Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.32/2004
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2P.32/2004 /kil

Urteil vom 19. Februar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner
Schwander,

gegen

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht,
8001 Zürich,

Rechtsanwälte A.________ und
B.________.

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK (Diziplinarentscheid),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über
die Rechtsanwälte im Kanton Zürich vom 4. Dezember 2003.

Nach Einsicht:
- in den Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton
Zürich vom 4. Dezember 2003, mit dem das gegen die Rechtsanwälte Dr. iur.
A.________ und lic. iur. B.________ eingeleitete Disziplinarverfahren
(einschliesslich Verfahren betreffend Zutrauenswürdigkeit) eingestellt wird
(Ziff. 1), die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 2'216.-- (Ziff. 2) der
Verzeigerin X.________ auferlegt werden (Ziff. 3) und den beschuldigten
beiden Rechtsanwälten zu Lasten der Verzeigerin eine Entschädigung von je Fr.
800.-- zugesprochen wird (Ziff. 4),
- in die gegen diesen Entscheid von X.________ am 2. Februar 2004 erhobene
staatsrechtliche Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des sie belastenden
Kostenspruches (Ziff. 3 und 4) verlangt wird,

wird in Erwägung gezogen:

- dass gegen den mit einem anwaltsrechtlichen Disziplinarentscheid einer
letzten kantonalen Instanz verbundenen Kostenspruch, sofern nur dieser
angefochten wird, einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen steht,
unabhängig davon, ob sich der Entscheid in der Sache ganz oder zum Teil auf
Bundesverwaltungsrecht (Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte vom 23. Juni 2000; BGFA, SR 935.61) stützt (BGE 122 II 274 E.
1b/bb S. 278; 129 II 297 E. 3.2 S. 303),
- dass der Anzeiger mangels Betroffenheit in eigenen rechtlich geschützten
Interessen (Art. 88 OG) bzw. mangels eines schutzwürdigen eigenen Interesses
(Art. 103 lit. a OG) nicht legitimiert ist, den gegen den verzeigten Anwalt
ergangenen Disziplinarentscheid in der Sache mit staatsrechtlicher Beschwerde
oder (soweit das BGFA zur Anwendung gelangt) mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten (BGE 129 II 297 E. 2.1 S. 300 und
E. 3 S. 302 f.),
- dass der in der Sache nicht legitimierte Anzeiger eine Überprüfung des
Disziplinarentscheides auch nicht indirekt durch Anfechtung des ihn
allenfalls belastenden Kostenspruches erwirken, sondern gegen den
Kostenspruch einzig Einwendungen erheben kann, die nicht mit dem Entscheid in
der Sache in Zusammenhang stehen, so etwa die Rüge, es fehle der
Kostenauflage die gesetzliche Grundlage oder der Kostenspruch stehe im
Widerspruch zum Ergebnis des Verfahrens oder die auferlegte Gebühr oder
Parteientschädigung sei übersetzt (BGE 129 II 297 E. 2.2 S. 300),
- dass mit der vorliegenden, formell einzig gegen den Kostenspruch
gerichteten staatsrechtlichen Beschwerde keine Rügen dieser letzteren Art,
sondern zur Hauptsache Einwendungen erhoben werden, die auf eine
Infragestellung des Disziplinarentscheides in der Sache hinauslaufen, auf die
nach dem Gesagten mangels Legitimation nicht einzutreten ist,
- dass sich die Beschwerdeführerin wegen fehlender Parteistellung im
kantonalen Verfahren auch nicht über eine Verletzung ihres
bundesverfassungsrechtlichen oder kantonalrechtlichen Gehörsanspruches
beschweren kann (BGE 129 II 297 E. 2.3 S. 301 f.),
- dass weder Disziplinarstreitigkeiten der vorliegenden Art noch
Streitigkeiten, die sich allein auf die Verfahrenskosten beziehen, unter die
Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen und mangels Betroffenheit in durch
die EMRK geschützten Rechten auch die Rechtsweggarantie von Art. 13 EMRK
nicht zum Zuge kommt,
- dass daher auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und
Vernehmlassungen, summarische Begründung) nicht einzutreten ist,
- dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),

und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte im Kanton Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: