Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.297/2004
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


2P.297/2004 /dxc

Urteil vom 2. Dezember 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

1. AA.________,

2. BA.________,

3. CA.________,

4. DA.________,

5. EA.________,

6. FA.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15,
Postfach 4168, 6002 Luzern.

Art. 9 BV (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/ Wegweisung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Das Amt für Migration des Kantons Luzern sah am 3. Januar 2002 davon ab, die
Aufenthaltsbewilligungen der aus Serbien/Montenegro stammenden Familie
A.________ zu verlängern; gleichzeitig wies es sie weg. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern bestätigte diesen Entscheid auf
Beschwerde hin am 29. Oktober 2004. Die kantonalen Behörden gingen davon aus,
die Tatsache, dass AA.________ hier trotz Verwarnung über längere Zeit
wiederholt straffällig geworden (Diebstähle bzw. SVG-Delikte) und permanent
verschuldet sei, lasse ihn als "unerwünschten" Ausländer erscheinen, dessen
Bewilligung nicht verlängert werden könne. Mit der Wegweisung von AA.________
falle der Aufenthaltszweck seiner Angehörigen dahin, weshalb deren
Bewilligungen ebenfalls nicht zu erneuern seien, zumal sie "mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit" hier von der Fürsorge leben müssten. Die
Familie A.________ hat hiergegen staatsrechtliche Beschwerde eingereicht; sie
beantragt, den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements wegen
Willkür aufzuheben (Art. 9 BV).

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das
Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Die
Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien
Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm
des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein
entsprechendes Recht verschafft (Art. 4 ANAG [SR 142.20]; BGE 128 II 145 E.
1.1.1 mit Hinweisen). Gegen Wegweisungsentscheide sowie entsprechende
Vollzugsakte ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf Art. 100 Abs.
1 lit. b Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 101 lit. c OG zum Vornherein
(absolut) ausgeschlossen (Urteil 2A.448/2004 vom 18. August 2004, E. 2.1 mit
Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführer gestehen ausdrücklich zu, dass keine Norm ihnen
einen Anspruch auf die beantragten Bewilligungen gewährt (Beschwerdeschrift,
S. 5 Ziff. 4); die entsprechende Problematik wäre im Übrigen zuerst vor dem
kantonalen Verwaltungsgericht aufzuwerfen gewesen (vgl. Art. 98a OG; BGE 127
II 161 ff.). Zwar kann sich aus dem durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens bei besonders intensiven
Beziehungen zur Schweiz ein Anspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ergeben, doch sind die in der Rechtsprechung hierfür
entwickelten Voraussetzungen vorliegend nicht dargetan (vgl. BGE 126 II 377
E. 2c S. 384 ff.; 130 II 281 ff.).
2.3 Besteht kein Anspruch auf die verweigerten Bewilligungen, fehlt es den
Beschwerdeführern praxisgemäss auch an einem rechtlich geschützten Interesse
im Sinne von Art. 88 OG, um die Bewilligungsverweigerung wegen einer
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) mit staatsrechtlicher Beschwerde
anfechten zu können (vgl. BGE 126 I 81 E. 3 - 7 S. 85 ff.). Zwar sind sie
befugt, losgelöst von einem Anspruch in der Sache selber eine Verletzung von
Verfahrensgarantien geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161 E. 2c u. E. 3b); sie erheben
indessen keine entsprechenden Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Soweit sie
auf den Gesundheitszustand von FA.________ verweisen, hat sich das Justiz-
und Sicherheitsdepartement mit diesem und den Betreuungsmöglichkeiten im
Kosovo eingehend auseinander gesetzt; ihre Kritik beschlägt insofern
ausschliesslich die Beweiswürdigung. Da diese mit dem Entscheid in der Sache
selber eng verknüpft ist und hiervon nicht getrennt werden kann, ist auf die
Eingabe auch insofern nicht einzutreten (vgl. BGE 120 Ia 227 E. 1 S. 230 mit
Hinweisen).

3.
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Gestützt auf die publizierte
Rechtsprechung war die vorliegende Beschwerde zum Vornherein aussichtslos,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
abzuweisen ist (vgl. Art. 152 OG); die Beschwerdeführer haben dementsprechend
die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (vgl. Art. 156 Abs.
1 i.V.m. Abs. 6 und Art. 153 bzw. Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind
nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: