Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.296/2004
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2P.296/2004 /leb

Urteil vom 13. Dezember 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch STW Consult AG,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach
1226, 8021 Zürich.

Art. 5, 9, 13, 29 BV (Steuerhoheit ab 1. April 2000),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung,

2. Kammer, vom 22. September 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Entscheid vom 22. September 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich den Rekurs von X.________ ab und bestätigte den Entscheid des
Kantonalen Steueramtes Zürich vom 12. Dezember 2003, mit dem dieses die
zürcherische Steuerhoheit für die Zeit ab 1. April 2000 in Anspruch nahm.

Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der
Steuerpflichtige, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die
kantonale Steuerverwaltung sei anzuweisen, die Frage des Wohnsitzes des
Beschwerdeführers unter Wahrung der verfassungsmässigen Rechte abzuklären.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 5, 9, 13 und 29 BV.

Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

2.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht das kantonale Verfahren
fortgesetzt, sondern ein neues Verfahren eröffnet, bei dem das Bundesgericht
den angefochtenen Entscheid nur unter spezifischen, insbesondere
verfassungsmässigen Gesichtspunkten überprüft (vgl. Art. 84 OG). Das wirkt
sich auch auf die Beschwerdebegründung aus: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern
sie durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen.
Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur die
ausdrücklich erhobenen und ausreichend begründeten Rügen (statt vieler BGE
125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen; ferner 129 I 113 E. 2.1; 127 I 38 E. 3c). Nur
in diesem Umfang ist der mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtene
Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts zu überprüfen.

3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das polizeiliche
Ermittlungsverfahren, welches gegen den Beschwerdeführer auf Anzeige seiner
ehemaligen Arbeitgeberin eingeleitet wurde, nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sein kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Rahmen dieses
Ermittlungsverfahrens habe der Polizeibeamte Y.________ seine Kompetenzen
überschritten und Untersuchungen vorgenommen, die steuerlichen Zwecken
dienten und die zuständigkeitshalber von den Steuerbehörden, nicht von den
Polizeiorganen vorzunehmen seien; der Polizeibeamte habe (u.a.) Bankauszüge
und Auszüge des Postscheckkontos einverlangt, bei der Gemeinde Auskunft über
die persönlichen Verhältnisse eingeholt, Befragungen bei Banken vorgenommen,
sich auf dem Rechtshilfeweg Auszüge von ausländischen Bankkonti beschafft
usw. Im vorliegenden Verfahren betreffend Steuerdomizil kann sich indessen
lediglich die Frage stellen, ob wegen Nichteinhaltung strafprozessualer
Garantien im Ermittlungsverfahren bestimmte Erhebungen der Polizei einem
Beweisverwertungsverbot unterliegen und deshalb von den Steuerbehörden nicht
verwendet werden können. Derartiges wäre jedoch in der staatsrechtlichen
Beschwerde zu substantiieren. Es wäre darzulegen, um welche Erhebungen im
Einzelnen es geht und worin die Verfassungsverletzung bestehen soll.
Pauschale Hinweise und Behauptungen, wie der Beschwerdeführer sie vorbringt,
genügen hierfür nicht. Dagegen hilft auch nicht, dass der Beschwerdeführer
sich auf den verfassungsmässigen Schutz des Privat- und Familienlebens, der
Wohnung, des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs sowie der persönlichen Daten
(Art. 13 BV) beruft. Die Beschwerdebegründung erlaubt es daher nicht, die
Rügen sachgerecht zu behandeln, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist. Das gilt auch für das vom Beschwerdeführer angerufene
Bankgeheimnis (das im Übrigen kein verfassungsmässiges Recht ist).

4.
Es ist sodann auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht - wie
bereits das kantonale Steueramt - beim Entscheid über die Frage, wo sich der
Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und das Steuerdomizil im fraglichen
Zeitraum befunden haben, auf die Ermittlungen der Kantonspolizei und den
Bericht des Polizeibeamten Y.________ abgestellt hat. Das Verwaltungsgericht
(Entscheid S. 6) hat dargelegt, dass und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen
die Steuerbehörden befugt sind, im Steuerverfahren auf die
Untersuchungsergebnisse der Polizeiorgane abzustellen. Insbesondere geht das
Steuergesetz des Kantons Zürich (StG) weiter als das Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), indem
es die Behörden nicht nur berechtigt, von sich aus Auskunft zu geben, wenn
sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig sein könnte (vgl. Art. 39
Abs. 3 StHG), sondern diese verpflichtet, von sich aus Mitteilung zu machen,
wenn die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Veranlagung besteht (§ 121
Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine Vorschrift, welche die Amtshilfe
zwischen den Behörden regelt, die aber dem Beschwerdeführer kein subjektives
Recht einräumt. Wenn daher der Beschwerdeführer der Meinung ist, die
polizeilichen Feststellungen seien falsch oder unvollständig oder die Polizei
hätte weitere Feststellungen den Steuerbehörden mitteilen müssen, wie er
geltend macht, so hätte er das im kantonalen Verfahren vorbringen und
entsprechende Beweisanträge oder Editionsbegehren stellen können. Die
pauschalen Vorwürfe in der staatsrechtlichen Beschwerde, wonach das
Verwaltungsgericht seinen Entscheid auf unzureichende tatsächliche Grundlagen
abgestützt habe, sind indessen nicht geeignet, den Entscheid als willkürlich
oder sonst wie verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Inwiefern das
Verwaltungsgericht gegen das Verbot von Willkür oder den Grundsatz des
Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 BV), gegen die allgemeinen
Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV oder die weiteren Grundsätze
staatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV verstossen haben könnte, ist nach dem
Gesagten nicht ersichtlich.

5.
In materieller Hinsicht hat das Verwaltungsgericht die Indizien aufgezählt,
die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2000 den
Lebensmittelpunkt seiner Lebensverhältnisse - und damit auch den
steuerrechtlichen Wohnsitz - in Zürich hatte. In der Tat lassen diese keinen
anderen Schluss zu, als den, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit
sich oft in Zürich aufhielt (Bezahlung von Mietzinsen für eine Wohnung in
Z.________, Flüge nach und von Zürich-Kloten, Untermieter bei einer Firma in
Zürich, Benutzung von Poststellen und der EC-Karte im Raum Zürich,
zürcherische Verkehrsbussen, drei in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge
usf.). Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei wie schon das Kantonale
Steueramt auf die vorerwähnten Ermittlungen der Kantonspolizei und den
ebenfalls genannten Bericht des Polizeibeamten Y.________. Der
Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Feststellungen willkürlich
sein könnten.
Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen nur, er habe sich am 28. März
2000 in der Schweiz abgemeldet und nach einem kurzen Aufenthalt in England am
22. Mai 2000 in der ungarischen Stadt Vac angemeldet; er habe mit seiner
Lebenspartnerin, mit welcher er ein Kind habe, zusammengelebt; vor dem
Bezirksgericht Uster (offenbar in einem Strafverfahren wegen Verletzung von
Anmeldepflichten) habe er den Nachweis der Lebensgemeinschaft und der
Vaterschaft erbracht. Der Beschwerdeführer legt aber in der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht dar, inwiefern er diese Beweise in den Formen des Prozesses
rechtzeitig ebenfalls im Steuerverfahren eingebracht habe. Die Feststellung
des Verwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer diesen Beweis nicht
geleistet habe, kann daher nicht als willkürlich bezeichnet werden.

6.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie eine
genügende Begründung enthält, und ist im vereinfachten Verfahren nach Art.
36a OG zu erledigen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: