Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.337/2004
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2P.337/2004 /dxc

Urteil vom 4. Januar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfe der Stadt Basel, Klybeckstrasse 15, Postfach, 4007 Basel,
Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt, Rathaus,
Marktplatz 9, 4001 Basel.

Sozialhilfe,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialhilfe der Stadt
Basel vom 6. Dezember 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 stellte die Sozialhilfe der Stadt Basel
fest, dass X.________ nach Verrechnung der IV-Renten und der entsprechenden
Ergänzungsleistungen mit der ihm für die Periode vom 1. September 2003 bis
30. November 2004 erbrachten Sozialhilfe ein Saldo von Fr. 2'244.00 zustehe;
dieser Betrag werde ihm nach Rechtskraft des Entscheids ausbezahlt. Mit
Schreiben vom gleichen Tag lehnte sie es ab, für verschiedene von X.________
geltend gemachte Forderungen im Zusammenhang mit angeblich zu spät
ausbezahlten Sozialhilfeleistungen aufzukommen. X.________ ist hiergegen an
das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt gelangt; am
27. Dezember 2004 hat er beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
eingereicht.

2.
Seine Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG; SR 173.110) erledigt werden: Gemäss Art. 86
OG steht die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich nur gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide offen. Der Beschwerdeführer hat gegen
die Verfügung der Sozialhilfe der Stadt Basel vom 6. Dezember 2004 und die
umstrittenen Forderungen - wie er selber darlegt - am 11./13. Dezember 2004
beim Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt Rekurs
eingereicht; das Verfahren ist dort hängig und wird zurzeit instruiert, was
ihm mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 bestätigt worden ist. Unter diesen
Umständen kann auf die vorliegende Eingabe, die auch den
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG kaum genügen dürfte
(BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 129 I 185 E. 1.6), nicht eingetreten werden. Von
einer irgendwie gearteten verfassungswidrigen Rechtsverzögerung oder
Rechtsverweigerung könnte entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers im
Übrigen keine Rede sein: Dass seine Eingabe nicht innert der von ihm den
Behörden gesetzten unrealistischen Frist von wenigen Tagen ("bis 14.12.04,
17.00 Uhr") behandelt worden ist, vermag offensichtlich keine solche zu
begründen.

3.
Da die mit Blick auf das im Kanton hängige Verfahren mutwillige Beschwerde
aussichtslos war, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nicht zu entsprechen (vgl. Art. 152 OG). Der Beschwerdeführer
hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs.
1 und Abs. 6 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a [Art der
Prozessführung] OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art.
159 Abs. 2 OG). Mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid wird das Gesuch
um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Wirtschafts- und
Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie der Sozialhilfe der Stadt
Basel schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: