Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.38/2004
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2P.38/2004 /leb

Urteil vom 16. Februar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Küng.

A. ________,
B.________,
C.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Advokatin lic. iur. Doris Vollenweider und
Advokatin Sabine Aeschlimann,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel, vertreten durch das
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt, Rebgasse 12/14, Postfach, 4058
Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Art. 8 BV (Lohnnachforderung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 22. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
Gestützt auf das Gesetz vom 18. Januar 1995 betreffend Einreihung und
Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt
(Lohngesetz) beschloss der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 11. Juli
1995 die "Überführung der Funktionen ins revidierte Lohngesetz und die
Überführung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Lohnstufen". Dabei
wurden auf den 1. Juli 1995 die Funktionen aller definitiv und provisorisch
angestellten Mitarbeiter sowie die vakanten Soll-Stellen in Lohnklassen
eingereiht.

Die im Ressort Dienste des Erziehungsdepartementes des Kantons Basel-Stadt
beschäftigten Kleinklassenlehrkräfte mit Primarlehr- und heilpädagogischem
Diplom wurden zum Teil in die Lohnklasse 16 (Regionale Tagesschulen und
Waldschule Pfeffingen), zum Teil in die Lohnklasse 17 (Heilpädagogische
Schule) überführt.

Gegen die Überführung in die Lohnklasse 16 wandten sich die Lehrkräfte der
Regionalen Tagesschulen an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Dessen
abweisenden Entscheid fochten sie beim Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht an, welches ihren Rekurs am 8. September
2000 wegen unzulässiger Ungleichbehandlung gegenüber Lehrkräften mit gleichem
Pflichtenheft teilweise guthiess.

In der Folge beschloss der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 3. Juli
2001, die Rekurrenten rückwirkend auf den 1. März 1996 in die Lohnklasse 17
einzureihen. Die übrigen Lehrkräfte des Ressorts Dienste des
Erziehungsdepartementes mit gleichem Pflichtenheft, die sich nicht am
Rechtsmittelverfahren beteiligt hatten, wurden ebenfalls in die Lohnklasse 17
eingereiht, dies indessen nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung ab 1. August
2001.

B.
A.________, B.________ und C.________ sind Kleinklassenlehrkräfte der
Waldschule X.________, die dem Ressort Dienste des Erziehungsdepartementes
angehört. Am 12. Februar 2002 verlangten sie vom Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt, ihre Funktion ebenfalls rückwirkend (auf den 1. März 1996 bzw.
das spätere Anstellungsdatum), d.h. nicht erst per 1. August 2001, in die
Lohnklasse 17 einzureihen, was dieser am 6. August 2002 ablehnte. Dagegen
wandten sich A.________, B.________ und C.________ an das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, das ihren Rekurs am 22.
Oktober 203 abwies.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. Februar 2004 beantragen A.________,
B.________ und C.________ dem Bundesgericht, das Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Oktober 2003 aufzuheben.

Der Zentrale Personaldienst des Finanzdepartementes des Kantons Basel-Stadt
stellt namens des Regierungsrates den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Das Appellationsgericht Basel-Stadt beantragt ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes
von Art. 8 Abs. 1 BV, der verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleiche
oder gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 129 I 161 E. 3.2). Dieser
Anspruch ist - vorbehältlich anders lautender Regelungen, die hier nicht
vorliegen - mit staatsrechtlicher Beschwerde durchzusetzen. Eine
Diskriminierung im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die
Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1), die
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen wäre, steht nicht in Frage und
wird auch nicht geltend gemacht (vgl. angefochtenes Urteil E. 3a).

1.2 Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verweigerung der
Rückwirkung ihrer höheren Einstufung in ihren rechtlich geschützten
Interessen berührt und zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG).

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführer haben auf Grund der vom Appellationsgericht am 8.
September 2000 festgestellten Ungleichbehandlung mit anderen im
Erziehungsdepartement beschäftigten Lehrkräften mit gleichen Anforderungen
und gleichem Pflichtenheft unbestrittenermassen Anspruch auf Einreihung in
die Lohnklasse 17 (angefochtenes Urteil E. 4a). Streitig ist einzig, ob
dieser Anspruch - wie das Appellationsgericht entschieden hat - erst für die
Zeit seit dem 1. August 2001 besteht, oder aber - wie die Beschwerdeführer
vorbringen - bereits seit dem 1. März 1996 bzw. dem späteren Datum ihres
Stellenantrittes.

3.
3.1 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist
verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich
entlöhnt wird. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des
Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer
Anknüpfungspunkte die Kriterien auszuwählen, die für die Besoldung von
Beamten massgebend sein sollen. Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass
die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den
tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen
müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So
hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV (bzw. Art. 4 Abs. 1 aBV) nicht
verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter,
Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der
Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene
Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 123 I 1 E. 6a-c S. 7 f., mit
Hinweisen; 124 II 436 E. 7a). Dies gilt auch für den Bereich der
Rechtsanwendung, in welchem die Behörden nach dem Grundsatz der
Rechtsgleichheit verpflichtet sind, gleiche Sachverhalte mit gleichen
relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund
rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 125 I 161 E. 3a).

Strengere Massstäbe gelten hingegen im Bereich der Lohngleichheit zwischen
Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 Satz BV), wo der sonst grosse Ermessensspielraum
der zuständigen Behörden erheblich eingeschränkt ist (vgl. Urteil 2P.369/1998
vom 21. März 2000 E. 3).

3.2 Das Appellationsgericht hat dazu festgehalten, die Wirkung der Einreihung
in eine neue Lohnklasse beginne praxisgemäss auf den  ersten Tag des auf den
Antrag folgenden Monats. Zwar könnten besondere Gründe ausnahmsweise eine
Rückwirkung rechtfertigen. Eine solche falle aber nicht in Betracht, wenn
Mitarbeiter selber keinen Antrag auf Neueinreihung stellten oder ihren
Vorgesetzten drängten, einen Antrag zu stellen. Der Mitarbeiter, der Risiko,
Kosten und Umtriebe von Einsprache und Rekurs scheue, dürfe für eine
beschränkte Übergangszeit schlechter gestellt werden als der Kollege, der die
Einreihungsverfügung erfolgreich angefochten habe. Dem untätig gebliebenen
Mitarbeiter komme deshalb der von einem Dritten erstrittene Prozesserfolg
grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des entsprechenden
Rechtsmittelentscheides zugute.

3.3 Die Frage, wieweit der Anspruch auf (diskriminierungsfreien) Lohn auch
für die Zeit vor Einreichung der Lohnklage geltend gemacht werden kann, wurde
erstmals in BGE 124 II 436 (E. 10 S. 449 ff.) näher erörtert. Das
Bundesgericht stellte in jenem Entscheid fest, das Lohngleichheitsgebot sei
ein unmittelbar anwendbares, justiziables subjektives Individualrecht,
welches als solches - unter Vorbehalt der Verjährung - grundsätzlich auch
nachträglich noch geltend gemacht werden könne. Dies müsse bei
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen gleichermassen möglich sein wie
bei privatrechtlichen. Das Vorliegen einer Anstellungsverfügung stehe dem
nicht entgegen, und ein gültiger Verzicht auf diskriminierungsfreien Lohn
müsste in eindeutiger Form vorliegen; das blosse Zuwarten mit dem
Geltendmachen der Forderung sei noch kein Rechtsmissbrauch. Da der Anspruch
auf diskriminierungsfreien Lohn ein bundesrechtliches Individualrecht sei,
gelte mangels einer Spezialregelung im Gleichstellungsgesetz die fünfjährige
Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR.

In BGE 125 I 14 (E. 3 S. 16 ff.) bestätigte das Bundesgericht diese
Rechtsauffassung und verwarf eine Reihe dagegen erhobener Argumente
(Rechtssicherheit, Rechtsmissbrauchsverbot, Treu und Glauben).

3.4 Beide Entscheide - auf die sich auch die Beschwerdeführer stützen - heben
hervor, dass ein Anspruch auf Nachzahlung des Lohnes schon unter der
Herrschaft von Art. 4 Abs. 2 Satz 3 aBV anerkannt worden sei (vgl. insb. BGE
124 II 436 E. 10c S. 450). Die herangezogenen Präjudizien betrafen -
abgesehen vom nicht publizierten Urteil 2P.463/1996 vom 16. März 1998 - immer
die Lohngleichheit zwischen Mann und Frau bzw. Ansprüche aus Art. 4 Abs. 2
Satz 3 aBV (so BGE 113 Ia 107, 117 Ia 262, 118 Ia 35).

Das Bundesgericht fügte dem Hinweis auf diese Praxis in BGE 124 II 436 (E. 10
S. 450) allerdings unter Berufung auf das unveröffentlichte Urteil
2P.463/1996 vom 16. März 1998 (E. 4 f.) bei, auch im Rahmen von Art. 4 Abs. 1
aBV sei das Bundesgericht stillschweigend davon ausgegangen, dass eine
Verletzung dieser Bestimmung dem Betroffenen Anspruch auf Nachzahlung im
Rahmen der Verjährungsfrist gebe.
Dieses Urteil betraf indessen einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt:
Es ging um die Überführung von Wohnungszulagen in die ordentliche Besoldung
der Angehörigen der St. Galler Kantonspolizei, wobei die bisherigen Bezüger
dieser aufgehobenen Zulage während einer gewissen Übergangszeit gegenüber den
bisherigen Nichtbezügern besser gestellt waren. Das Bundesgericht erblickte
in dieser Besoldungsdifferenz mangels eines sachlichen Grundes eine
Verletzung der Rechtsgleichheit. Es hob den betreffenden Entscheid auf und
bemerkte in seinen Erwägungen (E. 5), es sei Sache der kantonalen Instanzen,
zu prüfen, in welchem Umfang ein allfälliger Lohnnachzahlungsanspruch des
Beschwerdeführers begründet sei.

3.5 Die Regel, wonach die Korrektur von diskriminierenden Löhnen von
Bundesrechts wegen mit fünfjähriger Rückwirkung verlangt werden kann, wird
denn auch in der Doktrin auf die spezielle Garantie der Lohngleichheit von
Mann und Frau bzw. auf Ansprüche aus dem Gleichstellungsgesetz bezogen
(Margrith Bigler-Eggenberger, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV RZ 97;
Hansjörg Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, in: ZBl 104/2003 S.
137 f.).
3.6 Dies zu Recht: Der Anspruch auf gleiche Entlöhnung von Mann und Frau ist
nach dem Ausgeführten aufgrund von Spezialnormen in Art. 4 Abs. 2 Satz 3 aBV
bzw. Art. 8 Abs. 3 BV sowie des Gleichstellungsgesetzes als subjektives
Individualrecht ausgestaltet; bei Nachweis einer ungerechtfertigten
Diskriminierung besteht damit ein direkter Anspruch auf einen
diskriminierungsfreien Lohn, der im Rahmen der (bundesrechtlichen)
Verjährungsregeln auch rückwirkend geltend gemacht werden kann. Bei
ungleichen Besoldungen, die nicht geschlechtsspezifisch bedingt
diskriminierend sind, liegen die Dinge anders: Hier gilt als Schranke
lediglich das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV, welches
nicht unmittelbar ein subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn
verschafft, sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit und
lediglich indirekt zur Folge haben kann, dass der öffentliche Arbeitgeber
einem Betroffenen zur Beseitigung einer Rechtsungleichheit höhere Leistungen
ausrichten muss.

3.7 Zwar wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon aus dem
allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot eine Verpflichtung des öffentlichen
Arbeitgebers abgeleitet, gleichwertige Arbeit gleich zu entlöhnen;
gleichzeitig wurde aber betont, dass den Behörden bei der Wahl der
Anknüpfungspunkte für die Festsetzung der Besoldung innerhalb der Grenzen des
Willkürverbotes ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe (BGE 123 I 1 E. 6c S.
8, mit Hinweisen). Dieser Spielraum muss auch zuerkannt werden, wenn es - wie
hier - darum geht, eine festgestellte (nicht geschlechtsspezifische)
Rechtsungleichheit in der Besoldung zu beseitigen. Aus dem allgemeinen
Rechtsgleichheitsgebot ergibt sich kein direkter bundesrechtlicher Anspruch
auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung, wie dies für den
Bereich der Lohngleichheitsgarantie für Mann und Frau der Fall ist; von
Verfassungs wegen kann lediglich verlangt werden, dass der rechtsungleiche
Zustand auf geeignete Weise und in angemessener Frist behoben wird. Was die
Angemessenheit der Frist anbelangt, so darf in vertretbarer Weise
berücksichtigt werden, wann sich ein Betroffener erstmals gegen die
beanstandete Rechtsungleichheit gewehrt hat. Es ist nicht unhaltbar, einen
rechtsungleichen Zustand erst mit Wirkung ab jenem Zeitpunkt zu korrigieren,
in dem durch den Betroffenen ein entsprechendes Begehren überhaupt gestellt
worden ist. Für gewisse Bereiche, in denen eine rückwirkende Korrektur
sachlich gar nicht stattfinden kann - z.B. bei bisher befolgten
rechtsungleichen Verboten -, erscheint diese Konsequenz selbstverständlich.
Aber auch bei Lohnforderungen, die an sich rückwirkend erfüllt werden können,
erscheint es nicht stossend und willkürlich, die unter dem Titel der
allgemeinen Rechtsgleichheit erforderliche Korrektur erst ab dem Zeitpunkt
der Geltendmachung des entsprechenden Anspruches zu gewähren. Das lässt sich
ohne weiteres begründen, wo der zu niedrige Lohn in Form einer anfechtbaren
und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung festgesetzt worden ist, doch kann
die Beschränkung der Korrektur auf den künftigen Zeitraum auch dann eine
verfassungsrechtlich ausreichende Massnahme darstellen, wenn der
rechtsungleiche Lohn vom Betroffenen bis zur Geltendmachung des Anspruches
widerspruchslos akzeptiert worden ist.

3.8 Mithin ergibt sich die Notwendigkeit einer rückwirkenden Lohnerhöhung im
vorliegenden Fall, da keine geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung in
Frage steht, nicht aus der in der Beschwerdeschrift angerufenen
Rechtsprechung in BGE 124 II 436 und 125 I 14 zur Lohngleichheit für Mann und
Frau bzw. aus der hierfür geltenden besonderen bundesrechtlichen
Verjährungsregelung. Es kann sich nur darum handeln, ob die im angefochtenen
Urteil angestellten Überlegungen zur Rechtfertigung der zeitlichen
Differenzierungen für die Vornahme der Lohnkorrektur sachlich haltbar sind,
d.h. insbesondere, ob es vertretbar ist, jene Lehrkräfte, welche das Risiko
eines Prozesses auf sich genommen haben, früher in den Genuss des
Lohnausgleiches kommen zu lassen als die übrigen, welche den Ausgang des
Prozesses abwarten wollten bzw. ihre Ansprüche erst nach Kenntnis des
betreffenden Rechtsmittelentscheides angemeldet haben. Eine solche
Differenzierung erscheint nicht unvernünftig und ist auch mit dem
Gerechtigkeitsgebot durchaus vereinbar.

3.9 Der weitere Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten wegen der besonderen
konkreten Umstände nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass auch
ihre Lohneinreihungen auf Grund des Ausganges des in Frage stehenden
Verfahrens überprüft würden, ohne dass sie selber entsprechende Vorkehren zur
Anfechtung ihrer Einreihungen hätten treffen müssen, geht fehl.

3.9.1 Die Beschwerdeführerinnen A.________ und B.________ wurden auf den 23.
Juni 1997 bzw. 1. August 1998, d.h. nach dem Überführungsbeschluss vom 11.
Juli 1995, definitiv als Lehrerinnen der Waldschule X.________ gewählt und in
die Lohnklasse 16 eingereiht. Nach den unbestrittenen Feststellungen des
Appellationsgerichts haben beide im Zeitpunkt ihrer Wahl gewusst, dass andere
Lehrerinnen und Lehrer gegen ihre Überführung in die Lohnklasse 16 gemeinsam
ein Einsprache- und Rekursverfahren eingeleitet hatten und das Verfahren
damals noch hängig war. Das Appellationsgericht durfte damit ohne Willkür
davon ausgehen, dass den beiden Beschwerdeführerinnen - auch wenn ihre
Anstellungsverfügungen allenfalls nicht mit Rechtsmittelbelehrungen versehen
waren - hätte zugemutet werden können, bei der Wahl mindestens einen
Vorbehalt in Bezug auf ihre Einreihung anzubringen. Dass sie davon durch
konkrete Zusicherungen seitens der Behörden abgehalten worden wären, bringen
sie nicht vor. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen des
Appellationsgerichts verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 4a und d).

3.9.2 Dem Beschwerdeführer C.________ wurde die Überführung in die Lohnklasse
16 zunächst provisorisch eröffnet. In der Folge schrieb er dem Personalchef
des Erziehungsdepartements, dass eigentlich Lohnklasse 17 zu erwarten wäre,
worauf ihm dieser mitteilte, die Überführung sei richtig, die Einreihung
aller Lehrkräfte mit Heilpädagogikdiplom werde aber überprüft. Am 27. Oktober
1995 erhielt der Beschwerdeführer dann die definitive Überführungsverfügung
in Lohnklasse 16. Er hat diese indessen nicht angefochten. Bei dieser
Sachlage durfte das Appellationsgericht ohne Willkür folgern, der
Beschwerdeführer habe nun nicht mehr weiterhin darauf vertrauen dürfen, dass
seine Einstufung noch überprüft werde. Der daraus gezogene Schluss, der
Beschwerdeführer hätte nicht untätig bleiben dürfen, sondern Einsprache
erheben müssen, wenn er seine Einstufung als unrichtig erachtete, ist nicht
unhaltbar.

3.10 Das Appellationsgericht hat daher Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt, wenn
es den Anspruch der Beschwerdeführer auf Lohnnachzahlung erst seit dem 1.
August 2001 anerkannt hat.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.  Bei
diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Solidarhaftung.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem
Appellationsgericht, als Verwaltungsgericht, des Kantons Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: