Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.317/2004
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


2P.317/2004 /vje

Urteil vom 11. Oktober 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Heinrich Jud,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090
Zürich,
Steuerkommission des Kantons Schwyz,
Postfach 1232, 6431 Schwyz.

Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Einschätzungsentscheide 2001 und 2002
des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 7. Dezember 2004 und gegen die
Veranlagungsverfügung 2001 des Kantons Schwyz vom

14. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
A.a Die A.________ AG mit damaligem Sitz an der S.________strasse 38 in
Zürich bezweckte den Handel mit Edelstahl, Maschinen und Apparaten aller Art.
Sie konnte sich an Unternehmen beteiligen, Grundbesitz erwerben usw.
Alleinaktionär war Y.________, wohnhaft in C.________ bei Zürich.

Mit Statutenänderung vom 21. Dezember 2000 verlegte die A.________ AG ihren
Sitz nach D.________ im Kanton Schwyz. Gleichzeitig änderte sie ihre Firma ab
in "B.________ AG" und führte ein langes Geschäftsjahr ein (1.07.2000 -
31.12.2001). Den Gesellschaftszweck behielt sie vorerst bei.

Mit Statutenänderung vom 11. Januar 2002 wurde die B.________ AG in die die
noch heute bestehende Firma "X.________ AG" umbenannt. Gleichzeitig wurde der
Gesellschaftszweck geändert. Danach befasst sich die Gesellschaft mit dem
Erwerb und der dauernden Verwaltung von Beteiligungen an kommerziellen und
industriellen Unternehmen im In- und Ausland usw. Der statutarische Sitz
wurde in der Gemeinde D.________ beibehalten.

A.b Bereits am 22. November 2000 hatte Y.________ die "M.________ AG" mit
Sitz in Zug gegründet. Die Gesellschaft bezweckt gemäss
Handelsregistereintrag den "Handel mit Edelstahl, Maschinen und Apparaten
aller Art"; sie kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, Grundbesitz
erwerben usw.

Mit Statutenänderung vom 21. Dezember 2000 verlegte die "M.________ AG" ihren
Sitz von Zug nach Zürich mit Adresse an der S.________strasse 38 unter
gleichzeitiger Änderung ihrer Firma in "A.________ AG".

Mit Aktien-Kaufvertrag vom 13. Dezember 2001 veräusserte Y.________ seine
100-prozentige Beteiligung an der neuen A.________ AG (ehemalige "M.________
AG") an Z.________. In der Zusatzvereinbarung vom 13. Dezember 2001 zum
Aktien-Kaufvertrag bestätigte Y.________ dem Käufer, dass "sämtliche
bisherigen ... Tätigkeiten der B.________ AG ..., auslaufend per 31. März
2001, auf die neu gegründete (und) verkaufte A.________ AG übertragen wurden"
und dass die alte B.________ AG keine wie immer geartete gleiche oder
ähnliche konkurrierende Tätigkeit ausübe.

B.
Mit Veranlagungsverfügung vom 14. Oktober 2003 veranlagte die
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz die X.________ AG (ehemalige "B.________
AG") kantonal wie auch für die direkte Bundessteuer für die Periode vom 1.
Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 (langes Geschäftsjahr) unter Ausscheidung der
Steuerfaktoren mit dem Kanton Zürich pro rata temporis. Den Gewinn aus der
Veräusserung des Fabrikationsteils der X.________ AG, auslaufend per 31. März
2001, an die neue A.________ AG (ehemalige "M.________ AG") wertete die
kantonale Steuerverwaltung Schwyz als im Sitzkanton Schwyz steuerbar. Eine
hiergegen erhobene Einsprache zog die X.________ AG zurück, nachdem die
Schwyzer Steuerverwaltung verschiedenen Anträgen der Steuerpflichtigen
entsprochen hatte.

Mit Veranlagungsverfügungen vom 7. Dezember 2004 nahm der Kanton Zürich die
X.________ AG seinerseits für die Staats- und Gemeindesteuern 2001 (1.07.2000
- 31.12.2001) und 2002 (1.1.2002 - 31.12.2002) in Anspruch. Der
Steuerkommissär erachtete die X.________ AG als vollumfänglich im Kanton
Zürich steuerpflichtig. Den Sitz in D.________, Kanton Schwyz, wertete er als
"Briefkastendomizil".

C.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 erhob die X.________ AG gegen die Kantone
Zürich und Schwyz staatsrechtliche Beschwerde wegen interkantonaler
Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV). Sie beantragt, die interkantonale
Doppelbesteuerung sei zu beseitigen und den beteiligten Kantonen seien
verbindliche Weisungen über die Steuerausscheidung zu erteilen. Es seien die
Einschätzungen des Kantons Zürich, allenfalls diejenigen des Kantons Schwyz
(unter Verpflichtung des Kantons Schwyz zur Rückerstattung der dort bezogenen
Steuern), aufzuheben. Sofern die Steuerhoheit dem Kanton Zürich zustehe, sei
dieser zu verpflichten, die Ausscheidung entsprechend den für die Abgrenzung
der Steuerhoheiten massgebenden Grundsätzen vorzunehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2005 wurde der staatsrechtlichen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegenüber dem Kanton Zürich zuerkannt.

Das Kantonale Steueramt Zürich beantragt, die Beschwerde sei gegenüber dem
Kanton Zürich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei für
die Steuerperiode 2002 die subjektive Steuerpflicht im Kanton Zürich
festzustellen und die Sache zur Festlegung der Steuerfaktoren an das
kantonale Steueramt Zürich zurückzuweisen.

Die Steuerkommission des Kantons Schwyz stellt das Begehren, es sei die
Steuerhoheit für die Steuerperioden 2001 und 2002 dem Kanton Zürich
zuzuweisen.

Da die Begründung für die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton
Zürich über deren Sitzverlegung hinaus erst in der Vernehmlassung des
Kantonalen Steueramtes enthalten war, wurde der Beschwerdeführerin
Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung des Steueramtes einen weiteren
Schriftsatz einzureichen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Verbots der
interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ist spätestens im
Anschluss an die Geltendmachung des zweiten der einander ausschliessenden
Steueransprüche zu erheben, wobei der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft
zu werden braucht, aber gegenüber dem angefochtenen Entscheid die
dreissigtägige Beschwerdefrist einzuhalten ist (Art. 86 Abs. 2 und 89 Abs. 3
OG; BGE 131 I 145 E. 2.1; ASA 71 662 E. 1b). Mit der Einführung des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG; SR 642.14) wurde Art. 86 Abs. 2 OG nicht aufgehoben, so dass
trotz der neu vorgesehenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide
letzter Instanzen der Kantone (Art. 73 StHG) die staatsrechtliche Beschwerde
auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung weiterhin zulässig ist
(BGE 131 I 145 E. 2.1).

Die staatsrechtliche Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin sich über
eine aktuelle Doppelbesteuerung beschwert, ist somit zulässig. Sie wurde im
Anschluss an die Veranlagungsentscheide des Kantons Zürich, der als zweiter
Kanton verfügte, rechtzeitig erhoben und entspricht den formellen
Anforderungen besonders des Art. 90 Abs. 1 OG.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Kanton Zürich keinen Vorentscheid über
die Steuerhoheit erlassen habe, obschon sie ihre Steuerpflicht im Kanton
Zürich bestritten habe.

Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des
Kantons, muss grundsätzlich in einem Vorentscheid rechtskräftig über die
subjektive Steuerpflicht im Kanton entschieden werden, bevor das
Veranlagungsverfahren fortgesetzt werden kann (BGE 131 I 145 E. 2.1, 125 I 54
E. 1a, mit weiteren Hinweisen). Ein solcher Steuerdomizilentscheid kann wegen
Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV mit staatsrechtlicher Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden. Nur wenn das Bundesgericht bei gleicher
Sachlage die Steuerhoheit des Einschätzungskantons bereits bejaht hat, kann
auf die Vorausbeurteilung verzichtet werden (BGE 123 I 289 E. 1a).

Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass am 19./20. Februar 2004 in den
Räumlichkeiten der damaligen Steuervertreterin der Beschwerdeführerin in
Zürich eine Buchprüfung durch den Bücherrevisor des Kantonalen Steueramtes
für die Steuerperioden 2001 und 2002 stattfand. Für die Steuervertreterin war
damit erkennbar, dass der Kanton Zürich trotz Sitzverlegung weiterhin die
Steuerhoheit beansprucht. Zumindest musste sie mit dieser Möglichkeit
ernsthaft rechnen. Sie hätte einen Vorentscheid über die Steuerpflicht
verlangen können, wenn sie Wert darauf gelegt hätte. Die Beschwerdeführerin
hat einen entsprechenden Antrag erst am 3. Dezember 2004 durch ihren neuen
Steuervertreter, Rechtsanwalt Dr. Jud, stellen lassen, nachdem sie bis zum
Veranlagungszeitpunkt (11. November 2004) sich offenbar vorbehaltlos auf das
Veranlagungsverfahren eingelassen hatte. Das ist widersprüchlich und kann
nicht geschützt werden. Nicht nur die Behörde, sondern auch die
Steuerpflichtige muss sich widerspruchsfrei verhalten und kann sich nicht auf
Form- oder Verfahrensfehler der Verwaltung berufen, wenn es ihr möglich
gewesen wäre, rechtzeitig zu handeln (BGE 127 II 198 E. 2c S. 205; 121 I 181
E. 2a S. 183; 121 II 214 E. 3b S. 218).

Der Beschwerdeführerin hilft auch der Einwand nicht, dass die
Einschätzungsentscheide vom 11. November 2004 an die nicht mehr
bevollmächtigte frühere Steuervertreterin und damit nicht formrichtig
eröffnet worden seien. Die nicht formrichtige Eröffnung wurde dadurch
geheilt, dass dem neuen Steuervertreter der Beschwerdeführerin bei seiner
Vorsprache auf dem Steueramt vom 7. Dezember 2004 die auf diesen Tag
datierten Einschätzungsentscheide 2001 und 2002 nochmals eröffnet wurden mit
dem Hinweis, dass die Einsprachefrist erneut zu laufen beginne.
Da bereits aus diesen Gründen das Recht auf Vorentscheid verwirkt war, kann
die Frage offen bleiben, ob der mit Wirkung ab 1. Januar 2001 neu gefasste
Art. 22 Abs. 1 StHG, der bei Sitzverlegung einer juristischen Person während
der Steuerperiode in einen anderen Kanton die Koordination der Veranlagung
zwischen den Kantonen regelt, Vorentscheide über die Steuerpflicht
überflüssig macht, wie das Kantonale Steueramt in der Vernehmlassung annimmt.
Mit dem vorliegenden Urteil wird über das Verhältnis zwischen Art. 22 Abs. 1
StHG und dem Anspruch auf Vorentscheid über die Steuerhoheit nach Art. 127
Abs. 3 BV nichts ausgesagt.

3.
3.1 Juristische Personen sind nach Art. 20 Abs. 1 StHG steuerpflichtig, wenn
sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Sitz der
juristischen Person ist der Ort, den die Statuten als Sitz bezeichnen (vgl.
Art. 56 ZGB). Aufgrund von Art. 20 Abs. 1 StHG kann es zu Fällen kommen, wo
sowohl der Sitzkanton als auch der Kanton der tatsächlichen Verwaltung die
unbeschränkte Steuerpflicht, d.h. das Hauptsteuerdomizil, beanspruchen.
Dieser Konflikt ist nach den Regeln, welche die Praxis zum interkantonalen
Steuerrecht entwickelt hat, zu lösen (vgl. Athanas/Widmer, in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, I/1, N 37 ff. zu Art. 20 StHG; Peter Locher,
Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 2. Aufl. 2003, S. 69).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum interkantonalen Steuerrecht
befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person im
interkantonalen Verhältnis grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den
Handelsregistereintrag bestimmten Sitz. Auf diesen zivilrechtlichen Sitz der
juristischen Person wird jedoch dann nicht abgestellt, wenn ihm in einem
anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, an dem die normalerweise am
statutarischen Sitz sich abspielende Geschäftsführung und Verwaltung, d.h.
die leitende Tätigkeit, in Wirklichkeit vor sich geht. Dann wird dieser Ort
als Steuerdomizil betrachtet. Ob der Wahl des statutarischen Sitzes
fiskalische oder andere Erwägungen zugrunde liegen, ist unerheblich; es
genügt dass dieser Sitz den wirklichen Verhältnissen in keiner Weise
entspricht und als künstlich geschaffen erscheint. Entscheidend sind die
gesamten Umstände des Einzelfalles (BGE 85 I 91 E. 2 S. 99; ASA 56 S. 85 E. 3
mit weiteren Hinweisen; ferner Urteil 2P.160/1997 vom 29. April 1999 E. 2a,
in: StE 1999 A 24.22 Nr. 3 = Locher, Doppelbesteuerung, § 4 I B Nr. 19;
Urteil 2P.135/2001 vom 6. November 2001 E. 2a, in: StE 2002 A 24.22 Nr. 4 =
Locher, Doppelbesteuerung, § 4 I B Nr. 20).

3.2 Vorliegend verlegte die Beschwerdeführerin ihren statutarischen Sitz am
21. Dezember 2000 von Zürich nach D.________ im Kanton Schwyz. Die
tatsächliche Verwaltung und Geschäftstätigkeit behielt sie jedoch in Zürich
an der S.________strasse 38 bei, wie das Kantonale Steueramt zu Recht
darlegt. Dieser Schluss ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin als
Gesellschaft weiterhin aktiv war und zwar in der Art ihres statutarischen
Zwecks (Handel mit Edelstahl, Maschinen und Apparaten) und hierfür auf
geeignete Lokalitäten angewiesen war. Nach dem Personalaufwand zu schliessen,
beschäftigte sie noch zwei Personen. Bei der Liegenschaft S.________strasse
38 in Zürich handelt es sich um ein Geschäftshaus. Sie gehört dem
Alleinaktionär, wie sich aus dem Liegenschaftsverzeichnis in seiner privaten
Steuererklärung ergibt. An der Adresse G.________strasse in D.________
befindet sich ein kleines Wohnhaus, das im Liegenschaftsverzeichnis in der
Steuererklärung des Aktionärs als Ferienhaus bezeichnet wird. Das Steueramt
wirft zu Recht die Frage auf, ob in diesem Haus überhaupt genügend Platz
vorhanden sei, um den aktiven Betrieb mit zwei Angestellten aufrecht zu
erhalten.

Nach den Feststellungen des Steueramtes waren in den Erfolgsrechnungen keine
Aufwendungen für einen Umzug nach D.________ verbucht worden. Auch die
ordentlichen Generalversammlungen wurden in Zürich, entweder an der
S.________strasse oder in den Büroräumlichkeiten der Steuervertreterin,
abgehalten. In den Akten liegen verschiedene Rechnungen, welche zu Handen der
Beschwerdeführerin an die Privatadresse des Aktionärs in C.________
adressiert sind.
Es handelt sich nicht um "Fehlzustellungen", wie die Beschwerdeführerin
glaubhaft machen will. Die Adresse der Beschwerdeführerin am Wohnort ihres
Aktionärs in C.________ (c/o Y.________, H.________strasse 15, C.________)
wurde von den Absendern vielmehr bewusst gewählt. Es kann sich somit nicht um
ein Versehen handeln.
Die Beschwerdeführerin behauptet, mit der Übertragung des Technik-Betriebs
auf die neue A.________ AG habe sich ihre Tätigkeit auf die Verwaltung von
Beteiligungen beschränkt, die von D.________ aus hätten betrieben werden
können. Für die Annahme, dass im Wohn- oder Ferienhaus in D.________ je eine
aktive Geschäftstätigkeit betrieben worden sein soll, bleibt die
Beschwerdeführerin jedoch die Beweise schuldig. Die Behauptung, das
angebliche Ferienhaus in D.________ werde vom Alleinaktionär der
Beschwerdeführerin sowie dessen Ehefrau regelmässig benutzt, lässt noch nicht
auf eine aktive Geschäftstätigkeit in D.________ schliessen und genügt nicht
als Beweis. Die Beschwerdeführerin verschweigt, dass sie den Firmensitz nach
D.________ bereits in einem Zeitpunkt verlegt hat (21. Dezember 2000), da sie
geschäftlich noch im Metallbereich in Zürich tätig war, das heisst vor der
Abtretung des Technikbereichs an die neue A.________ AG im Frühjahr 2001.

Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass sich der statutarische
Sitz in D.________ und die tatsächliche Verwaltung in Zürich an der
S.________strasse befand.

3.3 Dieser Konflikt beim Auseinanderfallen des Ortes des statutarischen
Sitzes und der tatsächlichen Verwaltung ist nach den vorstehenden Grundsätzen
zu lösen. Entscheidend ist der statutarische Sitz, sofern nicht besondere
Umstände dafür sprechen, dass dieser den wirklichen Verhältnissen nicht
entspricht, und er als künstlich erschaffen erscheint.

Ein solcher Fall liegt hier vor. Gleichzeitig mit der Sitzverlegung der alten
A.________ AG von Zürich nach D.________ am 21. Dezember 2000 verlegte auch
die M.________ AG ihren Sitz von Zug nach Zürich an die S.________strasse 38.
Ebenfalls am 21. Dezember 2000 nahm die alte A.________ AG die
Zusatzbezeichnung "D.________" in ihre Firma auf und liess die neue
M.________ AG die Zusatzbezeichnung "Zug" in ihrer Firma fallen. Den gleichen
Gesellschaftszweck wie die alte A.________ AG hatte die neue A.________ AG
bereits bei ihrer Gründung im Kanton Zug angenommen. Der Zweck dieses
Vorgehens bestand offensichtlich darin, die Geschäftstätigkeit nahtlos von
der einen auf die andere juristische Person übertragen zu können, ohne dass
dies nach aussen - für Kundschaft und Dritte - in Erscheinung trat. Ein
anderer Grund ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht
geltend gemacht. Bei dieser Sachlage scheint aber der Gesellschaftssitz in
D.________ rein künstlich und fiktiv.

Ebenso steht fest, dass die Geschäftstätigkeit vorläufig noch von der (alten)
B.________ AG wahrgenommen wurde. Wann der Betrieb definitiv mit Aktiven und
Passiven auf die neue A.________ AG übertragen wurde, ist aus den Akten nicht
ersichtlich. Aus der Zusatzvereinbarung zum Aktien-Kaufvertrag vom 13.
Dezember 2001 (ohne Unterschriften) geht lediglich hervor, dass diese
Tätigkeit "auslaufend per 31. März 2001" auf die neu gegründete A.________
AG, Zürich, übertragen worden sei.
Die Frage, wann dieser Übergang erfolgte, muss hier indessen nicht
entschieden werden, zumal in den hier fraglichen Steuerperioden beide
Gesellschaften im Kanton Zürich steuerpflichtig sind und es sich somit um
eine rein innerkantonale und nicht das Doppelbesteuerungsrecht beschlagende
Frage handelt.

4.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 21.
Dezember 2000 ihr Steuerdomizil in Zürich beibehielt. Dass die
Beschwerdeführerin, d.h. die alte A.________ AG, in den hier fraglichen
Jahren je einmal eine Geschäftstätigkeit von D.________ aus betrieben hätte,
ist nach dem Gesagten nicht nachgewiesen. Das führt zur Abweisung der
staatsrechtlichen Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton Zürich
richtet. Ab welchem Zeitpunkt die "neue" A.________ AG den Geschäftsbetrieb
der Beschwerdeführerin übernommen hat, ist wie erwähnt hier nicht zu
entscheiden, zumal die Beschwerdeführerin in beiden Steuerperioden 2001 (ab
1.7.2000) und 2002 in Zürich unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Damit ist auch der Antrag Ziffer 3 der staatsrechtlichen Beschwerde
gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ist ausschliesslich in Zürich
steuerpflichtig, weshalb dem Kanton Zürich keine Anweisungen zu erteilen
sind, wie die Veranlagungen nach "den für die Abgrenzung der Steuerhoheiten
vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen", d.h. interkantonal, vorzunehmen
sind. Auf den Antrag ist nicht einzutreten.
Gegenüber dem Kanton Schwyz ist die Beschwerde gutzuheissen. Dieser ist
gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV verpflichtet, die für die Steuerperioden 2001
und 2002 bereits bezahlten Steuern zurückzuerstatten.

5.
Derjenige, der unterliegt, ist grundsätzlich kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1). Der Kanton Schwyz unterliegt in
diesem Verfahren. Nachdem jedoch die Beschwerdeführerin gegenüber der
schwyzerischen Steuerverwaltung ein offenbar fiktives Steuerdomizil als
Unternehmenssitz angegeben hat, kann es nicht diesem Kanton angelastet
werden, dass er zunächst seine Steuerhoheit bejahte. Der Kantons Schwyz hat
denn auch in seiner Vernehmlassung beantragt, die Steuerhoheit dem Kanton
Zürich zuzuweisen, nachdem die gesamten Umstände bekannt geworden waren. Es
rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 156 Abs. 1
und 6, Art. 159 Abs. 2 und 5 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Zürich abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Schwyz
gutgeheissen. Die Veranlagungsverfügung 2001 (definitiv) vom 14. Oktober 2003
sowie die Steuerrechnung 2002 (provisorisch) vom 14. Oktober 2003 werden
aufgehoben; der Kanton Schwyz wird verpflichtet, die für diese Jahre von der
Beschwerdeführerin bezogenen Steuern zurückzuerstatten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich
und der Steuerkommission des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: