Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.268/2004
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2P.268/2004/kil

Urteil vom 22. Februar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Hatzinger.

A. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________,
und p. Adr. cool-tour, c/o Treuhand Schnyder,

gegen

Kommission für Ausbildungsbeiträge des Kantons Basel-Stadt, Münzgasse 16,
Postfach 890, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Ausbildungsbeiträge,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 21. Juni 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
A. ________ ist Basler Bürgerin und wohnt in Frankreich. Sie ersuchte am 15.
Mai 2002 in Basel um Beiträge für eine Ausbildung in Strassburg. Das
baselstädtische Amt für Ausbildungsbeiträge und die kantonale Kommission für
Ausbildungsbeiträge lehnten das Gesuch am 6. November 2002 bzw. 7. Juli 2003
ab. Demgegenüber bejahte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit
Urteil vom 19. Dezember 2003 grundsätzlich den Stipendiumsanspruch und wies
die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Kommission
zurück.

Diese gewährte der Gesuchstellerin am 25. Februar 2004 für die
Ausbildungsjahre 2002/2003 und 2003/2004 je ein Stipendium von Fr. 10'400.--;
die Auszahlung machte sie aber vom Nachweis der erfolgreichen Absolvierung
des ersten Ausbildungsjahres bzw. des ersten Semesters des zweiten Jahres
(Prüfungsresultate und Referenzen) abhängig. Gegen diese Auflage rekurrierte
die Gesuchstellerin (bzw. der sie vertretende Vater) erneut an das
Appellationsgericht. Gemäss Rekursantwort der Kommission vom 18. Mai 2004 war
der geforderte Nachweis inzwischen erbracht und das Stipendium ausbezahlt
worden (dasjenige für 2003/2004 werde am 1. Juni 2004 ausgerichtet), weshalb
der Rekurs gegenstandslos sei. Dies verneinte die Gesuchstellerin auf Anfrage
des Appellationsgerichts und ersuchte, replizieren zu können; ihre Eingabe
übergab sie am 7. Juni 2004 und damit am letzten Tag der vom Gericht
gesetzten Frist zur Stellungnahme in Frankreich der Post (Eingang beim
Gericht: 16. Juni 2004). Eine Replik ging am 23. Juni 2004 beim
Appellationsgericht ein; dieses hatte jedoch das Rekursverfahren bereits mit
Urteil vom 21. Juni 2004 (Zustellung: 27. August 2004) als gegenstandslos
abgeschrieben.
Gegen diesen Abschreibungsentscheid richtet sich die vorliegende
staatsrechtliche Beschwerde vom 24. September 2004. Das Appellationsgericht
und die Kommission für Ausbildungsbeiträge beantragen, die Beschwerde
abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei). Mit Eingabe vom 24. Januar 2005
hat die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Replik eingereicht, in welcher
sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung ersucht.

2.
Es besteht kein Anlass zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, der im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur ausnahmsweise stattfindet
(Art. 93 Abs. 3 OG). Die Replik vom 24. Januar 2005 kann daher nicht
berücksichtigt werden. Da die Beschwerdeschrift nach Ablauf der
Beschwerdefrist nicht mehr ergänzt werden kann, besteht auch kein Grund, das
Verfahren zu sistieren, bis über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
entschieden ist. Über dieses Gesuch kann im vorliegenden Urteil befunden
werden (vgl. E. 4).

3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt
darauf einzutreten ist, und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG
erledigt werden:
3.1 Mit ihrem Rekurs ersuchte die Beschwerdeführerin das Appellationsgericht,
ihr bei der Vollstreckung des Urteils vom 19. Dezember 2003 zu helfen und die
Verwaltung anzuweisen, "den inzwischen amtlich festgelegten Betrag von 10'400
Franken pro Studienjahr (total Fr. 20'800 für zwei Jahre) unverzüglich zu
überweisen". Weitere Rechtsbegehren stellte sie nicht; insbesondere machte
sie keine Verzugszinsen geltend (vgl. dazu Urteil 2P.36/2000 vom 3. Juli
2000, E. 3b), namentlich nicht solche seit dem 6. November 2002, dem
Zeitpunkt, in dem das Stipendiumsgesuch abgelehnt worden war; sie verlangte
auch keinen Schadenersatz für Umtriebe im ersten Verfahren vor dem
Appellationsgericht bzw. für den Prozess, den sie in der gleichen Sache vor
dem Zivilgericht Basel-Stadt eingeleitet hat.

Es ist unbestritten, dass die Stipendienbeträge inzwischen bezahlt worden
sind. Damit wurde der Rekurs aber in der Tat gegenstandslos, hatte die
Beschwerdeführerin doch erreicht, was sie mit ihrem (einzigen) Rekursbegehren
verlangt hatte. Zwar erscheint das Vorgehen des Appellationsgerichts in
verfahrensrechtlicher Hinsicht möglicherweise insofern nicht völlig korrekt,
als es die Replik nicht berücksichtigte (vgl. dazu auch § 21 Abs. 1 des
Basler Gesetzes vom 14. Juni 1928 über die Verwaltungsrechtspflege in
Verbindung mit § 34b der Basler Zivilprozessordnung vom 8. Februar 1875
betreffend die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
Fristversäumnis); auch kann man sich durchaus fragen, ob die Kommission für
Ausbildungsbeiträge zu Recht erneut Studienausweise verlangte. Der
angefochtene Abschreibungsbeschluss kann aber entgegen der Beschwerdeführerin
nicht als willkürlich zu bezeichnet werden, zumal weder das Gericht noch die
erste Instanz ihr Kosten auferlegt haben.

3.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen weiter einwendet, überzeugt nicht:
3.2.1Sie macht geltend, die Familie habe noch sieben weitere Kinder, die
Gefahr liefen, "später einmal Opfer des amtlichen Schneckenganges zu werden,
ohne für die Verspätung und die Mühen des Papierkrieges entschädigt zu
werden". Ob sich daraus ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse ableiten
lässt, ist fraglich, kann aber offen bleiben: Seit dem 8. August 2004 können
im Ausland lebende Bürger des Kantons Basel-Stadt nur noch für Ausbildungen
in der Schweiz Ansprüche geltend machen (vgl. § 4 Ziff. 3 des Basler Gesetzes
vom 12. Oktober 1967 betreffend Ausbildungsbeiträge [in der Fassung des
Grossratsbeschlusses vom 23. Juni 2004]). Aufgrund dieser Gesetzesänderung
wird sich die Rechtslage für die weiteren Kinder der Familie der
Beschwerdeführerin in Zukunft nicht mehr gleich darstellen.

3.2.2 Ebenso kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das Appellationsgericht
der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung der Replik hätte verlängern
bzw. die Replikschrift vom 21. Juni 2004 hätte berücksichtigen müssen: Diese
Eingabe war zum vornherein ungeeignet, an der Gegenstandslosigkeit des
Rekurses etwas zu ändern; sie enthielt zu dieser Frage auch keine
sachbezogenen Äusserungen.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Rechtsverbeiständung) ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren
ebenfalls abzulehnen (vgl. Art. 152 OG). Demnach wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig, wobei die  finanziellen Verhältnisse zu
berücksichtigen sind (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kommission für
Ausbildungsbeiträge des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: