Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.49/2004
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2P.49/2004 /grl

Urteil vom 18. Februar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

Verzeigung an die Anwaltskommission,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 16. Dezember 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend Handelsregistereintrag vor
dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau äusserte sich Rechtsanwalt
A.________ mit prägnanten Worten über die Ehefrau eines Beschwerdegegners.
Dessen Anwälte stellten dem Verwaltungsgericht angesichts dieser Äusserungen
den Antrag, Rechtsanwalt A.________ sei wegen grober Verletzung des
prozessualen Anstands gemäss § 57bis des Aargauischen Gesetzes vom 9. Juli
1968 (VRPG) nach Ermessen des Gerichts zu bestrafen. § 57bis VRPG sieht vor,
dass mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis 500 Franken bestraft
werden kann, wer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den prozessualen
Anstand grob verletzt.

Am 16. Mai 2003 entschied das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der
Sache selbst und verwies das Ordnungsbussenverfahren gemäss § 57bis VRPG in
ein separates Verfahren. In diesem verzichtete es mit Urteil vom 16. Dezember
2003 auf eine Disziplinarmassnahme gemäss § 57bis VRPG. Es hielt dafür, dass
die polemischen und tendenziösen Behauptungen von Rechtsanwalt A.________ den
prozessualen Anstand nicht in derart grober Weise verletzt hätten, dass eine
Massnahme im Interesse des Rechtsfriedens angezeigt wäre. Da indessen der
Vorwurf erhoben worden war, dass Rechtsanwalt A.________ im Zusammenhang mit
den umstrittenen Äusserungen entgegen den Instruktionen seines Mandanten
gehandelt habe, stellte sich für das Verwaltungsgericht die Frage, ob
insofern eine Verletzung der Berufspflichten im Sinne des Bundesgesetzes vom
23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR
935.61) vorliege; es stellte daher sein Urteil zusammen mit den massgeblichen
Unterlagen im Hinblick auf ein allfälliges Aufsichtsverfahren der
Anwaltskommission des Kantons Aargau zu. Mit Urteil vom 27. Januar 2004
lehnte es ein Begehren von A.________ um Berichtigung oder Erläuterung des
Urteils vom 16. Dezember 2003 ab.

Gestützt auf das Urteil vom 16. Dezember 2003 hat die Anwaltskommission des
Kantons Aargau gegen A.________ ein Disziplinarverfahren eröffnet.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. Februar 2004 beantragt A.________
dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
16. Dezember 2003 aufzuheben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel, noch sind andere Instruktionsmassnahmen
(wie Einholen weiterer Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG.

2.
2.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat davon abgesehen, gegen den
Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe wegen Verletzung des prozessualen
Anstands auszufällen. Gegenstand der Beschwerde ist denn auch nicht eine
entsprechende Massnahme, sondern allein die Verzeigung an die kantonale
Anwaltskommission, womit diese eingeladen wird zu untersuchen, ob anwaltliche
Berufspflichten verletzt worden sind. Gegen deren allfälligen Entscheid über
die Verhängung einer Disziplinarmassnahme stünde -  letztinstanzlich  - die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (vgl. BGE 129 II 297 E.
1.1 S. 299). Die im Hinblick auf ein solches Aufsichtsverfahren erfolgte
Verzeigung kann indessen aus den nachfolgend genannten Gründen weder mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch mit staatsrechtlicher Beschwerde
angefochten werden.

2.2 Beim Bundesgericht kann gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen
staatsrechtliche Beschwerde geführt werden (Art. 84 Abs. 1 OG). Das
Bundesgericht beurteilt zudem letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 97 Abs. 1 OG). Als
Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen der Behörden im
Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die zum
Gegenstand haben die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder
Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von
Rechten oder Pflichten und die Abweisung von Begehren auf Begründung,
Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder
Nichteintreten auf solche Begehren. Diese bundesverwaltungsrechtliche
Umschreibung der Verfügung deckt sich mit den üblichen Definitionen der
Verfügung. Entscheidendes Wesensmerkmal der Verfügung ist, dass sie die
Rechtsstellung des einzelnen Bürgers berührt und konkrete Rechtsbeziehungen
zum Staat rechtsbegründend, -aufhebend, -gestaltend oder -feststellend
verbindlich festlegt (BGE 129 II 156 E. 3a S. 162 f.; 125 I 313 E. 2a S. 316;
118 Ia 165 E. 2a S. 168; 117 Ia 107 E. 5d S. 113).

Weder eine Strafanzeige noch der Beschluss über die Eröffnung einer Straf-
oder Disziplinaruntersuchung erweist sich als Massnahme, die im erwähnten
Sinn autoritativ die Rechtsbeziehung des Einzelnen zum Staat regelt (Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 137; André
Grisel, Traité de droit administratif, Neuchâtel 1984 S. 863; Urteil
2A.423/2000 vom 22. März 2001, E. 2b; nicht publizierte E. 2 von BGE 112 V
330). Bei der vom Beschwerdeführer bemängelten Verzeigung handelt es sich
bloss um einen ersten Schritt im Hinblick auf die Eröffnung eines Aufsichts-
bzw. Disziplinarverfahrens. Selbst der gestützt darauf ergangene Beschluss
über die Eröffnung eines solchen Verfahrens regelt für sich noch kein
Rechtsverhältnis, sondern leitet bloss ein Verfahren auf den künftigen Erlass
einer allenfalls belastenden Anordnung ein (Urteil 2P.57/1994 vom 28. März
1996 E. 3b/aa, mit Hinweisen). Die Verzeigung stellt damit keinen
behördlichen Akt dar, welcher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder mit
staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann. Selbst wenn aber das
Urteil des Verwaltungsgerichts bereits als Zwischenentscheid im - nicht vor
ihm durchzuführenden - Anwalts-Aufsichtsverfahren zu betrachten wäre, könnte
dagegen nicht Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden: Sowohl bei der
staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 87 OG) wie auch bei der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45
VwVG; vgl. BGE 128 V 199 E. 2a S. 201 f.; 127 II 132 E. 2a S. 136) ist
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine
Zwischenverfügung, dass diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann. Davon kann bei einer blossen Verzeigung keine Rede sein. Der
Beschwerdeführer wird alle Rechte vollumfänglich im Verfahren vor der
Anwaltskommission wahrnehmen können. Insbesondere könnte er sich, sollte
diese eine Sanktion anordnen, dannzumal wirksam mit Beschwerde zur Wehr
setzen.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: