Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.323/2004
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2P.323/2004 /zga

Urteil vom 2. März 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Wurzburger,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________ Immobilien AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Marcus Desax,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Appenzell I.Rh., Marktgasse 2, 9050 Appenzell,
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Unteres Ziel
20, 9050 Appenzell.

Art. 9 und Art. 127 Abs. 3 BV (Staats-, Bezirks- und
Gemeindesteuern 2001/2002; Minimalsteuer auf Grundeigentum),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell
I.Rh. vom 7. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ Immobilien AG ist eine Immobiliengesellschaft mit Sitz in
Bern. Sie verfolgt gemäss Handelsregistereintrag u.a. folgenden Hauptzweck:
"Erwerb, Bau, Einrichtung und Halten von Büro-, Gewerbe- und Industriebauten
sowie von Wohnhäusern im sozialen oder freien Wohnungsbau und Vermietung und
Verwaltung solcher Liegenschaften; sie kann Grundstücke erwerben, halten und
veräussern". Die Gesellschaft verfügt über ein Aktienkapital von Fr.
855'359'000.--, das zu hundert Prozent von der X.________ Basel gehalten
wird, und beschäftigt rund 130 Mitarbeiter. Der Gewinnsteuerwert sämtlicher
Immobilien betrug per Ende 2002 Fr. 4'198'156'107.--.

B.
Für die Steuerperioden 2001 und 2002 wurde die X.________ Immobilien AG am 5.
Februar 2004 für die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern des Kantons
Appenzell I.Rh. anstelle der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuer von Fr.
4'692.60 (2001) bzw. Fr. 3'911.20 (2002) je mit einer Minimalsteuer von 0,6
Promille des amtlichen Verkehrswertes ihrer im Kanton gelegenen Grundstücke
im Wert von Fr. 9'466'000.--, ausmachend Fr. 5'679.60 (einfache Steuer) bzw.
bei einem Steuerfuss von 225% Fr. 12'779.10 pro Jahr, veranlagt. Auf
Einsprache hin wurden diese Einschätzungen am 5. April 2004 vollumfänglich
bestätigt. Dagegen wandte sich die X.________ Immobilien AG an das
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., welches ihre Beschwerde, mit welcher sie die
Erhebung der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuer verlangte, am 7.
September 2004 abwies.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. Dezember 2004 beantragt die
X.________ Immobilien AG dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts
Appenzell I.Rh. vom 7. September 2004 aufzuheben.

Das Kantonsgericht und die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell I.Rh.
schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft mit den Steuerperioden 2001 bzw. 2002
Sachverhalte, die in die Zeit nach der in Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz [StHG]; SR 642.14)
vorgesehenen, am 31. Dezember 2000 abgelaufenen Frist zur Anpassung der
kantonalen Gesetzgebung an das Steuerharmonisierungsgesetz fallen. Das
angefochtene Urteil ist zudem ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz
im Sinne von Art. 73 Abs. 1 StHG, womit sich die Frage stellt, ob Rügen
betreffend die Anwendung des kantonalen Steuerrechts mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorzutragen sind. Nachdem aber die
Minimalsteuern, sei es auf dem Umsatz oder - wie hier - auf dem
Grundeigentum, nicht in die Steuerharmonisierung aufgenommen wurden (vgl.
Steuerharmonisierung, Bericht der Expertengruppe Cagianut zur
Steuerharmonisierung, Zürich 1994, S. 16; Urteil 2P.456/1994 vom 4. November
1996 E. 1), fällt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 73 StHG
ausser Betracht, weshalb die Willkürrüge richtigerweise mit staatsrechtlicher
Beschwerde erhoben wird (Art. 87 OG). Die entsprechenden Rechtsbegehren der
gemäss Art. 88 OG legitimierten Beschwerdeführerin sind daher zulässig. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Dieselbe Frage stellt sich bezüglich der gleichzeitig erhobenen
Doppelbesteuerungsbeschwerde. Soweit es sich beim angefochtenen Urteil nicht
um einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 73 Abs. 1
StHG handelt, steht die staatsrechtliche Beschwerde ohnehin offen (Urteil
2P.2/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1.1). Auch wenn ein letztinstanzlicher
kantonaler Hoheitsakt wegen Doppelbesteuerung angefochten wird, steht die
staatsrechtliche Beschwerde weiterhin zur Verfügung, denn das
Steuerharmonisierungsgesetz hat Art. 86 Abs. 2 OG nicht ausser Kraft gesetzt.
Im Übrigen kann die bereits rechtskräftige Veranlagung eines allenfalls
erstverfügenden Kantons nur mit staatsrechtlicher Beschwerde nach Art. 89
Abs. 3 OG mit angefochten werden. Auch insoweit wurde daher das richtige
Rechtsmittel eingelegt. Die diesbezüglichen Begehren der Beschwerdeführerin
sind daher ebenfalls zulässig.

2.
Der Kanton Appenzell I.Rh. erhebt von den Kapitalgesellschaften eine Gewinn-
und eine Kapitalsteuer (Art. 1 Abs. 1 lit. b, Art. 59 ff. bzw. Art. 72 ff.
des Steuergesetzes des Kantons Appenzell I.Rh. vom 25. April 1999,
nachfolgend StG/AI). Sie entrichten jedoch gemäss Art. 76 StG/AI eine
einfache Minimalsteuer von 0,6 Promillen des amtlichen Verkehrswertes ihrer
im Kanton gelegenen Grundstücke, wenn diese die auf dem Reingewinn und dem
Eigenkapital geschuldeten Steuern übersteigt. Von der Minimalsteuer
ausgenommen (und damit ausnahmslos den ordentlichen Steuern unterstellt) sind
sie indessen "für Grundstücke, auf denen sie zur Hauptsache ihren Betrieb
führen" (Art. 76 Abs. 3 lit. b StG/AI).

2.1 Das Kantonsgericht hat zunächst erwogen, juristische Personen seien von
der Minimalsteuer für Grundstücke ausgenommen, die sie zu mehr als 50%
betrieblich nutzen. Soweit der Liegenschaftsertrag aus Vermietung und
Verpachtung den Wert der Eigennutzung nicht übersteige, entfalle die
Minimalsteuer. Dabei sei unter "Eigennutzung" die Nutzung durch die
steuerpflichtige juristische Person selbst - nicht etwa durch Dritte mit
Einschluss der Anteilsinhaber - zu verstehen (unter Hinweis auf Peter
Eisenring, in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter Weber, Kommentar zum
Aargauer Steuergesetz, Bd. I, Muri/Bern 2004, RZ 3 zum gleichlautenden § 89
StG AG). Sodann  handle es sich bei der fraglichen Liegenschaft der
Beschwerdeführerin im Kanton Appenzell nicht um eine
Betriebsstättenliegenschaft, weil sie selbst dort keine körperlichen Anlagen
oder Einrichtungen unterhalte. Sie sei vielmehr als Kapitalanlageliegenschaft
zu betrachten, für welche die Ausnahme von der Minimalsteuer nicht
beansprucht werden könne.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt diese Auslegung insofern als willkürlich, als
sie für die Annahme eines "Betriebes" im Sinne von Art. 76 Abs. 3 lit. b
StG/AI bei ausserhalb des Sitzkantons gelegenen Liegenschaften eines
interkantonalen Unternehmens zu Unrecht eine Betriebsstätte verlange. Das
gesetzliche Erfordernis eines "Betriebes" sei vorliegend erfüllt, habe man
dieses doch im Rahmen der seinerzeitigen Umstrukturierung (Ausgliederung
sämtlicher Grundstücke der früheren X.________-Genossenschaften und
Übertragung auf die Beschwerdeführerin) bejaht, womit der Immobilientransfer
zu Buchwerten (so auch im Kanton Appenzell I.Rh.) steuerneutral abgewickelt
werden konnte.

Abgesehen davon, dass sich der Begriff "Betrieb" im Zusammenhang mit
Umstrukturierungen (vgl. neuerdings Art. 61 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und
Vermögensübertragung [Fusionsgesetz, FusG]; dazu die Konkretisierung in
Ziffer 3.2.2.3 des Kreisschreibens der Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben vom 1. Juni 2004) nicht zwingend mit jenem
bei der Minimalsteuer zu decken braucht, haben Minimalsteuern auf
Grundeigentum einerseits dieselbe Funktion wie die generellen Grundsteuern:
Sie sollen eine minimale fiskalische Belastung der im Kanton gelegenen
Immobilien sicherstellen (Urteile 2P.456/1994 vom 4. November 1995 E. 3 und
2P.138/1993 vom 22. März 1995 E. 3). Dazu tritt der weitere Zweck, die
wirkliche Ertragskraft einer juristischen Person zu erfassen (Urteil
P.578/1987 vom 24. Juni 1988 E. 4b, publ. in: ASA 58, 58 S. 64; vgl. Urteil
2P.345/1998 vom 12. November 1999 E. 3d, publ. in: StR 55, 105 S. 108). Das
Bundesgericht hat dazu ausgeführt, es gebe sachliche Gründe, von juristischen
Personen eine minimale Objektsteuer auf dem Grundeigentum zu erheben. Wo
unter den Aktiven einer Kapitalgesellschaft Grundstücke von besonderer
Bedeutung seien, könne sie nicht nur mittels Grundpfandsicherheiten
überdurchschnittlich viel Kredit beschaffen und so mit besonders wenig
Eigenkapital und Ertrag auskommen. Sie könne ausserdem von steigenden
Grundstückswerten profitieren und ein anhaltendes Wachstum ihres
Vermögenswertes erzielen, ohne entsprechende Reinerträge auszuweisen. Beides
erhöhe ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ohne dass die Ertragskraft in
steuerbaren Reinerträgen erfassbar wäre und die Kapitalbesteuerung auf der
Grundlage der Bilanzwerte die entsprechenden Fiskaleinnahmen brächte,
geschweige denn das Vermögenswachstum erfassen liesse. Wenn daher der
Steuergesetzgeber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit juristischer
Personen mit bedeutendem Grundbesitz im System der Reinertrags- und
Kapitalbesteuerung durch besondere Massnahmen wie eine
Minimal-Grundstückobjektsteuer zu erfassen versuche, halte dies vor der
Verfassung stand (Urteil 2P.138/1993 vom 22. März 1995 E. 3b, mit Hinweis,
publ. in: StR 50, 555 S. 558).
Im Zusammenhang mit Umstrukturierungen hat das Kriterium des "Betriebes" die
Funktion, die nicht steuerneutrale Auf- und Abspaltung einzelner
Wirtschaftsgüter bzw. reiner Vermögensverwaltungsgesamtheiten von der
steuerneutral möglichen Teilung betrieblicher Einheiten, die selbstständig am
Wirtschaftsleben teilnehmen können, abzugrenzen (Peter Locher, Kommentar zum
DBG, II. Teil, Basel/Therwil 2004, RZ 47 zu Art. 61 DBG). Die kantonalen
Behörden haben in diesem Zusammenhang eine sog. "konzernweite"
Betrachtungsweise angewandt und die neu entstandene X.________ Immobilien AG
insgesamt als Betrieb qualifiziert und sich nicht auf eine auf den Kanton
reduzierte (sog. "betriebliche" Betrachtungsweise) Sichtweise beschränkt. Ob
auf den unzähligen, von dieser Aufgliederung betroffenen und zu diesem
Betrieb gehörenden Liegenschaften auch der eigentliche Betrieb geführt wurde,
war damals nicht entscheidend.
Der Begriff "Betrieb" im Zusammenhang mit der periodischen Besteuerung
(Gewinn- und Kapital- bzw. Minimalbesteuerung) ist offensichtlich enger zu
deuten als bei einer Umstrukturierung, wo es um einen einmaligen
Steueraufschub geht. Bei der Minimalsteuer ist daher eine auf den Kanton
fokussierte Betrachtungsweise vertretbar. Im Kanton Appenzell I.Rh., befindet
sich nur eine der vielen Liegenschaften der Beschwerdeführerin. Diese nutzt
sie selber nicht etwa als Verwaltungsgebäude für ihr - die ganze Schweiz
umfassendes - Immobilienmanagement, sondern vermietet sie ihrer
Muttergesellschaft. Eine eigentliche Betriebsstätte unterhält sie im Kanton
Appenzell I.Rh. anerkanntermassen nicht. Das Kantonsgericht durfte unter
diesen Umständen ohne Willkür annehmen, eine an einen Dritten - selbst wenn
es sich dabei um die Muttergesellschaft handelt - vermietete Liegenschaft
stelle keinen "Betrieb" der Beschwerdeführerin dar.

Auch der Vorwurf, das Kantonsgericht habe die "Eigennutzung der
Beschwerdeführerin" willkürlich nicht als "Betriebsführung" qualifiziert, ist
unbegründet. Selbst wenn man dieser reichlich konstruierten Sichtweise der
Beschwerdeführerin folgen wollte, wäre damit noch nicht dargetan, dass sie
auf der Appenzeller Liegenschaft "zur Hauptsache ihren Betrieb führt". Mit
dieser angeblichen "Betriebsführung" werden nämlich bei der Appenzeller
Liegenschaft keine Erträge generiert, durch welche ihre Ertragskraft besser
ausgeschöpft würde, womit die Ratio für die Minimalsteuer wegfiele.

2.3 Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ein
widersprüchliches Verhalten und damit einen Verstoss gegen Treu und Glauben
vor. Diesen erblickt sie darin, dass bei ihrer steuerneutralen
Umstrukturierung (Ausgliederung sämtlicher Liegenschaften der früheren
X.________-Genossenschaften) im Jahre 2001 das Betriebserfordernis bejaht
worden war, wogegen es für die Anwendung der Minimalsteuer nunmehr verneint
werde. Nachdem aber dieses Betriebserfordernis nicht in beiden Fällen
dasselbe ist (vgl. E.2.2), stösst der Vorwurf ins Leere.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbotes (Art. 127 Abs. 3 BV) bzw. des
Schlechterstellungsverbots sowie des Prinzips der quotenmässigen Ausscheidung
von Betriebsstätten.

3.1 Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor,
wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das
gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird
(aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die
einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf
ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker
belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht,
sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen
Kanton steuerpflichtig ist (vgl. BGE 130 I 205 E. 4.1, mit Hinweisen).

3.2 Was den angeblichen Verstoss gegen das Schlechterstellungsverbot
anbetrifft, so hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung die
Erhebung einer Minimalsteuer im interkantonalen Verhältnis als mit dem
Doppelbesteuerungsverbot vereinbar erklärt (vgl. die Hinweise im Urteil
2P.456/1994 vom 4. November 1995 E. 4a, in: StE 1997 A 24.44.4 Nr. 1). Wohl
bedeutet dies für die steuerpflichtige juristische Person, dass die
Steuerbelastung in den Kantonen mit Minimalsteuer auf dem Grundeigentum unter
Umständen angehoben wird. Dies ist jedoch die Folge davon, dass das
Grundeigentum zur ausschliesslichen Besteuerung dem Kanton vorbehalten ist,
in welchem es liegt. Um diese Mehrbelastung in Grenzen zu halten, wurde die
Höhe der Minimalsteuer bei gewinnstrebigen Unternehmen von Bundesrechts wegen
auf 2 Promille des Liegenschaftswertes begrenzt.  Es besteht vorliegend kein
Anlass, auf diese gefestigte Rechtsprechung zurückzukommen.

3.3 Die Beschwerdeführerin rügt letztlich, die fragliche Besteuerung verletze
den doppelbesteuerungsrechtlichen Grundsatz, wonach bei einer interkantonalen
Unternehmung jeder Kanton nur eine Quote des Gesamtgewinnes und
Gesamtkapitals des Gesamtunternehmens besteuern dürfe.

Die durch Art. 127 Abs. 3 BV interkantonal gebotene quotenmässige
Ausscheidung bildet Grundlage für die Berechnung der kantonalen Gewinn- und
Kapitalsteuer, die der Minimalsteuer gegenüberzustellen ist. Nachdem die
Beschwerdeführerin die Berechnung der kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuer,
die offensichtlich in korrekter Anwendung der Regeln über die interkantonale
Doppelbesteuerung erfolgt ist, nicht beanstandet, ist nicht zu sehen,
inwiefern das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang das verfassungsrechtliche
Doppelbesteuerungsverbot verletzt haben soll. Abgesehen davon stellt die
Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, kein interkantonales Unternehmen
dar, das im Kanton Appenzell I.R. über eine Betriebsstätte verfügt. Damit ist
auch diese Rüge unbegründet.

4.
Sowohl die Willkürbeschwerde als auch die Doppelbesteuerungsbeschwerde
erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonalen Steuerverwaltung
und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh. schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: