Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.316/2004
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2P.316/2004 /vje

Urteil vom 31. Oktober 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Schaub.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Denner AG,

gegen

Politische Gemeinde A.________,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Abgaben auf dem Verkauf von gebrannten Wassern,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG betreibt in A.________ einen DENNER-Satelliten, in dem
unter anderem gebrannte Wasser zum Verkauf angeboten werden. Mit Verfügung
vom 10. Dezember 2003 auferlegte die Stadt A.________ gestützt auf das
kantonale Gastgewerbegesetz der X.________ AG für den DENNER-Satelliten
aufgrund der gemachten Umsatzangaben (4'000-5'000 Liter pro Jahr) für das
Jahr 2002 eine Abgabe auf dem Verkauf von gebrannten Wassern von Fr. 2'000.--
(Maximum nach altem Recht) und für das Jahr 2003 eine solche von Fr. 4'000.--
(Maximum nach neuem Recht).

B.
Den dagegen erhobenen Rekurs der X.________ AG wies das Departement für
Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau (nachfolgend: Departement) am 18.
Mai 2004 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (nachfolgend:
Verwaltungsgericht) schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 22. September
2004 (versandt am 11. November 2004).

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Dezember 2004 beantragt die
X.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.
September 2004, den Entscheid des Departements vom 18. Mai 2004 sowie die
Verfügung der Stadt A.________ vom 10. Dezember 2003 unter Kostenfolge
aufzuheben. Sie rügt, die thurgauische Abgabe auf dem Verkauf von gebrannten
Wassern verletze Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 134 und Art. 131 BV.
Die Stadt A.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung. Departement und
Verwaltungsgericht beantragen die vollumfängliche Abweisung der
staatsrechtlichen Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau ist
ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, der sich auf kantonales Recht
stützt und gegen den auch kein anderes bundesrechtliches Rechtsmittel zur
Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 und 87 OG). Die staatsrechtliche
Beschwerde ist daher zulässig. Als Abgabepflichtige ist die
Beschwerdeführerin zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert (Art. 88
OG).

1.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann regelmässig nur der
letztinstanzliche kantonale Entscheid angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 OG);
da dem Verwaltungsgericht keine engere Kognition als dem Bundesgericht
zukommt, liegt hier keine Ausnahmesituation vor (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/aa
S. 493 f.). Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht
einzutreten, soweit sie sich gegen die unterinstanzlichen Entscheide richtet.

1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 110
Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Das gilt hier
namentlich für die Behauptung, die (importierten) gebrannten Wasser seien
einer unzulässigen zwei- oder mehrfachen Steuerbelastung ausgesetzt.

1.4 Der Grundsatz des Vorranges des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV; früher
abgeleitet aus Art. 2 ÜBest aBV) regelt zwar das Verhältnis zwischen Bund und
Kantonen; er hat aber auch unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsstellung des
Einzelnen und ist insofern als verfassungsmässiges Individualrecht anerkannt
(BGE 123 I 221 E. 3d S. 238), zu dessen Anrufung die - in eigenen rechtlich
geschützten Interessen betroffene - Beschwerdeführerin legitimiert ist (BGE
126 I 81 E. 5a S. 91 mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf
gebrannter Wasser ist Sache des Bundes; der Bund soll insbesondere den
schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung tragen (Art. 105 BV, Art.
32bis aBV). Auf gebrannten Wassern kann der Bund besondere Verbrauchssteuern
erheben (Art. 131 Abs. 1 lit. b BV, Art. 32bis Abs. 5 aBV). Was die
Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen
Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet
oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit
gleichartigen Steuern belasten (Art. 134 BV).

2.2 Den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten
Wasser (Alkoholgesetz [AlkG]; SR 680) sind unterstellt die Herstellung
gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr
Verkauf und ihre fiskalische Belastung (Art. 1 Satz 1 AlkG). Der Handel mit
gebrannten Wassern zu Trinkzwecken ist bewilligungspflichtig (Art. 39a Abs. 1
AlkG). Für den Kleinhandel innerhalb des Kantons bedarf es einer Bewilligung
der kantonalen Behörde (Art. 41a Abs. 1 AlkG); die Kantone erheben für die
Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung
des Geschäftsbetriebes bemisst (Art. 41a Abs. 6 AlkG). Für den Kleinhandel
über die Kantonsgrenze hinaus und den Grosshandel bedarf es einer Bewilligung
der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (Art. 40 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1
AlkG).

2.3 Wer im Kanton Thurgau eine gastgewerbliche Tätigkeit ausübt oder Handel
mit alkoholhaltigen Getränken betreibt, bedarf eines Patentes oder einer
Bewilligung (§ 6 Abs. 1 des thurgauischen Gesetzes vom 26. Juni 1996 über das
Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken [Gastgewerbegesetz;
GGG/TG] in der Fassung vom 27. Februar 2002). Für die Erteilung eines
Patentes oder einer Bewilligung werden einmalige Gebühren zwischen Fr. 300.--
und Fr. 4'000.-- erhoben (§ 37 Abs. 1 GGG/TG). Zudem ist für Verkauf,
Vermittlung oder Ausschank von gebrannten Wassern eine jährliche Abgabe von
Fr. 50.-- bis Fr. 4000.-- (bzw. bis Fr. 2'000.-- für das Jahr 2002) zu
entrichten (§ 39 Abs. 1 GGG/TG). Die Abgabe bemisst sich nach der Anzahl
Liter der in einem Kalenderjahr umgesetzten Menge an gebrannten Wassern (§ 28
Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates vom 26. November 1996 zum Gesetz
über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken
[Gastgewerbeverordnung; GGV/TG] in der Fassung vom 29. Oktober 2002). Bis zu
einem Umsatz von 2000 Litern beträgt die Abgabe Fr. 1.-- pro Liter, im
Minimum Fr. 50.--. Wird ein Umsatz von über 2000 Litern erzielt, beträgt die
Abgabe für jeden weiteren Liter Fr. 2.-- bis zu einem Maximalbetrag von Fr.
4000.-- (bzw. Fr. 2'000.--; § 28 Abs. 2 GGV/TG).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die dargestellte kantonale
Regelung verstosse gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV),
weil die Kantone nicht mit gleichartigen Steuern belasten dürften, was die
Bundesgesetzgebung bereits als Gegenstand der Mehrwertsteuer bezeichne (Art.
134 BV; vgl. auch Art. 2 des Mehrwertsteuergesetzes [SR 641.20]).

3.2 Die streitige Abgabe ist im Gegensatz zur Mehrwertsteuer mengen- und
nicht umsatzabhängig, weil sie auf dem verkauften Volumen der gebrannten
Wasser und nicht etwa auf dem dabei erzielten (frankenmässigen) Umsatz
erhoben wird. Sie belastet nicht wie die Mehrwertsteuer die Wertschöpfung,
sondern wird zwischen einem Abgabeminimum und -maximum nach der verkauften
Menge bemessen. Zudem erfasst sie, anders als die Mehrwertsteuer, nicht den
gesamten Konsum, sondern nur gerade den Handel mit gebrannten Wassern
(Getränke, die mehr als 15 Volumenprozente Äthylalkohol enthalten; vgl. Art.
2 Abs. 1 AlkG und § 27a GGV/TG). Nicht vorgesehen ist, dass die Abgabe auf
die Konsumenten überwälzt wird. Von einer mit der Mehrwertsteuer verwandten
Abgabe kann damit nicht gesprochen werden (vgl. hierzu BGE 125 I 449 E. 2d S.
453; 122 I 213; Danielle Yersin, in: Clavadetscher/Glauser/Schafroth [Hrsg.],
mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel/Genf/München 2000, N. 11 zu Art. 2 MWSTG).

4.
4.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Bund habe seine Kompetenz, auf
gebrannten Wassern Verbrauchssteuern zu erheben, durch das Alkoholgesetz voll
ausgeschöpft. Den Kantonen sei es deshalb verwehrt, besondere
Verbrauchssteuern anderer Art gestützt auf ihre allgemeine Kompetenz (Art. 3
BV) einzuführen. Weil die thurgauische Abgabe alle Kriterien einer
Verbrauchssteuer erfülle und zudem die gleichen Leistungen wie der Bund
beschlage, verstosse sie gegen Bundesrecht und sei somit verfassungswidrig.

4.2 Art. 134 BV beinhaltet die zusammengefasste Fortführung der Art. 32bis,
36ter, 41bis und 41ter aBV (Botschaft vom 20. November 1996 über die neue
Bundesverfassung, BBl 1997 S. 1 ff., 352; Jean-François Aubert/Pascal Mahon,
Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du
18 avril 1999, Zürich 2003, N. 1 zu Art. 134 BV; vgl. zur übernommenen
Ordnung Peter Locher, in: Aubert/Eichenberger/Müller/Rhinow/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 29. Mai 1874, N. 71 ff. zu Art. 41bis aBV). Die Tragweite des
Ausschlusses gleichgearteter kantonaler Steuern (Art. 41bis Abs. 2 und Art.
41ter Abs. 2 aBV) war während der Geltung der Bundesverfassung von 1874 für
die einzelnen Bundessteuern unterschiedlich (Locher, a.a.O., N. 74 zu Art.
41bis aBV; vgl. auch Ernst Höhn/Klaus A. Vallender, in: Aubert/
Eichenberger/Müller/Rhinow/Schindler [Hrsg.], Kommentar zur Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, N. 19 ff. zu Art.
41ter aBV). Nach Art. 32bis Abs. 1 aBV war der Bund befugt, "auf dem Wege der
Gesetzgebung Vorschriften über die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung,
den Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser zu erlassen"
(Abs. 1). Art. 32bis Abs. 8 aBV sah vor, dass "die Einnahmen aus der
Besteuerung des Ausschanks und des Kleinhandels innerhalb des
Kantonsgebietes" den Kantonen verblieben.
Die steuerliche Belastung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern durch die
Kantone war während der Geltung der Bundesverfassung von 1874 nicht
bestritten. Mit der neuen Bundesverfassung von 1999 wurde die bestehende
Regelung im Wesentlichen nachgeführt (vgl. BBl 1997 I 314) und teilweise neu
geordnet (Aubert/Mahon, a.a.O., N. 5 zu Art. 105 BV). So erscheint der
fiskalische Aspekt der gebrannten Wasser neu in der Finanzverfassung (Art.
131 Abs. 1 BV). In Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(namentlich BGE 122 I 213, Genfer "droit des pauvres"; BBl 1997 I 356) blieb
die Fortführung der bisherigen Ordnung in den eidgenössischen Räten
unangefochten. Das Parlament stimmte dem bundesrätlichen Vorschlag zu (vgl.
Klaus A. Vallender, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.],
Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/
Basel/Genf/Lachen 2002, N. 1 zu Art. 134 BV, mit Hinweisen).

4.3 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Verfassungsgeber von 1999 die
Besteuerung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern innerhalb des
Kantonsgebietes durch die Kantone (Art. 32bis Abs. 8 aBV) weiter einschränken
wollte als durch die Vorgabe der nicht gleichartigen Ausgestaltung der
kantonalen Steuer. Demnach ist den Kantonen die Erhebung von
Verbrauchssteuern nach Art. 134 BV nicht generell verwehrt. Ihre gestützt auf
Art. 3 BV erhobenen Verbrauchssteuern dürfen aber nicht gleichartig sein, das
heisst, nicht dem gleichen Belastungskonzept folgen wie die bereits vom Bund
erhobenen Verbrauchssteuern (vgl. BGE 122 I 213 E. 2c S. 218 f., E. 2e S. 221
f.; 128 I 102 E. 5 S. 109 f.).

4.4 Anders als in Art. 3 Abs. 1 des Stempelsteuergesetzes (SR 641.10) hat der
Bundesgesetzgeber das Verbot gleichartiger Verbrauchssteuern im Alkoholgesetz
nicht konkretisiert. Das Alkoholgesetz sieht vor, dass mit der
eidgenössischen Steuer neben dem Import (Art. 28 AlkG) die Herstellung und
der Handel gebrannter Wasser bzw. die Abgabe an Drittpersonen (vgl. Art. 16
ff. AlkG) belastet wird (vgl. Art. 10 Abs. 5, Art. 12 Abs. 3 und Art. 20 ff.
AlkG; Art. 15 ff. der Verordnung vom 12. Mai 1999 zum Alkohol- und zum
Hausbrennereigesetz [Alkoholverordnung, AlkV; SR 680.11]). Die Steuer wird
auf der Menge reinen Alkohols erhoben (Art. 22 AlkG; Art. 23 AlkV).
Damit nicht vergleichbar bemisst sich die thurgauische Abgabe unabhängig vom
Anteil reinen Alkohols nach der Anzahl Liter der in einem Kalenderjahr
umgesetzten Menge gebrannter Wasser (§ 28 Abs. 1 GGV/TG). Im Gegensatz zur
eidgenössischen Steuer ist die thurgauische Abgabe zudem auf einen
Höchstbetrag von Fr. 4'000.-- (bzw. Fr. 2'000.-- für das Jahr 2002) begrenzt.
Durch diese Besonderheit der Abgabenmaximierung unterscheidet sie sich von
einer eigentlichen kantonalen Verbrauchssteuer auf Spirituosen, indem sie
trotz ihrer teilweisen (limitierten) Abhängigkeit vom Umsatz als Patentabgabe
pro Verkaufsstelle konzipiert ist. Die eidgenössische Steuer und die
thurgauische Abgabe belasten die gebrannten Wasser somit unterschiedlich.

4.5 Sodann ist zu berücksichtigen, dass das Alkoholgesetz des Bundes für den
Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken eine grundsätzliche
Bewilligungspflicht vorsieht (Art. 39a Abs. 1 AlkG). Die Kantone sind nach
Art. 41a Abs. 6 AlkG verpflichtet, dafür eine Abgabe zu erheben, deren Höhe
sich nach der "Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes" bemisst.
Entsprechend bedarf nach dem thurgauischen Gastwirtschaftsgesetz eines
Patents oder einer Bewilligung, wer eine gastgewerbliche Tätigkeit ausübt
oder Handel mit alkoholhaltigen Getränken betreibt (§ 6 Abs. 1 GGG/TG). Für
die Erteilung eines Patents oder einer Bewilligung ist eine einmalige Gebühr
vorgesehen, die für die Betriebe derselben Art jeweils gleich hoch ist (vgl.
die Aufzählung in § 37 Abs. 1 GGG/TG). Neben dieser einmaligen "Gebühr" ist
eine jährliche Abgabe für Verkauf, Vermittlung oder Ausschank von gebrannten
Wassern zu entrichten (§ 39 Abs. 1 GGG/TG), die sich zwischen einem
Abgabeminimum und -maximum nach der Anzahl Liter der in einem Kalenderjahr
umgesetzten Menge gebrannter Wasser bemisst (§ 28 Abs. 1 GGV/TG). Die
Überwälzung der Abgabe auf die Konsumenten ist nicht vorgesehen.

4.6 Diese jährliche Abgabe scheint nicht ohne Weiteres vom Wortlaut von Art.
41a Abs. 6 AlkG gedeckt zu sein, wo von einer Abgabe "für die
Kleinhandelsbewilligung" die Rede ist. Mit der Einführung des Kriteriums "Art
und Bedeutung des Geschäfts", mit dem in der Gesetzesrevision von 1978 das
bis dahin geltende Merkmal "Grösse und Wert des Umsatzes" abgelöst wurde,
wollte der Bundesgesetzgeber den Kantonen für die Belastung der verschiedenen
Kategorien von Betrieben einen grösseren Spielraum verschaffen (vgl.
Botschaft vom 11. Dezember 1978, BBl 1979 I 53 ff., S. 96). Die Erhebung
periodischer Patentabgaben entspricht demnach durchaus den Intentionen des
damaligen Bundesgesetzgebers. Mit der Verfassungsrevision sollte daran, wie
erwähnt, nichts geändert werden. Diese Vorgaben sind für das Bundesgericht
bindend (Art. 191 BV).
Die vom Kanton Thurgau gewählte Regelung ist deshalb nicht zu beanstanden.
Die Bemessung einer jährlichen Abgabe nach der abgesetzten Menge lässt sich
auf das Kriterium "Bedeutung des Geschäftsbetriebs" (Art. 41a Abs. 6 AlkG, §
40 GGG/TG) stützen (Urteil 2P.200/2005 vom 25. August 2005, E. 4.2). Eine
gleichartige Steuer im Sinn von Art. 134 in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1
lit. b BV liegt nicht vor.

5.
5.1 Demnach erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.2 Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 sowie 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Politischen Gemeinde
A.________, dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: