Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.50/2004
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2P.50/2004 /kil

Urteil vom 25. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Ersatzrichter Cavelti,
Gerichtsschreiber Fux.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Gion Janett,

gegen

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
der Stadt Zürich, Amtshaus Helvetiaplatz, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, Postfach, 8023 Zürich,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
I. Kammer, Lagerhausstrasse 19, Postfach 441,
8401 Winterthur.

Art. 29 BV (Rückerstattung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich,

I. Kammer, vom 12. Januar 2004.

Sachverhalt:

A.
B.  ________, geb. 1930, verstarb am ... 1996. Vom 1. Mai 1988 bis zu ihrem
Ableben hatte sie kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse in der Höhe von
insgesamt Fr. 41'871.-- bezogen. Als Alleinerben hatte sie A.________
eingesetzt. Auf dessen Verlangen hin wurde am 8. September 1997 ein
öffentliches Inventar aufgenommen. Im Inventar wurden Aktiven von insgesamt
Fr. 128'845.70 verzeichnet. Das Hauptaktivum bestand aus einer Liegenschaft
in C.________, ehemalige DDR, mit einem Schätzwert von Fr. 125'000.--. Diesen
Aktiven standen Passiven bzw. angemeldete Forderungen von insgesamt Fr.
55'238.70 gegenüber, darunter eine Forderung der Stadt Zürich, Amt für
Zusatzleistungen zur AHV/IV, auf Rückerstattung der an B.________
ausgerichteten Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 41'871.--.
In der Folge nahm A.________ die Erbschaft unter öffentlichem Inventar an. Im
Herbst 1998 liess er sich seinen vermögensrechtlichen Anspruch auf die
Liegenschaft in C.________ mit Fr. 119'452.-- abgelten.

B.
Mit Entscheid vom 5. Oktober 2000 forderte das Amt für Zusatzleistungen vom
Alleinerben A.________ die an B.________ ausgerichteten Beihilfen und
Gemeindezuschüsse im genannten Betrag von Fr. 41'871.-- zurück, da das
Nachlassvermögen eine vollumfängliche Rückzahlung zulasse. Dagegen erhob
A.________ am 30. Oktober 2000 Einsprache beim Bezirksrat Zürich mit dem
Begehren, er sei zu verpflichten, maximal Fr. 12'398.-- zurückzuerstatten.
Der Bezirksrat wies am 19. Dezember 2002 die Einsprache ab.

C.
A. ________ erhob am 27. Januar 2003 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung
des Beschlusses des Bezirksrats. Eventuell sei er zu verpflichten, maximal
Fr. 12'398.-- abzüglich Verfahrenskosten zurückzuerstatten.

Mit Urteil vom 12. Januar 2004 wies das Sozialversicherungsgericht die
Beschwerde ab. Es hielt im Wesentlichen fest, dass für die Ermittlung des
Nettonachlasses nur auf die im öffentlichen Inventar vom 8. September 1997
vermerkten Passiven vor Abzug des Rückerstattungsanspruchs des Amtes für
Zusatzleistungen abzustellen sei. Nach Abzug der Passiven verbleibe ein
Nettonachlass von Fr. 109'930.--, was mehr als das Doppelte des
Rückerstattungsanspruchs von Fr. 41'871.-- ausmache, weshalb die Beschwerde
abzuweisen sei.

D.
A. ________ hat am 16. Februar 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er
beantragt, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
12. Januar 2004 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung,
insbesondere zur Durchführung eines Beweisverfahrens, an das
Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen. Eventuell sei das angefochtene
Urteil aufzuheben und er, der Beschwerdeführer, zu verpflichten, Fr.
12'398.-- an das Amt für Zusatzleistungen zu bezahlen.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Amt für
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Der Bezirksrat Zürich beantragt unter Hinweis auf den
angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Rückerstattungsverfügungen betreffend bundesrechtliche
Ergänzungsleistungen können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden. Soweit es indessen
um die Rückerstattung von kantonalen oder kommunalen Beihilfen geht, gelangt
kantonales Recht zur Anwendung und ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ausgeschlossen (BGE 122 V 221 E. 1, mit Hinweis). Im vorliegenden Fall stützt
sich die Rückerstattung auf § 19 des Zürcher Gesetzes vom 7. Februar 1971.
über die Zusatzleistungen zur Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz). Demzufolge ist die
staatsrechtliche Beschwerde zulässig (Art. 84 Abs. 1 und 2, 86 Abs. 1 OG).

1.2  Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht
fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176,
mit Hinweis). Soweit vorliegend mehr als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids verlangt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3  Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das
Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar
und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der
Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids zu
befassen und zu erklären, welches verfassungsmässige Individualrecht seiner
Ansicht nach verletzt sein soll. Wirft er der kantonalen Behörde vor, sie
habe mit ihrer Anwendung des kantonalen Rechts Art. 9 BV verletzt, so genügt
es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich. Er hat vielmehr die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig
angewandt oder nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und anhand der
angefochtenen Subsumtion zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nach
der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der
angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Auf
ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 107
Ia 186; 129 I 173 E. 3.1 S. 178, je mit Hinweisen).

Die vorliegende Eingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nur zum Teil,
wie bei der Beurteilung der einzelnen Rügen aufgezeigt wird.

2.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend: Das
Sozialversicherungsgericht habe es unterlassen, die notwendigen Beweise über
erhebliche Tatsachen abzunehmen und daher auch die Untersuchungspflicht
verletzt.

2.1  Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das
Recht der Privaten, im Verfahren vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde
mit ihren Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachabklärung und
stellt anderseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der
Parteien dar. Unter anderem wird daraus der Anspruch auf Abnahme der
rechtzeitig und formgerecht angebotenen Beweismittel abgeleitet, sofern sie
eine erhebliche Tatsache betreffen und nicht offensichtlich untauglich sind,
um über die Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 127 I 54 E. 2b; 122 I 53 E. 4,
je mit Hinweisen). Welche Beweismittel zur Erhärtung der behaupteten
Tatsachen wesentlich sind, entscheidet im Rahmen des massgeblichen
Verfahrensrecht die Behörde (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. Aufl., Basel 1990, Nr. 82 B
IV.b).
2.2  Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht weder in der Eingabe
vom 27. Januar 2003 noch in der Replik vom 7. Juli 2003 formell die Abnahme
von bestimmten Beweismitteln verlangt hat. Der Vorwurf der Verletzung des
rechtlichen Gehörs erweist sich somit in dieser Hinsicht als unbegründet.

Gleiches gilt für die behauptete Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
Nach § 32 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich finden auf das
Beschwerdeverfahren die Verfahrensgrundsätze gemäss Art. 85 AHVG
(Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung; SR 831.10) entsprechende Anwendung. Nach dieser
inzwischen durch Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
abgelösten Bestimmung stellt die Rekursbehörde von Amtes wegen die für den
Entscheid erheblichen Tatsachen fest und erhebt die notwendigen Beweise. In
der Beweiswürdigung ist sie frei (vgl. nunmehr Art. 61 lit. c ATSG, der
ähnlich formuliert ist). Die Tatsache, dass die Offizialmaxime gilt,
entbindet die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Diese besteht im
Wesentlichen in der Begründungs- und der Rügepflicht, wobei das Mass sich
nach den Umständen des konkreten Falls bestimmt. Eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht hat zur Folge, dass die Beweiswürdigung aufgrund der bei
den Akten liegenden Beweismittel erfolgen kann (vgl. dazu Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 50 zu Art. 61, mit weiteren
Hinweisen).

Im vorliegenden Fall war es für den Beschwerdeführer von vornherein klar,
dass es im Wesentlichen um die Frage ging, ob die von ihm geltend gemachten
Forderungen im Betrag von Fr. 71'847.--, welche er beim Rechnungsruf nach
Art. 582 Abs. 1 ZGB nicht angemeldet hatte, vom Nachlassvermögen in Abzug
gebracht werden können oder nicht. Zum Beweis seiner Forderung hat er die
entsprechenden Rechnungen ins Recht gelegt. Der Beschwerdeführer war sich im
Weiteren bewusst, dass das Amt für Zusatzleistungen diese Forderungen
bestritt. Weder in seiner Beschwerdeeingabe noch in der Replik hat er auf
andere Beweismittel verwiesen als die von ihm ins Recht gelegten
Rechnungskopien. Die bestrittene Forderung und die eingereichten Belege waren
somit vom Sozialversicherungsgericht frei zu würdigen. Im Übrigen macht der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur geltend, es hätte auch sein
Rechtsvertreter, der die Erblasserin zu Lebzeiten vertreten habe, vom
Anwaltsgeheimnis entbunden und als Zeuge befragt werden können; weitere
Beweisanträge fehlen. Da indessen streitig ist, welche Leistungen der
Beschwerdeführer tatsächlich für die Erblasserin konkret erbracht hat, hätte
die Befragung eines Dritten nichts zur Erhellung dieser Frage beigetragen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit auch in diesem Punkt nicht
vor.

3.
Hauptstreitpunkt bildet die Frage, ob die vom Beschwerdeführer gegen
B.________ bzw. gegenüber dem Nachlass geltend gemachten Forderungen bei der
Ermittlung des Nettonachlasses nach § 19 des Zürcher Zusatzleistungsgesetzes
berücksichtigt werden müssen oder nicht.

Der Beschwerdeführer hat als Beleg für seine Forderungen vier Rechnungen
eingereicht. Alle Rechnungen sind auf dem Geschäftspapier des
Architekturbüros des Beschwerdeführers geschrieben und nicht unterzeichnet;
abgerechnet wurde nach dem SIA-Tarif B. In den vier Rechnungen (für die Jahre
1988 bis 1998) werden jeweils pauschal vier Arbeitsstunden pro Monat
angegeben; zusätzlich werden Spesen (Fr. 6'143.70) sowie 6,5 Prozent
Mehrwertsteuer (Fr. 1'335.35) geltend gemacht. Eine schriftliche Vereinbarung
zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer über zu erbringende Leistungen
fehlt. Es wird nicht im Einzelnen erklärt, welche Leistungen der
Beschwerdeführer erbracht hat und wofür pauschal vier Stunden pro Monat
verrechnet werden. Die Forderungen wurden sodann über das Geschäft des
Beschwerdeführers abgewickelt, wobei aber ein geschäftlicher Zusammenhang
nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Zwar wird in allen Rechnungen
vermerkt: "Concerne: C.________ - fattura per nostre prestazioni", was auf
einen geschäftlichen Hintergrund schliessen liesse; darauf würde auch die
Erhebung der Mehrwertsteuer - allerdings nur in der vierten Rechnung (vom 31.
Dezember 1998) - hindeuten. Welche geschäftlichen Aktivitäten der
Beschwerdeführer aber zu Gunsten der Erblasserin tatsächlich erbracht haben
soll, wird nicht ausgeführt. Auch für den Hinweis des Beschwerdeführers, dass
die Erblasserin beim Amt für Zusatzleistungen zu Protokoll gegeben habe, sie
könnte ohne Hilfe von Freunden nicht auskommen, findet sich in den
Prozessakten kein Beleg. Die Akten sind nicht geeignet, eine allgemein
fürsorgliche Tätigkeit des Beschwerdeführers von vier Stunden pro Monat auch
nur annähernd nachzuweisen. Ebenso wenig vermögen die nach dem Tod von
B.________ zwischen dem Beschwerdeführer und dem Amt für Zusatzleistungen
geführten Korrespondenzen bzw. Telefonate die geltend gemachte Forderung
plausibel zu machen. Das Sozialversicherungsgericht durfte unter den
gegebenen Umständen, ohne in Willkür zu verfallen, feststellen, dass die
fraglichen Rechnungen lediglich Behauptungs-, jedoch keinen Beweiswert
hätten. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit dieser Feststellung
nur im Zusammenhang mit der gerügten Gehörsverletzung auseinander, nicht aber
mit der vom Sozialversicherungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung. Es ist
daher darauf nicht weiter einzutreten (vgl. E. 1.2 hiervor).

4.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, dass seine
Forderungen zu Recht bestehen, ist auf die weiteren Rügen, nämlich die
Anwendung des eidgenössischen statt des kantonalen Rechts bzw. die unrichtige
Anwendung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über das öffentliche
Inventar (Art. 580 ff. ZGB) nicht näher einzutreten. Lediglich der
Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Rüge, es sei
eidgenössisches statt kantonales Recht angewendet worden, den Anforderungen
an die Substantiierung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht genügt. Es ist
zudem nicht ersichtlich, weshalb für die Festsetzung des Nettonachlasses nach
§ 19 des Zürcher Zusatzleistungsgesetzes nicht die Normen des ZGB sachgemäss
angewendet werden dürften. Schliesslich erweist sich auch die Rüge, wonach
der Beschwerdeführer als Erbe nicht zur Anmeldung seiner Forderungen im
öffentlichen Inventar verpflichtet gewesen sei, als unbegründet: Nach Art.
581 Abs. 3 ZGB haben insbesondere die Erben der Behörde die ihnen bekannten
Schulden des Erblassers zur Aufnahme ins öffentliche Inventar mitzuteilen.
Diese Auskunftspflicht besteht unabhängig von einer behördlichen Aufforderung
(vgl. dazu Tuor/ Picenoni, Berner Kommentar, N. 17 zu Art. 581 ZGB). Der
Beschwerdeführer wäre demzufolge verpflichtet gewesen, seine ihm bekannte
Forderung gegenüber der Erblasserin im öffentlichen Inventar anzumelden.

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
153 und 153a OG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159
Abs. 2 OG analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
der Stadt Zürich, dem Bezirksrat Zürich und dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: