Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.4/2004
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2P.4/2004 /sza

Sitzung vom 10. Dezember 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Seiler,
Gerichtsschreiber Merz.

1. L.________ GmbH,
2.M.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Karl Spühler,

gegen

Kantonsrat des Kantons Zürich,
c/o Staatskanzlei des Kantons Zürich, 8090 Zürich.

Anwaltsgesetz (Prozessfinanzierung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Kantonsrats des Kantons Zürich vom

17. November 2003.

Sachverhalt:

A.
Der Kantonsrat des Kantons Zürich erliess am 17. November 2003 ein neues
Anwaltsgesetz (AnwG/ZH). Dessen § 41 lautet wie folgt:
§ 41 Erfolgsbeteiligung
Wer vor Beendigung eines Rechtsstreites gewerbsmässig und gegen die
Einräumung eines Anteils am Prozesserfolg
a) die Übernahme oder Vermittlung einer Rechtsvertretung vereinbart, ohne im
Besitz eines Anwaltspatentes zu sein, oder
b) die Finanzierung eines Prozesses vereinbart oder eine solche Vereinbarung
vermittelt,
wird durch das Statthalteramt mit Busse bis 20'000 Franken bestraft.
Im Wiederholungsfall ist die Strafe Haft oder Busse.
Der Beschluss wurde im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 28. November 2003
veröffentlicht. Die Referendumsfrist lief am 27. Januar 2004 unbenutzt ab.

B.
Die L.________ GmbH und M.________ erhoben am 9. Januar 2004 staatsrechtliche
Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Kantonsrates bezüglich des
folgenden Passus aufzuheben:
§ 41 Wer vor Beendigung eines Rechtsstreites gewerbsmässig und gegen die
Einräumung eines Anteils am Prozesserfolg ...
b) die Finanzierung eines Prozesses vereinbart oder eine solche Vereinbarung
vermittelt,
wird durch das Statthalteramt mit Busse bis 20'000 Franken bestraft.
Sie rügen eine Verletzung von Art. 9, 27, 36 Abs. 3, 49 Abs. 1 BV sowie der
Vertragsfreiheit.

C.
Die Geschäftsleitung des Kantonsrats beantragt am 26. Februar 2004, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie legt ihrer
Vernehmlassung eine Stellungnahme der Direktion der Justiz und des Inneren
des Kantons Zürich vom 4. Februar 2004 bei. In dem vom Bundesgericht
angeordneten zweiten Schriftenwechsel beantragen die Beschwerdeführer, auf
die Stellungnahme der Direktion der Justiz vom 4. Februar 2004 sei nicht
einzutreten bzw. diese sei als unbeachtlich zu erklären; im Übrigen sei die
staatsrechtliche Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen. Die Geschäftsleitung
des Kantonsrats beantragt, der prozessuale Antrag der Beschwerdeführer sei
abzuweisen. Im Weiteren hält sie an ihrem Antrag vom 26. Februar 2004 fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Da der Kanton Zürich gegenüber kantonalen Erlassen kein Verfahren der
abstrakten Normenkontrolle kennt, ist die staatsrechtliche Beschwerde
unmittelbar gegen das kantonale Gesetz zulässig (Art. 84 Abs. 1, Art. 86 Abs.
1 OG; BGE 124 I 11 E. 1a S. 13; 125 II 440 E. 1a S. 442). Die
Beschwerdeführerin 1 ist im Bereich der Prozessfinanzierung tätig, der
Beschwerdeführer 2 als selbständiger Rechtsanwalt im Kanton Zürich. Beide
sind durch die angefochtene Bestimmung zumindest virtuell in ihren rechtlich
geschützten Interessen betroffen und deshalb zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert (Art. 88 OG; BGE 130 I 26 E. 1.2.1 S. 29 f., 82 E. 1.3 S. 85; 128
I 295 E. 6a S. 311; 125 I 173 E. 1b S. 174 f.).
Die Beschwerdeführerin 1 kann sich als ausländische juristische Person auf
die derogatorische Kraft des Bundesrechts nach Art. 49 BV berufen (BGE 130 I
82 E. 2.2 S. 86). Es fragt sich, ob sie das auch in Bezug auf die
Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV tun kann. Auf dieses Grundrecht können
sich ausländische natürliche Personen dann berufen, wenn sie
fremdenpolizeilich niedergelassen sind oder gestützt auf Art. 7 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) oder allenfalls einen Staatsvertrag einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben (BGE 125 I 182 E.
5a S. 198; 123 I 212 E. 2 S. 214 ff.). Das Bundesgericht hat bisher offen
gelassen, wie es sich mit ausländischen juristischen Personen verhält (BGE
125 I 182 E. 5a S. 197 f.).
Die inländischen juristischen Personen des Privatrechts können das
verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Wirtschaftsfreiheit geltend machen
(vgl. BGE 124 I 25; 120 Ia 286; 106 Ia 191). Dahinter steckt unter anderem
die Überlegung, dass die den natürlichen Personen zugestandene
Wirtschaftsfreiheit auch das Recht umfasst, grundsätzlich darüber zu
entscheiden, unter welcher Rechtsform sie wirtschaftlich auftreten wollen
(vgl. Yvo Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Bd. 2,
1982, S. 134; René Rhinow/Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini, Öffentliches
Wirtschaftsrecht, 1997, S. 108 f. Rz. 82). In konsequenter Weiterführung
vertritt daher ein Teil der Doktrin die Ansicht, es bestehe kein Grund,
ausländischen juristischen Personen Rechte aus Art. 31 BV zuzuerkennen, die
den ausländischen natürlichen Personen verweigert werden (Etienne Grisel,
Liberté du commerce et de l'industrie, Bd. I, 1993, S. 154; im Ergebnis
ebenso Rhinow/Schmid/Biaggini, a.a.O., S. 109 Rz. 83). Dass die
Beschwerdeführerin 1 erst plant, für ihre Geschäftstätigkeit in der Schweiz
eine eigene Einheit nach schweizerischem Recht zu gründen, verschafft ihr
noch nicht den Status einer inländischen juristischen Person. Unbehelflich
ist auch der Hinweis auf die schweizerische Schwestergesellschaft innerhalb
des L.________ Konzerns; diese ist hier nicht Verfahrenspartei.
Seit Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) ist Dienstleistungserbringern
aus der Europäischen Gemeinschaft jedoch staatsvertraglich das Recht
eingeräumt, in gewissem Umfange Dienstleistungen in der Schweiz zu erbringen
(vgl. Art. 5 FZA und Art. 17 ff. Anhang I FZA). Das gilt nicht nur für
natürliche Personen, sondern ausdrücklich auch für Gesellschaften (Art. 5
Abs. 1 FZA, Art. 18 Anhang I FZA). Diese Bestimmungen des
Freizügigkeitsabkommens kommen auch der Beschwerdeführerin 1, die ihren Sitz
in Deutschland hat, zugute. Die von ihr betriebene Finanzierung von Prozessen
ist als Dienstleistung im Sinne des Art. 5 FZA anzusehen (vgl. allgemein:
Daniel Maritz, Der Dienstleistungsverkehr im Abkommen über die Freizügigkeit
der Personen, in Daniel Felder/Christine Kaddous [Hrsg.], Bilaterale Abkommen
Schweiz-EU, 2001, S. 335; Waltraud Hakenberg, in Carl Otto Lenz/Klaus-Dieter
Borchardt [Hrsg.], EU- und EG-Vertrag, Köln, 3. Aufl. 2003, N. 9-13 zu Art.
49/50 EGV; Michael Holoubek, in Jürgen Schwarze [Hrsg.], EU-Kommentar,
Baden-Baden 2000, N. 3-8 zu Art. 50 EGV). Die Beschwerdeführerin 1 hat
demnach als juristische Person einen staatsvertraglichen Anspruch auf
wirtschaftliche Betätigung in der Schweiz. Damit rechtfertigt sich, der
Beschwerdeführerin 1 zumindest im Umfange der durch das
Freizügigkeitsabkommen eingeräumten Rechte auch eine Berufung auf die
Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV zuzugestehen (im Ergebnis ebenso: Philipp
Gremper, Ausländische Staatsangehörige als selbständig Erwerbende, in Peter
Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht,
2002, S. 653 Rz. 15.9; Leo Schürmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 3. Aufl.
1994, S. 37; weitergehend: William Elio Andrich, Die Wirtschaftsfreiheit im
schweizerischen Aussenwirtschaftsrecht, Diss. St. Gallen 1996, S. 53). Es
kann hier offen gelassen werden, ob das auch unabhängig vom
Freizügigkeitsabkommen bzw. gestützt auf die im Rahmen der
Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Verträge (insbesondere das
Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen, Anhang 1.B zum WTO-Abkommen,
so genanntes GATS [General Agreement of Trade in Services]; SR 0.632.20 S.
312 ff.) gilt.

1.2 Die 30-tägige Beschwerdefrist ist eingehalten. Zwar wurde die Beschwerde
am 9. Januar 2004 verfrüht erhoben, weil die Referendumsfrist für das am 17.
November 2003 beschlossene Gesetz damals noch nicht abgelaufen war. Dies
schadet hier aber nicht. Denn das kantonale Anwaltsgesetz ist
zwischenzeitlich zusammen mit der Feststellung, dass vom Referendumsrecht
innerhalb der bis zum 27. Januar 2004 laufenden Frist kein Gebrauch gemacht
worden ist, in der für die ordentliche Publikation vorgesehenen Offiziellen
Gesetzessammlung des Kantons Zürich (Bd. 59 S. 72 ff., insbes. S. 83, Nr. 3
vom 19. März 2004) veröffentlicht worden (vgl. BGE 130 I 82 E. 1.2 S. 84 f.;
103 Ia 191 E. 1 S. 193 f., je mit Hinweisen).

1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Die Prüfung des Bundesgerichts
beschränkt sich auf die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (rechtsgenüglich)
erhobenen Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76).

1.4 Die Beschwerdeführer beantragen, die Stellungnahme der Direktion der
Justiz und des Inneren vom 4. Februar 2004 nicht zu beachten; es sei
unzulässig, wenn der Kantonsrat in seiner Vernehmlassung auf andere
Stellungnahmen verweise.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Begründung einer
staatsrechtlichen Beschwerde in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein;
eine Verweisung auf die in den Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens
gemachten Ausführungen genügt nicht (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30; Walter Kälin,
Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 364). Dies
gilt auch für Vernehmlassungen von Beschwerdegegnern (BGE 115 Ia 27 E. 4a S.
30).
Dies bedeutet aber nur, dass die Rechtsschriften selber eine hinreichende
Begründung enthalten müssen, denn es soll nicht einfach dem Bundesgericht
überlassen bleiben, aus dem vorhandenen Prozessstoff das möglicherweise
Rechtserhebliche herauszusuchen. Hingegen kann daraus nicht geschlossen
werden, dass es generell unzulässig wäre, in der Rechtsschrift auf andere
Aktenstücke zu verweisen. Beilagen, mit denen der eigene Rechtsstandpunkt
gestützt wird (z.B. private Rechtsgutachten und dgl.), sind auch vor
Bundesgericht zulässig. Es besteht daher kein Anlass, die Stellungnahme der
Direktion der Justiz vom 4. Februar 2004 aus den Akten zu weisen.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie
Behandlung gemäss Art. 9 BV. Das Verbot der Prozessfinanzierung sei erst nach
der Vernehmlassung auf einen Antrag des Obergerichts des Kantons Zürich hin
in den Entwurf aufgenommen worden. Die Botschaft des Regierungsrates des
Kantons Zürich habe dargelegt, die Konditionen der Prozessfinanzierer würden
für die klagende Partei grosse Risiken bergen (fehlende Geheimhaltung,
Abtretung des Prozessgegenstandes) und führe zu einer Knebelung der Partei.
Der Regierungsrat und in der Folge auch der Kantonsrat hätten sich dabei auf
die in Deutschland verbreiteten Musterverträge gestützt; in der Schweiz
würden aber andere Verträge verwendet. Der Kantonsrat habe daher aufgrund
krass falscher, das heisst willkürlicher Sachverhaltsannahmen entschieden.

2.2 Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf
ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE
129 I 1 E. 3 S. 3; 127 I 185 E. 5 Ingress S. 192). Wie bei der
Rechtsanwendung (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58; 128 II 259 E. 5 S.
280 f.) muss bei der Willkürprüfung darauf abgestellt werden, ob der Erlass
im Ergebnis sachlich haltbar ist. Ob die einzelnen am Gesetzgebungsverfahren
beteiligten Personen subjektiv von zutreffenden Sachverhaltsannahmen
ausgegangen sind, kann schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil hieran
eine Vielzahl von Personen teilnehmen. In der Regel ist es praktisch
ausgeschlossen, den Anteil und das Gewicht der einzelnen Personen am
Meinungsbildungsprozess zu beurteilen. Die aus den Materialien ersichtlichen
Argumente, die im Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens vorgebracht worden
sind, erlauben Rückschlüsse darauf, was die beteiligten Personen und Behörden
mit dem Gesetz gewollt haben und warum sie dies gewollt haben. Ob das aus
diesen Gründen erlassene Gesetz verfassungsmässig ist, hängt aber nicht davon
ab, ob die beteiligten Personen und Behörden subjektiv von zutreffenden
Sachverhaltsannahmen ausgegangen sind, sondern davon, ob der Sachverhalt
objektiv dergestalt ist, dass er die getroffene gesetzliche Regelung zu
rechtfertigen vermag. Diese Prüfung fällt vorliegend zusammen mit der
Beurteilung, ob hinreichende Gründe für eine Grundrechtseinschränkung
bestehen (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; hinten E. 4). Das Willkürverbot hat in
diesem Zusammenhang keine weiter gehende Bedeutung. Es erübrigt sich daher,
im Einzelnen auf die Formulierungen in der Botschaft des Regierungsrates oder
auf die Voten in der Kantonsratsdebatte einzugehen.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der derogatorischen Kraft des
Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV). Die angefochtene Bestimmung stelle eine
Berufsregel für Anwälte dar. Solche Regeln würden abschliessend vom
Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) geregelt, so dass die Kantone keine
weiteren Berufsregeln aufstellen dürften. § 41 Abs. 1 lit. b AnwG/ZH sei auch
nicht bloss eine Interpretation oder Auslegung von Art. 12 BGFA. Zumindest
widerspreche die angefochtene Bestimmung Sinn und Geist des Bundesrechts.

3.2 Nach dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49
Abs. 1 BV) können Kantone in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung
abschliessend geregelt hat, keine Rechtsetzung mehr betreiben. In
Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen die
Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen den Sinn und Geist
des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder
vereiteln (BGE 130 I 279 E. 2.2 S. 283, 82 E. 2.2 S. 86 f., je mit
Hinweisen).

3.3 Die angefochtene Bestimmung regelt die Ausübung einer
privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Dieser Bereich liegt in der sog.
konkurrierenden Zuständigkeit von Bund und Kantonen (Art. 3 und 95 Abs. 1 BV;
vgl. René Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, 2003, S.
501 Rz. 2842; Reto Jacobs, in Bernhard Ehrenzeller/Philippe
Mastronardi/Rainer Schweizer/Klaus Vallender [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, 2002, N. 4 zu Art. 95; Ulrich Häfelin/Walter Haller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl. 2001, S. 191 Rz. 665). Es ist
daher zu prüfen, ob das Bundesrecht eine abschliessende Regelung des hier
interessierenden Gebiets enthält.

3.4 Die Bestimmung des Art. 12 BGFA regelt die Berufspflichten der Anwälte
abschliessend (BGE 130 II 270 E. 1.1 und 3.1.1 S. 272 f. und 275; 129 II 297
E. 1.1 S. 299). Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann deshalb nur noch
beschränkt auf kantonale Regeln abgestellt werden, nämlich ausschliesslich
insoweit, als diese eine landesweit in nahezu allen Kantonen geltende
Auffassung zum Ausdruck bringen. Andernfalls wäre die bundesrechtliche
Vereinheitlichung der Berufspflichten gefährdet (BGE 130 II 270 E. 3.1.1 S.
275). Die im eidgenössischen Anwaltsgesetz geregelten Berufspflichten
beziehen sich nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zum eigenen Klienten,
sondern auf die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts (BGE 130 II 270 E.
3.2 Ingress S. 276).

3.5 Nach Art. 12 BGFA - soweit hier von Interesse - üben die Anwältinnen und
Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft (lit. a) sowie unabhängig, in
eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus (lit. b). Sie meiden jeden
Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit
denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (lit. c). Sie dürfen
vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine
Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar
abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines
ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten (lit.
e). Normadressaten dieser Regeln sind einzig die Anwälte, deren
Berufsausübung damit geregelt wird.

3.6 Die hier angefochtene Bestimmung enthält zwei Verbote:
3.6.1Zum einen verbietet sie die Vereinbarung einer Prozessfinanzierung.
Normadressat dieser Bestimmung ist jedermann, der vor Beendigung eines
Rechtsstreits gewerbsmässig und gegen die Einräumung eines Anteils am
Prozesserfolg die Finanzierung eines Prozesses vereinbart. Die Beteiligten an
einer solchen Vereinbarung sind der Prozessfinanzierer und die Prozesspartei,
welche die Finanzierung ihres Prozesses sicherstellen möchte. Die
Vereinbarung ist insoweit vergleichbar mit einem Vertrag zwischen einer
Prozesspartei und einer Rechtsschutzversicherung. Prozessfinanzierer können
gerade nicht Anwälte sein, da diesen eine solche Vereinbarung schon durch
Art. 12 lit. e BGFA klarerweise verboten wird. Insoweit können Anwälte von
vornherein nicht Normadressaten der angefochtenen Bestimmung sein.

3.6.2 Zum anderen verbietet die Bestimmung die Vermittlung derartiger
Vereinbarungen. Normadressat dieses Verbots ist nach dem Wortlaut (Ingress
von § 41 Abs. 1 i.V.m. lit. b AnwG/ZH) ebenfalls nur, wer diese Vermittlung
gewerbsmässig und gegen Einräumung eines Anteils am Prozesserfolg durchführt.
Auch dies dürfte den Anwälten bereits aufgrund von Art. 12 lit. e BGFA
untersagt sein. Möglicherweise handelt es sich dabei um ein redaktionelles
Versehen und ist in Wirklichkeit beabsichtigt, jede Vermittlung einer
gewerbsmässigen erfolgsorientierten Prozessfinanzierung zu verbieten, auch
wenn die Vermittlung selber nicht erfolgsorientiert ist. Bei dieser Auslegung
würde die Norm ein Verhalten verbieten, das den Anwälten nicht durch das
eidgenössische Anwaltsgesetz verboten ist. Selbst wenn in der Praxis
hauptsächlich Anwälte Prozessfinanzierungen vermitteln sollten, würde sich
die Bestimmung aber nicht ausschliesslich auf Anwälte beziehen. Auch andere
Personen, welche derartige Prozessfinanzierungen vermitteln, wären davon
betroffen, wie etwa Verbandssekretariate, gemeinnützige
Rechtsberatungsinstitutionen und dergleichen. Der Geltungsbereich der Norm
geht damit über den Kreis der Anwälte hinaus. Dass sie auch auf Anwälte
anwendbar sein kann, macht sie noch nicht zu einer Berufsregel für Anwälte.
Es verhält sich ähnlich wie mit zahlreichen anderen Verhaltensvorschriften,
die allgemein gelten und damit selbstverständlich ebenso für Anwälte bei
ihrer Berufsausübung verbindlich sind. Dadurch werden sie trotzdem nicht zu
einer Berufsregel für Anwälte, selbst wenn sie im Rahmen der anwaltlichen
Berufstätigkeit eine besondere rechtliche Bedeutung haben (z.B.
obligationenrechtliche Bestimmungen über den Auftrag; strafrechtliches Verbot
der Veruntreuung).

3.7 Insgesamt wird somit, wie auch die Beschwerdeführer selber vorbringen,
mit § 41 Abs. 1 lit. b AnwG/ZH ein anderer Sachverhalt geregelt als mit Art.
12 lit. e BGFA. Die angefochtene Bestimmung regelt nicht die Berufstätigkeit
des Anwalts. Dass sie im kantonalen Anwaltsgesetz steht, ändert daran nichts.
Dies trifft etwa auch auf § 40 AnwG/ZH zu, der die Verletzung des
Anwaltsmonopols durch Personen ohne Anwaltsberechtigung unter Strafe stellt,
sich somit gerade an Personen richtet, die nicht Anwälte sind, und deshalb
keine Berufsregel für Anwälte, sondern eine Strafnorm für alle anderen
Rechtsunterworfenen darstellt. Die Norm wird schliesslich auch nicht dadurch
zu einer Berufsregel, dass sie von den kantonalen Behörden hauptsächlich mit
dem Anliegen begründet wird, die Unabhängigkeit des Anwalts zu schützen. Sie
steht somit nicht im Widerspruch zum eidgenössischen Anwaltsgesetz. Demnach
ist die Rüge der Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht
begründet.

4.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und der
Vertragsfreiheit sowohl der Prozessfinanzierer als auch der Anwälte. Die
Tätigkeit der Prozessfinanzierer besteht im Wesentlichen darin, dass sie die
Übernahme der Kosten von Aktivprozessen gegen eine Beteiligung am
Prozessergebnis (zum Beispiel einen Prozentsatz) anbieten.

4.1 Das Verbot einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit stellt eine
Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar, welche auch die
Vertragsfreiheit einschliesst (vgl. BGE 130 I 26 E. 4.3 S. 41; Urteil
1P.286/1997 vom 31. Oktober 1997, in Pra 1998 Nr. 32 S. 231, E. 1d).
Eingeschränkt wird in erster Linie die Tätigkeit von Prozessfinanzierern,
sodann aber auch die Tätigkeit von Personen, möglicherweise auch von Anwälten
(vgl. vorne E. 3.6.2), welche Prozessfinanzierungen vermitteln wollen. Die
Tätigkeit des Anwalts fällt in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (BGE
130 I 65 E. 3.2 S. 67; 130 II 87 E. 3 S. 92). Dazu gehört auch die
Möglichkeit, bestimmte Arten der Beratung anzubieten (BGE 124 I 310 E. 3 S.
313 f.), und dabei zum Beispiel auf Prozessfinanzierungen hinzuweisen. Die
angefochtene Regelung beeinträchtigt damit die Freiheit all derjenigen
Personen, die Prozessfinanzierungen anbieten oder vermitteln wollen, ebenso
die Freiheit von Personen, welche eine solche Dienstleistung in Anspruch
nehmen wollen.
Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch
den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig
sind und den Kernbereich des Grundrechts nicht antasten (Art. 36 BV; BGE 125
I 417 E. 4a S. 422). Eine gesetzliche Grundlage wird durch die angefochtene
Bestimmung gerade geschaffen. Umstritten ist jedoch, ob ein hinreichendes
öffentliches Interesse am Verbot besteht und ob dieses verhältnismässig ist.

4.2 Im Bereich der Wirtschaftsfreiheit genügt nicht jedes öffentliche
Interesse für eine Einschränkung. Ohne Rechtfertigung durch die
Bundesverfassung oder ein kantonales Regalrecht sind Abweichungen vom
Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 4 BV), das heisst
wirtschafts- oder standespolitische Massnahmen, unzulässig, welche den freien
Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu
sichern oder zu begünstigen. Grundsätzlich zulässig sind dagegen andere im
öffentlichen Interesse begründete Massnahmen, wie namentlich
gewerbepolizeilich oder sozialpolitisch begründete Einschränkungen (BGE 130
II 87 E. 3 S. 92; 125 I 417 E. 4a S. 422; 124 I 310 E. 3a S. 313; Jörg Paul
Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 663 f.; René Rhinow,
a.a.O., S. 512 f.).
Der Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit schliesst eine staatliche
Bedürfnislenkung aus (René Rhinow, a.a.O., S. 512 Rz. 910). Von vornherein
unbeachtlich ist daher die Begründung des Kantonsrates, es bestehe kein
Bedürfnis nach Prozessfinanzierungen.
Darüber hinaus führt der Kantonsrat die Sicherstellung der anwaltlichen
Unabhängigkeit, die Vermeidung von Interessenkonflikten zum Nachteil des
Klienten und den Schutz des Anwaltsgeheimnisses an. Dies sind bundesrechtlich
anerkannte und damit legitime wirtschaftspolizeiliche Ziele (vgl. Art. 12
lit. b und c sowie Art. 13 BGFA, Art. 321 StGB; BGE 130 II 87 E. 4.1 und 4.2
S. 93 ff.; Urteil 2P.187/2000 vom 8. Januar 2001, in Pra 90/2001 Nr. 141 S.
835 E. 4c). Sie sind Bestandteile der öffentlichen Interessen am
Publikumsschutz und an einer gut funktionierenden Rechtspflege. Insbesondere
der Grundsatz der Unabhängigkeit des Anwalts soll grösstmögliche Freiheit und
Sachlichkeit bei der Interessenwahrung gegenüber dem Klienten wie gegenüber
dem Richter gewährleisten. Er bildet die Voraussetzung für das Vertrauen in
den Anwalt und in die Justiz (BGE 130 II 87 E. 4.1 S. 93, mit Hinweis).

4.3 Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist jedoch nicht bereits
deshalb verfassungsmässig, weil die kantonalen Behörden damit einen legitimen
Zweck verfolgen. Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 Abs.
3 BV) muss die Einschränkung vielmehr auch geeignet und erforderlich sein, um
die anerkannten Ziele zu erreichen (BGE 130 II 87 E. 4.3.1 S. 96; 128 I 3 E.
3e/cc S. 15; 125 I 474 E. 3 S. 482). Sie hat zu unterbleiben, wenn eine
gleichgeeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht
(BGE 130 II 425 E. 5.2 S. 438).
Es ist daher zu untersuchen, ob die Prozessfinanzierung wirklich die vom
Kantonsrat behaupteten negativen Auswirkungen auf die genannten Interessen
haben kann und ob ihr Verbot erforderlich und geeignet ist, diese
Auswirkungen zu vermeiden.

4.4 Die Parteien äussern sich widersprüchlich über die Art der
Prozessfinanzierungsvereinbarungen, die von der Beschwerdeführerin 1
angeboten werden. Für das vorliegende Verfahren ist jedoch der Inhalt dieser
Vereinbarungen nicht ausschlaggebend. Zur Diskussion steht im Verfahren der
abstrakten Normenkontrolle nicht ein bestimmter Prozessfinanzierungsvertrag,
sondern eine gesetzliche Bestimmung. Es ist zu prüfen, ob diese Bestimmung
so, wie sie lautet und vernünftigerweise ausgelegt werden kann, mit der
Verfassung vereinbar ist, wobei auch die Wahrscheinlichkeit einer
verfassungskonformen Handhabung berücksichtigt werden kann (BGE 130 I 82 E.
2.1 S. 86, mit Hinweisen). Ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen
Bestimmung zu bejahen, wird sich weiter die Frage stellen, ob die Verträge,
welche die Beschwerdeführerin 1 abschliesst, unter das gesetzliche Verbot
fallen. Dies ist aber eine Frage der Anwendung dieser Bestimmung im
Einzelfall und ist im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nicht zu
behandeln. Erweist sich umgekehrt das angefochtene Verbot der
Prozessfinanzierung als verfassungswidrig, diese somit als grundsätzlich
zulässig, ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Arten von
Prozessfinanzierungsverträgen wegen Verstosses gegen andere Gesetze
rechtswidrig sein können. Es erübrigt sich daher, die von den
Beschwerdeführern beantragten Beweise in Bezug auf die Praxis der
Prozessfinanzierung in Deutschland abzunehmen. Zu prüfen ist lediglich die
Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmung, welche pauschal und
generell jede Art der gewerbsmässigen und erfolgsabhängigen
Prozessfinanzierung verbietet.

4.5
4.5.1Der Kantonsrat befürchtet eine Beeinträchtigung der anwaltlichen
Unabhängigkeit, indem der Prozessfinanzierer Einfluss auf die Mandatsführung
durch den Anwalt nehme, auch wenn rechtlich nur ein Vertragsverhältnis
zwischen dem Klienten und dem Anwalt einerseits sowie dem Klienten und dem
Prozessfinanzierer andererseits bestehe. Die Klienten verpflichteten sich
nämlich im Prozessfinanzierungsvertrag, die Anwälte zu beauftragen, sich mit
dem Prozessfinanzierer abzustimmen und nur mit seiner Zustimmung über den
Streitgegenstand zu verfügen. Die Klienten müssten zudem ihre Anwälte
gegenüber dem Prozessfinanzierer von der Schweigepflicht entbinden und
anweisen, diesen über den Gang des Verfahrens zu informieren.

4.5.2 Wer einen Prozess anheben will, muss sich die dazu erforderliche
Finanzierung beschaffen, sofern er weder die nötigen Mittel hat, noch Deckung
durch eine Rechtsschutzversicherung verlangen kann, noch unentgeltliche
Prozessführung geniesst. Die Art und Weise, wie diese Finanzierung sicher
gestellt wird, berührt grundsätzlich nur das Verhältnis zwischen der
Prozesspartei und dem Drittfinanzierer, nicht aber dasjenige zwischen der
Partei und dem Anwalt. Diesem ist schon durch das Bundesrecht verboten, als
erfolgsbeteiligter Prozessfinanzierer aufzutreten (Art. 12 lit. e BGFA).
Insoweit bedarf es keiner zusätzlichen kantonalen Regelung. Dritten ist
demgegenüber eine Prozessfinanzierung auf Erfolgsbasis damit nicht von
vornherein verboten (vgl. BGE 113 Ia 279 E. 3 und 4b S. 283 ff.; 98 Ia 144 E.
2c S. 148 f.). Die erfolgsabhängige Prozessfinanzierung, die zwischen dem
Klienten und einem Dritten vereinbart wird, hat grundsätzlich nicht zur
Folge, dass der Anwalt am Prozessgewinn partizipiert. Seine Forderung ist
nach wie vor auf die Honorarforderung beschränkt. Selbst wenn er direkt oder
indirekt vom Prozessfinanzierer eine Entschädigung für den zusätzlichen
Aufwand erhält, handelt es sich dabei nicht um eine Erfolgsbeteiligung.

4.5.3 Es ist auch üblich und mit Blick auf die anwaltliche Unabhängigkeit
grundsätzlich unproblematisch, wenn ein Gläubiger eine Forderung, deren
Begründetheit oder Einbringlichkeit fraglich ist, an ein gewerbsmässiges
Inkassounternehmen verkauft und abtritt (Art. 164 ff. OR), welches
anschliessend die Forderung im eigenen Namen einklagt. Dabei wird zwar oft
ein fester Betrag für die Forderung bezahlt, doch ist es auch denkbar, dass
der Preis für die Forderung in Abhängigkeit vom erzielten Ertrag festgesetzt
wird. In diesem Fall wird ein gleiches wirtschaftliches Ergebnis erreicht wie
bei der hier streitigen Prozessfinanzierung. Die konkrete Ausgestaltung
solcher Verträge mag unter Umständen rechtlich problematisch sein (z.B. im
Lichte von Art. 27 ZGB, Art. 19 ff. OR oder Art. 157 StGB; vgl. BGE 112 II
241, 433); dies ist aber kein hinreichender Grund, den Forderungskauf
grundsätzlich zu verbieten.

4.5.4 In den parlamentarischen Beratungen zum kantonalen Anwaltsgesetz wurde
vorgebracht, eine Prozesspartei könnte ihre Aktivlegitimation verlieren, wenn
sie sich vertraglich gegenüber dem Prozessfinanzierer verpflichtet, ihre
Ansprüche, die sie gerichtlich durchsetzen will, zu Sicherungszwecken
abzutreten. Indessen ist die Abtretung der Ansprüche mit der
Prozessfinanzierung nicht zwingend verbunden. Die Prozessfinanzierer haben
kein Interesse daran, dass Prozesse verloren werden; sie werden daher schon
im eigenen Interesse ihre Verträge nicht so ausgestalten, dass sie zum
Prozessverlust führen.

4.5.5 Selbst wenn bei der Prozessfinanzierung der Klient dem
Prozessfinanzierer das Recht einräumt, über den Fortgang des Prozesses
informiert zu werden oder vor Eingehen eines Vergleichs zuzustimmen,
beeinträchtigt dies nicht grundsätzlich die anwaltliche Unabhängigkeit: Da es
einem Privaten frei steht, über seine Ansprüche zu verfügen, kann er (in den
gesetzlichen Schranken, namentlich Art. 27 ZGB) mit einem Dritten ebenso
vereinbaren, dass er nur mit dessen Zustimmung über seine Ansprüche verfügen
kann. Dies ist von der Privatautonomie abgedeckt. Es ist denn auch üblich und
ohne weiteres zulässig, dass sich (auf beklagtischer Seite)
Haftpflichtversicherungen das Recht ausbedingen, über den Verlauf eines
Prozesses informiert zu werden und einem Vergleich zuzustimmen oder gar den
Prozess selber zu führen (vgl. auch Art. 2 lit. a der Verordnung vom 18.
November 1992 über die Rechtsschutzversicherung [RSV-VO; SR 961.22]).
Faktisch hat damit der Haftpflichtversicherer in der Regel ein weitgehendes
Mitspracherecht in der Prozessführung. Er tritt dabei aber nur als
Vertragspartner des Klienten auf; sein Weisungsrecht gegenüber dem Anwalt
kann nicht weiter gehen als dasjenige des Klienten. Bei der
Prozessfinanzierung verhält es sich nicht grundsätzlich anders.

4.5.6 Auch die Befürchtungen bezüglich Einhaltung des Anwaltsgeheimnisses
sind in Bezug auf die Prozessfinanzierung nicht anders als bei einem
Haftpflichtversicherer, welcher am Prozess mitwirkt. Wohl haben diese Dritten
nur eine vertraglich, nicht eine strafrechtlich (Art. 321 StGB) geschützte
Schweigepflicht. Indessen steht es dem Klienten als Geheimnisherr ohnehin
frei, seine Geheimnisse an beliebige Dritte weiterzugeben, demnach ebenfalls
an Personen, die nicht dem Anwaltsgeheimnis unterliegen. Er kann daher auch
einwilligen, dass der Anwalt diese Informationen Dritten mitteilt (Felix
Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Diss. Bern 1986, S. 139; Giovanni
Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes
gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2000/2001, S. 148, mit Hinweisen; vgl.
auch Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA und Art. 321 Ziff. 2 StGB). Demzufolge ist
ebenso zulässig, den Anwalt zu ermächtigen, Informationen an einen
Prozessfinanzierer weiterzugeben (Bruno Pellegrini, Zusammenarbeit mit
Prozessfinanzierern, Anwaltsrevue 2001, Heft 1 S. 44, der eine
"ausdrückliche" Ermächtigung verlangt). Auch nach der für
Rechtsschutzversicherungen geschaffenen Regelung geht der Bundesgesetzgeber
(zunächst) davon aus, dass der Anwalt grundsätzlich vom Berufsgeheimnis
entbunden werden kann (vgl. Art. 6 RSV-VO; Raymond Didisheim, L'avocat et
l'assurance de protection juridique, in François Chaudet/ Olivier Rodondi
[Hrsg.], L'avocat moderne, 1998, S. 123 f.; Anne-Marie Dutoit, Ordonnance sur
l'assurance de la protection juridique du 18 novembre 1992, Commentaire, in:
Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift 62/1994 S. 36 f.).
4.5.7 Nach dem Gesagten müssten bei konsequenter Weiterführung der
Argumentation des Kantonsrates im Grunde auch die Rechtsschutz- und die
Haftpflichtversicherung von einem Verbot erfasst werden, mit der Begründung,
diese würden die Bereiche der anwaltlichen Unabhängigkeit und des
Anwaltsgeheimnisses tangieren. Ein solches Verbot hat der Bundesgesetzgeber
jedoch nicht erwogen, sondern vielmehr den Bestand dieser
Versicherungseinrichtungen durch entsprechende Gesetzeserlasse
festgeschrieben. Die vom Kantonsrat insoweit erwähnten Bedenken genügen
mithin nicht, bereits ein generelles Verbot der Prozessfinanzierung zu
erlassen.

4.6
4.6.1Der Kantonsrat befürchtet aber auch, die Anwälte könnten in einen
Konflikt geraten zwischen den Interessen ihrer Klienten und denjenigen des
Prozessfinanzierers, was ihrer Unabhängigkeit abträglich sei. Es liege die
Gefahr auf der Hand, dass die Anwälte nicht mehr im reinen Interesse der
Klienten handelten, sondern die Interessen des Prozessfinanzierers mit
berücksichtigen müssten. Dieser sei einzig an einem finanziell möglichst
guten Ergebnis interessiert, während das Interesse der Klienten auch
differenzierter sein und etwa das künftige Verhältnis zur Gegenpartei
umfassen könne. Zudem richteten sich die Akquisitionsanstrengungen des
Prozessfinanzierers auf die Anwaltschaft aus und versprächen dieser mehr
Gebühren und Mandate. Die Anwälte erhielten zudem vom Prozessfinanzierer ein
Honorar für die zusätzlichen Aufwendungen. Damit bestehe das Risiko einer
Vereinnahmung der Anwälte durch die Prozessfinanzierer.

4.6.2 Die Interessen des Klienten und diejenigen des Prozessfinanzierers sind
grundsätzlich gleichläufig. Beide sind an einem möglichst hohen Prozessertrag
interessiert. Der Anwalt hat dieses Interesse bestmöglich wahrzunehmen. Eine
prinzipielle Interessenkollision besteht nicht.
Freilich kann in bestimmten Fällen ein Prozessfinanzierer vom Klienten
abweichende Interessen haben. So wird Ersterer einen möglichst hohen
Prozessgewinn wollen, was der Klient im Hinblick auf spätere Beziehungen zur
Gegenpartei gelegentlich anders sehen könnte. Ein Interessenwiderstreit liegt
bei der Einschaltung einer Rechtsschutzversicherung indes sogar regelmässig
vor: Diese hat ein Interesse daran, die Kosten klein zu halten, während der
Klient den Rechtsstreit grundsätzlich durchfechten will (vgl. Gerhard
Stoessel, Verhältnis Rechtsanwalt - Rechtsschutzversicherung: einige
ausgewählte Fragen, Anwaltsrevue 2000, Heft 6-7 S. 4; Philippe Reymond,
L'avocat et l'assurance de protection juridique - Quelques questions
choisies, Anwaltsrevue 2000, Heft 6-7 S. 11; Raymond Didisheim, a.a.O., S.
115). Wer etwa Wert darauf legt, autonom über einen Vergleich entscheiden zu
können, wird keine Prozessfinanzierungsvereinbarung eingehen. Ob den Klienten
zudem für den Fall eines Interessengegensatzes während eines Prozesses nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Recht zum Rücktritt vom
Prozessfinanzierungsvertrag oder zum Vorgehen gegen den Willen des
Prozessfinanzierers zusteht, kann hier offen bleiben; das Gleiche gilt für
die Frage, ob ein Bedürfnis nach der Schaffung einer entsprechenden
gesetzlichen Regelung besteht. Jedenfalls stellt die Möglichkeit eines
solchen Interessenkonfliktes zwischen Klient und Prozessfinanzierer keinen
hinreichenden Grund dar, Prozessfinanzierungen insgesamt zu verbieten.

4.6.3 Es mag zutreffen, dass die Prozessfinanzierer ihre
Akquisitionsbemühungen hauptsächlich an die Anwaltschaft richten. Insofern
kann die Gefahr einer Vereinnahmung bestehen, indem Anwälte daran
interessiert sein mögen, prozessfinanzierte Mandate zu führen, weil sie dabei
einen solventen Finanzierer haben. Mit Blick darauf könnten Anwälte versucht
sein, es nicht mit den Prozessfinanzierungsunternehmen zu verderben mit der
unzulässigen Folge, dass sie die Interessen der Klienten vernachlässigen
würden.
Indessen kann sich der selbständige Anwalt ohnehin immer Interessenkonflikten
ausgesetzt sehen. Das kann ebenso sein, wenn neben dem Klienten ein
Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherer auftritt. Auch unabhängig von der
Einschaltung eines Dritten kann es vorkommen, dass ein Anwalt vom Klienten
abweichende Interessen hat. So könnte er zwecks Erzielung möglichst hoher
Honorareinnahmen geneigt sein, einen Prozess zu führen, von dem er dem
Klienten aber in dessen Interesse wegen Aussichtslosigkeit abraten muss.
Es gehört zu den Berufspflichten des Anwalts, die Interessen des Klienten
bestmöglich zu wahren und sein persönliches Interesse gegenüber denjenigen
des Klienten zurückzustellen (vgl. Franz Schenker, Gedanken zum
Anwaltshonorar, in Walter Fellmann et al [Hrsg.], Schweizerisches
Anwaltsrecht, 1998, S. 153). Im Einzelfall hat er abzuschätzen, ob eine
unzulässige Konfliktsituation vorliegt. Bei Verstoss gegen seine gegenüber
dem Klienten bestehende Treuepflicht muss er mit Disziplinarmassnahmen
rechnen (Art. 17 BGFA). Es wäre jedoch unverhältnismässig, von vornherein
alle Situationen zu verbieten, die möglicherweise zu einer
Interessenkollision führen könnten (vgl. BGE 130 II 87 E. 5.2 S. 103 f.).
Für den Klienten kann es sogar von Vorteil sein, wenn nebst dem (am
erfolgsunabhängigen Honorar interessierten) Anwalt auch der (am Erfolg
interessierte) Prozessfinanzierer eine Abschätzung der Prozessrisiken
vornimmt. Lehnt er die Prozessfinanzierung ab, erfährt damit der Klient aus
einer zusätzlichen Quelle, wie die Aussichten auf Durchsetzung seiner
Rechtsbegehren eingeschätzt werden. Dies kann ihm den Entscheid erleichtern,
ob er den Prozess riskieren will.

4.6.4 Es ist nicht ausgeschlossen, dass je nach konkreter Ausgestaltung eines
Prozessfinanzierungssystems die anwaltliche Unabhängigkeit beeinträchtigt
wird. Das wäre insbesondere der Fall, wenn der Anwalt Arbeitnehmer des
Prozessfinanzierers wäre. Das ist ihm aber bereits durch Art. 8 Abs. 1 lit. d
BGFA verboten (vgl. bezüglich Angestellten von Treuhandunternehmen oder
Rechtsschutzversicherungen BGE 130 II 87 E. 4.3.3 S. 97, mit Hinweisen;
Urteil 2A.295/2003 vom 3. Juni 2004, E. 3) und braucht nicht durch
zusätzliche kantonale Regelungen unterbunden zu werden. Problematisch könnte
auch sein, wenn Anwälte als Gesellschafter oder Verwaltungsräte an
Prozessfinanzierungsgesellschaften beteiligt sind (vgl. Matthias Kilian, Der
Erfolg und die Vergütung des Rechtsanwalts, Diss. Köln, Bonn 2003, S. 379 f.;
Bruno Pellegrini, a.a.O., S. 43; BGE 98 Ia 144 E. 2d S. 149 f.). Eine solche
Gefahr kann aber auch bei anderen Gesellschaften bestehen, zum Beispiel bei
Rechtsschutzversicherungen (Walter Fellman, Kollision von Berufspflichten mit
anderen Gesetzespflichten am Beispiel des Anwaltes als Verwaltungsrat, in
Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Das Anwaltsrecht nach dem BGFA, 2003, S. 171
und 175 ff.). Dies ändert aber nichts daran, dass Rechtsschutzversicherungen
grundsätzlich zulässig sind. Allfälligen sich daraus ergebenden
Konfliktsituationen kann durch die bereits bestehenden Standesregeln
entgegengewirkt werden.

4.6.5 Denkbar ist, dass ein Prozessfinanzierer gleichzeitig mehrere Klienten
mit gegenläufigen Interessen in unterschiedlichen Prozessen betreut, woraus
sich Interessenkollisionen ergeben könnten. Das Bundesgericht hat derartige
denkbare Konstellationen bei einem Treuhandunternehmen herangezogen, um zu
begründen, weshalb ein forensisch tätiger Anwalt nicht bei einem solchen
Unternehmen angestellt sein kann (erwähntes Urteil 2P.187/2000 in Pra 90/2001
Nr. 141 S. 835 E. 4c). Dem lag der Gedanke zugrunde, dass der angestellte
Anwalt, unmittelbar oder mittelbar, dem Druck seines Arbeitgebers oder des
anderen Klienten des Arbeitgebers ausgesetzt sein kann. Bei der
Prozessfinanzierung geht es aber nicht um das Verhältnis von einem
angestellten Anwalt zu seinem Arbeitgeber einerseits und seinen Klienten
andererseits. Der selbständige Anwalt untersteht nicht den Weisungen des
Prozessfinanzierers und soll auch nicht in einem sonstigen
Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen (siehe oben E. 4.6.3 und 4.6.4).
4.6.6 Sicherlich wird der Anwalt mit Blick auf die ihm vorgeschriebene
Unabhängigkeit und seine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Klienten
besondere Vorsicht gegenüber der Prozessfinanzierung walten lassen müssen.
Wenn er dem Klienten eine Prozessfinanzierung empfiehlt, könnte ein Verstoss
gegen seine Berufspflichten schon gegeben sein, wenn er den Klienten nur auf
ihre Vorteile und nicht auch auf die möglichen Risiken (siehe etwa oben E.
4.6.2) hinweist. Das Gleiche könnte gelten, wenn er dem Klienten nur einen
Prozessfinanzierer benennt, ohne darauf hinzuweisen, dass andere Unternehmen
den Prozess möglicherweise zu anderen (günstigeren) Bedingungen finanzieren.
Diesen Gefahren kann jedoch bereits mit dem geltenden Anwaltsrecht (Art. 12
und 17 BGFA) entgegengewirkt werden; sie machen nicht ein Verbot der
Prozessfinanzierung notwendig.
Wie zudem schon angedeutet (oben E. 4.4), können bestimmte Arten von
Prozessfinanzierungsverträgen oder einzelne Klauseln daraus unzulässig sein
(vgl. Art. 27 ZGB, Art. 19 ff. OR, Art. 8 UWG oder Art. 157 StGB). Unwirksam
können auch Prozessfinanzierungsverträge oder die entsprechenden Klauseln
sein, wenn sich der Prozessfinanzierer einen offensichtlich überhöhten Anteil
am Prozessgewinn versprechen lässt (vgl. Alexander Bruns, Das Verbot der
quota litis und die erfolgshonorierte Prozessfinanzierung, Juristenzeitung
2000, Tübingen, S. 241, der eine fünfzigprozentige Erfolgsbeteiligung für
überhöht und damit als sittenwidrig ansieht; Lorenz Höchli, Das
Anwaltshonorar, Diss. Zürich 1991, S. 84). Diese Bedenken, die nur Teilfragen
der Prozessfinanzierung betreffen, können aber bereits durch das bestehende
Recht oder durch allenfalls noch zu erlassende gesetzliche Regelungen erfasst
werden (für einen Handlungsbedarf des Gesetzgebers: Alexander Bruns, a.a.O.,
S. 241). Sie rechtfertigen jedoch ebenso wenig ein generelles Verbot, da es
eben mildere Mittel gibt, um unerwünschten Auswüchsen entgegenzutreten.

4.7 Schliesslich fragt sich, ob Prozessfinanzierer nicht ohnehin vom Verbot
des Erfolgshonorars nach Art. 10 RSV-VO erfasst werden. Der kantonale
Gesetzgeber hätte dann nur ein bereits bundesrechtlich bestehendes Verbot
übernommen, welches er mit zusätzlichen Sanktionen belegt hätte. Ob das im
Lichte von Art. 49 Abs. 1 BV erlaubt wäre, kann hier offen bleiben. Gemäss
Art. 10 RSV-VO darf sich eine Versicherungseinrichtung oder ein
Schadenregelungsunternehmen keinen Anteil an einem allfälligen Erfolg des
Versicherten versprechen lassen. Damit Art. 10 RSV-VO greift, müssten die
Prozessfinanzierer Versicherungseinrichtungen sein. Das ist zu verneinen
(a.A. Gerhard Stoessel, a.a.O., S. 9 f.; ebenso für das deutsche Recht: Jörg
Fritzsche/Steffen Schmidt, Eine neue Form der Versicherung?, in Neue
Juristische Wochenschrift 1999, München, S. 2998-3002). Die
Prozessfinanzierung mag zwar in einigen Punkten versicherungsähnlich sein (zu
den Merkmalen der Versicherung: BGE 114 Ib 244 E. 4a S. 247, mit Hinweis). Es
fehlt indes ganz wesentlich an der Leistung des Versicherten in Form einer
vorgängig unbedingt zu entrichtenden Prämie (Bruno Pellegrini, a.a.O., S.
43). Der Kunde zahlt nicht mit Blick auf ein künftiges Risiko eine Prämie.
Vielmehr ist der Rechtsstreit, der als Versicherungsfall zu bezeichnen wäre,
bereits bestehend und bekannt. Die Prozessfinanzierungsverträge sehen zudem
in aller Regel vor, dass der Kunde dem Prozessfinanzierer nur im Falle eines
Obsiegens und damit auch nicht vorgängig eine Gegenleistung schuldet. Eine
entsprechende Anwendung von Art. 10 RSV-VO kommt ebenso wenig in Betracht.
Die Ausgangssituationen sind nicht dieselben. Die Versicherungen sollen das
Risiko aus den Prämien der Versichertengemeinschaft finanzieren. Damit die
Versicherungen nicht in die Versuchung geraten, zusätzlich eine
Erfolgsbeteiligung beim Versicherten zu erheischen, was offenbar eine Zeit
lang Praxis war, wurde die Verbotsnorm des Art. 10 RSV-VO eingeführt (vgl.
Anne-Marie Dutoit, a.a.O., S. 48 f.). Demgegenüber beziehen die
Prozessfinanzierer vorgängig keine Prämien, die Erfolgsbeteiligung stellt die
eigentliche Gegenleistung des Kunden dar.

4.8 Zusammenfassend besteht nach heutigen Erkenntnissen keine Notwendigkeit
zum generellen Verbot der Prozessfinanzierung. Die kantonale Verbotsnorm
erweist sich als unverhältnismässig, verletzt damit die Wirtschaftsfreiheit
und ist demzufolge aufzuheben. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass
bestimmte Prozessfinanzierungssysteme die anwaltliche Unabhängigkeit oder
andere Rechtsgüter beeinträchtigen oder gefährden. Soweit dies tatsächlich
der Fall ist, gibt jedoch bereits das Bundesrecht Handhabe, um dagegen
einzuschreiten (vgl. Art. 12 und 17 ff. BGFA, Art. 27 ZGB, Art. 19 ff. OR,
Art. 8 UWG und Art. 157 StGB). Allenfalls können geeignete, gegenüber einem
generellen Verbot mildere Regelungen zur Sicherung betroffener Rechtsgüter
erlassen werden. Betreffend die Einhaltung der anwaltlichen Berufsregeln wird
es Sache der Disziplinaraufsicht sein, diese zu überwachen.

5.
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton
Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen. § 41 Abs. 1 lit. b des
zürcherischen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kantonsrat des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: