Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.340/2004
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2P.340/2004 /kil

Urteil vom 20. Januar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerkommission Schwyz,
Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15,
Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Veranlagungsverfügung 1999/2000 (Ermessenstaxation),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer II, vom 18. November 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 18. November 2004 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz die Beschwerde von X.________ teilweise gut, bestätigte die
Veranlagung für die kantonalen Steuern 1999/2000 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 52'600.-- und setzte das steuerbare Vermögen mit null
Franken fest. Hinsichtlich der Veranlagung für die direkte Bundessteuer
1999/2000 (steuerbares Einkommen Fr. 60'600.--) wies es die Beschwerde ab.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Entschädigung
für Umtriebskosten gab das Gericht nicht statt.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt X.________, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und zur Berichtigung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde aufschiebende
Wirkung beizulegen und für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.

Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

I. Direkte Bundessteuer

2.
Soweit der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts die direkte
Bundessteuer betrifft, steht dagegen nur die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
offen. Hinsichtlich dieser Steuer ist die staatsrechtliche Beschwerde als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen; die unrichtige Bezeichnung
des Rechtsmittels schadet nicht.

3.
Der massgebende Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid und
ist - soweit hier wesentlich - nicht bestritten:

Gegenstand des angefochtenen Urteils ist eine Ermessensveranlagung. Die
Steuerbehörde verlangte vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren
ergänzende Auskünfte, nachdem er Einkommen von Fr. 5'000.-- und Fr. 6'000.--
pro Jahr angegeben hatte und nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht
angenommen werden konnte, das Einkommen decke seinen gesamten Lebensaufwand.
Die Steuerbehörde forderte namentlich Angaben darüber, wie der
Beschwerdeführer in den betreffenden Jahren seinen Lebensunterhalt bestritten
habe. Darüber hinaus wollte sie wissen, welche Personen an der A.________ AG,
der B.________ AG in Liq., der C.________ AG in Liq. und der D.________ AG in
Liq. beteiligt seien und wie sein Verhältnis zu diesen Personen sei. In der
Folge legte der Beschwerdeführer einen zwischen ihm und der E.________ AG
geschlossenen Mietvertrag mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 280.-- vor.
Ferner reichte er Kontoauszüge der Migros über den Gebrauch der auf den Namen
der E.________ AG lautenden Cumulus-Karte vor; er will damit Einkäufe von
monatlich rund Fr. 220.-- für Essen belegen. Die Bekanntgabe der Personen,
die an den genannten Gesellschaften beteiligt sind, verweigerte der
Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine Geheimhaltungspflicht als Revisor
dieser Gesellschaften. In der Folge setzte die Steuerkommission im
Einspracheverfahren das Einkommen des Beschwerdeführers nach Ermessen fest.

Dieser Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2
OG).

4.
Hat ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht
erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei
Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des
Steuerpflichtigen berücksichtigen (vgl. Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11).

Der Beschwerdeführer will anhand des Mietvertrages sowie der Kontoauszüge der
Migros nachweisen, dass er jährliche Lebenshaltungskosten von höchsten Fr.
6'000.-- hatte. Die Steuerbehörde stellte zu Recht nicht auf diese Unterlagen
ab. Eine Person hat im Laufe des Jahres noch weitere lebensnotwendige
Ausgaben wie beispielsweise für Krankenkasse, Abonnements, Versicherungen,
Strom, Heizung, Wasser, Telefon, Transport, Büro usw. Bezüglich dieser
Ausgaben gab der Beschwerdeführer keine Auskunft. Monatliche Ausgaben für
Wohnen von Fr. 280.-- entsprechen zudem bei Weitem nicht einem marktüblichen
Mietzins. Der Beschwerdeführer bezieht folglich noch weitere Einkünfte - in
Geld oder als Naturaleinkommen - die ihm das Leben ermöglichen. Die
Steuerbehörden forderten den Beschwerdeführer zu Recht auf, zusätzliche
Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer hätte es in der Hand gehabt, seine
Einkommensverhältnisse und seinen Lebensaufwand lückenlos zu belegen, damit
die Steuerfaktoren zuverlässig ermittelt werden können. Mangels zuverlässiger
Auskünfte muss dieses Einkommen geschätzt werden. Die Voraussetzungen für
eine Ermessensveranlagung sind gegeben. Wenn daher die Steuerbehörde zu einer
Ermessensveranlagung schritt, ist das bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

5.
Eine Veranlagung nach Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (Art. 132 Abs. 3 DBG). Ist die
Ermessensveranlagung die Folge davon, dass der Steuerpflichtige seinen
Mitwirkungspflichtigen nicht nachgekommen ist, namentlich wenn er keine
vollständig und wahrheitsgemäss ausgefüllte Steuererklärung eingereicht hat,
so muss er die versäumten Handlungen nachholen (BGE 123 II 552 E. 4c S. 557
mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer gab weder im Einspracheverfahren noch im
Beschwerdeverfahren über sein wahres Einkommen umfassend Auskunft. Er hätte
es in der Hand gehabt, seine Einkommensverhältnisse bzw. seinen Lebensaufwand
lückenlos zu belegen, damit die Steuerfaktoren zuverlässig hätten ermittelt
werden können. Das hat er unterlassen. Der Beschwerdeführer hat somit nicht
nur die Ursache für die Veranlagung nach Ermessen gesetzt, sondern auch im
nachfolgenden Verfahren diese Ursache nicht beseitigt.

Im Übrigen kann die Veranlagung mit einem Erwerbseinkommen von Fr. 64'000.--
(steuerbares Einkommen Fr. 60'600.--) für eine allein stehende Person
schwerlich als offensichtlich übersetzt betrachtet werden. Die angefochtene
Ermessensveranlagung erscheint somit auch im Ergebnis nicht als
offensichtlich übersetzt. Die Beschwerde ist hinsichtlich der direkten
Bundessteuer abzuweisen.

II. Kantonale Steuern

6.
Soweit der angefochtene Entscheid die kantonalen Steuern zum Gegenstand hat,
ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Es kann mit ihr die Verletzung
der verfassungsmässigen Rechte des Bürgers geltend gemacht werden (Art. 84
Abs. 1 lit. a OG). Soweit es um die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts
geht, überprüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid freilich nur
unter dem beschränkten Gesichtswinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV).

Das hier noch anwendbare Steuergesetz vom 28. Oktober 1958 (aStG) umschreibt
die Voraussetzungen für die Vornahme von Ermessensveranlagungen und deren
Anfechtung ähnlich wie im Recht der direkten Bundessteuer (§ 59a Abs. 2 und 3
aStG). Im Rahmen der direkten Bundessteuer und bei freier Prüfung ist die
Ermessensveranlagung nach dem unter Ziffer I Gesagten nicht zu beanstanden.
Wenn daher das Verwaltungsgericht die Ermessensveranlagung mit einem
Erwerbseinkommen von Fr. 64'000.-- (steuerbar Fr. 52'600.--) für die
kantonalen Steuern - bei im übrigen gleicher Sachlage wie bei der direkten
Bundesteuer - bestätigt hat, verfiel es nicht in Willkür. Die Beschwerde ist
daher auch hinsichtlich der kantonalen Steuer offensichtlich unbegründet.

7.
Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine interkantonale Doppelbesteuerung
(Art. 127 Abs. 3 BV). Diese erblickt er darin, dass die Steuerbehörden bei
der ermessensweisen Berechnung des mutmasslichen Einkommens Mieterträge der
Liegenschaft F.________strasse 130 in Zürich von Fr. 30'000.-- pro Jahr
berücksichtigt haben. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Mietzinsen
nach den Angaben des Beschwerdeführers der A.________ AG zustehen
(staatsrechtliche Beschwerde S. 8; s. auch Urteil S. 13 f.). Dieser Betrag
wäre somit dem Beschwerdeführer nicht als Mietzins zugeflossen, sondern
indirekt als geldwerte Leistung (z.B. Beteiligungsertrag). Die Besteuerung
solcher Einkünfte steht eindeutig dem Wohnsitzkanton zu.

8.
Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es
erwog, der Beschwerdeführer habe über sein Einkommen und seine Auslagen keine
zuverlässigen Angaben gemacht und damit seine Bedürftigkeit nicht
nachgewiesen. Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer (vgl.
staatsrechtliche Beschwerde, S. 15) nicht detailliert auseinander. Der
staatsrechtlichen Beschwerde fehlt insoweit eine Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
genügende Begründung, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.

9.
Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer wie auch der
kantonalen Steuern offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren
nach Art. 36a OG zu erledigen. Da der massgebliche Sachverhalt unbestritten
ist und sich keine Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung stellen, konnte
auf die Einholung von Akten und Vernehmlassungen verzichtet werden. Dem
Antrag auf Beizug der Akten von Amtes wegen ist daher nicht stattzugeben.

10.
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch, es sei der staatsrechtlichen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos geworden.

11.
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch, es sei ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Diese setzt nach Art.
152 Abs. 1 OG namentlich voraus, dass die Beschwerde nicht aussichtslos
erscheint. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerde von vornherein keinerlei
Aussichten auf Erfolg, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

12.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 156 Abs. 1, 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird hinsichtlich der direkten Bundessteuer
als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen. Im Übrigen
wird die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Steuerkommission
Schwyz, der Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: