Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.53/2004
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2P.53/2004 /bie

Urteil vom 13. Mai 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

E. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler,

gegen

Gemeinde Stäfa, vertreten durch die Fürsorgebehörde, 8712 Stäfa,
Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach,
8706 Meilen,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Postfach 1226, 8021
Zürich.

Sozialhilfe (Anrechnung BVG-Guthaben),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
E. ________ (geb. 1941) bezieht seit dem 1. August 1995 auf Grund eines
Invaliditätsgrades von 56 % eine halbe Invalidenrente von aktuell Fr.
1'055.-- monatlich. Sein Dienstverhältnis wurde am 31. August 2001 beendet
und es wurde ihm ein Anspruch auf eine Austrittsleistung im Betrag von rund
Fr. 170'000.-- zuerkannt. Seit September 2001 ist E.________ arbeitslos, seit
dem 31. Dezember 2001 ist er ausgesteuert. Bis zum 2. April 2002 erhielt er
von der SUVA zudem noch Taggelder wegen eines Unfalls; danach wurden diese
Zahlungen eingestellt, da E.________ ab diesem Zeitpunkt - infolge
Verminderung des Invaliditätsgrades auf 50 % - wieder zu 50 % und damit als
voll arbeits- und erwerbsfähig galt. Sein Vorsorgekapital betrug am 31.
Januar 2003 Fr. 171'429.40.

Am 11. Februar 2002 ersuchte E.________ um die Ausrichtung von
Zusatzleistungen zur IV-Rente. Da sich dieses Verfahren hinzog, beschloss die
Fürsorgebehörde der Gemeinde Stäfa am 26. August 2002, E.________ ab 1. Mai
2002 subsidiär mit monatlich Fr. 2'342.-- zu unterstützen. Dies unter
Anrechnung allen Einkommens in der Unterstützungsperiode. Mit
Abtretungserklärungen vom 2. bzw. 6. Mai 2002 trat E.________ seine
Forderungen aus Zusatz- bzw. BVG-Leistungen ab dem 1. Mai 2002 an die
Fürsorgebehörde der Gemeinde Stäfa ab.

Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Stäfa
sprach E.________ am 5. September 2002 rückwirkend ab April 2002
Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'135.-- zu; sie wurden inzwischen erhöht
auf Fr. 1'207.--.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 legte die Fürsorgebehörde Stäfa den
Unterstützungsbedarf von E.________ auf monatlich Fr. 2'561.-- fest.
Gleichzeitig beschloss sie, die Unterstützung per 30. April 2003
einzustellen; zur vollständigen Deckung seiner Lebenshaltungskosten gemäss
SKOS-Richtlinien verwies sie ihn auf den Bezug seines BVG-Vermögens. Per
August 2003 betrug der Unterstützungsbedarf (gemäss SKOS-Richtlinien) von
E.________ Fr. 2'598.--, der ungedeckte Fehlbetrag belief sich auf Fr.
336.--.

Gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2002 wandte sich E.________ mit Rekurs
an den Bezirksrat Meilen. Er beantragte, ihm Fürsorgeleistungen ohne
Berücksichtigung seines BVG-Freizügigkeitskontos zuzusprechen. Der Bezirksrat
wies den Rekurs am 16. April 2003 ab.

Dagegen gelangte er ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das seine
Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters vom 15. Dezember 2003 abwies.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. Februar 2004 beantragt E.________
dem Bundesgericht zur Hauptsache, den Entscheid des Einzelrichters des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben.

Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich beantragt, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Übrigen hat er unter
Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Der Bezirksrat Meilen hat unter Hinweis auf die Begründungen des eigenen und
des angefochtenen Entscheides auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Fürsorgebehörde Stäfa weist darauf hin, dass E.________ nach dem
Entscheid des Verwaltungsgerichts sein Freizügigkeitskonto aufgelöst und ihr
Fr. 15'552.-- (entsprechend dem Betrag der bezogenen Fürsorgeleistungen; vgl.
Ziff. 3 des Beschlusses vom 16. Dezember 2002) überwiesen habe; der Fall sei
für sie somit - vorbehältlich des Entscheides des Bundesgerichts -
abgeschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein in Anwendung von kantonalem Sozialhilferecht
ergangener, kantonal letztinstanzlicher Entscheid (vgl. Art. 86 OG). Er kann
daher auf Bundesebene nur noch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten
werden (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Das gemäss Art. 88 OG hierfür erforderliche
rechtlich geschützte Interesse ist bei einem Streit über Fürsorgeleistungen
nur insoweit gegeben, als dem Betroffenen ein verfassungsrechtlicher oder
gesetzlicher Anspruch auf Sozialhilfe zusteht. Weil das zürcherische Gesetz
über die öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juni 1981 (Sozialhilfegesetz,
SHG/ZH) - das Erfüllen der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen
vorausgesetzt - einen Rechtsanspruch auf Fürsorgeleistungen gewährt (vgl. §
14 SHG/ZH), ist der Beschwerdeführer zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert. Die Streitigkeit beschlägt das Rechtsgebiet der Fürsorge.
Zuständig zur Beurteilung ist daher die II. öffentlichrechtliche Abteilung
des Bundesgerichts (Art. 3 Ziff. 1 des Reglements vom 14. Dezember 1978 für
das Schweizerische Bundesgericht; SR 173.111.1) und nicht das Eidgenössische
Versicherungsgericht (vgl. Beschwerde Ziff. I/6), da hier nicht
Bundessozialversicherungsrecht in Frage steht.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit
Hinweisen; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit der
Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
verlangt, ist daher darauf nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Rechtsanwendung durch das
Verwaltungsgericht, die zu unhaltbaren Ergebnissen führe; dies stelle eine
Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte dar ("Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes").

3.
3.1 Gemäss § 14 SHG/ZH hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten (§ 15 Abs. 1
SHG/ZH). Nach § 16 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum
Sozialhilfegesetz (SHV/ZH) gehören zu den eigenen Mitteln alle Einkünfte und
das Vermögen des Hilfesuchenden sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden
Ehegatten; von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit
dadurch für den Hilfesuchenden und seine Angehörigen eine Härte entstünde.
Die Hilfe berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen
Dritter und sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG/ZH). Grundlage für die
Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 SHV/ZH die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien,
derzeit in der Fassung der 3. Ausgabe vom Dezember 2000); vorbehalten bleiben
begründete Abweichungen im Einzelfall.

3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZG; SR 831.425) dürfen
Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und -konten frühestens fünf Jahre
vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ausbezahlt werden.
Männer erreichen das Rentenalter mit dem zurückgelegten 65. Altersjahr (Art.
13 Abs. 1 lit. a BVG).
Der am 10. September 1941 geborene Beschwerdeführer könnte sich sein auf
einem Freizügigkeitskonto liegendes Vorsorgeguthaben seit dem Erreichen des
60. Altersjahres ausbezahlen lassen, was er ausdrücklich bestätigt. Auch aus
den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nach dem Reglement der
Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Erreichen des Rentenalters auf seinen
Antrag hin die Freizügigkeitsleistung (inkl. Zinsen und abzüglich
Verwaltungskosten) ausbezahlt wird; er kann das gesamte Kapital höchstens
fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters beziehen (Schreiben der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG vom 5. März 2003, act. 6/7a/14).

3.3 Nach den SKOS-Richtlinien (Ziff. E. 2.1 "Grundsatz und Freibeträge") ist
- entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität - die Verwertung von Bank- und
Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen,
Liegenschaften und anderen Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung
von materieller Hilfe. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die
tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend.

Nach Ziff. E. 2.4 der SKOS-Richtlinien ("Leistungen der primären sozialen
Sicherung") gehen Leistungen im Rahmen der gebundenen oder freien
Selbstvorsorge der Sozialhilfe vor. Auch wenn ein Vorbezug von
Altersleistungen bereits vor Erreichen des Rentenalters möglich ist, sollten
unterstützte Personen indessen nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger
Abwägung aller Umstände von der Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung des
BVG-Guthabens Gebrauch machen müssen, da dies eine lebenslange Rentenkürzung
zur Folge hat und damit die Alterssicherung erheblich schmälert. Nach den
Richtlinien ist ein Vorbezug grundsätzlich zumutbar, wenn ausreichende
Leistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge zu erwarten sind. Dabei geht
es um Personen, die höchstens fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung
infolge eines Stellenverlustes bereits aus der Vorsorgeeinrichtung
ausgetreten sind und deren Alterskapital deshalb auf einem
Freizügigkeitskonto angelegt ist.

3.4 Diese in den SKOS-Richtlinien getroffene Regelung ist auf Grund der
ausdrücklichen Verweisung in § 17 SHV/ZH für die Auslegung und Anwendung des
kantonalen Sozialhilferechts durch die kantonalen Behörden als Grundlage
heranzuziehen (vgl. Urteil 2P.115/2001 vom 11. September 2001 E. 2b
betreffend die entsprechende Regelung im Kanton Wallis), was der
Beschwerdeführer verkennt (Beschwerde Ziff. II/16-18).

3.5 Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf diese rechtliche Basis erkannt,
aus sozialhilferechtlicher Sicht dürfe einem Sozialhilfeempfänger nur
ausnahmsweise zugemutet werden, sich ein BVG-Guthaben vorzeitig auszahlen zu
lassen. Solche Ausnahmefälle lägen beispielsweise dann vor, wenn zu erwarten
sei, dass ein Sozialhilfeempfänger im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters über
hinreichende finanzielle Mittel verfügen werde.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt diese grundsätzliche
Auslegung des kantonalen Rechts nicht als willkürlich erscheinen. Denn sie
entspricht durchaus dem Sinn und Zweck des Bundesgesetzes über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die (für Arbeitnehmer
obligatorische) berufliche Vorsorge soll - zusammen mit der eidgenössischen
Versicherung (AHV/IV) - den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die
Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen
(Art. 113 Abs. 2 lit. a BV; Art. 1 Abs. 2 BVG; vgl. dazu Luzius Mader, St.
Galler Kommentar zu Art. 113 BV, Rz 4 f., und BBl 1976 I 157). Dieses
Leistungsziel soll durch den Bundesrat in Ausnahmesituationen herabgesetzt
werden können, sofern dies nur zu einer geringfügigen Kürzung der Altersrente
führt (BBl 1976 I 190/218). Der bei Männern gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG mit dem
Zurücklegen des 65. Altersjahres entstehende Leistungsanspruch kann denn auch
durch die Vorsorgeeinrichtung - unter Anpassung des Umwandlungssatzes -
reglementarisch abweichend auf die Beendigung der Erwerbstätigkeit festgelegt
werden (Art. 13 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann somit sogar das
Rentenalter unter 65 Jahren ansetzen (BBl 1976 I 227).

Die Artikel 27 ff. BVG über die Freizügigkeitsleistung wurden ersetzt durch
das Freizügigkeitsgesetz. Dieses lässt in Bezug auf das der beruflichen
Vorsorge zu Grunde liegende Prinzip der Erhaltung des Vorsorgeschutzes
gewisse Ausnahmen zu, in denen es bereits vor Eintritt des Vorsorgefalls
(Altersgrenze, Tod, Invalidität) eine Barauszahlung der
Freizügigkeitsleistungen ermöglicht (Art. 5 FZG). Die gestützt auf Art. 26
FZG erlassene Freizügigkeitsverordnung erlaubt sogar ausdrücklich die
Auszahlung von Altersleistungen von Freizügigkeitskonten frühestens fünf
Jahre vor Erreichen des Rentenalters. Damit haben bereits Gesetz- und
Verordnungsgeber Ausnahmen von der Aufrechterhaltung des ungeschmälerten
Vorsorgeschutzes bis zum Erreichen des Rentenalters vorgesehen, was der
Beschwerdeführer offensichtlich übersieht (Beschwerde Ziff. II/6, 9). Der
Schluss des Verwaltungsgerichts, "ein genereller Anspruch auf die
Nichtantastbarkeit der BVG-Gelder vor Eintritt des AHV-Rentenalters" bestehe
nicht, erweist sich somit nicht als willkürlich.

4.
4.1 Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien betragen die Einnahmen des
Beschwerdeführers Fr. 2'262.-- pro Monat (Fr. 1'055.-- halbe IV-Rente; Fr.
1'207.-- Zusatzleistungen; Stand 2003). Bei einem aktuellen Bedarf von Fr.
2'598.-- ergibt sich somit ein Fehlbetrag von Fr. 336.-- monatlich. Müsste
der Beschwerdeführer diese Unterdeckung bis zur Vollendung des 65.
Altersjahres (am 10. September 2006) aus seinem Vermögen kompensieren, ergäbe
dies insgesamt einen Betrag von rund Fr. 16'000.-- (Rechtsbegehren Ziff. 4;
Beschwerde Ziff. II/4).

4.2 Bei der Anwendung der SKOS-Richtlinien auf den konkreten Fall hat das
Verwaltungsgericht erwogen, dem Beschwerdeführer seien mit Verfügung vom 5.
September 2002 Zusatzleistungen für Invalide zugesprochen worden. Bei deren
Berechnung seien 1,5 % Zins auf seinem BVG-Guthaben (von damals Fr.
170'500.--) und jährlich 1/15 des um den Freibetrag von Fr. 25'000.--
reduzierten Vermögens (d.h. gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG als
Vermögensverzehr 1/15 von Fr. 145'000.--, ausmachend Fr. 9'699.--) sowie die
IV-Rente zum Einkommen gezählt worden. Diese Verfügung und die nachfolgenden
Revisionen habe er nie angefochten.
Ergänzungsleistungen würden ausgerichtet, um den Bezügern von Renten der
AHV/IV den Existenzbedarf - der mehr als das eigentliche Existenzminimum
umfasse - zu sichern, ohne dass diese Sozialhilfe beziehen müssten. Dabei
würden sämtliche Vermögenswerte, über die die Anspruch erhebende Person frei
verfügen könne, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen
gezählt und es werde den Bezügern von Ergänzungsleistungen zugemutet, einen
Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden
(unter Hinweis auf BGE 127 V 368 E. 5a).

Das Verwaltungsgericht hat weiter erkannt, der Beschwerdeführer könne sich
sein Freizügigkeitsguthaben zu einem Zeitpunkt seiner Wahl ausbezahlen
lassen. Dabei habe er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG keine
Wahlmöglichkeit bezüglich der Form der Auszahlung; denn diese erfolge bei
dieser Einrichtung ausschliesslich als Gesamtbetrag und nicht als Rente. Das
Guthaben löse deshalb auch bei Erreichen des AHV-Alters keine Rente aus.
Somit habe die vorzeitige Auszahlung (d.h. vor Eintritt des AHV-Rentenalters)
des auf dem Freizügigkeitskonto liegenden BVG-Guthabens, über welches der
Beschwerdeführer jederzeit und unbeschränkt verfügen könne, für diesen keine
Leistungskürzung in dem Sinne zur Folge, dass er dadurch bei Erreichen des
Rentenalters eine Renteneinbusse erleiden müsste.
Beim Beschwerdeführer handle es sich daher grundsätzlich nicht um einen
Sozialhilfeempfänger, dem im Sinne der dargelegten Rechtslage nur
ausnahmsweise zuzumuten sei, sich sein BVG-Kapital vorzeitig auszahlen zu
lassen. Denn er erhalte neben seiner IV-Rente Ergänzungsleistungen und
Beihilfen, die seinen Bedarf decken sollten, wozu er mit einem Anteil seines
Vermögens beizutragen habe. Zusätzlich habe er als Bezüger von
Ergänzungsleistungen die Möglichkeit, jährlich deren Neuberechnung - unter
Berücksichtigung des Vermögensverzehrs und sonstiger Änderungen - zu
verlangen. Damit stelle sich die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliege, der im
Zusammenhang mit der Zusprechung von Fürsorgeleistungen den vorzeitigen Bezug
der BVG-Gelder des Beschwerdeführers rechtfertigen würde, gar nicht.

Selbst wenn aber ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Fürsorgeleistungen zu
prüfen wäre, wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sein bestehendes
Vermögen zu berücksichtigen. Es hat unbestritten festgestellt, dem
Beschwerdeführer verbliebe nach Berücksichtigung der Steuern ein
Freizügigkeitsguthaben von rund Fr. 162'500.--, worüber er ungeschmälert
verfügen könne. Zudem kämen ihm aller Voraussicht nach bis zum Eintritt der
Rentenberechtigung Ergänzungsleistungen zu, die zur Deckung des
Existenzbedarfs ausreichen sollten. Es sei daher nicht anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer bis zum Eintritt in das AHV-Rentenalter fürsorgebedürftig
werde, vorausgesetzt, er zehre sein Vermögen entsprechend den jeweiligen
Berechnungen der Ergänzungsleistungen an. Es werde von ihm zur Deckung des
fürsorgerechtlichen Existenzbedarfs lediglich ein monatlicher Verzehr seines
Vermögens um Fr. 336.-- verlangt. Damit verbleibe ihm ein hinreichender
Betrag, den er zur Altersvorsorge einsetzen könne. Die Vorinstanz habe daher
zu Recht einen Ausnahmefall bejaht und ihm zumuten dürfen, sein Vermögen in
diesem insgesamt geringen Umfang anzuzehren.

4.3 Diese Anwendung der massgebenden rechtlichen Grundlagen durch das
Verwaltungsgericht auf den Fall des Beschwerdeführers kann weder als
willkürlich noch als rechtsungleich bezeichnet werden. Sie trägt insbesondere
dem Umstand Rechnung, dass die Sozialhilfe subsidiärer Natur ist und ihre
finanziellen Zuschüsse ausschliesslich zur Überbrückung von Notlagen dienen
und nicht über längere Zeit fliessendes Ergänzungs- oder Mindesteinkommen
darstellen (Urteil 2P.242/2003 vom 12. Januar 2004 E. 2.2). Da sowohl
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Leistungen gemäss kantonalen
Sozialhilfegesetzen - die ihrerseits regelmässig und auch im vorliegenden
Fall auf den SKOS-Richtlinien beruhen - gemeinsam haben, dass sie nur bei
entsprechender Bedarfssituation erbracht werden, ist in Ausnahmefällen - d.h.
sofern dadurch die Altersvorsorge des Berechtigten keine empfindliche
Schmälerung der Alterssicherung zur Folge hat - die analoge Anwendung der
Bestimmungen über den Vermögensverzehr bei den Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV für die Frage der Anrechenbarkeit von Leistungen aus beruflicher
Vorsorge - nicht unhaltbar. Insbesondere wird das vom Verfassungs- und
Gesetzgeber vorgegebene Ziel der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in
angemessener Weise (vgl. Luzius Mader, St. Galler Kommentar zu Art. 113 BV,
Rz 2 ff.) nicht verfassungswidrig verstanden. Können Leistungen der
beruflichen Vorsorge wie im Fall des Beschwerdeführers herausverlangt werden,
und macht der Berechtigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist
nicht zu sehen, weshalb er nicht gleich behandelt werden sollte wie jemand,
der die Leistungen tatsächlich bezieht (vgl. Urteil 2P.43/2000 vom 26. Mai
2000 E. 2c ff.; Carlo Tschudi, Freizügigkeitsleistungen und Sozialhilfe, in:
Zeitschrift für öffentliche Fürsorge, Zürich 1996, S. 60 f.; Thomas Spescha,
Sozialhilfe- und Sozialversicherungsrecht, in: recht 2000, S. 75). Es dem
Gutdünken des Berechtigten zu überlassen, über die Anrechenbarkeit dieses
Vermögens zu entscheiden, würde zu einer stossenden Ungleichbehandlung
gegenüber effektiven Bezügern von Freizügigkeitsleistungen führen (vgl. Hans
Michael Riemer, Berührungspunkte zwischen beruflicher Vorsorge und ELG sowie
kantonalen Sozialhilfegesetzen bzw. SKOS-Richtlinien, in: Schweizerische
Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Bern 2001, S. 331
ff.).

Die insoweit abweichende betreibungsrechtliche Praxis des Bundesgerichts (BGE
121 III 31 E. 2, mit Hinweisen) betrifft nur den hier nicht gegebenen Fall
der an besondere Voraussetzungen gebundenen Barauszahlung der
Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 5 FZG; sie steht der Annahme einer
zivilrechtlichen Fälligkeit ab dem Zeitpunkt des wegen Erreichens der
Altersgrenze möglichen Bezuges nicht entgegen (vgl. Hans Michael Riemer,
Berufliche Vorsorge und Revision des SchKG, in: Schweizerische Zeitschrift
für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Bern 1996, S. 242).

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da
die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss, kann
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung
nicht gewährt werden (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Stäfa, dem Bezirksrat
Meilen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: