Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.274/2004
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2P.274/2004 /ast

Urteil vom 13. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Wurzburger, Müller
Gerichtsschreiber Häberli.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Gehrig,

gegen

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, Hirschengraben
15, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8001 Zürich.

Art. 27 BV (Entzug des Rechtsanwaltspatents),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 22. September 2004.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 31. Oktober 1988 erwarb die B.________ AG zwei Parzellen in der
Gemeinde E.________ zu einem Quadratmeterpreis von 400 Franken. In Umgehung
der Sperrfrist von fünf Jahren, die damals für die Veräusserung nicht
landwirtschaftlicher Grundstücke Geltung hatte, suchte sie die beiden
Grundstücke im Frühjahr 1990 zu verkaufen. Zu diesem Zweck schloss sie mit
der C.________ AG einen Baurechtsvertrag, gemäss welchem Letztere einen - auf
dem rechtlich zulässigen Quadratmeterpreis von 465 Franken beruhenden -
jährlichen Zins von 246'394.20 Franken schuldete. Zusätzlich verpflichtete
sich die C.________ AG aber zur Zahlung von 1,92 Mio. Franken; diese Summe
entsprach der Differenz zwischen dem Gesamtwert des Baurechts und dem
tatsächlich vereinbarten Grundstückspreis von 700 bis 730 Franken pro
Quadratmeter. Um die Natur der betreffenden Forderung zu verschleiern,
schlossen die Parteien einen fingierten Darlehensvertrag über 1,92 Mio.
Franken, wobei die C.________ AG mittels Quittung vorgab, einen Betrag in
dieser Höhe erhalten zu haben. In der Folge liessen die Parteien den
Baurechtsvertrag, aus welchem die zusätzliche Verpflichtung der
Baurechtsnehmerin nicht ersichtlich war, öffentlich beurkunden.

A.b Für die B.________ AG wurde das betreffende Geschäft vom
Verwaltungsratspräsidenten und vor allem von Rechtsanwalt A.________
(einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats) abgewickelt.
Infolge seines Mitwirkens wurde Letzterer am 21. Dezember 2000 vom
Bezirksgericht Zürich wegen Erschleichens einer Falschbeurkundung zu einer
bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Die
hiergegen beim Obergericht des Kantons Zürich eingereichte Berufung und die
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich blieben
ebenso erfolglos (Urteile vom 11. Oktober 2001 bzw. 7. November 2002) wie die
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht (Urteil 6S.30/2002
vom 6. März 2003).

B.
Nachdem sie von der Bezirksanwaltschaft Zürich über die Strafuntersuchung
gegen Rechtsanwalt A.________ in Kenntnis gesetzt worden war, eröffnete die
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich am 6. November
1997 ein Disziplinarverfahren betreffend "Geschäftsführung und
Zutrauenswürdigkeit", welches sie sogleich sistierte, bis das Strafverfahren
abgeschlossen sei. Am 27. März 2003 nahm die Aufsichtskommission das
Disziplinarverfahren wieder auf, stellte es aber mit Beschluss vom 4. März
2004 wegen Verjährung ein. Gleichzeitig beantragte sie dem Obergericht des
Kantons Zürich, Rechtsanwalt A.________ das Anwaltspatent zu entziehen. Sie
begründete den entsprechenden Antrag unter anderem damit, dass es beim
Verfahren zur Prüfung der Zutrauenswürdigkeit und der Ehrenhaftigkeit nicht
darum gehe, allfällige Verstösse gegen die Berufspflichten zu ahnden.
Vielmehr sei zu prüfen, ob der Beschuldigte die Voraussetzungen für das
Ausüben des Berufs eines Rechtsanwalts weiterhin erfülle; insoweit unterliege
das Verfahren keiner Verjährung.
Mit Plenumsbeschluss vom 22. September 2004 entzog das Obergericht des
Kantons Zürich Rechtsanwalt A.________ das Anwaltspatent.

C.
Am 1. November 2004 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts
aufzuheben; er rügt primär eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
BV).
Das Obergericht des Kantons Zürich und die Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte im Kanton Zürich haben je auf Stellungnahme verzichtet, während
sich das Bundesamt für Justiz zur staatsrechtlichen Beschwerde hat vernehmen
lassen, ohne Antrag zu stellen.

D.
Mit Verfügung vom 11. November 2004 erteilte der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen
Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ist mit staatsrechtlicher Beschwerde an das
Bundesgericht gelangt. Es stellt sich vorab die Frage nach der Zulässigkeit
dieses Rechtsmittels.

1.1 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) regelt neben den Berufspflichten
(Art. 12 BGFA) insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17 ff. BGFA)
abschliessend. Deshalb steht seit seinem Inkrafttreten am 1. Juni 2002 gegen
letztinstanzliche kantonale Disziplinarentscheide - gestützt auf Art. 97 ff.
OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG - die eidgenössische
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (BGE 129 II 297 E. 1.1 S. 299). Dieses
Rechtsmittel ist auch gegen Entscheide gegeben, welche sich intertemporal
noch auf kantonales Disziplinarrecht stützen, weil im Rahmen der Bestimmung
des materiell anwendbaren Rechts nach dem Grundsatz der "lex mitior" das
eidgenössische Anwaltsgesetz zwingend mitangewandt wird (BGE 130 II 270 E.
1.2 S. 273 f.).
1.2 Die Zuständigkeit, die Voraussetzungen für den Erwerb des
Rechtsanwaltspatents festzulegen, liegt auch unter Herrschaft des
eidgenössischen Anwaltsgesetzes "im Rahmen dieses [neuen] Gesetzes" bei den
Kantonen (Art. 3 Abs. 1 BGFA). Gleiches muss für den eigentlichen
Patententzug gelten: Erfüllt ein Rechtsanwalt die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Berufsausübung nicht mehr und wird ihm deswegen das
Patent entzogen, so dient diese Massnahme nicht der Disziplinierung des
Fehlbaren, sondern dem Schutz der Rechtsuchenden (vgl. unten E. 3.2).
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer das Anwaltspatent gestützt auf § 30 Abs.
2 des (bis Ende 2004 geltenden und mithin hier noch anwendbaren) Zürcher
Gesetzes vom 3. Juli 1938 über den Rechtsanwaltsberuf (aAnwG/ZH) entzogen
worden, weil er nicht mehr über die für die Berufsausübung erforderliche (und
von § 1 aAnwG/ZH ausdrücklich verlangte; vgl. unten E. 3.1)
Vertrauenswürdigkeit verfüge. Mithin steht hier - worüber sich alle
Verfahrensbeteiligten einig sind - keine vom eidgenössischen Anwaltsgesetz
geregelte Disziplinarsache zur Diskussion. Streitig ist vielmehr, ob der
Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als
Rechtsanwalt noch erfüllt. Soweit diese Frage allein aufgrund des kantonalen
Rechts zu beurteilen ist, steht gegen den angefochtenen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid des Obergerichts einzig die staatsrechtliche
Beschwerde offen (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2
OG). Wo bei Streitigkeiten über den Patententzug zugleich eine Verzahnung mit
den bundesrechtlichen Vorschriften des eidgenössischen Anwaltsgesetzes
besteht, welches u.a. die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den
Eintrag ins Anwaltsregister normiert (Art. 7 f. BGFA) und die Berufsregeln
für Anwälte abschliessend festhält (Art. 12 BGFA), kann als Rechtsmittel auf
Bundesebene allerdings auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig sein
(vgl. BGE 130 II 270 E. 1.2 S. 273 f.). Wie es sich damit im Einzelnen
verhält, braucht hier indessen nicht weiter geprüft zu werden, da die
vorliegende Beschwerde - aufgrund der nachfolgenden Erwägungen - selbst bei
Anhandnahme als Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht durchzudringen vermöchte.

2.
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts fällt - wie die Ausübung aller liberalen
Berufe und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten - in den Schutzbereich der
Wirtschaftsfreiheit (vgl. BGE 130 II 87 E. 3 S. 92; 123 I 12 E. 2a S. 15),
weshalb sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang auf Art. 27 BV
berufen kann. Demnach muss jede Einschränkung seines Rechts auf
Berufsausübung über eine gesetzliche Grundlage verfügen, durch überwiegende
öffentliche Interessen gerechtfertigt sein und den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit respektieren (Art. 36 BV). Weil der Entzug des
Anwaltspatents einen besonders schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit
darstellt, prüft das Bundesgericht vorliegend sowohl die Anwendung und
Auslegung des einschlägigen kantonalen Rechts als auch die
Verhältnismässigkeit des Eingriffs frei (vgl. BGE 106 Ia 100 E. 6c S. 106;
129 I 35 E. 8.2 S. 43). Streitige Sachverhaltsfragen werden indessen im
Ergebnis bloss unter dem Gesichtswinkel der Willkür beurteilt (BGE 118 Ia 394
E. 2c S. 397; vgl. Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Es ist unstreitig, dass der vom Obergericht des Kantons Zürich
beschlossene Entzug des Anwaltspatents des Beschwerdeführers über eine
genügende gesetzliche Grundlage verfügt: Gemäss § 1 Abs. 1 aAnwG/ZH erteilt
der Kanton Zürich "das Recht zur berufsmässigen Vertretung und Verbeiständung
von Parteien" vor den Gerichten und vergleichbaren Behörden "nur
handlungsfähigen, ehrenhaften und zutrauenswürdigen Personen". Weiter sieht §
30 Abs. 2 aAnwG/ZH für den Fall, dass der Inhaber des Anwaltspatents die
Ehrenhaftigkeit oder die Zutrauenswürdigkeit verliert, ausdrücklich den
Entzug des Anwaltspatents vor (das neue Zürcher Anwaltsgesetz vom 17.
November 2003, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, kennt in § 2 lit.
a und § 6 Abs. 1 eine entsprechende Regelung).

3.2 Das Bundesgericht hat es in ständiger Praxis als mit der
Wirtschaftsfreiheit vereinbar erklärt, dass die Kantone die Erteilung des
Rechtsanwaltspatents und das Recht zur weiteren Berufsausübung von gewissen
persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers abhängig machen (BGE 59 I 197 E. 1
S. 199; 71 I 369 E. 2 S. 378; 119 Ia 374 E. 2b S. 376). Die Beschränkung des
Zugangs zum Beruf des Rechtsanwalts auf vertrauenswürdige Kandidaten dient
sowohl dem Schutz des rechtsuchenden Publikums als auch der Rechtspflege
überhaupt und liegt mithin im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 98 Ia 596 E.
1a S. 598 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich des Patententzugs bei
Rechtsanwälten, welche über die für die Ausübung des Berufs erforderliche
Vertrauenswürdigkeit nicht mehr verfügen: Ein gestützt auf entsprechende
Umstände verfügter Entzug des Anwaltspatents hat - anders als Massnahmen, mit
welchen ein Verstoss gegen die Berufsregeln gesühnt und der Betroffene
spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden soll (BGE 108 Ia
230 E. 2b S. 232) - nicht Disziplinarcharakter, auch wenn er subjektiv so
empfunden werden mag. Vielmehr dient ein definitiver Patententzug der
Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die Kandidaten
bereits bei der Patenterteilung verfügen müssen, und bezweckt dergestalt den
Schutz von Rechtsuchenden und Rechtspflege vor berufsunwürdigen Personen (BGE
106 Ia 100 E. 13c S. 121; 102 Ia 28 E. 1b S. 30). Der Entzug des
Anwaltspatents hängt denn im Kanton Zürich auch nicht zwingend von straf-
oder disziplinarrechtlich verpöntem Verhalten ab. Entscheidend ist nach der
Regelung von § 30 aAnwG/ZH einzig, ob der Patentinhaber noch über die
gesetzlich geforderte Ehrenhaftigkeit und Zutrauenswürdigkeit - und damit
über die gemäss § 1 aAnwG/ZH notwendigen persönlichen Voraussetzungen für die
Erteilung der Berufsausübungsbewilligung - verfügt oder ob er diese
Eigenschaften verloren hat.

4.
Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall der verfügte Patententzug den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 36 Abs. 3 BV) verletzt, wie dies der
Beschwerdeführer geltend macht.

4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche
Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder
privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für den
Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvoraussetzung bildet mithin eine
vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Hierfür ist vorab zu prüfen, ob die
Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen. Sodann muss der
Eingriff möglichst schonend erfolgen und sich in jedem Fall innerhalb des für
den Betroffenen Zumutbaren halten. Unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit ist nach Möglichkeit zunächst die jeweils weniger
einschneidende Massnahme zu treffen (vgl. BGE 129 I 35 E. 10.2 S. 45 f.).
4.2 Aus dem Gesagten hat die Praxis abgeleitet, dass der Entzug des
Rechtsanwaltspatents, welcher für den Betroffenen den schwerst möglichen
Eingriff in das von Art. 27 BV geschützte Recht auf Berufsausübung darstellt,
in der Regel nur nach einer vorgängigen Warnung angeordnet werden kann.
Ausnahmsweise bereits nach einer erstmaligen Verfehlung gerechtfertigt
erscheint diese Massnahme allerdings dann, wenn das fragliche Verhalten
Eigenschaften offenbart, welche mit der Stellung eines Rechtsanwalts
schlechthin unvereinbar sind. Als "ultima ratio" ist ein Patententzug nur
dann zu verfügen, wenn aufgrund einer gesamthaften Betrachtung der bisherigen
Berufstätigkeit des Betroffenen anzunehmen ist, dass der Ausschluss von der
Berufsausübung zum Schutz des Publikums sowie zur Abwendung von weiteren
Störungen der Rechtspflege unerlässlich ist (BGE 106 Ia 100 E. 13c S. 121 f.;
vgl. auch BGE 100 Ia 357 E. 3b S. 360). Anders als bei disziplinarrechtlichen
Berufseinstellungen fällt aber bei Berufsunwürdigkeit eine mildere Massnahme
regelmässig ausser Betracht, geht es dabei doch um den Schutz des Publikums
und der Rechtspflege vor für die Berufsausübung aus charakterlichen Gründen
schlechterdings ungeeigneten Personen (vgl. Verein Zürcherischer
Rechtsanwälte [Hrsg.], Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes
im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 7 f. und S. 23 f.).
4.3 Das Obergericht nimmt im angefochtenen Beschluss eine Gesamtbetrachtung
des beruflichen Verhaltens des Beschwerdeführers vor; dabei kommt es zum
Schluss, die Verfehlungen des Beschwerdeführers wögen derart schwer und
dieser erweise sich als dermassen vertrauensunwürdig, dass ein Patententzug
unerlässlich sei. Besonders schwer ins Gewicht fiel dabei die dem
vorliegenden Verfahren zugrunde liegende strafrechtliche Verurteilung wegen
Erschleichens einer Falschbeurkundung (vgl. Lit. A). Berücksichtigt hat das
Obergericht sodann die insgesamt sechs Disziplinarmassnahmen, zu welchen
andere berufliche Verfehlungen des Beschwerdeführers bereits Anlass gegeben
hatten. Schliesslich fiel auch das obstruktive Verhalten, das der
Beschwerdeführer im Strafverfahren wegen Erschleichens einer
Falschbeurkundung an den Tag gelegt hatte, ins Gewicht: Anders als der
Verwaltungsratspräsident der B.________ AG und der Verantwortliche der
C.________ AG, welche den von den Anklagebehörden erstellten Sachverhalt
nicht bestritten und das ihnen zur Last gelegte Verhalten zugaben, behauptete
der Beschwerdeführer standhaft, das Darlehen über 1,92 Mio. Franken sei nicht
fingiert, sondern der Baurechtsnehmerin tatsächlich gewährt worden. Weil sich
die fragliche Transaktion nicht durch Bankunterlagen belegen liess, wollte er
über einen Boten aus dem Iran Bargeld im Wert von 2 Mio. Franken von der dort
lebenden Familie seiner (späteren) Ehefrau erhalten haben; diese Mittel seien
dann - im Sinne einer treuhänderischen Investition in den Immobilienmarkt -
der C.________ AG als Darlehen überlassen worden. Im Laufe des Verfahrens
suchte der Beschwerdeführer die Einzelheiten seiner Geschichte dem jeweiligen
Ermittlungsstand anzupassen, wobei er sich aber immer mehr in Widersprüche
verstrickte. Dennoch hielt er hartnäckig am "Märchen aus 1001 Nacht" fest
(vgl. hierzu die Urteile der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 21.
Dezember 2000 [S. 46 - 61] und der I. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 11. Oktober 2001 [S. 12 - 17]). Weil der Beschwerdeführer
mit solchen "Lügengeschichten" - in die er "schamlos" seine
Familienangehörigen verstrickt habe - eine strafrechtliche Verurteilung zu
verhindern suchte, war für das Obergericht das Vorliegen von massiven
Charaktermängeln erstellt.

5.
5.1 Es ist unbestritten, dass bereits die strafrechtliche Verurteilung die
Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers stark beeinträchtigt:
5.1.1Dieser hat sich ganz gezielt und ohne besondere Veranlassung über die
gesetzliche Sperrfrist für Grundstücksverkäufe hinweggesetzt und zu diesem
Zweck eine Falschbeurkundung erschlichen, weswegen er zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Hierbei handelt es
sich um eine Freiheitsstrafe von einigem Gewicht, was den beruflichen Leumund
des Beschwerdeführers bereits an und für sich massiv beeinträchtigt. Hinzu
kommt, dass seine berufsspezifische Ehrenhaftigkeit und Zutrauenswürdigkeit
durch die fragliche strafrechtliche Verurteilung besonders stark betroffen
wird, weil diese auf Handlungen zurückgeht, die in direktem Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit und Funktion als Rechtsanwalt stehen (unveröffentlichtes
Urteil 2P.174/1995 vom 22. Februar 1996, E. 4c; vgl. auch Felix Wolffers, Der
Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 74). Nicht entscheidend ist,
dass das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des
Patententzugs bereits rund 14 Jahre zurücklag. Aus der verstrichenen Zeit
könnte dieser nur dann etwas zu seinen Gunsten ableiten, wenn er sich seit
der Tat nichts mehr hätte zu Schulden kommen lassen (BGE 119 Ia 374 E. 3c S.
378). Ein entsprechendes Wohlverhalten über längere Zeit würde den Schluss
nahe legen, dass es sich bei der Straftat um eine einmalige Verfehlung
gehandelt hat, weshalb vom Beschwerdeführer keine besondere Gefahr (mehr) für
die Rechtspflege ausgeht. Wie insbesondere die verschiedenen
Disziplinarsanktionen zeigen, welche bis 1999 gegen den Beschwerdeführer
verhängt wurden, ist Entsprechendes hier jedoch gerade nicht der Fall. Im
Übrigen war im Strafurteil (erheblich) strafmildernd berücksichtigt worden,
dass zwischen dem Tatzeitpunkt und der erstinstanzlichen Verurteilung mehr
als zehn Jahre verstrichen waren. Dem Umstand, dass die strafbare Handlung
längere Zeit zurück liegt, wurde mithin bereits bei der Strafzumessung
Rechnung getragen. Bei diesen Gegebenheiten stellt der Beschwerdeführer zu
Recht nicht in Frage, dass seine berufliche Vertrauenswürdigkeit durch die
strafrechtliche Verurteilung eine wesentliche Beeinträchtigung erfahren hat.

5.1.2 Ein Vergleich der Straftat des Beschwerdeführers mit ähnlich gelagerten
Fällen ergibt allerdings kein eindeutiges Bild: In BGE 100 Ia 357 erachtete
das Bundesgericht ein dauerndes Berufsverbot für einen Rechtsanwalt, der
wegen Urkundenfälschung und Anstiftung dazu zu einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden war, als
unverhältnismässig. Dies allerdings primär deshalb, weil dem Betroffenen
neben der Straftat keine weiteren Vorwürfe gemacht werden konnten und er
insbesondere noch nie diszipliniert werden musste. Demgegenüber hat es den
Entzug des Patents eines Rechtsanwalts geschützt, der wegen Betrugs,
Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung zu einem Jahr
Gefängnis (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs) verurteilt worden
war. Dabei fiel jedoch bis zu einem gewissen Grad ins Gewicht, dass der
Betroffene bereits zuvor zweimal diszipliniert worden war, wovon einmal
immerhin durch eine vorübergehende Einstellung im Beruf (unveröffentlichtes
Urteil 2P.174/1995 vom 22. Februar 1996).

5.1.3 Im vorliegenden Fall erscheint der verfügte Patententzug wenn nicht
schon allein aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung, so jedenfalls mit
Blick auf das übrige berufliche Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.2)
sowie sein Gebaren im Strafverfahren (vgl. E. 5.3) als sachlich
gerechtfertigt.

5.2 Durch die verschiedenen Disziplinarmassnahmen, welche im Laufe der Jahre
gegen den Beschwerdeführer ergriffen wurden, wird dessen beruflicher Leumund
zusätzlich erheblich beeinträchtigt. Von den geahndeten Verstössen gegen die
Berufsregeln hatten zumindest die folgenden vier keineswegs blossen
Bagatellcharakter: Wegen einer übersetzten Honorarforderung wurde er am 5.
Juni 1997 zu einer Ordnungsbusse von 500 Franken verurteilt. Weiter wurde er
im Zusammenhang mit der verzögerten Rückzahlung eines Betrags von 900'000
Franken wegen Vertrauensmissbrauchs und unwürdigem Geschäftsgebaren mit einer
Ordnungsbusse von 1'000 Franken belegt (Beschluss der Aufsichtskommission
über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich vom 5. Februar 1998). Am 3. Juni 1999
wurde er zudem wegen fehlerhafter und undurchsichtiger Rechnungsstellung zu
einer Ordnungsbusse von 500 Franken verurteilt; gleichzeitig wurde ihm für
den Fall weiterer gravierender Disziplinarverstösse der Patententzug
angedroht. Mit einem zweiten Beschluss gleichen Datums wurde ihm schliesslich
wegen Nichtbeachtung einer Interessenkollision eine Ordnungsbusse von 500
Franken auferlegt. Was der Beschwerdeführer mit staatsrechtlicher Beschwerde
zur Relativierung der einzelnen Disziplinarfehler vorbringt, ist nicht zu
hören; die betreffenden Disziplinarverfahren sind rechtskräftig erledigt und
im Rahmen der vorliegenden Streitigkeit nicht neu aufzurollen. Insofern ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer ferner die
obergerichtliche Würdigung seiner Verfehlungen kritisiert, beschlagen seine
Vorbringen Nebenpunkte, welche im vorliegenden Zusammenhang nicht ins Gewicht
fallen; darauf braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. Zwar
liegen die geschilderten Verstösse gegen die Berufspflichten nunmehr schon
einige Jahre zurück. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann
indessen keine Rede davon sein, dass er sich seither wohlverhalten hätte: Die
unwürdige Art und Weise, in welcher er sich im Strafverfahren zu verteidigen
suchte, dauerte (zumindest) bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen
Verfahrens am 11. Oktober 2001 an.

5.3 Dieses Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren lässt zusätzlich
auf erhebliche charakterliche Mängel schliessen.

5.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich allerdings insoweit auf das
Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 6 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. g des
Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) und macht geltend, sein Aussageverhalten im
Strafprozess könne nicht gegen ihn verwendet werden. Gestützt auf die
erwähnten verfassungs- bzw. völkerrechtlichen Bestimmungen sei er nicht dazu
verpflichtet gewesen, die Wahrheit zu sagen, weshalb der Umstand, dass er
gelogen habe, weder im Strafverfahren selbst noch indirekt für die Frage des
Patententzugs zu seinem Nachteil gewertet werden dürfe. Wahrheitswidrige
Darstellungen eines Angeklagten bewegten sich innerhalb der fraglichen
Garantien mit Verfassungsrang und könnten deshalb weder direkt noch indirekt
sanktioniert werden.

5.3.2 Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich
die Natur des Aussageverweigerungsrechts: Dieses schützt den Angeschuldigten
davor, sich selbst belasten zu müssen; er darf einerseits nicht mit
Druckmitteln zur Aussage gezwungen werden, und wenn er schweigt, darf dieser
Umstand grundsätzlich nicht als Indiz für seine Schuld gewertet werden (BGE
130 I 126 E. 2.1 S. 128; vgl. auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte vom 6. Juni 2000 i.S. Averill c. Grossbritannien [PCourEDH
2000-VI S. 231] und vom 2. Mai 2000 i.S. Condron c. Grossbritannien [PCourEDH
2000-V S. 31]). Das Aussageverweigerungsrecht beinhaltet aber lediglich einen
Anspruch darauf, schweigen zu dürfen, und schützt den Angeschuldigten nicht
davor, dass sein Aussageverhalten bei der Urteilsfindung (im Rahmen der
freien Beweiswürdigung) mitberücksichtigt wird (Urteil 6P.210/1999 vom 5
April 2000, E. 2c/bb; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts,
Bern 1994, S. 259). Zudem wird im Rahmen der Strafzumessung das Verhalten des
Angeschuldigten während des Strafverfahrens für die Beurteilung seiner
Persönlichkeit herangezogen. Dabei kann aus einem hartnäckigen Bestreiten
erstellter Tatsachen auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen werden, was
allenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGE 113 IV 56 E.
4c S. 57; Oberholzer, a.a.O., S. 259); umgekehrt führen ein Geständnis und
kooperatives Verhalten im Verfahren regelmässig zu einer gewissen
Strafminderung. Demnach kann keine Rede sein von einem verfassungsrechtlichen
Anspruch darauf, im Strafverfahren lügen zu dürfen, ohne irgendwelche
negativen Konsequenzen irgendeiner Art befürchten zu müssen.

5.3.3 Nach dem Gesagten ist nicht einzusehen, wieso die Aufsichtsbehörden das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Strafprozess nicht würdigen und die
sich daraus ergebenden Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit für die Frage
des Patententzugs berücksichtigen durften. Wenn das Obergericht die
Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund von dessen auffälligem
Lügenverhalten im Strafverfahren zusätzlich beeinträchtigt sieht, ist dies
demnach nicht zu beanstanden. Im Gegenteil: Der Schluss auf das Vorliegen
erheblicher Charaktermängel, welche die persönliche Befähigung zur Ausübung
des Rechtsanwaltsberufs in Frage stellen, drängt sich geradezu auf. Zum einen
hat sich der Beschwerdeführer nicht gescheut, Familienangehörige in seine
offensichtlich erfundenen Geschichten zu verwickeln. Zum andern hat er an den
Lügen, mit welchen er sich einer Verurteilung zu entziehen suchte, selbst
dann noch festgehalten, als er sich der Unglaubwürdigkeit und
Widersprüchlichkeit seiner Behauptungen längst gewahr geworden sein musste.

5.3.4 Zwar ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass für einen
Rechtsanwalt dann, wenn er selbst Angeklagter in einem Strafprozess ist,
nicht die gleichen Verhaltensmassstäbe gelten können, wie wenn er als
Parteivertreter auftritt und als solcher (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2.2. S.
277 f.) eine Mitverantwortung für das korrekte Funktionieren des Rechtsstaats
trägt. Das für einen Rechtsanwalt unwürdige Gebaren, welches der
Beschwerdeführer im Strafverfahren an den Tag gelegt hat, liegt jedoch auch
jenseits dessen, was für einen Rechtsanwalt als Angeklagten gegebenenfalls
noch verständlich erscheinen mag, weshalb diese Unterscheidung vorliegend
unerheblich ist. Im Übrigen hat das Obergericht dem lügenhaften Verhalten des
Beschwerdeführers als solchem so oder anders nicht übermässig viel Gewicht
beigemessen, auch wenn der angefochtene Beschluss auf die unterschiedlichen
Verhaltensmassstäbe für Parteivertreter und Angeklagte allenfalls nicht
genügend klar hingewiesen haben mag. Jedenfalls ist dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer als Angeklagter gehandelt hat, im Ergebnis ausreichend
Rechnung getragen worden, zumal das Verhalten im Strafprozess letztlich nur
insoweit ausschlaggebend ist, als es die Behauptung des Beschwerdeführers
widerlegt, er habe sich zuletzt stets wohlverhalten.

5.4 Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art.
54 StGB bzw. auf den Verzicht des Strafrichters, ein Berufsverbot als
Nebenstrafe auszusprechen: Zwar ist der Schutz des Publikums, welcher beim
Patententzug nach dem kantonalen Anwaltsgesetz im Zentrum steht, auch im
Rahmen des strafrechtlichen Berufsverbots von einer gewissen Bedeutung (vgl.
BGE 78 IV 217 E. 2 S. 222). Im Vordergrund steht jedoch - wie bei einer
Disziplinarsanktion - klar der repressive, spezialpräventive Charakter der
Massnahme. Damit erfolgt die Interessenabwägung, gestützt auf welche der
Richter über das Verhängen eines entsprechenden Berufsverbots entscheidet,
nach anderen Grundsätzen als im Rahmen eines administrativen Patententzugs.

5.5 Bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände erscheint die
Annahme des Obergerichts gerechtfertigt, der Beschwerdeführer verfüge über
eine Mentalität, die mit dem Anwaltsberuf "schlechthin unvereinbar" sei. Wenn
es ihm die erforderliche Ehrenhaftigkeit und Zutrauenswürdigkeit abspricht
und demzufolge den Patententzug schützt, beruht dieser Entscheid weder auf
einer unrichtigen Handhabung von § 30 Abs. 2 aAnwG/ZH noch stellt er einen
unverhältnismässigen Eingriff in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit dar:
Nach dem Gesagten kommt bei den vorliegenden Gegebenheiten eine mildere
Massnahme nicht in Frage, und der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ein
Patententzug erstmals mit dem jüngsten Disziplinarentscheid vom 3. Juli 1999
angedroht wurde, ist unerheblich (vgl. E. 4.2). Im Übrigen blieb diese
Warnung insofern ohne Wirkung, als sie den Beschwerdeführer nicht davon
abhielt, weiterhin zu versuchen, sich im Strafverfahren mit erlogenen
Sachverhaltsdarstellungen zu entlasten. Auch wenn das fragliche Verhalten
keinen zusätzlichen Disziplinarverstoss darstellt, beeinträchtigt es die
berufliche Vertrauenswürdigkeit eines Rechtsanwalts doch erneut in
gravierender Weise. Auch im vorliegenden Verfahren zeigt der Beschwerdeführer
diesbezüglich keine Einsicht, sondern behauptet implizit gar, einen
verfassungsmässigen Anspruch zu haben, sich mittels Lügenkonstrukten (in
welche er gar andere Personen einbezieht) zu verteidigen.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtskommission über die
Rechtsanwälte im Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich sowie
dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: