Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.311/2004
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2P.311/2004 /zga

Urteil vom 31. August 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller
Gerichtsschreiber Schaub.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

gegen

Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Art. 9 BV, Art. 6 EMRK (Advokaturexamen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
der Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-Stadt
vom 9. November 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Lizentiat der Rechte. Nachdem er im Jahr 2003 das
Advokaturexamen in Basel-Stadt nicht bestanden hatte, trat er im Jahr 2004
erneut zur Prüfung, die nur einmal wiederholt werden kann, an. Am 9. November
2004 eröffnete ihm die Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-Stadt, dass er nicht
zu den mündlichen Prüfungen zugelassen werde, da sowohl seine vierzehntägige
Hausarbeit als auch die zweite Klausur als ungenügend bewertet worden waren.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Dezember 2004 beantragt X.________
dem Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
ihn zu den mündlichen Prüfungen zuzulassen bzw. ihm ein kantonales
Rechtsmittel zu gewähren. Es seien keine Kosten zu erheben und ihm sei eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Er rügt eine Verletzung von
Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), weil ihm kein kantonales
Rechtsmittel zur Verfügung stehe. In Bezug auf die Hausarbeit macht er
Willkür bei der Bewertung, Verletzung der Rechtsgleichheit, fehlende
gesetzliche Grundlage bzw. fehlende Delegationsnorm im Advokaturgesetz und
Unverhältnismässigkeit geltend.
Die Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-Stadt beantragt in ihrer Vernehmlassung
vom 16. März 2005, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten
Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 185 E. 1 S.
188 mit Hinweis).

1.1 Nach § 9 Abs. 3 des Basler Advokaturgesetzes vom 15. Mai 2002 entscheidet
die Prüfungskommission über den Prüfungserfolg endgültig. Beim angefochtenen
Entscheid handelt es sich somit um einen letztinstanzlichen kantonalen
Endentscheid, gegen den, da kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel in
Frage kommt, die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 84 Abs. 2 und
Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer wird durch den negativen
Prüfungsentscheid in rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. Art. 88
OG). Auf seine fristgerechte staatsrechtliche Beschwerde ist - vorbehältlich
der nachfolgenden Einschränkung - grundsätzlich einzutreten.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176
mit Hinweis), kann also im Fall ihrer Gutheissung nur zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führen. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt
als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Wird eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der
Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in
einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz
die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche
Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen
Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen
(BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12 mit Hinweis). Die vorliegende Beschwerdeschrift
genügt diesen Anforderungen nicht in allen Teilen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid der
Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-Stadt sei letztinstanzlich; wenn kein
Rechtsmittel bei einem unabhängigen Gericht dagegen erhoben werden könne,
verletze dies Art. 6 EMRK bzw. Art. 30 BV. Disziplinarstreitigkeiten, die zur
Einstellung der Berufsausübung führen könnten, gälten als zivilrechtlich im
Sinn von Art. 6 EMRK. Ein Zivilstreit im Sinn der Strassburger Organe liege
vor, wenn sich die Streitigkeiten auf den Stand der zivilrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen auswirke. Gerade weil ein Zivilrecht zur
Diskussion stehe, falle das Bewilligungsverfahren bei einer Erwerbstätigkeit
unter Art. 6 EMRK.

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Anspruch auf
gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 6 EMRK bereits im kantonalen Verfahren
geltend gemacht worden sein, andernfalls ein Verzicht auf diese Rüge
angenommen wird (vgl. BGE 123 I 87 E. 2b S. 89 mit Hinweis; bestätigt im
Urteil 1P.188/2005 vom 14. Juli 2005 E. 2.4). Das gilt selbst dann, wenn die
kantonale Gesetzgebung die Zuständigkeit eines Gerichts nicht vorsieht. Ob
der Beschwerdeführer nach Eröffnung des negativen Prüfungsentscheids die
Prüfungsbehörde um eine Rechtsmittelbelehrung für das zuständige kantonale
Gericht hätte ersuchen oder sich direkt mit einem Rechtsmittel an das in
Betracht fallende kantonale Gericht (das Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht) hätte wenden sollen, kann vorliegend offen bleiben, weil
- wie zu zeigen sein wird - Art. 6 Ziff. 1 EMRK hier nicht anwendbar ist.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30 BV geltend macht,
genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. a
OG nicht.

2.4 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ("des
contestations sur ses droits et obligations de caractère civil";
"determinations of civil rights and obligations") oder über eine gegen sie
erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen
Gericht beurteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
sind die von der Konvention verwendeten Begriffe entsprechend der Praxis der
Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegen (vgl. BGE 129 I
207 E. 3 S. 210; 128 I 346 E. 3.2 S. 351; 127 II 306 E. 5 S. 309; 125 I 209
E. 7a S. 215 f.).
2.5 Der Begriff der "civil rights" umfasst nicht nur zivilrechtliche
Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich
handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte und Verpflichtungen
privatrechtlicher Natur eingreifen (vgl. BGE 121 I 30 E. 5c S. 34 mit
Hinweisen). Zivilrechtlichen Charakter können daher auch solche
Entscheidungen haben, mit denen einer Person die Erlaubnis zur Ausübung eines
Berufs verweigert oder entzogen wird (vgl. Urteile des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [nachfolgend: Gerichtshof] De Moor vom 23.
Juni 1994, Recueil CourEDH Serie A, Nr. 292-A, § 43; Kraska vom 19. April
1993, Recueil CourEDH Serie A, Nr. 254-B, §§ 23 ff.; Urteil des
Bundesgerichts 1P.4/1999 vom 16. Juni 1999, publ. in ZBl 101/2000 S. 665, E.
6b). Unter den Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche fällt auch der Widerruf
einer Berufsausübungsbewilligung (vgl. Urteile Albert und Le Compte vom 10.
Februar 1983, Recueil CourEDH Serie A, Nr. 58, §§ 27/28; Le Compte, van
Leuven und De Meyere vom 23. Juni 1981, Recueil CourEDH Serie A, Nr. 43, §§
46 ff.), namentlich für Anwälte (Urteile De Moor vom 23. Juni 1994, Recueil
CourEDH Serie A, Nr. 292-A, §§ 42 bis 47; H. gegen Belgien vom 27. November
1987, Recueil CourEDH Serie A, Nr. 127-B, §§ 44 ff.), ebenso der
disziplinarische Entzug der Bewilligung zur Ausübung eines freien Berufs (BGE
123 I 87 E. 2a S. 88 mit Hinweisen).

2.6 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass bei Berufszulassungsprüfungen
einerseits die Rechtmässigkeit des Verfahrens oder andererseits die Frage, ob
der Kandidat den gesetzlichen Vorschriften entspricht und die erforderlichen
Kenntnisse aufweist, streitig sein könnten. Letztere Fragen seien nur bedingt
justiziabel. Insbesondere nähere sich die Beurteilung der erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen einem Examen im schulischen oder universitären
Bereich. Gemäss Gerichtshof entfernt sich die Beurteilung von Kenntnissen und
Erfahrungen, die erforderlich sind, um einen bestimmten Beruf unter Führung
eines bestimmten Titels auszuüben, von der üblichen Aufgabe eines Richters in
einem solchen Mass, dass die Garantien des Art. 6 EMRK insoweit nicht greifen
können und mithin diesbezüglich keine "Streitigkeit" (frz. "contestation") im
Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gegeben ist (Urteile van Marle vom 26. Juni
1986, Recueil CourEDH Serie A, Nr. 101, § 34 ff.; San Juan vom 28. Februar
2002, Recueil CourEDH 2002-III S. 523 ff.; vgl. die Kritik bei Ruth Herzog,
Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 266 f.). Im
Einzelnen hat die Kommission bestätigt, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf
Maturitätsprüfungen (Entscheid vom 10. Januar 1991 in VPB 1991 Nr. 45), auf
Universitätsexamen (Entscheid vom 1. Oktober 1985 in VPB 1986 Nr. 96) und auf
die Beurteilung von Habilitationsschriften nicht anwendbar ist (Entscheid vom
2. März 1994 in Österreichische Juristen-Zeitung 49/1994 S. 709 f.). Im Fall
van Marle bejahte die unterlegene Minderheit des Gerichtshofs die
Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK u.a. deshalb, weil die streitige
Prüfung für das Recht der Beschwerdeführer ausschlaggebend war, ihren Beruf
überhaupt weiterhin auszuüben und ihren bisherigen Titel weiter zu verwenden.

2.7 Das Bundesgericht hat aus dieser Praxis der Strassburger Organe den
Schluss gezogen, dass Prüfungsentscheide grundsätzlich keine zivilrechtlichen
Streitigkeiten im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betreffen, jedenfalls soweit
sie nicht der Erlaubnis oder Verweigerung zur Ausübung eines bestimmten
Berufs gleichkommen. Entsprechend hat es namentlich universitäre Prüfungen
und Promotionen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage der
Berufszulassung oder -ausübung stehen, vom Anwendungsbereich der Konvention
ausgeschlossen (vgl. BGE 128 I 288 E. 2.7 S. 294; Urteile 1P.4/1999 vom 16.
Juni 1999, publ. in ZBl 101/2000 S. 665, E. 6b und 6c; 2P.420/1997 vom 17.
April 1998 E. 2; 2P.101/1996 vom 8. Oktober 1996 E. 1c).
Auch die Verweigerung einer Bewilligung zur erstmaligen Berufsausübung kann
in den Anwendungsbereich der Konvention fallen (vgl. Urteile De Moor vom 23.
Juni 1994, Recueil CourEDH Serie A, Nr. 292-A, § 42; H. gegen Belgien vom 27.
November 1987, Recueil CourEDH Serie A, Nr. 127B), wobei aber in den
fraglichen Urteilen des Gerichtshofs nicht die Beurteilung der beruflichen
Eignung im Rahmen einer Prüfung in Frage stand. Das Bundesgericht hat im
Urteil 2P.102/1995 vom 10. November 1995 E. 2 ausführlich auf die
Schwierigkeiten namentlich der kantonalen Umsetzung hingewiesen, wenn Art. 6
Ziff. 1 EMRK auf sämtliche Berufszulassungsprüfungen angewendet würde, konnte
die Frage jedoch dort wie auch in späteren Fällen offen lassen.
Soweit das Bundesgericht im Zusammenhang mit Notariats- oder Anwaltspatenten
den zivilrechtlichen Charakter einer Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1
EMRK bejaht hat, ging es immer um die Beschränkung einer bereits bestehenden
Tätigkeit (Entzug des Notariatspatents im Kanton Neuenburg: Urteil
2P.198/1993 vom 22. November 1993; Entzug einer Bewilligung zur Ausübung des
freien Notariats im Kanton Graubünden: BGE 123 I 87; vorübergehende
Einstellung eines Zürcher Anwalts im Beruf: BGE 126 I 228).
Es äusserte im Fall 2P.29/1996 vom 29. November 1996 E. 2 Zweifel, ob die
Konvention bei Anwaltsprüfungen überhaupt zur Anwendung kommt, und lehnte im
Urteil 2P.179/2001 vom 30. November 2001 E. 5b betreffend eine Anwaltsprüfung
im Kanton Tessin die Bewertung von gerügten Verletzungen, die im Wesentlichen
formaler Natur waren, ab, weil dies eine materielle Überprüfung des
umstrittenen Examens vorausgesetzt hätte. Da der Kandidat noch eine weitere
Wiederholungsmöglichkeit hatte und deshalb im konkreten Fall nicht endgültig
vom Berufszugang ausgeschlossen war (vgl. BGE 109 Ia 214 E. 3b S. 216 f.),
blieb die Frage der Konventionsanwendung auch hier offen.
Da Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten, die das öffentlichrechtliche
Dienstverhältnis zwischen dem Notar, der hoheitliche Funktionen ausübt (vgl.
dazu BGE 129 I 207), und dem Staat betreffen, prinzipiell keine Anwendung
findet, gilt das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch für die vom
Gesetz für Notare vorgesehene Fähigkeitsprüfung (Urteil 2P.110/2002 vom 6.
August 2003 E. 4.2.3).
2.8 Die Lehre äussert sich unterschiedlich zum Thema. Für Mark Villiger
(Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999,
S. 243 f., N. 381) ist die Unterscheidung zwischen Wiederaufnahme einer
suspendierten Berufstätigkeit und der erstmaligen Aufnahme einer Berufs- oder
Gewerbetätigkeit tendenziell überholt und beides unter Art. 6 EMRK zu
subsumieren (ebenso: Andreas Kley-Struller, Der Anspruch auf richterliche
Beurteilung "zivilrechtlicher" Streitigkeiten im Bereich des
Verwaltungsrechts sowie von Disziplinar- und Verwaltungsstrafen gemäss Art. 6
EMRK, AJP 1/94 S. 33 Fn. 126). Rainer J. Schweizer (Die schweizerischen
Gerichte und das europäische Recht, ZSR 1993/II, S. 678 Fn. 463) hält die
Anwendung der Konvention für Fachprüfungen zur Berufsausübung für vertretbar.
Nach Arthur Haefliger/Frank Schürmann (Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 144) liegt
demgegenüber keine Streitigkeit im Sinn der Konvention vor, wenn es um die
Qualifikation der beruflichen Eignung im Rahmen einer Prüfung geht (ähnlich
mit differenzierter Argumentation: Ruth Herzog, a.a.O., S. 260/261 und
266/267).

2.9 Anzuknüpfen ist an diese bereits früher vom Gerichtshof in den Fällen van
Marle und San Juan getroffene Unterscheidung zwischen den formellen Fragen
der Rechtmässigkeit des Verfahrens und den materiellen Fragen einer Prüfung,
ob ein Kandidat die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die erforderlichen
Kenntnisse aufweist. Soweit es um die Beurteilung der notwendigen Kenntnisse
und Erfahrungen geht, die erforderlich sind, um einen bestimmten Beruf unter
Führung eines bestimmten Titels auszuüben, bleibt die Prüfung vom
Anwendungsbereich der Konvention mangels (justiziabler) "Streitigkeit" (frz.
"contestation") im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgeschlossen.
Da der Beschwerdeführer ausschliesslich materielle Rügen gegen die Bewertung
seiner Prüfungsleistung vorbringt, kommt Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegend nicht
zur Anwendung. Ob die Basler Advokaten-Prüfungskommission ein unabhängiges
Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist, kann daher offen bleiben.

3.
Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Hausarbeit Willkür bei der
Bewertung, eine Verletzung der Rechtsgleichheit, das Fehlen einer
gesetzlichen Grundlage bzw. einer Delegationsnorm im Advokaturgesetz oder im
Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) sowie Unverhältnismässigkeit
geltend.

3.1 Hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Bewertung
von Examensleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der
einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften - auf entsprechende,
ordnungsgemäss begründete Rügen hin (vgl. E. 1.3) - nur unter dem
Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie prüft es dabei, ob das
vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen
Minimalgarantien durchgeführt worden ist (Urteile 2P.26/2003 vom 1. September
2003 E. 2.1; 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2 mit Hinweisen). Eine
besondere Zurückhaltung auferlegt es sich bei der materiellen Beurteilung,
indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst
wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr
Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar
und damit als willkürlich erscheint (BGE 121 I 225 E. 4b S. 230; 118 Ia 488
E. 4c S. 495; 106 Ia 1 E. 3c S. 4). Das Bundesgericht auferlegt sich bei der
Überprüfung von Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn es aufgrund
seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt
wäre (beispielsweise bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen; BGE 121 I
225 E. 4b S. 230; 118 Ia 488 E. 4c S. 495).
Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 127 I 54 E. 2b
S. 56, 60 E. 5a S. 70; 126 I 168 E. 3a).

3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Bewertung seiner Hausarbeit.
Der Vorwurf, die eingereichte Arbeit sei mit rund dreissig Seiten in
quantitativer Hinsicht ungenügend, sei unhaltbar.
Der Examinator hat namentlich die fehlende Bezugnahme auf die kantonale
Gerichtspraxis bemängelt. Dass bei einer kantonalen Anwaltsprüfung verlangt
wird, dass sich der Bewerber auch mit der kantonalen Gerichtspraxis
auseinandersetzt, ist nicht zu beanstanden. Es erscheint denn auch nicht
willkürlich, wenn eine Arbeit, die nicht oder nur am Rande auf diese Praxis
eingeht, als quantitativ mangelhaft bewertet wird.
Ebenso wenig ist es sachfremd, wenn der Examinator lückenhafte
Meinungswiedergaben aus der Literatur oder den systematischen Aufbau der
Arbeit (falsche Einordnung von strafrechtlichen Tatbestandsmerkmalen)
bemängelt. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, ist
appellatorische Kritik, die nicht geeignet ist, den Vorwurf der Willkür zu
begründen. Dasselbe gilt für die vom Examinator beanstandeten und vom
Beschwerdeführer in Abrede gestellten "marginalen" Fehler (falsche
Zitierweise, fehlerhafte Wiedergabe von Autorennamen etc.) sowie für die vom
Beschwerdeführer gerügte Unverhältnismässigkeit der Anforderungen an die
Hausarbeit, die er wiederholt eine "kleine Dissertation" nennt.

3.3
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Rechtsgleichheit geltend, weil
ihm die Prüfungskommission die Note für seine beim ersten Versuch bestandene
Hausarbeit nicht für die zweite Prüfung anrechnen wollte. Im Kanton
Basel-Landschaft sei das anders.
Mit dem Vergleich mit der Prüfungsordnung des Nachbarkantons verkennt der
Beschwerdeführer, dass jeder Kanton das Recht hat, die Anforderungen für den
Erwerb des kantonalen Anwaltspatentes selbst festzulegen (Art. 3 Abs. 1
BGFA). Eine Ungleichbehandlung mit andern Bewerbern innerhalb des Kantons
macht der Beschwerdeführer hingegen nicht geltend, weshalb diese Rüge
unbegründet ist.

3.4
Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage (bzw. einer
Delegationsnorm) im Advokaturgesetz bzw. im BGFA für die verlangte
vierzehntägige Hausarbeit. Nach § 8 des Advokaturgesetzes müsse die Prüfung
"praxisbezogen" sein, verlangt werde aber "eine rein theoretische Arbeit, die
einer kleinen Dissertation zu entsprechen hat".
Durch das Anwaltsexamen soll sich die Bewerberin oder der Bewerber über die
für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse
ausweisen (vgl. § 8 Abs. 1 des Advokaturgesetzes und Art. 7 Abs. 1 lit. b
BGFA). Das Advokaturgesetz verlangt weiter einen mündlichen und einen
schriftlichen Teil mit Praxisbezug und in Berücksichtigung des
eidgenössischen und kantonalen Rechts (§ 8 Abs. 2). Der schriftliche Teil
umfasst eine vierzehntägige Hausarbeit und zwei Klausuren von je zwölf
Stunden Dauer (§ 4 Abs. 2 des Reglements vom 27. Februar 2003 über das
Anwaltsexamen).
Die vom Beschwerdeführer als Teil der Prüfung verlangte Hausarbeit kann sich
somit auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage abstützen. Sie entspricht
auch dem gesetzlich geforderten Praxisbezug. So muss der Anwalt in der Lage
sein, innerhalb einer vorgegebenen relativ kurzen Zeit ein Thema zu
recherchieren und im Rahmen einer Rechtsschrift - im Prüfungsfall als
Hausarbeit - zu verarbeiten. Die an den Beschwerdeführer gestellten
Anforderungen halten deshalb der Willkürrüge stand.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich, soweit darauf einzutreten ist,
als unbegründet und ist abzuweisen. Dementsprechend sind die
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in
Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Advokaten-Prüfungsbehörde
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: