Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.302/2004
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2P.302/2004 /leb

Urteil vom 1. Juli 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. und B.C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Armin Neiger,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, 8090
Zürich.

Art. 9 und Art. 13 BV (Kantons- und Gemeindesteuern 1999; Eigenmietwert),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 1. September 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Anschluss an die Selbstdeklaration von A. und B.C.________ für die
Kantons- und Gemeindesteuern 1999 kam es zu einem langwierigen Rechtsstreit
zwischen der Steuerverwaltung des Kantons Zürich und den Steuerpflichtigen
bezüglich des anrechenbaren Eigenmietwerts für die von Letzteren bewohnte
Liegenschaft. Umstritten waren dabei insbesondere die Höhe des Einschlags,
welcher für die Unternutzung der Liegenschaft zu gewähren sei, sowie die Art
und Weise der Berücksichtigung des Umstands, dass ein Teil der Räume (auch)
geschäftlich genutzt wird. Im dritten Rechtsgang setzte die
Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich das steuerbare Einkommen von A.
und B.C.________ für das Steuerjahr 1999 auf 112'400 Franken fest (Entscheid
vom 25. November 2003). Auf Beschwerde hin schützte das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich diese Veranlagung, hiess die Beschwerde aber in einem
Nebenpunkt (Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten) teilweise gut
(Entscheid vom 1. September 2004).

2.
2.1 Am 30. November 2004 haben A. und B.C.________ beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht; sie beantragen die Aufhebung der
erwähnten Entscheide des Verwaltungsgerichts und der Steuerrekurskommission
III. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und - soweit darauf
einzutreten ist - im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit
summarischer Begründung abzuweisen:
2.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde zunächst, soweit sich diese gegen
den Entscheid der Steuerrekurskommission III richtet: Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführer kommt dem kantonalen Verwaltungsgericht keine engere
Kognition zu als dem Bundesgericht. Deshalb liegt kein Fall vor, in dem
ausnahmsweise der unterinstanzliche Entscheid mitangefochten werden kann
(vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493 f., mit Hinweisen). Weiter ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten, soweit diese den gesetzlichen
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt: Die
ausufernde Rechtsschrift besteht zu einem wesentlichen Teil aus  repetitiven
und rein appellatorischen Vorbringen, auf die nicht einzugehen ist. Im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde untersucht das Bundesgericht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Aus der
Rechtsschrift muss deutlich ersichtlich sein, welche verfassungsmässigen
Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid
verletzt sein sollen (vgl. BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12).

3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst, es stelle einen unzulässigen Eingriff
in ihre persönliche Freiheit (vgl. Art. 13 BV) dar, wenn sie, damit der
Eigenmietwert bzw. das Ausmass der Unternutzung bestimmt werden könne, in
ihrer gesamten Liegenschaft einen Augenschein zulassen müssten. Zu Unrecht: §
132 des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG/ZH) sieht den
Augenschein als Beweismittel im Einschätzungsverfahren ausdrücklich vor; die
Behauptung, dies gelte nicht für die Ermittlung des Eigenmietwerts, ist
abwegig. Zudem ist der mit einem Augenschein verbundene Eingriff in die
Privatsphäre dem Steuerpflichtigen grundsätzlich ohne weiteres zumutbar. Der
Hauseigentümer hat sich auch in anderen Verfahren gefallen zu lassen, dass
seine Wohnräumlichkeiten von Behördenmitgliedern betreten bzw. besichtigt
werden (die Beschwerdeführer verweisen denn auch selbst auf Feststellungen
eines Schätzers der Gebäudeversicherung Zürich, welcher das Haus am 12.
Dezember 2003 besichtigt habe). Besondere Umstände, welche vorliegend zu
einer anderen Beurteilung der Zumutbarkeit eines Augenscheins führen könnten,
sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Schliesslich vermöchte ein auf
einen Teil der Räume beschränkter Augenschein, wie ihn die Beschwerdeführer
im kantonalen Verfahren offeriert haben, den Zweck dieser Beweismassnahme
offensichtlich nicht richtig zu erfüllen; für die Beurteilung der
Unternutzung kommt es gerade auf das Verhältnis der nicht genutzten
Räumlichkeiten zum gesamten Raumangebot der Liegenschaft an (vgl. unten).

3.2 Ist eine Unternutzung gegeben, so erfolgt die Schätzung des steuerbaren
Eigenmietwerts im Kanton Zürich, indem der gesamte Eigenmietwert der
Liegenschaft proportional auf die genutzten Räume verlegt wird (Rz. 7 der
Weisung der Finanzdirektion vom 21. Juni 1999 betreffend die Festsetzung des
Eigenmietwerts bei tatsächlicher Unternutzung). Im kantonalen Verfahren war
deshalb streitig, über wie viel anrechenbaren Wohnraum das Haus der
Beschwerdeführer insgesamt verfügt. Gemäss dem angefochtenen Entscheid sind
es 14 Räume (10 Zimmer und 4 [Neben-]Räume), während die Beschwerdeführer
ihrerseits von insgesamt 11 Räumen ausgehen.
Soweit auf die (überwiegend appellatorischen) Vorbringen in der
Beschwerdeschrift überhaupt einzugehen ist, vermögen diese keinen Verstoss
gegen Art. 9 BV darzutun: Zunächst erscheint keineswegs willkürlich, dass das
Verwaltungsgericht von vier anrechenbaren Nebenräumen ausgeht, zumal die
Ausstattung der Liegenschaft der Beschwerdeführer geradezu luxuriös
erscheint; diesbezüglich sind insbesondere die Unterkellerung auf einer
Fläche von 150 m2 mit Sauna, Ruheraum und zusätzlicher Dusche, der separate
Ankleideraum neben dem Schlafzimmer sowie das grosszügige Entrée
hervorzuheben. Die Rz. 9 der einschlägigen Weisung, auf welche sich die
Beschwerdeführer berufen, hält ausdrücklich fest, dass bei Einfamilienhäusern
"Küche, Badezimmer, WC und Nebenräume (Entrée, Estrich, Keller, Garage etc.)"
in der Regel als zwei Räume zu zählen seien. Liegt also eine
überdurchschnittliche Ausstattung vor, so können bereits vom Wortlaut dieser
Bestimmung her ohne weiteres mehr als zwei Räume veranschlagt werden; ein
entsprechendes Vorgehen entspricht zudem Sinn und Zweck der betreffenden
Weisung. Ebenso wenig verfassungswidrig erscheint es sodann, für den Bereich
Wohnen und Essen, der - inklusive Halle - 80 m2 ausmacht, drei Zimmer zu
zählen: Der streitige Bereich wird durch die Rückwand des Cheminées "in
erheblichem Ausmass" unterteilt, so dass es nicht unhaltbar ist, insoweit von
zwei abgetrennten Zimmern auszugehen; der Teil "Wohnen" erstreckt sich
alsdann über eine Fläche von 43 m2 und ist daher - der unbestritten Praxis
entsprechend (vgl. Rz. 8 der Weisung) - als zwei Zimmer anzurechnen.

3.3 Weiter ist streitig, wie dem (geschäftsmässig begründeten) Aufwand für
die geschäftliche Nutzung eines Teils der Privatliegenschaft Rechnung zu
tragen ist. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, praxisgemäss sei gleich
vorzugehen wie bei einer Unternutzung und eine Verhältnisrechnung
anzustellen. Die Berücksichtigung einer Miete in der Höhe, wie sie bei
Überlassung der Räumlichkeiten an Dritte erzielt werden könnte, komme nur für
von den Wohnräumen getrennte, eigentliche Geschäftsräume zur Anwendung. Diese
Rechtsauffassung ist keineswegs offensichtlich unhaltbar, selbst wenn es -
wie behauptet - bei Angehörigen der freien Berufe tatsächlich häufig an einer
räumlichen Trennung von Geschäftslokal und Wohnung fehlen sollte.

3.4 Schliesslich verstösst der angefochtene Entscheid auch insoweit nicht
gegen das Willkürverbot, als er den Entscheid der Steuerrekurskommission III
schützt, die auf den Antrag der Beschwerdeführer um Gewährung eines
Einschlags auf dem Eigenmietwert wegen Vorliegens eines Härtefalls nicht
eingetreten war. Zum einen wurde der fragliche Antrag verspätet gestellt und
zum anderen überzeugen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es
sich aufgrund der Angaben in der Steuererklärung nicht aufdrängte, einen
solchen Einschlag von Amtes wegen zu gewähren.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: