Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.332/2004
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2P.332/2004 /dxc

Urteil vom 5. Januar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090
Zürich,
Kantonale Steuerverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur.

Kantons- und Gemeindesteuer 2002,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 2. Februar 2004 und gegen den
Einschätzungsvorschlag des Kantonalen Steueramts Zürich vom 7. Dezember 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ wohnt in der Gemeinde A.________ im Kanton Zürich, wo sich sein
Hauptsteuerdomizil befindet. Weil er in S.________ im Kanton Graubünden eine
Liegenschaft besitzt, ist er zusätzlich dort beschränkt steuerpflichtig; mit
Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 2.
Februar 2004 wurde er für das Jahr 2002 zur Bezahlung von Kantons- und
Gemeindesteuern in der Höhe von insgesamt Fr. 220.-- verpflichtet. Auch gegen
die Einschätzung des Kantonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und
Gemeindesteuern 2002 hat X.________ Einsprache erhoben, wobei ihm die
zuständige Steuerkommissärin am 7. Dezember 2004 einen Einschätzungsvorschlag
(steuerbares Einkommen Fr. 34'500.--, steuerbares Vermögen Fr. 119'000.--)
unterbreitet hat.

2.
Am 20. Dezember 2004 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht, mit welcher er geltend macht, der Kanton Graubünden
erhebe angesichts der hohen Schulden, welche auf der Liegenschaft in
S.________ lasteten, und den damit zusammenhängenden Aufwendungen zu Unrecht
Steuern für das Jahr 2002. Weil er - anders als der Kanton Zürich - die
betreffenden Faktoren nicht berücksichtigt habe, werde das Verbot der
Doppelbesteuerung verletzt.

3.
Wie es sich damit verhält, braucht nicht näher untersucht zu werden, zumal
die staatsrechtliche Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und auf sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht
auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) nicht einzutreten ist:
3.1 Eine staatsrechtliche Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung
(Art. 127 Abs. 3 BV) ist spätestens dann zu erheben, wenn der zweite der
einander ausschliessenden kantonalen Steueransprüche geltend gemacht wird
(Art. 89 Abs. 3 OG). Dabei braucht der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft
zu werden (Art. 86 Abs. 2 OG), doch sind die übrigen formellen
Voraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde - so etwa die
dreissigtägige Beschwerdefrist bezüglich des angefochtenen Entscheids (Art.
89 Abs. 1 OG) - einzuhalten. In die (formgerecht) gegen den zweitverfügenden
Kanton erhobene Beschwerde kann auch die Steuerveranlagung des Kantons, der
als erster verfügt hat, mit einbezogen werden (Art. 89 Abs. 3 OG).

3.2 Die vorliegende Beschwerde wurde im Rahmen des Einschätzungsverfahrens im
Kanton Zürich erhoben, richtet sich aber allein gegen die (rechtskräftige)
Veranlagung durch den Kanton Graubünden. Nach dem Gesagten wäre dies an sich
zulässig; indessen ficht der Beschwerdeführer einen blossen
Einschätzungsvorschlag der Zürcher Steuerkommissärin an, mit welchem ihm als
Steuerpflichtigen lediglich der Inhalt des vorgesehenen Einspracheentscheids
mitgeteilt und er gleichzeitig zum Rückzug seiner Einsprache aufgefordert
wird. Wie sich im Übrigen bereits aus der Bezeichnung als "Vorschlag" ergibt,
handelt es sich dabei noch nicht um die gültige Festsetzung der massgeblichen
Steuerfaktoren, weshalb einem solchen Einschätzungsvorschlag die
Rechtsverbindlichkeit abgeht. Er stellt daher keinen mit staatsrechtlicher
Beschwerde anfechtbaren Hoheitsakt dar (Art. 84 Abs. 1 OG; vgl. Walter Kälin,
Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 114
f.).

4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und
der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: