Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.2/2004
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2P.2/2004 /kil

Urteil vom 28. Januar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

A. ________,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Konrad Jeker,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,
Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn, Centralhof, Bielstrasse 9, 4502
Solothurn.

Handänderungssteuer,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom

17. November 2003.

Sachverhalt:
Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 24. Dezember 1998 veräusserten C.
und D.________ ihre Liegenschaft in E.________ an A. und B.________. Am 24.
Februar 1999 eröffnete die Kantonale Steuerverwaltung Solothurn, zentrale
Dienste der Amtsschreiberei, C. und D.________ die Veranlagung einer
Handänderungssteuer mit Rechnung. A. und B.________ wurde die Verfügung nicht
zugestellt. Eine Einsprache von C. und D.________ wies das Steueramt des
Kantons Solothurn am 5. Oktober 2001 ab. Den in der Folge von C. und
D.________ sowie A. und B.________ gemeinsam erhobenen Rekurs wies das
Steuergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 17. November 2003 ab.

Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragen A. und B.________,
der Entscheid des Steuergerichts, soweit sie betreffend, sei aufzuheben.
Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführer rügen die willkürliche Anwendung kantonalen
Verfahrensrechts. Laut § 208 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG) sei bei der Handänderungssteuer
der Erwerber steuerpflichtig. Verfügungen und Entscheide über die
Handänderungssteuer seien dem Steuerpflichtigen zu eröffnen (§ 136 Abs. 1 in
Verbindung mit § 216 Abs. 2 StG). Dieser könne gegen die Veranlagung
Einsprache erheben (§ 214 StG). Diese Bestimmungen seien hier verletzt
worden, weil die Veranlagungsverfügung vom 24. Februar 1999 den
Beschwerdeführern nicht zugestellt worden sei, sondern einzig den Verkäufern
C. und D.________. Es handle sich um eine qualifizierte Rechtsverletzung, da
den Beschwerdeführern das Rechtsmittel der Einsprache entzogen worden sei und
sie ihre verfassungsmässigen Rechte im Veranlagungs- und Einspracheverfahren
nicht hätten ausüben können. Die Verletzung der Parteirechte der
Beschwerdeführer stelle zudem eine formelle Rechtsverweigerung dar.

2.
Ziffer 4.6 des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags vom 24. Dezember 1998
enthält hinsichtlich der Handänderungssteuer folgende Bestimmung:

"4.6 Die Kosten dieses Vertrages und eine allfällige Handänderungssteuer
bezahlt die Verkaufspartei. Schuldnerin gegenüber dem Staat Solothurn für die
Handänderungssteuer bleibt die Kaufspartei. Es müsste deshalb für die
erwähnten Kosten und Handänderungssteuer der Kaufspartei Rechnung gestellt
werden. Die Kaufspartei ermächtigt deshalb die Verkaufspartei, sie in dieser
Steuerangelegenheit zu vertreten, die Rechnung mit der Veranlagung
entgegenzunehmen und allfällige Rechtsmittel zu ergreifen."

Diese Vertragsbestimmung ist klar und ermächtigt die Verkäufer zur Vertretung
der Käufer im Verfahren betreffend Handänderungssteuer und zur Entgegennahme
von Veranlagung und Rechnung. Wenn daher die zentralen Dienste der
Amtsschreiberei der kantonalen Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügung nur
den Verkäufern zustellten, hielt sie sich an die von den Vertragsparteien im
Kaufvertrag ausdrücklich vorgesehene Regelung, wonach C. und D.________ die
Veranlagung und Rechnung für die Beschwerdeführer entgegennehmen und die
Handänderungssteuer bezahlen.
Die Veranlagungsverfügung vom 24. Februar 1999 nennt zwar die
steuerpflichtigen Beschwerdeführer nicht, sondern nur die Verkäufer C. und
D.________. Der Mangel wurde indes im Einspracheentscheid behoben. Dieser
lautet ausdrücklich auf die Beschwerdeführer, vertreten durch C. und
D.________, diese vertreten durch Fürsprech K. Jeker. Auch wenn die
Einsprache abgewiesen und damit die Veranlagungsverfügung bestätigt wurde,
kann diese neue Parteibezeichnung nicht einfach übergangen werden. Damit ist
auch klar, dass gemäss Einspracheentscheid die Beschwerdeführer
steuerpflichtig und C. und D.________ zu deren Vertretung befugt sind. Die
Beschwerdeführer konnten im Verfahren vor dem kantonalen Steuergericht
sämtliche Mängel der Veranlagung und des Einspracheentscheides geltend
machen, so dass ihnen aus der ursprünglich falschen Parteibezeichnung kein
Nachteil erwachsen ist.

3.
Die Beschwerdeführer wenden ein, allein durch Vertretung werde der in der
Veranlagungsverfügung nicht erwähnte Vertreter (gemeint ist wohl der
Vertretene) nicht Verfügungsadressat. Diese Rüge ist unbehelflich. Im
Kaufvertrag (Ziff. 4.6) haben die Beschwerdeführer die Verkäufer ausdrücklich
als Vertreter bezeichnet und sie zur Entgegennahme von Veranlagung und
Rechnung ermächtigt. Dort wurde auch klargestellt, dass die Käufer
(Beschwerdeführer) von Gesetzes wegen steuerpflichtig sind und
Steuerschuldner bleiben. Damit der Kanton Solothurn sich dennoch direkt an
die Verkäufer wenden konnte, wurde die Regelung in Ziff. 4.6 des
Kaufvertrages getroffen und wurden die Verkäufer ermächtigt, Veranlagung und
Rechnung für die Beschwerdeführer entgegenzunehmen und allfällige
Rechtsmittel zu ergreifen. Wenn die Beschwerdeführer nun geltend machen, sie
würden in der Veranlagungsverfügung nicht ausdrücklich erwähnt und sie seien
nicht Adressaten der Veranlagungsverfügung, so verstösst das gegen die klare
Absichtsäusserung im Vertrag und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.

4.
In Bezug auf die Qualifikation des fraglichen Grundstückgeschäfts und die im
kantonalen Verfahren entschiedene Frage, ob ein die Handänderungssteuer
begründender Tatbestand vorliege, werden keine Rügen erhoben (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG). Es ist darauf nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Sie
haften hierfür solidarisch (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Solothurn
und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: