Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.43/2004
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


2P.43/2004 /kil

Urteil vom 25. Februar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Fürsorgebehörde der Stadt Zürich, Einspracheinstanz, Badenerstrasse 65,
Postfach 1082, 8039 Zürich,
Bezirksrat Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Militärstrasse 36,
Postfach 1226, 8021 Zürich.

Sozialhilfe,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Dezember 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
A. ________ prozessiert seit längerem gegen seinen Bruder wegen ihm angeblich
zustehender Forderungen aus einem gemeinsamen Geschäft. Seit März 2000 wird
er von der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Mit
Beschluss vom 25. Februar 2002, den die Fürsorgebehörde auf Einsprache hin am
21. Januar 2003 bestätigte, verpflichtete sie ihn, die Ansprüche gegenüber
dem Bruder "weiterhin geltend zu machen" und die bezogene Sozialhilfe
zurückzuerstatten, soweit die genannten Ansprüche "realisierbar werden". Den
dagegen von A.________ erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat des Bezirks
Zürich am 12. Juni 2003 ab. Auf die hierauf von A.________ eingelegte
Beschwerde sowie auf ein Ausstandsbegehren trat das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit Beschluss vom 18.
Dezember 2003 nicht ein. Sämtliche kantonalen Instanzen wiesen darüber hinaus
die von A.________ jeweils gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab. Am 4. Februar 2004 hat A.________ beim
Verwaltungsgericht "Beschwerde" gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
eingereicht. Dieses hat die Eingabe (zusammen mit den Akten)
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überwiesen, welches sie als
staatsrechtliche Beschwerde entgegennimmt. Das Verwaltungsgericht schliesst
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung
ohne Einholung weiterer Vernehmlassungen gemäss Art. 36a OG zu behandeln.
Über alle Instanzen hinweg hat der Beschwerdeführer behauptet, er sei wegen
Krankheit nicht zu einer ordentlichen Verfahrensführung fähig und brauche
daher die Verbeiständung eines Rechtsanwalts. Wie das Verwaltungsgericht und
die anderen kantonalen Instanzen aber zutreffend ausgeführt haben, hat sich
der Beschwerdeführer durchaus als in der Lage erwiesen, seine Rechte in der
vorliegenden Angelegenheit selbständig wahrzunehmen. Dementsprechend haben
die Fürsorgebehörde und der Bezirksrat seine mit einer Begründung versehenen
Rechtsmittel auch materiell behandelt. Dass das Verwaltungsgericht hernach
auf seine Beschwerde mangels genügender Beschwerdeschrift nach Einräumung
einer Frist zu deren Verbesserung nicht eingetreten ist, ist nicht zu
beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist - soweit den
Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügend - nicht geeignet, zu
einem anderen Ergebnis zu führen. Im Übrigen ist nicht zu ersehen, dass der
Entscheid der Behörden zur Hauptsache verfassungswidrig sein soll: Aufgrund
des in der Sozialhilfe allgemein geltenden Subsidiaritätsprinzips sind die
Behörden berechtigt, vom Beschwerdeführer Rückerstattung der bezogenen
Leistungen zu verlangen, falls er die angeblichen Ansprüche gegen seinen
Bruder realisieren kann, und ihn entsprechend zu verpflichten. Wie die
Behörden auch richtig bemerkt haben, wird der Beschwerdeführer - entgegen
seiner Besorgnis - durch den Beschluss vom 25. Februar 2002 nicht gezwungen,
ihn ruinierende Prozesse zu führen. Insoweit haben die kantonalen Instanzen
zu Recht befunden, dass eine Verbeiständung nicht nur aufgrund der vorliegend
einfachen Rechtsfragen nicht notwendig, sondern auch wegen Aussichtslosigkeit
- wozu sich der Beschwerdeführer übrigens nicht äussert - der Rechtsbegehren
zu versagen ist. Zum Entscheid über das Ausstandsbegehren vor dem
Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer schliesslich keine
Ausführungen.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, soweit
darauf einzutreten ist. Gemäss Art. 36a Abs. 3 OG wird ergänzend auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts verwiesen.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass allfällige weitere
Eingaben an das Bundesgericht in dieser Sache ohne weitere Behandlung
abgelegt werden.

Wegen Aussichtslosigkeit ist dem Beschwerdeführer auch für das
bundesgerichtliche Verfahren keine unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren. Damit würde er an sich kostenpflichtig; mit Blick
auf seine finanziellen Verhältnisse wird aber von der Erhebung von Kosten für
das Verfahren vor Bundesgericht abgesehen (vgl. Art. 156 in Verbindung mit
Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fürsorgebehörde der Stadt
Zürich, dem Bezirksrat Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: