Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.322/2004
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2P.322/2004 /ast

Urteil vom 24. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Adelboden, handelnd durch den Gemeinderat, Zelgstrasse 3,
3715 Adelboden,
Regierungsstatthalter von Frutigen, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen,
Regierungsrat des Kantons Bern, Postgasse 68, 3000 Bern 8.

Art. 8 und 9 BV (Tourismusförderungsabgabe),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des
Kantons Bern vom 13. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Adelboden beschloss am 5.
Dezember 2003 das "Reglement zur Erhebung der Tourismusförderungsabgabe der
Gemeinde Adelboden (TFAR)". Das Reglement hat - soweit hier interessierend -
folgenden Wortlaut:

Art. 1
1 Die Gemeinde Adelboden erhebt eine Tourismusförderungsabgabe (TFA).
2 Ihr Reinertrag ist ausschliesslich zur Finanzierung von Ausgaben zum
Nutzen der abgabepflichtigen Personen zu verwenden wie der Marktbearbeitung,
dem Verkauf touristischer Leistungen oder von werbewirksamen Veranstaltungen
in den Bereichen Tourismus, Sport und Kultur.
3 Er darf weder für Massnahmen, die mit der Kurtaxe finanziert werden
noch zur Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden.
Art. 2
1 Gegenstand der TFA ist der Nutzen, den die Abgabepflichtigen aus dem
Tourismus ziehen.
2 Der Nutzen wird aufgrund allgemeiner statistischer Angaben zu
Wertschöpfung und Tourismusabhängigkeit ermittelt.
Art. 3
(...).
Art. 4
1 Die TFA wird erhoben von
a) juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Gemeinde
und
b) selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen mit
Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte in der Gemeinde.
2 Sie wird für jeden unabhängig geführten Betrieb einzeln ermittelt.
3 Sie wird zudem erhoben von Inhaberinnen und Inhabern von Wohnungen,
Zimmern und Chalets, die gegen Entgelt an kurtaxenpflichtige Personen
vermietet werden.
Art. 5
1 Von der TFA sind befreit:
a) Tourismusorganisationen (Adelboden Tourismus).
b) die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion.
2 Der Gemeinderat kann nach Anhören der Tourismusorganisation weitere
Ausnahmen bewilligen.
Art. 6
1 Die Abgabe bemisst sich aufgrund der Vollzeitstellen des Vorjahres.
(...).
Art. 7
1 Die Tourismusabhängigkeit ist in fünf Kategorien unterteilt.
Die Abgabe beträgt
in Kategorie 1 2.30 - 3.20 Promille
in Kategorie 2 2.60 - 3.65 Promille
in Kategorie 3 3.50 - 4.90 Promille
in Kategorie 4 4.25 - 5.95 Promille
in Kategorie 5 5.00 - 7.00 Promille
der durchschnittlichen Wertschöpfung je Vollzeitstelle.
Bei Betrieben mit insgesamt weniger als 0,2 Vollzeitstellen wird ein
Mindestbeitrag von Fr. 50.-- bis Fr. 75.-- erhoben.
2 Für die Parahotellerie werden je Jahr gerechnet:
a) Ferienwohnungen, Zimmer und Chalets je Zimmer (ohne Küchen, Bäder,
Veranden und Galerien) Fr. 40.-- bis Fr. 60.--;
b) Gruppenunterkünfte je Bett Fr. 6.-- bis Fr. 9.--
c) Camping
je Sommer-Platz Fr. 12.-- bis Fr. 18.--
je Winter-Platz Fr. 18.-- bis Fr. 27.--.
(...).
Art. 8
Der Gemeinderat legt nach Anhören der Tourismusorganisation in einer
Verordnung fest:
a) aufgrund allgemeiner statistischer Unterlagen
- die Brancheneinteilung,
- die Wertschöpfung je Vollzeitstelle für die verschiedenen
Branchen,
- den anwendbaren Prozentsatz je nach Tourismusabhängigkeit;
b) den Mindestbeitrag
c) die Ansätze für die Parahotellerie
d) das Verfahren für die Veranlagung.
(....).
Die in Art. 8 des Reglementes vorgesehene Verordnung wurde gemäss Beschluss
des Gemeinderates Adelboden vom 28. Oktober 2003 als Entwurf "zum
TFA-Reglement aufgelegt". Sie müsse, hielt der Gemeinderat in seinem
Beschluss fest, "nach der Reglementsgenehmigung durch die Gemeindeversammlung
vom Gemeinderat definitiv erlassen und in Kraft gesetzt werden".

In seinem Ingress stützt sich das Reglement betreffend die Erhebung einer
Tourismusförderungsabgabe u.a. auf Art. 264 des kantonalen Steuergesetzes vom
21. Mai 2000, welcher lautet:

Art. 264
Tourismusförderungsabgabe
1 Gemeinden können eine Tourismusförderungsabgabe erheben. Der
 Steuerertrag ist zur Finanzierung von Ausgaben zum Nutzen der
steuer pflichtigen Personen wie der Marktbearbeitung, dem Verkauf
touristischer  Leistungen oder von werbewirksamen Veranstaltungen in den
Bereichen  Tourismus, Sport und Kultur zu verwenden.
2 Steuerpflichtig werden
a) juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Gemeinde.
b) selbständig erwerbstätige natürliche Personen mit Geschäftsbe-
trieb oder Betriebsstätte in der Gemeinde.
3 Die Steuer bemisst sich nach dem Nutzen und der Wertschöpfung,
welche die Steuerpflichtigen aus dem Tourismus ziehen.

B.
X. ________ betreibt in der Gemeinde Adelboden ein Buchhaltungs- und
Treuhandbüro. Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember
2003 betreffend das Reglement zur Erhebung der Tourismusförderungsabgabe
erhob er erfolglos Gemeindebeschwerde beim Regierungsstatthalter von
Frutigen. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2004 wies auch der Regierungsrat des
Kantons Bern eine gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters gerichtete
Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.

C.
X.________ führt mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht. Er stellt folgende Anträge:

"1.1 Der Entscheid Nr. 3106 vom 13.10.2004 (47B) des Regierungs-
rates des Kantons Bern (...) sei aufzuheben und das Reglement
und die Verordnung zur Erhebung der Tourismusförderungsabgabe
(TFA) sei auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen und an
die Gemeinde Adelboden zur Ueberarbeitung zurückzuweisen.

1.2  Ebenso sei die Kostenauflage der beiden Vorinstanzen aufzu-
heben.

1.3  Im Weiteren sei Art. 264 des Steuergesetzes des Kantons Bern
(StG-BE) auf seine Verfassungsmässigkeit zu überprüfen
(akzessorische Normenkontrolle)."
Die Einwohnergemeinde Adelboden beantragt die Abweisung der Beschwerde,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden müsse. Der Regierungsstatthalter
von Frutigen hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Finanzdirektor des
Kantons Bern schliesst - für den Regierungsrat des Kantons Bern - ebenfalls
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern, mit
welchem dieser in zweiter Instanz die Gemeindebeschwerde gegen das von der
Einwohnergemeinde Adelboden am 5. Dezember 2003 verabschiedete Reglement
betreffend die Einführung einer Tourismusförderungsabgabe abgewiesen hat,
stellt einen letztinstanzlichen kantonalen Hoheitsakt dar, welcher sich auf
kantonales Recht stützt und gegen den als eidgenössisches Rechtsmittel einzig
die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 und Art.
86 Abs. 1 OG).

1.2 Bei der abstrakten Normenkontrolle kann mit der im Anschluss an den
kantonalen Rechtsmittelentscheid erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde auch
die Aufhebung der angefochtenen Vorschriften selber verlangt werden, ersetzt
doch der kantonale Normenkontrollentscheid den kantonalen Erlass nicht (BGE
106 Ia 310 E. 5 S. 318; 104 Ia 131 E. 2a S. 136; 121 I 129, unveröffentlichte
E. 1, je mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 347). Der Antrag des Beschwerdeführers
dürfte daher zulässigerweise auch auf Aufhebung des betreffenden Reglementes
der Einwohnergemeinde Adelboden lauten (vgl. BGE 131 I 1 E. 1.2). Einen
solchen Antrag stellt er vor Bundesgericht aber nicht. Im Begehren um
"Prüfung der Verfassungsmässigkeit" des Reglementes ist der Antrag auf
Aufhebung dieses Erlasses nicht mitenthalten; ausdrücklich verlangt wird
vorliegend nur die Aufhebung des Regierungsratsentscheides. Nicht einzutreten
ist auf den Antrag, soweit damit die Rückweisung des Reglementes an die
Gemeinde zur Überarbeitung verlangt wird (kassatorische Natur der
staatsrechtlichen Beschwerde, vgl. BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176 mit Hinweis).
Der Antrag 1.3, wonach die Verfassungsmässigkeit von Art. 264 des kantonalen
Steuergesetzes im Sinne einer akzessorischen Normenkontrolle zu prüfen sei,
ist prozessual überflüssig; es genügt, dass in der Beschwerdebegründung eine
entsprechende Rüge erhoben wird.

1.3 Als in der Gemeinde Adelboden ansässiger Gewerbetreibender und
Wohnungseigentümer ist der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Reglement
potentiell abgabepflichtig und damit zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert (Art. 88 OG).

1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein
(BGE 107 Ia 186 E. b).

2.
Die streitige Abgabe wird im angefochtenen Urteil zu Recht als
Kostenanlastungssteuer qualifiziert; dies deckt sich mit der neueren Lehre
und Rechtsprechung (vgl. Adriano Marantelli, Grundprobleme des
schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 20 ff., Urteile des
Bundesgerichts 2P.215/2000 vom 12. März 2001, E. 4, und 2P.9/1999 vom 17. Mai
1999, E. 2b; Frage ob Kostenanlastungssteuer oder Vorzugslast noch offen
gelassen in BGE 122 I 61 E. 2a S. 64, E. 3b S. 67). Unter den Begriff der
Kostenanlastungssteuer fallen nach der Rechtsprechung Sondersteuern, welche
einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen
zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als
die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (BGE 124 I 289 E. 3b S. 291 mit
Hinweisen). Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare
Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten
Personengruppe anzulasten (BGE 124 I E. 3b S. 292); die Kostenanlastung an
den erfassten Personenkreis muss nach einem vernünftigen Prinzip und unter
Beachtung des Gebotes der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit
erfolgen. Anders als bei Vorzugslasten richtet sich die Bemessung nicht nach
konkret nachgewiesenen Vorteilen, sondern abstrakt aufgrund schematisch
festgelegter Kriterien (vgl. Marantelli, a.a.O., S. 24). Wie das
Bundesgericht mehrfach entschieden hat, dürfen die Kosten für die
Tourismusförderung zulässigerweise jenem Personenkreis angelastet werden, der
aus dem Fremdenverkehr einen wirtschaftlichen Nutzen zieht (BGE 122 I 61 ff.,
Urteil 2P.9/1999 vom 17. Mai 1999, E. 2b).

Der Beschwerdeführer stellt die dogmatische Einstufung der vorliegend
streitigen Tourismusförderungsabgabe nicht in Frage, womit sich weitere
Erörterungen hierzu erübrigen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
(Art. 8 BV), dass nach Art. 5 des Reglementes die land- und
forstwirtschaftliche Urproduktion von der Abgabe befreit ist. Er trägt vor,
mit dem vermehrten Direktverkauf der landwirtschaftlichen Erzeugnisse an
Gäste ziehe auch die Landwirtschaft einen Nutzen aus dem Tourismus. Der
Einwand, wonach dieses Einkommen einen vernachlässigbar kleinen Teil des
bäuerlichen Einkommens ausmache, sei nicht stichhaltig, da er die hohen,
jährlich wiederkehrenden Durchgangs- und Baurechtsentschädigungen ausser Acht
lasse, welche die Bahn- und Liftanlagen an die hauptsächlich in der
Landwirtschaft tätigen Grundeigentümer zu bezahlen hätten.

Dieser Rüge ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Erzielung von Baurechts-
und Durchgangsentschädigungen nicht unter den Begriff der land- und
forstwirtschaftlichen Urproduktion fällt (vgl. hiezu die Branchenbroschüre
610.540-01 "Urproduktion und nahestehende Bereiche" der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Ziff. 4.2.1.1), deren Befreiung von der Abgabepflicht der
Beschwerdeführer beanstandet. Dass die landwirtschaftliche Urproduktion als
solche wegen der geringen Tourismusabhängigkeit dieser Branche von der Abgabe
zulässigerweise befreit werden darf, wird vom Beschwerdeführer nicht mehr
ernsthaft in Abrede gestellt; auch andere vergleichbare Regelungen befreien
die Landwirtschaft von der Tourismusförderungsabgabe (vgl. etwa Urteil
2P.215/2000 vom 12. März 2001, E. 3b, Marantelli, a.a.O., S. 500/501). Was
die Baurechts- und Durchgangsentschädigungen anbelangt, so handelt es sich
hier nicht um ein Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit, an welches die
Tourismusförderungsabgabe anknüpft, sondern um Entschädigungen für die
Abtretung bzw. Beeinträchtigung von Eigentumsrechten, die mit der kommunalen
Tourismusförderungsabgabe nicht erfasst werden können. Es bedeutet jedenfalls
keinen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot, diese andersartigen
Einkommen von der hier streitigen Abgabe auszunehmen, auch wenn sie
wirtschaftlich mit dem Tourismus durchaus in einem gewissen Zusammenhang
stehen.

3.2 Dass Unselbständigerwerbende, selbst wenn sie in vom Tourismus abhängigen
Betrieben tätig sind, keine Tourismusförderungsabgabe zu entrichten haben,
lässt sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Wie das Bundesgericht
bereits entschieden hat, ist der Zusammenhang zum Verwendungszweck der Abgabe
(Sicherstellung der Konkurrenzfähigkeit durch Bearbeitung der touristischen
Märkte, Pflege des zugkräftigen Ortsnamens, Förderung sportlicher und
kultureller Anlässe [vgl. auch vorne "A.-"]) bei selbständig erwerbenden
Personen, die Güter und Dienstleistungen für den Fremdenverkehr
bereitstellen, gegeben, indessen nicht mehr für Arbeitnehmer, denen die
wirtschaftlichen Vorteile des Fremdenverkehrs nur noch mittelbar über das
Arbeitsverhältnis zukommen (Urteil 2P.1999 vom 17. Mai 1999, E. 2b). Der
zuständige Gesetzgeber kann sich ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
darauf beschränken, nur jene Personen zur Abgabe heranzuziehen, welche aus
dem Fremdenverkehr unmittelbar, d.h. als selbständiger Unternehmer und nicht
bloss indirekt als Arbeitnehmer, einen Nutzen ziehen. Eine derartige
Abgrenzung der Abgabepflicht ist sachlich vertretbar und steht nicht im
Widerspruch zu Art. 8 BV.

3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Ertrag der Abgabe
hauptsächlich der Finanzierung von Werbemassnahmen zugunsten der
"Tourismusdestination Adelboden-Frutigen" diene und damit auch der Gemeinde
Frutigen zukomme, welche selber keine derartige Abgabe erhebe, vermag
verfassungsrechtlich ebenfalls nicht durchzudringen. Nach dem Wortlaut der
angefochtenen Regelung (Art. 1 Abs. 2 des Reglements, vgl. vorne "A.-") ist
der Ertrag der Abgabe ausschliesslich zum Nutzen der abgabepflichtigen
Personen, d.h. im Interesse der lokalen Betriebe zu verwenden. Dass gewisse
Werbemassnahmen auch einem weiteren Personenkreis bzw. Betrieben ausserhalb
der Gemeinde zugute kommen können, stellt die Zulässigkeit der Abgabepflicht
unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nicht in Frage.

4.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV)
bzw. auf den darin enthaltenen Grundsatz der Gleichbehandlung der
Gewerbegenossen.

4.1 Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen sind
Massnahmen verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren
bzw. nicht wettbewerbsneutral sind, namentlich wenn sie bezwecken, in den
Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder Konkurrentengruppen
gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Als direkte
Konkurrenten gelten Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem
gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu
befriedigen (BGE 125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine gegen das Gebot der Gleichbehandlung
der Gewerbegenossen verstossende Wettbewerbsverzerrung darin, dass nicht
ortsansässige Selbständigerwerbende keine Abgabe zu entrichten haben. Es gebe
auswärtige Treuhandunternehmen ohne Betriebsstätte in Adelboden, welche als
Buchhaltungs- und Revisionsstelle für die Gemeinde, für den lokalen Kurverein
(Adelboden Tourismus) oder für die Bergbahnen Adelboden AG tätig seien und
damit mehr vom hiesigen Tourismus profitierten als das Treuhandunternehmen
des Beschwerdeführers, welches zudem für seine Tätigkeit aus Mandaten
ausserhalb der Gemeinde belastet werde.

4.3 Auch dieser Einwand dringt nicht durch. Es liegt in der Natur der Sache
und folgt auch aus dem Wortlaut der kantonalgesetzlichen Ermächtigungsnorm
von Art. 264 StG, dass die Gemeinde Adelboden nur Personen mit Sitz oder
Betriebsstätte auf dem Gebiet der Gemeinde mit der streitigen Abgabe belasten
kann. Unterschiede in der Steuerbelastung, die aus der Zugehörigkeit zu
verschiedenen autonomen Gemeinwesen resultieren, verstossen nicht gegen das
Gebot der Wettbewerbsneutralität des Staates. Es ist daher in Kauf zu nehmen,
dass auswärtige Betriebe wie Warenlieferanten, Handwerker usw., welche vom
hiesigen Tourismus ebenfalls profitieren, ohne aber eine Betriebsstätte auf
dem Gemeindegebiet zu haben, keine Abgabe entrichten müssen. Die Gemeinde
Adelboden durfte (und musste) sich zulässigerweise darauf beschränken, die
ortsansässigen Betriebe, welche durch ihre räumliche Nähe aus dem hiesigen
Tourismus primär einen Nutzen ziehen, der streitigen Steuer zu unterwerfen.

5.
Unbegründet ist die Rüge der Verletzung der Vereinigungsfreiheit (Art. 23
Abs. 3 BV). Der Beschwerdeführer unterstützt mit den streitigen Leistungen
nicht den Verein Adelboden Tourismus - dessen "geldvernichtende
Misswirtschaft" er ablehnt (vgl. S. 6 der Beschwerdeschrift) -, sondern er
erfüllt damit eine ihm von der Gemeinde auferlegte Abgabepflicht, wobei
lediglich der Bezug dieser Abgaben dem erwähnten Verein übertragen ist.
Hierfür besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 64 des
kantonalen Gemeindegesetzes, wonach die Gemeinden ihre Aufgaben selbst
erfüllen, einem Gemeindeunternehmen [Anstalt] zuweisen oder an Dritte
ausserhalb der Verwaltung übertragen können).

6.
Der Beschwerdeführer beanstandet als formelle Rechtsverweigerung (Art. 29
BV), dass auf die gegen die Verordnung bzw. den Verordnungsentwurf erhobenen
Rügen im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht eingegangen worden sei mit
der fragwürdigen Begründung, der betreffende Erlass sei vom Gemeinderat noch
nicht gültig beschlossen. Reglement und Verordnungsentwurf bildeten sachlich
eine Einheit und seien daher zusammen zu überprüfen.

Gemäss Feststellung im angefochtenen Entscheid, welche durch die Darlegungen
in der Vernehmlassung des Gemeinderates bestätigt wird, ist die das
angefochtene Reglement ausführende Verordnung vom Gemeinderat noch nicht
gültig beschlossen worden (vgl. hiezu auch den Beschluss des Gemeinderates
vom 28. Oktober 2003, vorne "A.-"). Sie kann damit auch nicht Gegenstand
eines Anfechtungsverfahrens bilden. Wohl lag der Entwurf zur Verordnung bei
der Beratung des Reglementes durch die Gemeindeversammlung offenbar bereits
vor, doch kann weder von einer Rechtsverweigerung noch von einem sonstwie
willkürlichen Vorgehen gesprochen werden, wenn der Gemeinderat diesen
Ausführungserlass erst nach Abschluss der Rechtsmittelverfahren gegen das
Reglement gültig beschliessen und in Kraft setzen will. Dass die effektive
Tragweite der streitigen Abgabepflicht erst anhand der Verordnung klar
sichtbar wird, ändert nichts, zumal gegen die in der Verordnung geregelten
Punkte zu gegebener Zeit erneut Beschwerde geführt werden kann (vgl. E. 7.2).
Ob sich die Verordnung auf eine genügend bestimmte höherstufige
Rechtsgrundlage stützen kann, ist eine andere, auf entsprechende Rüge hin
gesondert zu prüfende Frage.

7.
7.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGE 130 I 113 E.
2.2 S. 115 f.) bedürfen öffentliche Abgaben - abgesehen von Kanzleigebühren -
einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz
zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den
Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der
Abgabe selber festlegen (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV).

7.2 Das angefochtene Reglement legt die Höhe der von den verschiedenen
Kategorien von Abgabepflichtigen zu leistenden Abgaben nicht selber fest,
sondern bestimmt in Art. 2 Abs. 2, dass der für die Abgabebemessung
massgebende Nutzen "aufgrund allgemeiner statistischer Angaben zu
Wertschöpfung und Tourismusabhängigkeit" zu ermitteln sei. Das Bundesgericht
hat eine ähnliche offene Gesetzesvorschrift des Kantons Genf - gemäss welcher
der Staatsrat die abgabepflichtigen Betriebe sowie die Höhe der Abgabe zu
bestimmen hatte - als ausreichende formellgesetzliche Grundlage für die
Erhebung einer Tourismusförderungsabgabe betrachtet (BGE 122 I 61 E. 2 S. 63
f. ). Der Regierungsrat erachtete auch im vorliegenden Falle die Vorgaben des
von der Gemeindeversammlung Adelboden (in einem demokratischen Verfahren)
beschlossenen Reglements als genügend bestimmt, um gestützt hierauf auf dem
Verordnungsweg bzw. durch den Gemeinderat den Kreis der Abgabepflichtigen und
die Berechnung der Abgabenhöhe festlegen zu können. Der Beschwerdeführer
(vgl. S. 8 ff. der Beschwerdeschrift) stellt diese Auffassung, was die
Handhabung des Legalitätsprinzips anbelangt, nicht in Frage, weshalb dieser
Aspekt hier nicht weiter zu prüfen ist (Rügeprinzip, Art. 90 OG, vorne E.
1.4). Hingegen bezweifelt er unter Hinweis auf die Verhältnisse gewisser
Gewerbezweige die Richtigkeit der als Grundlage für die Verordnung - d.h.
insbesondere bezüglich Tourismusabhängigkeit und Wertschöpfung - ins Auge
gefassten statistischen Angaben. Die im Verordnungsentwurf vorgesehenen Werte
seien widersprüchlich und beruhten auf willkürlichen Schätzungen.

Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich die soeben erwähnten Rügen
nicht bzw. nicht unmittelbar gegen das Reglement als solches richten, sondern
gegen die als Grundlage für die Verordnung in Betracht fallenden
statistischen Werte. Solche Einwendungen wären dannzumal mit Beschwerde gegen
die verabschiedete Verordnung oder aber vorfrageweise - im Sinne einer
inzidenten Normenkontrolle - gegen eine konkrete Abgabeverfügung
vorzubringen. Im vorliegenden abstrakten Normenkontrollverfahren gegen das
Reglement können diese Einwendungen nicht gehört werden, umso weniger, als
sich die Beschwerdeschrift in diesem Punkt auf eine blosse appellatorische
Kritik beschränkt, ohne die behauptete Willkür schlüssig zu belegen.

8.
8.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Reglement
betreffend die Erhebung einer Tourismusförderungsabgabe nicht bloss
juristische Personen mit Sitz in der Gemeinde sowie selbständig erwerbstätige
natürliche Personen mit Betrieb oder Betriebsstätte in der Gemeinde
abgabepflichtig erklärt, sondern in Art. 4 Abs. 3 die Abgabepflicht auch auf
die Inhaber von Wohnungen, Zimmern und Chalets, welche an kurtaxenpflichtige
Personen vermietet werden, ausdehnt. Dies stehe im Widerspruch zu Art. 264
StG, wonach lediglich selbständig erwerbstätige natürliche Personen
steuerpflichtig erklärt werden dürften. Die Vermietung einer Wohnung an einen
auswärtigen Dauermieter, wie sie der Beschwerdeführer als Einnahmequelle
betreibe, erfordere nur einen unbedeutenden Arbeitseinsatz und sei damit
nicht als selbständige Erwerbstätigkeit, sondern als rein private
Vermögensverwaltung zu betrachten.

8.2 Wohl liesse es sich sachlich durchaus begründen und würde es dem Gebot
der rechtsgleichen Behandlung besser entsprechen, wenn die Parahotellerie für
die hier in Frage stehende Abgabe, wie im angefochtenen kommunalen Reglement
vorgesehen, generell, d.h. unabhängig von der steuerrechtlichen
Qualifizierung dieser Einkommensquelle, der Abgabepflicht unterstellt würde.
Der kantonale Gesetzgeber wollte aber die Möglichkeit einer solchen Abgabe
nur für ortsansässige juristische Personen sowie ortsansässige selbständig
erwerbende natürliche Personen zulassen (vgl. den Wortlaut von Art. 264 StG,
vorne "A.-"). Der Akzent der vorgenommenen Abgrenzung dürfte zwar darauf
liegen, dass nur jene (juristischen oder natürlichen) Personen, die vom
Tourismus unmittelbar profitieren, nicht aber auch die Arbeitnehmer von
solchen Betrieben, zur Abgabe herangezogen werden sollen. Da die betreffende
Norm im kantonalen Steuergesetz verankert ist, drängt es sich aber auf, den
Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit - was die Vermietung von
Ferienhäusern und -wohnungen anbelangt - ebenfalls im steuerrechtlichen Sinn
zu verstehen.

8.3 Steuerrechtlich stellt nur die gewerbsmässige Vermietung von Wohnungen
oder Zimmern eine selbständige Erwerbstätigkeit dar, nicht dagegen die
Vermietung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, gleichgültig, ob sie
an Feriengäste oder an in der Gemeinde wohnhafte Personen erfolgt (vgl.
Urteil 2A.344/1991 vom 22. Dezember 1992, E. 2 c, in: ASA 63 S. 656 ff.).
Nach der Praxis des Bundesgerichts gehört die Vermietung eigener
Liegenschaften ausgesprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-)
Vermögens und ist bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen
Betriebes - mithin einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit - Zurückhaltung
geboten (RDAT 2001 II 15t 496, 2P.56/2000, E. 3c; RDAT 2000 I 19t 671,
2P.215/1998, E. 3c/bb; ASA 63 656). Die Vermietertätigkeit erhält erst dann
betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt
(Pra 1997 Nr. 80 S. 405, H 273/96, E. 5a; BGE 110 V 86 E. 5a).

8.4 Die beanstandete Reglementsbestimmung erklärt jede - d.h. auch die
allenfalls noch nicht gewerbsmässige - Vermietung von Räumen an Feriengäste
("kurtaxenpflichtige Personen") als abgabepflichtig. Wohl mag die Abgrenzung
zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerbsmässiger Vermietung von
Räumen in der Praxis nicht ganz einfach sein (vgl. E. 8.3). Diese
Schwierigkeit vermag die im Reglement vorgesehene Ausdehnung der
Abgabepflicht auf alle Tatbestände der Vermietung von Wohnräumen an
Feriengäste angesichts der klaren Vorgabe im kantonalen Steuergesetz aber
nicht zu rechtfertigen. Es liegt am kantonalen Gesetzgeber, zu entscheiden,
ob er - durch eine Änderung des Steuergesetzes - die Parahotellerie generell
der Tourismusförderungsabgabe unterstellen will. Der heutige Wortlaut des
Steuergesetzes lässt hiefür keinen Raum, weshalb der Entscheid des
Regierungsrates, soweit er das angefochtene Reglement auch in diesem Punkt
schützt, gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst und insoweit
aufzuheben ist.

9.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde teilweise gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten
anteilsmässig auf den Beschwerdeführer und die Einwohnergemeinde Adelboden,
um deren Vermögensinteressen es vorliegend geht, zu verteilen (Art. 156 OG).
Der nicht anwaltlich vertretene, teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat
keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (BGE 129 I 265 E. 6.2 S. 280), ebenso
wenig die Einwohnergemeinde Adelboden (Art. 159 Abs. 2 OG analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,
teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern
vom 13. Oktober 2004, soweit er die Belastung der Parahotellerie mit der
Tourismusförderungsabgabe auch für die nicht gewerbsmässige Vermietung von
Chalets, Ferienwohnungen und Zimmer zulässt, aufgehoben.

2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird zu drei Vierteln, d.h. mit
Fr. 1'500.--, dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel, d.h. mit Fr. 500.--,
der Einwohnergemeinde Adelboden auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Adelboden, dem
Regierungsstatthalter von Frutigen und dem Regierungsrat des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: