Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.288/2004
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2004


2P.288/2004 /dxc

Urteil vom 24. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15,
6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.

Sozialhilfe,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom

19. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1964), von Beruf Chauffeur, erhält von der Gemeinde
Werthenstein/LU wirtschaftliche Sozialhilfe. Nachdem verschiedene Versuche
der beruflichen Integration gescheitert waren, wies ihn der Gemeinderat
Werthenstein am 20. Januar 2003 an, bei der Stiftung Brändi in Willisau eine
Beschäftigung in der Produktion, eventuell auch in der Spedition,
aufzunehmen, ansonsten die Sozialhilfe per Ende Februar 2004 eingestellt
werde.

Nachdem seine dagegen gerichtete Einsprache abgewiesen worden war, wandte er
sich an das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, welches
seine Beschwerde am 22. Juni 2004 abwies.

Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, welches seine Beschwerde am 19. Oktober 2004 abwies, soweit
es darauf eintrat.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. November 2004 beantragt X.________
dem Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Luzern vom 19. Oktober 2004 aufzuheben.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer erhebt "staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür,
Diskriminierung, Drohung und nicht Aushändigen vom Original-Polizeirapport".

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide (Art. 86 Abs. 1 OG). Soweit sich der Beschwerdeführer
daher auch mit dem Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartementes vom 22.
Juni 2004 auseinandersetzt (Beschwerde S. 5 ff.), kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.

1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insoweit, als der
Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt
(vgl. BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176, mit Hinweis). Insbesondere hat das
Bundesgericht nicht über die Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das
kantonale (Straf-)Verfahren zu befinden (vgl. Beschwerde S. 3 und 8).

1.4 Wird eine Verletzung des Willkürverbots behauptet, kann sich der
Beschwerdeführer nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid einfach
als falsch oder willkürlich zu bezeichnen und ihm seine Sicht der Dinge
gegenüberzustellen; er hat vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit
Hinweisen).

Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung
eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 60 E.
5a S. 70, mit Hinweisen).

2.
Das Verwaltungsgericht ist auf die einlässlichen Ausführungen des
Beschwerdeführers zu dem am 22. November 1996 gegen ihn verfügten Entzug des
Führerausweises auf unbestimmte Zeit und zum gegen ihn eröffneten
Strafverfahren, die nicht Gegenstand des im kantonalen Verfahren
angefochtenen Entscheides bildeten, "mangels Anfechtungsgegenstand" nicht
eingetreten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht
auseinander, sondern beschränkt sich darauf, das Vorgehen der kantonalen
Behörden beim Führerausweisentzug sowie im Strafverfahren erneut in
appellatorischer Weise zu kritisieren, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.
3.1 Das Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989 des Kantons Luzern (SHG/LU)
regelt in den §§ 28 bis 30 die wirtschaftliche Sozialhilfe. Das
Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Bestimmungen - unter
Berücksichtigung der einschlägigen neuesten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung - sorgfältig und ausführlich begründet, weshalb der
Gemeinderat Werthenstein dem Beschwerdeführer die Weisung, die entsprechende
Beschäftigung aufzunehmen, erteilen und sie mit der Androhung verbinden
durfte, andernfalls die wirtschaftliche Sozialhilfe einzustellen. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht substanziiert
auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Anwendung des kantonalen Rechts
durch das Verwaltungsgericht willkürlich sein soll. Was er vorbringt,
erschöpft sich vielmehr in einer (unbeachtlichen) appellatorischen Kritik.

3.2 In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, die ihm zugewiesene
Beschäftigung in der Stiftung Brändi in Willisau (mit einem Bruttolohn von
Fr. 3'000.--) sei ihm nicht zuzumuten, erweist sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einlässlich begründet,
weshalb dem Beschwerdeführer die in Frage stehende Beschäftigung im Rahmen
der kantonalen sozialen Institution Brändi zugemutet werden darf. Soweit sich
der Beschwerdeführer mit dieser Begründung überhaupt auseinandersetzt, lassen
seine Vorbringen den angefochtenen Entscheid, auf den verwiesen werden kann,
jedenfalls nicht als unhaltbar erscheinen.

3.3 Der angefochtene Entscheid ist daher verfassungsrechtlich - unter dem
Gesichtswinkel der Willkür - nicht zu beanstanden. Inwiefern der
Beschwerdeführer durch die Beschäftigung in der in Frage stehenden sozialen
Institution diskriminiert würde, vermag er weder aufzuzeigen, noch ist eine
Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV ersichtlich.

4.
Die Beschwerde erweist sich damit, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann, als offensichtlich unbegründet. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich,
eine Vernehmlassung einzuholen. Entsprechend dem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art.
156 Abs. 1 OG). Da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als von
vornherein aussichtslos erschienen, kann ihm die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung nicht gewährt werden (Art. 152 OG). Den offensichtlich
beschränkten finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers wird jedoch bei
der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gesundheits- und
Sozialdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: