Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.3/2004
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2P.3/2004 /kil

Urteil vom 28. Januar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

A. ________,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Renata Zaugg,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,
Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn, Centralhof, Bielstrasse 9, 4502
Solothurn.

Art. 9 BV (Handänderungssteuer),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom

17. November 2003.

Sachverhalt:
Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 24. Dezember 1998 veräusserten A.
und B.________ ihre Liegenschaft in E.________ an C. und D.________. Am 24.
Februar 1999 eröffnete die Kantonale Steuerverwaltung Solothurn, zentrale
Dienste der Amtsschreiberei, gegenüber A. und B.________ die Veranlagung
einer Handänderungssteuer mit Rechnung. Eine Einsprache von A. und B.________
wies das Steueramt des Kantons Solothurn am 5. Oktober 2001 ab. Den in der
Folge von A. und B.________ sowie C. und D.________ gemeinsam erhobenen
Rekurs wies das Steuergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 17.
November 2003 ab.
Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragen A. und B.________,
der Entscheid des Steuergerichts, soweit sie betreffend, sei aufzuheben.
Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführer rügen die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts
und die Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze. Bei der Handänderungssteuer
sei gemäss § 208 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom
1. Dezember 1985 (StG) die Kaufspartei steuerpflichtig, mithin C. und
D.________. Im angefochtenen Urteil habe das Steuergericht den Rekurs
abgewiesen und damit die ursprüngliche Veranlagungsverfügung vom 24. Februar
1999, die sich ausdrücklich und ausschliesslich gegen die Beschwerdeführer
als Verkäufer richte, rechtskräftig werden lassen. Das Urteil bewirke im
Ergebnis, dass die Beschwerdeführer steuerpflichtig würden. § 208 Abs. 1 StG
sei in krasser Weise verletzt.

1.2 Die Rüge ist unbegründet. Der öffentlich beurkundete Kaufvertrag vom 24.
Dezember 1998 enthält in Ziffer 4.6 folgende Bestimmung:

"4.6 Die Kosten dieses Vertrages und eine allfällige Handänderungssteuer
bezahlt die Verkaufspartei. Schuldnerin gegenüber dem Staat Solothurn für die
Handänderungssteuer bleibt die Kaufspartei. Es müsste deshalb für die
erwähnten Kosten und Handänderungssteuer der Kaufspartei Rechnung gestellt
werden. Die Kaufspartei ermächtigt deshalb die Verkaufspartei, sie in dieser
Steuerangelegenheit zu vertreten, die Rechnung mit der Veranlagung
entgegenzunehmen und allfällige Rechtsmittel zu ergreifen."
Diese Vertragsbestimmung ist klar und ermächtigt die Beschwerdeführer zur
Vertretung der Käufer im Verfahren betreffend Handänderungssteuer und zur
Entgegennahme von Veranlagung und Rechnung. Wenn daher die zentralen Dienste
der Amtsschreiberei der kantonalen Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügung
mit der Rechnung vom 24. Februar 1999 nur den Beschwerdeführern eröffnete, so
hielt sie sich an die von den Vertragsparteien im Kaufvertrag ausdrücklich
enthaltene Regelung. Willkür kann darin nicht erblickt werden.
Die Veranlagungsverfügung vom 24. Februar 1999 nennt zwar die
steuerpflichtigen Käufer C. und D.________ nicht, sondern nur die
Beschwerdeführer. Daraus kann indessen angesichts des klaren Wortlauts des
Vertrags keine Steuerpflicht der Beschwerdeführer abgeleitet werden. Der
Mangel wurde denn auch im Einspracheentscheid behoben. Dieser lautet
ausdrücklich auf C. und D.________, vertreten durch A. und B.________, diese
vertreten durch Fürsprech K. Jeker. Auch wenn die Einsprache abgewiesen und
damit die Veranlagungsverfügung bestätigt wurde, kann diese neue
Parteibezeichnung nicht einfach übergangen werden. Damit ist klar, dass
gemäss Einspracheentscheid die Käufer C. und D.________ steuerpflichtig sind
und die Beschwerdeführer sie im Verfahren betreffend Handänderungssteuer nur
vertreten.

1.3 Auch das Steuergericht brachte im angefochtenen Entscheid in den
Erwägungen klar zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführer in der Steuersache
die Käufer vertreten. Es bewirkt im Ergebnis keine Steuerpflicht der
Beschwerdeführer, wie diese rügen. A. und B.________ erscheinen zwar im
Rubrum des angefochtenen Entscheides als Rekurrenten. Dies jedoch nur, weil
sie in eigenem Namen Rekurs erhoben haben. Inwiefern den Beschwerdeführern
daraus eine Beeinträchtigung erwachsen könnte, ist nicht ersichtlich.

2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren
nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Sie haften hierfür solidarisch (Art.
156 Abs. 1 und 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Solothurn
und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: