20 beziffert, doch wird unter Ziffer 4.3 separat die
"Abschreibung bis Beginn Rechnungsjahr" im Betrag von Fr. 7'587.00
aufgeführt. Subtrahiert man diesen Betrag von den Anlagekosten, ergibt sich
der vom Verwaltungsgericht angenommene Buchwert von Fr. 182'096.20. Von
Willkür kann deshalb nicht die Rede sein (vgl. zum Willkürbegriff statt
vieler: BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f., mit Hinweis).

2.
Das Verwaltungsgericht nahm gestützt auf die Abschlüsse ALG an, in den Jahren
1996 - 1998 seien Fr. 347'606.30 in das Landgut investiert worden und der
Buchwert des Betriebs habe per Ende 1997 noch Fr. 310'284.30 betragen. Es hat
die von den Beschwerdeführern aus den Abschlüssen Pegasus abgeleiteten Werte,
die davon abweichen, nicht übernommen mit der Begründung, eine Verbindung der
in der Buchhaltung unter dem Titel "Zukäufe" (recte: Zugänge) eingesetzten
Beträge mit der Gewinn- und Verlustrechnung sei nicht erkennbar und es stehe
auch nicht fest, wie sich die Investitionen auf die Jahre 1996, 1997 und 1998
aufteilten. Die Beschwerdeführer versuchen, den Nachweis des Zusammenhangs
mit der Gewinn- und Verlustrechnung mit der Einreichung von
Detail-Kontenblättern zu erbringen. Diese können jedoch nicht berücksichtigt
werden, da sie dem Verwaltungsgericht nicht vorlagen und bei
Willkürbeschwerden neue Beweismittel grundsätzlich nicht zulässig sind (vgl.
statt vieler: BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26, mit Hinweis).

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht vor allem deswegen nicht auf die
Abschlüsse Pegasus abgestellt, weil es davon ausging, die Abschlüsse ALG
seien im Hinblick auf die Steuerveranlagung einer ordentlichen Buchhaltung
gleichzustellen; nachträgliche Korrekturen einer Bilanz seien nach konstanter
aargauischer Rechtsprechung nur bis zur Einreichung der Steuererklärung
zulässig, es sei denn, die Bilanz sei nicht handelsrechtskonform; die
Beschwerdeführer hätten aber keine Ausführungen darüber gemacht, in welcher
Hinsicht die Abschlüsse ALG handelsrechtswidrige Verbuchungen enthalten
sollten. Mit dieser Begründung des Verwaltungsgerichts setzen sich die
Beschwerdeführer nicht auseinander (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia
1 E. 2a S. 3 f.).

3.
Bestand kein Anlass, von den von den Beschwerdeführern eingereichten
Abschlüssen ALG abzuweichen, so verletzt es den Anspruch der Beschwerdeführer
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht, wenn ihrem Antrag auf
Anordnung einer Buchprüfung nicht stattgegeben wurde. Aus dem gleichen Grund
ist auch nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Behörden die nachträglich
geltend gemachten Instandhaltungskosten von insgesamt Fr. 28'000.-- nicht
anerkannt haben, um die es den Beschwerdeführern im kantonalen Verfahren vor
allem ging. Im Übrigen weisen die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift
selber darauf hin, dass es sich dabei um einen Pauschalbetrag handelt. Für
Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, wie dies hier der Fall
ist, können jedoch ausschliesslich die nachgewiesenen Unterhaltskosten
abgezogen werden; der Pauschalabzug ist zum Vornherein ausgeschlossen (§ 20
Abs. 2 der im vorliegenden Fall noch anwendbaren aargauischen Verordnung zum
Steuergesetz vom 13. Juli 1984; Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/ Ursprung;
Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri b. Bern 1991, N 299 zu § 24).

4.
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG abzuweisen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt und dem
Verwaltungsgericht, 2. Kammer, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: