Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.270/2004
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2P.270/2004 /leb

Urteil vom 28. Oktober 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser, Bürgerheimstrasse 10, 8820
Wädenswil,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Korolnik,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Affolter,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Postfach 441, 8401 Winterthur.

Art. 9 BV (Kinderzulagen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich
vom 6. September 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Dr. med. X.________ arbeitet am Kreisspital Y.________ als Belegarzt.
Daneben führt er eine eigene Praxis. Am 16. Dezember 2002 stellte er bei der
Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser das Gesuch um Ausrichtung von
Kinderzulagen für seine drei Kinder, und zwar rückwirkend für die letzten
fünf Jahre. Mit Verfügung vom 16. Juni 2003 wies die Familienausgleichskasse
das Gesuch ab. Am 6. September 2004 hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich eine Beschwerde von X.________ in dem Sinne gut, dass die
Verfügung der Familienausgleichskasse aufgehoben und die Sache an diese
zurückgewiesen wurde, damit sie nach Vornahme zusätzlicher Abklärungen im
Sinne der Erwägungen neu verfüge.

1.2 Mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 an das Bundesgericht erhob die
Familienausgleichskasse staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts.

2.
2.1 Nach Art. 88 OG steht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde das
Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich
solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie
persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügen Familienausgleichskassen, selbst
wenn sie privatrechtlich organisiert sind, nicht über die Legitimation zur
staatsrechtlichen Beschwerde, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder
hoheitliche Funktionen erfüllen. Sie können daher nicht mit staatsrechtlicher
Beschwerde an das Bundesgericht gegenüber Entscheiden vorgesetzter Behörden
eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend machen (Urteile des
Bundesgerichts 2P.174/1994 vom 4. Juli 1995 sowie 2P.335/1997 vom 16.
Dezember 1997; vgl. auch BGE 121 I 218 E. 2b S. 220; 112 Ia 356 E. 5a S. 364;
sowie die Urteile 2P.147/1999 vom 8. September 1999 in AJP 2000 493, insbes.
E. 2a, und 2P.153/2003 vom 19. September 2003, E. 1.5).
2.2 Die Beschwerdeführerin nimmt im vorliegenden Verfahren gegenüber dem
Gesuchsteller im Zusammenhang mit den fraglichen Kinderzulagen eine
öffentliche Aufgabe war bzw. sie erfüllt eine entsprechende hoheitliche
Funktion. Sie ist daher nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert.

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig,
weshalb darauf ohne Einholung von Akten und Vernehmlassungen im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(vgl. Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: