Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.310/2004
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2P.310/2004 /kil

Urteil vom 18. Mai 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Patrick A. Schaerz,

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 19/21, 8090
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich.

Art. 5, 27 und 30 BV, Art. 6 und 8 EMRK (Entzug der Bewilligung zur
selbständigen Berufsausübung als Arzt),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 30. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 11. Juli 2002 beschränkte das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich die Bewilligung zur Ausübung der selbständigen ärztlichen
Berufstätigkeit von Dr. med. X.________, geb. am ... 1936, auf die Behandlung
von Patientinnen in seiner Praxis; die Behandlung von Patienten männlichen
Geschlechts ohne Altersbegrenzung und die Teilnahme am Notfalldienst wurde
ihm verboten. Am 20. November 2002 wies das Bundesgericht eine dagegen
gerichtete staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat
(Verfahren 2P.218/2002). Im Herbst 2003 verkaufte X.________ seine Praxis.

B.
Nachdem X.________ den männlichen Patienten E.P. im Rahmen seiner Tätigkeit
für die Sterbehilfe-Organisation "A.________" untersucht und dazu einen
Bericht verfasst und schliesslich ein Rezept über eine tödliche Dosis des
Betäubungsmittels NAP (Natrium-Pentobarbital) ausgestellt hatte, gelangte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich. X.________ bestritt, dass es sich dabei um eine ärztliche Tätigkeit
gehandelt habe. Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 verwarnte die
Gesundheitsdirektion X.________ und drohte ihm für den Fall eines erneuten
Verstosses den Entzug der Berufsausübungsbewilligung an. Dagegen erhob
X.________ am 25. Februar 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich.

Mit Schreiben vom 14. April 2004 warf die Gesundheitsdirektion X.________
vor, am 17. Februar 2004 den männlichen Patienten D.L. untersucht und
rezeptiert und ihm ein Zeugnis ausgestellt zu haben. Erneut bestritt
X.________ den ärztlichen Charakter seiner Tätigkeit für die
Sterbehilfe-Organisation "A.________". Am 26. Mai 2004 entzog die
Gesundheitsdirektion X.________ die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen
Tätigkeit vollständig und endgültig und lehnte die von ihm beantragte
Erweiterung der Praxisbewilligung auf die Behandlung männlicher Patienten ab,
die in der Schweiz den begleiteten Freitod durch die Organisation
"A.________" wünschten. Auch dagegen erhob X.________ Beschwerde an das
Verwaltungsgericht.

C.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2004 vereinigte das Verwaltungsgericht
die beiden bei ihm hängigen Beschwerden von X.________. Am 30. September 2004
wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab, soweit es sie nicht als
gegenstandslos abschrieb. Aus den Erwägungen des Urteils ergibt sich, dass
die Beschwerde gegen den Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen
Tätigkeit abgewiesen und diejenige gegen die vorweg erfolgte Verwarnung und
Androhung des Bewilligungsentzuges als gegenstandslos abgeschrieben wurde.

D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. Dezember 2004 an das Bundesgericht
beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und
dieses anzuweisen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit gutzuheissen,
als ihm zusätzlich zur vorher bestehenden, auf weibliche Patientinnen
eingeschränkten Praxisbewilligung zu erlauben sei, auch männliche Patienten
zu "behandeln", die in der Schweiz den begleiteten Freitod durch die
Organisation "A.________" wünschten.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene
Bewilligungsentzug verstosse gegen die von der Wirtschaftsfreiheit nach Art.
27 BV mitgeschützte Berufsausübungsfreiheit und den Anspruch auf Achtung des
Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK; das Verwaltungsgericht habe überdies den
Anspruch von X.________ auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (gemäss
Art. 30 Abs. 3 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt.

Die Gesundheitsdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Februar 2005 wies der Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch von
X.________ ab, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den
kein anderes bundesrechtliches Rechtsmittel als die staatsrechtliche
Beschwerde offen steht. Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde erweist
sich daher grundsätzlich als zulässig (vgl. Art. 84 ff. OG).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist in der Regel rein kassatorischer
Natur (BGE 127 II 1 E. 2 S. 5 mit Hinweisen; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4
S. 332 ff.). Anträge auf Erlass positiver Anordnungen sind daher
grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der
verfassungsmässige Zustand mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides
nicht hergestellt werden kann (BGE 125 I 189 E. 1.5 S. 189; 124 I 327 E.
4b/aa S. 332 mit Hinweisen), was unter Umständen bei der Anfechtung von
Bewilligungsentscheiden zutreffen kann. Mit Blick auf den Antrag des
Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht anzuweisen, ihm die
Praxisbewilligung wieder zu erweitern, fragt sich, ob sich eine solche
Ausnahme rechtfertigt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben.

1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift unter anderem
die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber
enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und
inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Auf
bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein. Den gesetzlichen
Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer
im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid
sei verfassungswidrig, und seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten
kantonalen Instanz gegenüberstellt; vielmehr muss in Auseinandersetzung mit
der Begründung des angefochtenen Entscheids dargetan werden, inwiefern dieser
gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (BGE 110 Ia 1
E. 2a S. 3 f.; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76, 492 E. 1b S.
495).

Weite Teile der vorliegenden Beschwerdeschrift sind rein appellatorischer
Natur. Das trifft insbesondere insoweit zu, als sich der Beschwerdeführer mit
der Frage der rechtlichen Zulässigkeit des begleiteten Freitodes
auseinandersetzt. Weder hat sich das Verwaltungsgericht damit befasst, noch
handelt es sich dabei um den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dem
Beschwerdeführer wird denn auch gar nicht vorgeworfen, er habe sich ein
generell unzulässiges Handeln zuschulden kommen lassen. Der ihm
entgegengehaltene Vorwurf lautet einzig dahin, er habe gegen die ihm konkret
auferlegte Bewilligungsbeschränkung verstossen und durch sein damit
zusammenhängendes Verhalten die erforderliche Vertrauenswürdigkeit gegenüber
den Behörden verloren. Einzig soweit sich die Beschwerdeschrift mit diesem
Gesichtspunkt auseinandersetzt, kann darauf eingetreten werden.

Zur Frage, weshalb der angefochtene Entscheid gegen Verfassungsrecht
verstossen sollte, weil das Verwaltungsgericht die bestehende
Bewilligungsbeschränkung nicht gelockert bzw. nicht im Sinne des Antrags des
Beschwerdeführers auf männliche Sterbewillige ausgedehnt hat, macht der
Beschwerdeführer lediglich geltend, er habe einen entsprechenden Anspruch und
es bestünden keine sachlichen Gründe, diesen nicht zu befolgen. Das
Verwaltungsgericht hielt dazu ausdrücklich fest, es erübrige sich, darauf
einzugehen, da sich der Entzug der Praxisbewilligung als verhältnismässig
erweise. Weshalb das Verwaltungsgericht einen allfälligen Anspruch hätte
befolgen müssen bzw. weshalb es verfassungswidrig sein sollte, dass es dies
nicht getan hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Selbst wenn der
Bewilligungsentzug verfassungswidrig wäre, gälte dasselbe nicht ohne weiteres
für die Verweigerung der Bewilligungserweiterung. Auch insoweit kann daher
mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden.

2.
Der Beschwerdeführer äussert sich ausführlich zum Sachverhalt und stellt
entsprechende Beweisanträge. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
überprüft das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid jedoch nur auf Willkür hin. Das Bundesgericht greift im Rahmen
einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208
E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c, je mit Hinweisen). Einen solchen Zusammenhang belegt
der Beschwerdeführer nicht, weshalb vollumfänglich auf die
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid abzustellen ist.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe gegen Art. 30 Abs.
3 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen, weil es nicht eine mündliche
Verhandlung durchgeführt habe.

3.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Strassburger Organe
anerkennt, dass auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
verzichtet werden kann. Der Verzicht kann ausdrücklich oder stillschweigend
erfolgen, muss jedoch eindeutig und unmissverständlich sein. Ein Verzicht
wird insbesondere angenommen, wenn kein - rechtlich an sich zulässiger -
Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt wird, obwohl
das Gericht in der Regel nicht öffentlich verhandelt (BGE 127 I 44 E. 2e/aa
S. 48 mit Hinweis; ZBl 99/1998 S. 226 E. 5b; Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Hertel c/ Schweiz vom 17. Januar 2002
in Recueil 2002-I S. 545; VPB 2001 Nr. 132 S. 1373; Christoph Grabenwarter,
Europäische Menschenrechtskonvention, München 2003, S. 371 f.). Die Annahme
eines Verzichts darf allerdings keinen gewichtigen öffentlichen Interessen
zuwiderlaufen (Grabenwarter, a.a.O., S. 372 f.).
3.3 Zwar wird beim Entzug einer ärztlichen Praxisbewilligung, der die weitere
Ausübung des ärztlichen Berufes in Frage stellt, über einen zivilrechtlichen
Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entschieden (vgl. etwa das Urteil
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 20. Mai 1998 i.S.
Gautrin u.a. c/ Frankreich, in Recueil 1998-III S. 1009). Der
Beschwerdeführer hat aber vor dem Verwaltungsgericht nie eine mündliche
Verhandlung verlangt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich urteilt in
der Regel im schriftlichen Verfahren, wobei eine Partei eine mündliche
Verhandlung beantragen kann (vgl. §§ 58 f. des zürcherischen Gesetzes vom 24.
Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen,
Verwaltungsrechtspflegegesetz). Der Beschwerdeführer war bereits vor dem
Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten. Er muss sich daher die
grundsätzliche Kenntnis der für das Verwaltungsgericht geltenden
Verfahrensbestimmungen entgegenhalten lassen. Indem der Beschwerdeführer das
Verwaltungsgericht nicht um Durchführung einer mündlichen Verhandlung
ersuchte, verzichtete er demnach stillschweigend und mit den entsprechenden
Rechtsfolgen auf eine solche. Dieser Annahme stehen keine gewichtigen
öffentlichen Interessen entgegen.

3.4 Der Beschwerdeführer besteht im Übrigen nicht auf der Nachholung einer
mündlichen Verhandlung, sondern verlangt vom Bundesgericht einzig, einen
entsprechenden Verstoss gegen Art. 30 Abs. 3 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK
festzustellen, im Übrigen aber im Sinne der Verfahrensbeschleunigung
unverzüglich den Sachentscheid zu fällen. Er beruft sich dazu auf eine neuere
Literaturmeinung, wonach sich ein solches Vorgehen unter bestimmten
Voraussetzungen rechtfertigen soll (Benjamin Schindler, Die "formelle Natur"
von Verfahrensgrundrechten, in: ZBl 106/2005 S. 169 ff., insbes. S. 190 ff.).
Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, weil das Verwaltungsgericht
Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ohnehin nicht verletzt hat, nachdem
der Beschwerdeführer verbindlich auf seinen Anspruch auf mündliche
Verhandlung verzichtet hatte.

4.
4.1 In der Sache trägt der Beschwerdeführer vor, das Verwaltungsgericht habe
gegen die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV sowie gegen den Anspruch auf
Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK verstossen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen geschäftliche und berufliche
Aktivitäten jedoch nur insoweit in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, als
persönlichkeitsbezogene Aspekte der Berufsausübung wie die Vertraulichkeit
der Korrespondenz zur Diskussion stehen; hinsichtlich der Möglichkeit, einen
bestimmten Beruf auszuüben, verschafft Art. 8 EMRK keinen über Art. 27 BV
hinausgehenden Schutz (BGE 130 I 26 E. 9 S. 62 mit Hinweisen). Der
angefochtene Entscheid ist daher lediglich auf Übereinstimmung mit der
Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV zu prüfen.

4.2 Bei dem von der Gesundheitsdirektion angeordneten und vom
Verwaltungsgericht geschützten Entzug der Bewilligung zur selbständigen
ärztlichen Tätigkeit handelt es sich um einen Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit, dessen Zulässigkeit sich nach Art. 36 und 94 BV bemisst.

4.3 Der Beschwerdeführer anerkennt grundsätzlich, dass der angefochtene
Entscheid auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 36
Abs. 1 BV beruht. Er trägt aber vor, bei der ihm vorgeworfenen Begleitung von
suizidwilligen Personen beim Vollzug des Freitodes handle es sich nicht um
eine "ärztliche Tätigkeit". Damit macht der Beschwerdeführer doch wenigstens
sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid vermöge sich nicht auf das
Gesundheitsgesetz zu stützen.

4.3.1 Nach § 7 Abs. 1 lit. a des zürcherischen Gesetzes vom 4. November 1962
über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) ist eine Bewilligung der
Gesundheitsdirektion erforderlich, um gegen Entgelt oder berufsmässig
medizinische Verrichtungen vorzunehmen (vgl. auch § 1 der zürcherischen
Ärzteverordnung vom 6. Mai 1998). Voraussetzungen dafür sind unter anderem
der Besitz des eidgenössischen Arztdiploms sowie Vertrauenswürdigkeit (§ 8
Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes). Gemäss § 9 des Gesundheitsgesetzes kann die
Bewilligung unter anderem dann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen der
Erteilung nicht mehr vorhanden sind. Der Entzug kann für die ganze oder einen
Teil der Berufstätigkeit auf bestimmte oder unbegrenzte Zeit erfolgen. Nach §
11 der Ärzteverordnung kann die Gesundheitsdirektion die Berufsausübung aus
schwerwiegenden Gründen einschränken oder verbieten.

4.3.2 § 7 Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes enthält nicht den Begriff der
"ärztlichen Tätigkeit", sondern verwendet denjenigen der "medizinischen
Verrichtungen". Wohl steht bei der Unterstützung von suizidwilligen Personen
beim Freitod nicht die Heilung von Beschwerden oder die Linderung von
Schmerzen im Vordergrund. Jedenfalls bei der Ausstellung eines Rezepts zum
Bezug des erforderlichen Betäubungsmittels handelt es sich aber um eine den
Ärzten vorbehaltene Tätigkeit. Auch die Prüfung der medizinischen Unterlagen
und insbesondere die Feststellung, ob alle möglichen Behandlungsmassnahmen
erfolglos waren, können sinnvollerweise nur von Ärzten vorgenommen werden.
Nur schon die Vornahme medizinischer Untersuchungen setzt denn auch eine
Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit voraus (vgl. § 1 Abs. 1
insbes. lit. d der Ärzteverordnung).

4.3.3 Es mag zwar zutreffen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, dass die
Unterstützung beim Freitod aus ethischen Gründen traditionellerweise nicht
als Aufgabe eines Arztes verstanden wurde (vgl. Ziff. 2.2 der
Medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie für
medizinische Wissenschaften für die ärztliche Betreuung sterbender und
zerebral schwerst geschädigter Patienten vom 24. Februar 1995). Von der Sache
her setzt aber eine korrekte Suizidhilfe - soweit eine solche ethisch
vertretbar erscheint - bestimmte medizinische Grundkenntnisse voraus.
Inzwischen ist denn auch insoweit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend
ausgeführt hat, ein Umdenken im Gange, wonach die Suizidhilfe als freiwillige
ärztliche Aufgabe verstanden wird (vgl. etwa Georg Bosshard/Walter Bär,
Sterbeassistenz und die Rolle des Arztes, in AJP 2002 S. 407 ff., insbes. S.
412 f.; Frank Th. Petermann, Der Entwurf eines Gesetzes zur
Suizid-Prävention, in AJP 2004 S. 1111 ff., insbes. S. 1134 f.). Diesem
Umdenken verschliesst sich auch die Schweizerische Akademie der medizinischen
Wissenschaften nicht. In ihren jüngsten einschlägigen Richtlinien (Betreuung
von Patientinnen und Patienten am Lebensende, medizinisch-ethische
Richtlinien vom 25. November 2004) bezeichnet sie die Beihilfe zum Suizid
weiterhin nicht als Teil der ärztlichen Tätigkeit, weil sie den Zielen der
Medizin widerspreche; die freiwillige Entscheidung eines Arztes, im
Einzelfall Beihilfe zum Suizid zu leisten, sei aber zu respektieren; dabei
trage er die Verantwortung für die Prüfung bestimmter Voraussetzungen, wie
dass die Erkrankung des Patienten die Annahme rechtfertige, das Lebensende
sei nahe, und dass alternative Möglichkeiten der Hilfestellung erörtert und
gegebenenfalls eingesetzt worden seien (Ziff. 4.1 der genannten Richtlinien).
Eine solche Vorgehensweise bedingt zwingend medizinische Fachkenntnisse.
Diese neuen Richtlinien konnten dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt
zwar noch nicht bekannt sein. Das ändert aber nichts daran, dass das
Verwaltungsgericht - selbst bei einer freien Prüfung des kantonalen
Gesetzesrechts - die ärztliche Sterbeassistenz als medizinische Verrichtung
im Sinne des Gesundheitsgesetzes verstehen durfte.

4.4 Im Hinblick auf das nach Art. 36 Abs. 2 BV erforderliche öffentliche
Interesse am Bewilligungsentzug gehen die kantonalen Instanzen davon aus, der
Beschwerdeführer sei nicht mehr vertrauenswürdig.

4.4.1 Der Beschwerdeführer hat noch einen weiteren männlichen Patienten bei
der Suizid-Vorbereitung unterstützt, nachdem bereits ein (erstes) Verfahren
auf Entzug der Berufsausübungsbewilligung eingeleitet worden war und er
aufgrund der ihm eingeräumten Vernehmlassungsmöglichkeit wissen musste, dass
die kantonalen Gesundheitsbehörden ernsthaft in Betracht zogen, bei der
Sterbeassistenz von einem Verstoss gegen das ihm auferlegte Behandlungsverbot
männlicher Patienten auszugehen. Es musste dem Beschwerdeführer daher klar
gewesen sein, dass die Behörden die Suizid-Begleitung als ihm untersagte
"ärztliche Behandlung" erachteten. Es ist denn auch nicht ernsthaft zu
bezweifeln, dass mit dieser Umschreibung jegliche "medizinische Verrichtung"
im Sinne des Gesundheitsgesetzes, worunter auch die ärztliche Hilfe beim
Freitod, gemeint war.

4.4.2 Daran ändert eine allenfalls anders lautende Beratung durch zwei
Rechtsanwälte nichts. Dies könnte dem Beschwerdeführer zwar eventuell noch im
ersten Fall zugute gehalten werden - wovon wohl auch die Gesundheitsdirektion
ausging, die ihn dafür ja lediglich verwarnte -; im zweiten Fall hingegen war
ihm der behördliche Standpunkt bereits bekannt. Dass ihm gegenüber noch keine
Verfügung ergangen war, vermag ihn angesichts der konkreten Umstände des
vorliegenden Falles nicht zu entlasten. Aufgrund der Vorgeschichte des
Beschwerdeführers durfte von ihm erwartet werden, dass er sich zumindest bis
zur endgültigen Klärung der strittigen Frage an den behördlichen Standpunkt
halten würde. Dass er dies nicht tat, belegt einen Mangel an
Vertrauenswürdigkeit, die nicht nur im Verhältnis zu den Patienten, sondern
grundsätzlich auch in demjenigen zu den Behörden verlangt werden darf. Dies
gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die Bewilligung des
Beschwerdeführers ja bereits behördlich beschränkt werden musste und von ihm
daher eine in jeder Hinsicht korrekte Zusammenarbeit mit den Behörden
erwartet werden durfte. Massgeblich ist somit nicht, dass die frühere
Bewilligungsbeschränkung in gänzlich anderen Sachzusammenhängen begründet
war. Den Ausschlag gibt vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden
gegenüber nicht vertrauenswürdig, ja schon beinahe bösgläubig verhalten hat.
Damit ist nicht gewährleistet, dass er sich an die vom Gesundheitsgesetz
verfolgte Zwecksetzung hält, womit ein öffentliches Interesse am strittigen
Bewilligungsentzug bejaht werden muss.

4.4.3 Da das Erfordernis einer ärztlichen Berufsausübungsbewilligung bzw. die
dafür notwendige Vertrauenswürdigkeit des Arztes dem Schutz der öffentlichen
Ordnung und Gesundheit dient, wahrt der angefochtene Entscheid den Grundsatz
der Wirtschaftsfreiheit, weshalb er vor Art. 94 BV standhält.

4.5 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des angefochtenen
Bewilligungsentzugs (gemäss Art. 36 Abs. 3 BV). Bei der früheren
Bewilligungsbeschränkung handelte es sich gemessen an den damaligen
Verfehlungen des Beschwerdeführers um eine eher grosszügige Massnahme, wie
das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 20. November 2002 festhielt
(Urteil 2P.218/2002, E. 4.4). Der Beschwerdeführer musste daher damit
rechnen, dass ihm die Bewilligung bei erneutem Fehlverhalten ganz entzogen
würde. Trotzdem hätte es die Gesundheitsdirektion beim erstmaligen hier
massgeblichen Verstoss gegen die Bewilligungsbeschränkung bei einer
Verwarnung bewenden lassen. Der Beschwerdeführer hat sich die strenge
Sanktion des Bewilligungsentzugs daher selbst zuzuschreiben, weil er trotz
bereits hängigem Entzugsverfahren nochmals die gleiche Verfehlung begangen
hat. Im Übrigen war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids schon 68 Jahre alt, womit er sich in einem Alter befand, in dem
gemeinhin der Ruhestand ansteht. Im Kanton Zürich wird die Bewilligung zur
selbständigen Berufsausübung grundsätzlich denn auch bis zum Ablauf des 70.
Altersjahres befristet (vgl. § 1 Abs. 3 der Ärzteverordnung). Insgesamt
erscheint der strittige Bewilligungsentzug daher verhältnismässig.

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Gesundheitsdirektion und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: