Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.41/2004
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2P.41/2004 /kra

Urteil vom 21. Juni 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter A. Sträuli,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Besoldungseinstufung (Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsjahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des
Kantons Zürich vom

17. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Mutter dreier Kinder und arbeitet seit dem 1. September 1993
mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 23 und 50 Prozent an der Allgemeinen
Berufsschule Zürich als Englischlehrerin. Zunächst wurde sie als (jeweilen
auf ein Semester befristet angestellte) Lehrbeauftragte II beschäftigt (vgl.
§ 16 der Verordnung vom 1. Oktober 1986 über das Dienstverhältnis der Lehrer
an Berufsschulen [BSLV]). Im Zuge der Abschaffung des Beamtenstatus war auch
die Anstellung der verschiedenen Kategorien von Lehrkräften neu zu regeln
(vgl. BGE 129 I 207 lit. A S. 208); so wurde X.________ mit
"Überführungsverfügung" der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 8.
September 2000 - unbefristet und mit einem Beschäftigungsgrad von 30,77
Prozent - als "Berufsschullehrperson" angestellt (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b der
Verordnung vom 7. April 1999 über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen
an Mittel- und Berufsschulen [MBVO]). Eingereiht wurde sie in die Lohnklasse
19 auf Stufe 7.

B.
In der Folge gelangte X.________ an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
welche die Gleichwertigkeit ihres Basler Mittellehramtsdiploms mit dem
Zürcher Sekundarlehrerpatent anerkannte und sie - in teilweiser Gutheissung
ihrer Beschwerde - in die Lohnklasse 20 einreihte. Die Bildungsdirektion
lehnte es demgegenüber ab, X.________ wegen der Erziehungsarbeit, welche
diese zuhause für ihre drei Kinder geleistet hatte, einen "Stufenaufstieg" zu
gewähren; X.________ wurde deshalb bloss in die im Vergleich zu ihrer
Entlöhnung in den Jahren 1999/2000 frankenmässig nächsthöhere Stufe der
Lohnklasse 20 überführt. Hiergegen rekurrierte X.________ an den
Regierungsrat des Kantons Zürich, welcher sich als für die Beurteilung des
eingereichten Rekurses zuständig erachtete und diesen mit Beschluss vom 17.
Dezember 2003 abwies.

C.
Am 6. Februar 2004 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Regierungsratsbeschluss
aufzuheben. Sie rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs.
1 BV), weil das kantonale Recht die geleistete Erziehungsarbeit nur bei jenen
Lehrkräften lohnwirksam berücksichtige, die seit 1. September 2000 angestellt
worden seien.

D.
Unter Hinweis auf die in BGE 129 I 207 publizierte Rechtsprechung erkundigte
sich der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
mit Schreiben vom 10. Februar 2004 beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, ob in der vorliegenden Streitsache der kantonale Instanzenzug
erschöpft worden sei. Dieses hielt dafür, der angefochtene
Regierungsratsbeschluss sei kantonal letztinstanzlich (Schreiben des
Präsidenten der 4. Abteilung vom 11. Februar 2004).

E.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2004 wies die II. öffentlichrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung
von Kostenvorschuss und Kostenauflage ab.

F.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich hat namens des Regierungsrats die
Abweisung der Beschwerde beantragt (Schreiben vom 16. April 2004).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin ficht einen kantonalen Endentscheid an, der sich
ausschliesslich auf kantonales Recht stützt, weshalb als Rechtsmittel auf
Bundesebene einzig die staatsrechtliche Beschwerde in Frage kommt (Art. 84
Abs. 2 OG). Diese steht jedoch nur gegen letztinstanzliche Entscheide offen
(Art. 86 Abs. 1 OG). Der Regierungsrat bezeichnet den angefochtenen Beschluss
in Erwägung 12 zwar ausdrücklich als letztinstanzlich, was das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf Anfrage des Bundesgerichts - unter
Verneinung der eigenen Zuständigkeit - seinerseits als korrekt bezeichnet hat
(vgl. lit. D). Diese Auffassung der kantonalen Behörden steht aber in klarem
Widerspruch zum publizierten Urteil BGE 129 I 207 E. 5 S. 215 f., aus welchem
hervorgeht, dass Streitigkeiten über die Besoldung von Lehrkräften bei
Überführungsverfügungen unter die Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen;
damit muss in solchen Fällen der Zugang zu einem kantonalen Gericht offen
stehen. Die vorliegende Streitigkeit wäre daher aufgrund von § 43 Abs. 2 des
Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) -
Zuständigkeit für "Angelegenheiten gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK" -
richtigerweise an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Mit der
staatsrechtlichen Beschwerde wird indessen nicht eine Verletzung der
erwähnten Konventionsbestimmung geltend gemacht. Der angefochtene Entscheid
kann daher für das vorliegende Verfahren noch als letztinstanzlich betrachtet
werden. Das Bundesgericht behält sich aber vor, künftig auf staatsrechtliche
Beschwerden gegen Überführungsverfügungen, für welche nach der in BGE 129 I
207 festgehaltenen und insoweit als bekannt vorauszusetzenden Rechtslage der
Weg an das kantonale Verwaltungsgericht offen steht, mangels Erschöpfung des
Instanzenzugs nicht mehr einzutreten. Es obliegt den kantonalen Behörden, dem
durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährten Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz
innerkantonal durch entsprechende Rechtsmittelbelehrungen zum Durchbruch zu
verhelfen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N
54 zu § 43 VRG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat Anspruch darauf, dass bei der Festsetzung
ihrer Besoldung in der Überführungsverfügung das Rechtsgleichheitsgebot
beachtet wird, und ist insoweit zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert
(Art. 88 OG). Dass sie offenbar inzwischen - im Juli 2003 - aus dem
Staatsdienst ausgeschieden ist, stellt ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse
nicht in Frage.

1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit
Hinweisen). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt
und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist auf sie nicht einzugehen.

2.
2.1 Der Einreihungsplan im Anhang zur MBVO sieht für die Mittel- und
Berufsschullehrer die Lohnklassen 17 bis 22 vor, wobei jede Lohnklasse in 19
Jahresstufen unterteilt ist (vgl. auch § 6 Abs. 2 MBVO). Bei der Festsetzung
des Anfangslohns eines neu eingestellten Lehrers wird dessen bisherige
(berufliche) Erfahrung gemäss den in § 7 MBVO umschriebenen Grundsätzen
berücksichtigt: Voll als Dienstjahre angerechnet wird der nach Abschluss der
Fachausbildung an einer öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des Kantons
Zürich oder einer gleichwertigen Schule "als Lehrperson geleistete
Schuldienst" (lit. a). "Angemessen angerechnet" wird die Unterrichtstätigkeit
auf einer unteren Schulstufe, die Assistenztätigkeit an einer Hochschule oder
anderweitige Berufserfahrung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Unterrichtstätigkeit steht, praktische Berufstätigkeit in wissenschaftlichen,
technischen, kaufmännischen oder künstlerischen Berufen nach abgeschlossener
Ausbildung sowie Erziehungs- und Betreuungsarbeit (lit. b).

2.2 Die Überführung der Anstellungsverhältnisse der an Berufs- und
Mittelschulen tätigen Lehrkräfte in das neue Recht erfolgte auf Beginn des
Schuljahres 2000/2001 (§ 15 Abs. 1 MBVO). Gemäss § 15 Abs. 6 MBVO waren dabei
für die Besoldung die bisher angerechneten Dienstjahre massgebend und der
lohnmässige Besitzstand wurde gewahrt. Nach Auffassung des Regierungsrats ist
diese Regelung so zu verstehen, dass eine Neueinstufung der bisherigen
Angestellten im Zeitpunkt der Überführung ausgeschlossen ist. Er hat es
deshalb abgelehnt, der Beschwerdeführerin wegen der zuhause geleisteten
Erziehungsarbeit im Moment der Überführung einen Stufenaufstieg zu gewähren;
dies, obschon bei neu eingestellten Lehrkräften nunmehr allfällige
Erziehungs- und Betreuungsarbeit für die Festsetzung des Anfangslohns
angemessen zu berücksichtigen ist (§ 7 lit. b MBVO).

3.
Die Beschwerdeführerin macht nicht mehr - wie noch im kantonalen Verfahren -
geltend, diese Auslegung von § 15 Abs. 6 MBVO sei willkürlich. Sie rügt nur
noch, sie führe im Ergebnis zu einer Art. 8 Abs. 1 BV verletzenden
Ungleichbehandlung von bisherigen und neuen Angestellten. Letzteren werde im
Unterschied zu Ersteren die geleistete Erziehungsarbeit angerechnet, was eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstelle.

3.1 Eine Regelung verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art.
8 Abs. 1 BV, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse
aufdrängen (BGE 123 I 1 E. 6a S. 7). Im Rahmen dieses Grundsatzes kommt dem
Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu; das Bundesgericht greift von
Verfassungs wegen bloss ein, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er
trifft oder unterlässt, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig
begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu
willkürlich ist (BGE 129 I 161 E. 3.2 S. 165; 114 Ia 221 E. 2b S. 224, mit
Hinweisen). Vorausgesetzt ist dabei, dass sich der unbegründete Unterschied
oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht
(BGE 124 I 297 E. 3b S. 299).

3.2 Die Beschwerdeführerin hat offenbar in den Jahren 1981 und 1982 sowie von
1986 bis 1993 ihre Kinder betreut, ohne zusätzlich einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Würde sie neu als Lehrerin angestellt, so hätte sie bei der
Festsetzung des Anfangslohns gestützt auf § 7 lit. b MBVO Anspruch auf eine
"angemessene" Berücksichtigung der entsprechenden Erziehungsarbeit. Weil die
fragliche Bestimmung einerseits neu ist und andererseits auf die
Überführungsverfügung vom 8. September 2000, welche der vorliegenden
Streitigkeit zugrunde liegt, keine Anwendung findet, hat sich die
Erziehungsarbeit der Beschwerdeführerin auf deren Lohn nicht ausgewirkt; ihr
Gehalt beruht deshalb sowohl vor wie auch nach der Überführung allein auf
ihrer beruflichen Erfahrung. Insoweit ist die Beschwerdeführerin tatsächlich
schlechter gestellt als Kolleginnen, die erst unter Geltung der MBVO
angestellt wurden und ebenfalls rund zehn Jahre Erziehungsarbeit auszuweisen
haben. Nun besteht aber gerade in Organisations- und Besoldungsfragen ein
besonders grosser Ermessensspielraum der kantonalen Behörden (BGE 123 I 1 E.
6b S. 8, mit Hinweisen). Diese sind innerhalb der Grenzen des Willkürverbots
und des Rechtsgleichheitsgebots befugt, aus der Vielzahl denkbarer
Anknüpfungspunkte jene Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung
von Beamten bzw. öffentlichen Angestellten massgebend sein sollen (BGE 129 I
161 E. 3.2 S. 165, mit Hinweisen). Von Verfassungs wegen ist lediglich
erforderlich, dass Besoldungsunterschiede auf sachlich haltbaren Gründen
beruhen (BGE 123 I 1 E. 6c S. 8).

3.3 Dies ist vorliegend der Fall: Der Regierungsrat macht geltend, die
Berücksichtigung der Erziehungs- und Betreuungsarbeit gemäss der neuen
Regelung bezwecke namentlich, günstige Rahmenbedingungen für den
Wiedereinstieg ins Berufsleben zu schaffen. Zudem sollen dienstjüngere
Lehrkräfte mit familiären Verpflichtungen gefördert werden, während
dienstältere Kollegen mit entsprechend höheren Gehältern diesen finanziellen
Zuschuss nicht brauchten. Schliesslich bedürfe die familiäre
Erziehungsarbeit, die gegebenenfalls vor Jahrzehnten geleistet worden sei,
heute keiner nachträglichen Abgeltung mehr. Die Beschwerdeführerin vermag
diesen Vorbringen nichts entgegen zu halten. So können denn auch
Ungleichheiten wie die vorliegend beanstandete kaum gänzlich vermieden
werden, wenn eine neue Besoldungsordnung erlassen oder die bestehende
modifiziert wird; sie dürfen bis zu einem gewissen Mass in Kauf genommen
werden. Als zulässig gilt insbesondere, den bereits im Dienst stehenden
Beamten nach Inkrafttreten einer revidierten Besoldungsordnung - im Sinne
einer vorübergehenden oder dauerhaften Besitzstandsgarantie - gewisse
Vorteile zu erhalten und die einschränkenden Vorschriften nur auf das neu
eingestellte Personal vollumfänglich anzuwenden (BGE 118 Ia 245 E. 5d S. 257
f.). Umgekehrt liegt es im Rahmen der Gestaltungsfreiheit, welche dem Staat
als Arbeitgeber zusteht - beispielsweise, wenn er veränderten
Marktverhältnissen durch eine günstigere Besoldungsregelung Rechnung tragen
will (vgl. Urteil 2P.10/2003 vom 7. Juli 2003, E. 3.4) -, Vorteile vor allem
dem neu einzustellenden Personal zukommen zu lassen. Voraussetzung ist
jedoch, dass die Ungleichheiten gegenüber den vor der Anpassung angestellten
Bediensteten ein vertretbares Mass nicht überschreiten (vgl. BGE 118 Ia 245
E. 5d S. 258). Der Regierungsrat hat diesbezüglich festgestellt, dass die
Besoldung vorwiegend durch die Faktoren Ausbildung, Berufserfahrung,
Verantwortung und erbrachte Leistung bestimmt wird, währenddem die
Erziehungs- und Betreuungsarbeit den Lohnanspruch nur in geringem Mass
beeinflusse. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar - zumindest nicht in einer
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise -, dass die Verweigerung eines
nachträglichen Stufenaufstiegs wegen geleisteter Erziehungs- und
Betreuungsarbeit für die ins neue Recht überführten Lehrer zu einer
besoldungsmässigen Benachteiligung führe, welche gemessen an der
Gesamtbesoldung ein unvertretbar hohes Mass erreicht.

3.4 Im Übrigen lässt es sich schon aus Gründen der Praktikabilität
rechtfertigen, wenn der Kanton eine lohnwirksame Berücksichtigung von
Erziehungs- und Betreuungsarbeit nur für die nach dem Inkrafttreten der MBVO
neu eingestellten Lehrkräfte vorsieht und diese Möglichkeit nicht auch -
rückwirkend - auf bereits angestellte Lehrpersonen ausdehnt: Zum einen wäre
Letzteres mit erhöhten Beweisschwierigkeiten verbunden und gegenüber
Lehrkräften, die schon längere Zeit im Staatsdienst stehen, sachlich
fragwürdig. Zum anderen müsste sich - angesichts einer analogen Regelung im
allgemeinen Personalrecht (vgl. § 15 Abs. 2 der Zürcher Personalverordnung
vom 16. Dezember 1998) - eine rückwirkende Anwendung letztlich wohl auf das
gesamte Staatspersonal erstrecken, was zu einem völlig unverhältnismässigen
administrativen Aufwand führen würde.

4.
Nach dem Gesagten liegt kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot von
Art. 8 BV vor, weshalb sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet
erweist, soweit auf sie einzutreten ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten
der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Regierungsrat des Kantons
Zürich sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: