Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.52/2004
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2P.52/2004 /kil

Urteil vom 1. März 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Gesuchsteller, vertreten durch Dr. Peter J. Marti, Rechtsanwalt,

gegen

Einwohnergemeinde A.________,
vertreten durch Fürsprech Rudolf Junker, Rechtskonsulent der Stadt Grenchen,
Regierungsrat des Kantons Solothurn,
4500 Solothurn 1, vertreten durch das Finanz-Departement des Kantons
Solothurn, Rathaus,
4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 27.11.2003 (2P.187/2003).

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 27. November 2003 die staatsrechtliche
Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 28. Mai 2003 abgewiesen, mit welchem dieses die
Kündigung des Anstellungsverhältnisses von X.________ als Lehrer einer
Kleinklasse in A.________ bestätigt hatte.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2004 hat X.________ gegen das ihm am 19. Januar
2004 zugestellte Urteil des Bundesgerichts ein Revisionsgesuch eingereicht.

Eine Antwort zum Revisionsgesuch ist nicht eingeholt worden (Art. 143 Abs. 2
OG); es wird darüber ohne öffentliche Beratung entschieden (Art. 143 Abs. 1
OG).

2.
Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist unter anderem zulässig,
wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte (Art. 137 lit. b OG), oder wenn das Gericht in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 136
lit. d OG). Der Gesuchsteller beruft sich auf diese beiden Revisionsgründe.

2.1 Der Gesuchsteller machte in der staatsrechtlichen Beschwerde eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Regierungsrat geltend,
was er damit begründete, dass er in der Beschwerde gegen die vom
Vizelandammann verweigerte Suspensivwirkung den Inhalt des polizeilichen
Einvernahmeprotokolls bestritten habe, worauf der Regierungsrat aber nicht
eingegangen sei, da dieser in der Hauptsache entschieden habe, bevor die
Beschwerde gegen die verweigerte Suspensivwirkung durch ein anderes
Departement instruiert gewesen sei. Das Bundesgericht ist auf diese Rüge der
Gehörsverletzung nicht eingetreten, weil der Gesuchsteller sie im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch nicht erhoben hatte (Urteil des
Bundesgerichts, E. 2.3).
Nunmehr macht der Gesuchsteller geltend, dem Bundesgericht seien die Akten
des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung des Vizelandammanns nicht
eingereicht worden, weshalb es in Unkenntnis dieser Akten entschieden habe,
wovon er erst aufgrund eines Schreibens des Bau- und Justizdepartements vom
16. Februar 2004 Kenntnis erhalten habe; es lägen somit neue Tatsachen im
Sinne von Art. 137 lit. b OG vor, welche die Rüge der Gehörsverletzung als
begründet erscheinen liessen.
Indessen waren die Akten des Verfahrens gegen die Verfügung des
Vizelandammanns dem Gesuchsteller seit langem bekannt. Er selber bringt vor,
dass er deren Beizug im bundesgerichtlichen Verfahren beantragt habe. Wenn
das Bundesgericht auf den Beizug dieser Akten verzichtet hat, so stellen
diese deswegen noch nicht neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art.
137 lit. b OG dar. Der Gesuchsteller wendet sich hier offenbar dagegen, dass
das Bundesgericht den Beizug dieser Akten für entbehrlich und im übrigen die
Rüge der Gehörsverletzung für unzulässig erachtete, weil sie im kantonalen
Verfahren nicht erhoben worden war. Damit kritisiert er die Rechtsanwendung,
macht aber nicht den Revisionsgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel
geltend.

2.2 Der Gesuchsteller rügte in der staatsrechtlichen Beschwerde auch eine
Verletzung des Gehörsanspruchs durch das Verwaltungsgericht, und zwar
insofern, als dieses die Akten des Strafverfahrens beigezogen habe, ohne dass
er sich dazu habe äussern können; sein Recht zur Beschwerdeführung sei
vereitelt worden, indem der Untersuchungsrichter die Akten dem
Verwaltungsgericht überwiesen habe, ohne den Ablauf der Rechtsmittelfrist
abzuwarten. Das Bundesgericht hat die Rüge der Gehörsverletzung für
unbegründet erachtet, weil der Gesuchsteller Gelegenheit hatte, sich zu den
beigezogenen Strafakten zu äussern, und weil sich sodann eine Verpflichtung,
die Beteiligten zu einer beabsichtigen Beweismassnahme zunächst anzuhören,
aus dem Gehörsanspruch nicht ergebe. Der Gesuchsteller macht nun geltend, das
Bundesgericht habe versehentlich nicht berücksichtigt, dass der Beizug der
Strafakten vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht hätte erfolgen dürfen.
Nach Art. 136 lit. d OG kann Revision verlangt werden, wenn das Gericht in
den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt
hat. Versehentliche Nichtberücksichtigung liegt dann vor, wenn das Gericht
ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche
Aktenstelle unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, inbesondere nicht
mit ihrem wirklichen Wortlaut, wahrgenommen hat (vgl. BGE 122 II 17 E. 3 S.
18 f.; 115 II 399 E. 2a; 96 I 279 E. 3 S. 280). Davon kann hier jedoch keine
Rede sein, hat doch das Bundesgericht erwähnt, dass das Verwaltungsgericht
die Strafakten beigezogen hat, "ohne den Ablauf der Beschwerdefrist
abzuwarten" (Urteil des Bundesgerichts E. 2.4, 1. Absatz, in fine). Das
Bundesgericht hat indessen, anders als der Gesuchsteller, in diesem Vorgehen
keine Gehörsverletzung zu erblicken vermocht. Der Gesuchsteller wendet sich
auch hier gegen die Rechtsanwendung, nicht gegen ein Aktenversehen.

2.3 Der Gesuchsteller rügte im bundesgerichtlichen Verfahren weiter, der
Regierungsrat hätte das eingeleitete Administrativverfahren abschreiben und
über die Kosten entscheiden müssen; auch das Verwaltungsgericht habe den
diesbezüglichen Antrag nicht behandelt, womit es in Willkür verfallen sei.
Dazu hat das Bundesgericht ausgeführt, es erscheine richtig, dass sich das
Verwaltungsgericht mit diesem Antrag nicht explizit auseinandergesetzt habe;
jedoch ergebe sich aus dem Entscheid des Regierungsrates, dass dieser das
Administrativverfahren als gegenstandslos abgeschrieben und es nach dem
Verfahrensausgang nicht für gerechtfertigt angesehen habe, eine
Parteientschädigung zuzusprechen; auch wenn sich das Verwaltungsgericht nicht
ausdrücklich mit dem Antrag des Gesuchstellers zur Abschreibung des
Administrativverfahrens und zur Kostenverlegung auseinandergesetzt habe, sei
es doch offenbar davon ausgegangen, dass es angesichts der Rechtmässigkeit
der Kündigung der Gesuchsteller gewesen sei, der das Administrativverfahren
veranlasst habe, womit unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu
beanstanden sei, dass diesem für das gegenstandslos gewordene Verfahren keine
Parteientschädigung zugesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts E. 6.4).
Der Gesuchsteller wendet nun ein, das Bundesgericht habe versehentlich nicht
berücksichtigt, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise dafür ergäben,
dass ihm im Zusammenhang mit dem Verdacht der Pornographie eine Verletzung
von Dienstpflichten zur Last gelegt worden wäre; demzufolge könne ihm auch
nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe das Administrativverfahren
veranlasst. Der Gesuchsteller verkennt hier erneut, dass nicht ein
Aktenversehen vorliegt, sondern es nur darum geht, dass das Bundesgericht
seine Rechtsauffassung nicht zu teilen vermag. Dem bundesgerichtlichen Urteil
ist klar zu entnehmen, dass es dieselben Vorkommnisse, die die Kündigung für
rechtmässig erscheinen liessen, auch als hinreichenden Anlass für die
Einleitung eines Administrativverfahrens erachtete, womit es der
Gesuchsteller war, der dieses - gegenstandslos gewordene - Verfahren
veranlasst hatte, womit auch nicht zu beanstanden war, dass ihm die Kosten
auferlegt wurden.

2.4 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil ausgeführt (E. 6.3), der damalige
Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller rüge die Feststellung des
Verwaltungsgerichts zu Recht als willkürlich, wonach es sich bei den
kinderpornographischen Bildern um "nicht gelöschte" Dateien gehandelt habe;
entscheidend für das Verwaltungsgericht sei indessen nicht die Frage gewesen,
ob es sich um gelöschte oder nicht gelöschte Bilder handelte, sondern dass
der Gesuchsteller "Umgang mit kinderpornographischen Bildern" hatte; diese
Feststellung aber werde mit der staatsrechtlichen Beschwerde nicht
substantiiert gerügt.
Mit dem Revisionsgesuch wird hierzu geltend gemacht, das Bundesgericht habe
versehentlich übersehen, dass sich das Verwaltungsgericht für seine
Feststellung ausschliesslich auf die Strafakten gestützt habe, zu denen er
noch nicht habe Stellung nehmen können; daher habe er in der
staatsrechtlichen Beschwerde den Vorwurf nur bestreiten, nicht aber eine
substantiierte Rüge erheben können. Auch hier bleibt unerfindlich, worin das
Aktenversehen des Bundesgerichts liegen sollte. Das Bundesgericht hat
lediglich festgestellt, dass die Feststellung, der Gesuchsteller habe Umgang
mit kinderpornographischem Material gehabt, durch keine substantiierte Rüge
in Frage gestellt werde, was der Gesuchsteller auch im Revisionsgesuch nicht
bestreitet. Von einem Aktenversehen kann demnach nicht die Rede sein. Wenn
sich der Gesuchsteller zu den beigezogenen Strafakten nicht hätte äussern
können, läge darin allenfalls eine Gehörsverweigerung, die aber schon in der
staatsrechtlichen Beschwerde geltend gemacht werden konnte und wofür das
Revisionsgesuch nicht offen steht. Es mag im übrigen darauf verwiesen werden,
dass das Bundesgericht in E. 2.4 des Urteils festgestellt hat, dass der
Gesuchsteller Gelegenheit hatte, sich an der Verhandlung vor
Verwaltungsgericht zu den beigezogenen Strafakten zu äussern.

3.
Das Revisionsgesuch erweist sich damit als unbegründet, weshalb es abzuweisen
ist.
Entsprechend diesem Verfahrensaugang hat der Gesuchsteller die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Einwohnergemeinde A.________ sowie
dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: