Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.266/2004
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2P.266/2004 /bie
2P.275/2004

Urteil vom 16. März 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Merz.

2P.266/2004

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Schulpflege Z.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Ottilie Mattmann-Arnold,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

und

2P.275/2004

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Schulpflege Z.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Ottilie Mattmann-Arnold,
Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002
Luzern,

Art. 9 und 29 BV, Art. 6 EMRK
(Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Freistellung
von der Arbeitspflicht),

Staatsrechtliche Beschwerden gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 10. September 2004 und den Entscheid
des Regierungsrates des Kantons Luzern vom

28. September 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ arbeitete seit dem Schuljahr 1976/1977 als Lehrerin der Gemeinde
Z.________ im Kanton Luzern. Im Rahmen der Anpassung der
Anstellungsverhältnisse an das neu geltende Personalrecht wurde ihr
Arbeitsverhältnis als gewählte Beamtin auf den 1. August 2003 in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.
Mit Schreiben vom 5. September 2003 gewährte die Schulpflege Z.________
X.________ das rechtliche Gehör zu einer in Aussicht genommenen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses. Mit ärztlichem Zeugnis vom 15. September 2003 meldete
sich X.________ "voraussichtlich bis am 15. Januar 2004" als arbeitsunfähig.
Am 6. Januar 2004 sprach sie zwecks teilzeitlicher Wiederaufnahme des
Unterrichts vor. Mit Schreiben vom 12. März 2004 kündigte die Schulpflege das
Arbeitsverhältnis mit X.________ auf den 31. Juli 2004. Hierauf reichte
Letztere Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Dieses wies das Rechtsmittel
betreffend die Kündigung mit Urteil vom 10. September 2004 ab; auf weitere
Beschwerdeanträge (u.a. auf Abfindung und Schadenersatz) trat es nicht ein.

B.
Die Schulpflege Z.________ hatte bereits am 21. Januar 2004 die Freistellung
von X.________ von ihren Aufgaben als Lehrerin verfügt; ihr Lohn werde bis
zur Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen einer ordentlichen Kündigung
oder einer einvernehmlichen Lösung weiterhin ausbezahlt. Gegen diese
Massnahme hatte X.________ am 11. Februar 2004 beim Regierungsrat des Kantons
Luzern Verwaltungsbeschwerde erhoben. Der Regierungsrat wies die Beschwerde
mit Entscheid vom 28. September 2004 ab, soweit er darauf eintrat.

C.
X.________ hat mit Postaufgabe vom 18. Oktober 2004 beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Sie beantragt sinngemäss, das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2004 aufzuheben "und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen"
(Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2004, bundesgerichtliches Verfahren
2P.266/2004).
Die Schulpflege Z.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.

D.
Mit Postaufgabe vom 2. November 2004 hat X.________ beim Bundesgericht eine
weitere staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid
des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 28. September 2004 aufzuheben und
die Sache "im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen" (Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2004, bundesgerichtliches
Verfahren 2P.275/2004).
Die Schulpflege Z.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der
Regierungsrat beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit den beiden staatsrechtlichen Beschwerden werden zwar zwei verschiedene
Entscheide angefochten. Angesichts der Identität der Parteien (X.________
einerseits und Schulpflege Z.________ andererseits) sowie des engen
sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren
2P.266/2004 und 2P.275/2004 miteinander zu vereinigen (vgl. Art. 24 BZP in
Verbindung mit Art. 40 OG).

2.
Nach ständiger Rechtsprechung sind staatsrechtliche Beschwerden, von hier
nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur
(BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176, mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin
mehr verlangt als die Aufhebung der angefochtenen Entscheide, kann demnach
darauf nicht eingetreten werden.

3.
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG haben staatsrechtliche Beschwerden die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber zu
enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die
angefochtenen Entscheide verletzt worden sind. Das Bundesgericht untersucht
im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht von Amtes wegen, ob ein
kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist. Es prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (sog. Rügeprinzip;
BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201; 129 II 297 E. 2.2.2 S.
301). Wird - wie hier - eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)
geltend gemacht, genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin bloss den
angefochtenen Entscheid kritisiert oder als willkürlich bezeichnet, wie sie
dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die
Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Sie muss
deutlich dartun, inwiefern der angefochtene kantonale Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 124 I 247 E. 5 S. 250; 117 Ia 10 E. 4b S. 12).

I. Verfahren 2P.266/2004

4.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 88 OG legitimiert, den Entscheid des
Verwaltungsgericht vom 10. September 2004, mit welchem die Kündigung vom 12.
März 2004 bestätigt wird, wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör anzufechten (vgl. BGE 127 II 161 E. 3b S. 167, mit Hinweisen). Das
Gleiche gilt, soweit sie auch Verstösse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV)
rügt. Denn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist nur unter bestimmten,
in §§ 18 ff. des Gesetzes des Kantons Luzern vom 26. Juni 2001 über das
öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG/LU)
festgeschriebenen materiellen Voraussetzungen zulässig (vgl. BGE 126 I 33 E.
1 S. 34, 81 E. 3b-6 S. 85 ff.; 120 Ia 110 E. 1a S. 111 f., mit Hinweisen).

5.
5.1 Das Verwaltungsgericht hat geschlossen, dass die gegen die
Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses gestützt
auf § 18 lit. b und c PG/LU rechtmässig sei. Gemäss § 18 lit. b PG/LU kann
das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet werden "bei Verletzung
gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten und bei Mängeln in der Leistung
oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung wiederholen oder
anhalten". Nach § 18 lit. c PG/LU ist ein Kündigungsgrund auch gegeben "bei
mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die zugewiesenen Aufgaben
zu erfüllen".

5.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei willkürlich
anzunehmen, dass die Behauptung eines gestörten Vertrauensverhältnisses die
Kündigung ohne weiteres zulasse. Das Verwaltungsgericht verfahre willkürlich,
wenn es bei ihr mangelnde Tauglichkeit angenommen habe. In Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sei ihr keine
Gelegenheit gegeben worden, zur Argumentation in den gegnerischen
Vernehmlassungen Stellung zu nehmen. Zudem seien ihre sämtlichen Einwendungen
ignoriert und Beweise nicht abgenommen worden. Insbesondere habe sich das
Verwaltungsgericht nicht mit dem seitens des Luzerner Schulpersonals gegen
sie gerichteten Mobbing auseinandergesetzt. Daraus schliesst sie, dass ihr
ein fairer Prozess verweigert worden sei und das Verwaltungsgericht
parteiisch geurteilt habe.

5.3 Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführerin
nicht mangelhafte Unterrichtung ihrer Schüler vorgeworfen werde, sondern
mangelhafte Fähigkeit, sich in das Lehrerteam Z.________ einzugliedern sowie
konstruktiv und vertrauensvoll mit der Schulleitung und Schulpflege
zusammenzuarbeiten. Demnach sei die Eignung im Sinne einer Befähigung zur
heute verlangten Teamarbeit in Frage gestellt. Es fehle ihr damit aber auch
die Tauglichkeit insofern, als sie den entsprechenden Anforderungen der
Primarschule Z.________ diesbezüglich nicht genügen könne. Es würden weder
ihre intellektuellen Fähigkeiten noch ihre Lehrbegabung angesprochen, sondern
es gehe um ihr Persönlichkeitsprofil, welches sich offenbar schwer mit den
anderen Persönlichkeiten der Schule Z.________ vertrage. Demzufolge sei der
Kündigungsgrund des § 18 lit. c PG/LU gegeben. Die Entlassung halte auch vor
dem Gebot der Verhältnismässigkeit stand.

5.4 Die staatsrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin erschöpft sich
weitgehend in appellatorischer Kritik, auf die nicht eingetreten werden kann
(vgl. oben E. 3). Inwieweit die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts
willkürlich sein sollen, hat die Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt
(vgl. zum Begriff der Willkür BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70).
Unbehelflich ist ihr pauschaler Verweis auf ihre Eingabe ans
Verwaltungsgericht vom 9. August 2004, in welchem sie dargetan haben will,
inwiefern die Kündigung gegen das Personalgesetz verstösst. Nach ständiger
Rechtsprechung muss die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde in der
Beschwerdeschrift selber enthalten sein (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30).
Es ist nicht willkürlich - oder zumindest von der Beschwerdeführerin als
solches nicht gerügt -, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die
Kündigungsgründe der mangelnden Tauglichkeit und Eignung im Sinne von § 18
lit. c PG/LU kein Verschulden der gekündigten Person voraussetzen. Damit
kommt es aber auch nicht wesentlich darauf an, wer an der verfahrenen
Situation die Verantwortung trägt. Die Beschwerdeführerin gibt im Übrigen
selber zu, dass die "Arbeitssituation nicht mehr befriedigend" war, weswegen
sie in den Jahren 2001 und 2002 sondierte, ob sie andernorts eine
Arbeitsstelle annehmen könne.
Soweit die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht vorwirft, die Existenz
von Mobbing nicht wahrhaben zu wollen, führt sie nicht substantiiert aus,
aufgrund welcher Umstände das Verwaltungsgericht auf Mobbing hätte schliessen
müssen bzw. weshalb seine Schlussfolgerungen haltlos sein sollen. Sie
beanstandet wohl, dass ihr keine Chance gegeben wurde, die Richtigkeit ihrer
Sicht unter Beweis zu stellen, weil ihr das rechtliche Gehör verweigert
worden sei. Von Mobbing war jedoch über das gesamte Kündigungsverfahren hin
die Rede. Die Beschwerdeführerin hatte selber geltend gemacht, dass sie ein
Opfer von Mobbing geworden sei. Insoweit verfängt die behauptete Verletzung
des rechtlichen Gehörs nicht (vgl. allgemein zum Umfang des Anspruchs auf
rechtliches Gehör BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 16 f.; 124 I 49 E. 3a S. 51, 241
E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für die Rüge, sie habe keine
Gelegenheit gehabt, zu der Argumentation in den gegnerischen Vernehmlassungen
Stellung zu nehmen: Nach ihrer Beschwerdeeingabe und der Vernehmlassung mit
Aktenvorlage durch die Schulpflege nahm die Beschwerdeführerin im Juni 2004
Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht, wo kurz darauf eine
Instruktionsverhandlung stattfand. In der Folge reichte sie (unaufgefordert)
eine Stellungnahme ein, welche das Verwaltungsgericht ins Recht nahm. Auf die
darauf folgende Eingabe der Schulpflege vom 24. August 2004, die ihr
zugestellt wurde, äusserte sie sich von sich aus dann nicht mehr.
Nicht zu beanstanden ist nach dem Gesagten auch, dass das Verwaltungsgericht
das Vorliegen der Kündigungsgründe aufgrund der umfangreichen, von beiden
Parteien zu den Akten gegebenen Unterlagen bejahte und von weiteren
Beweiserhebungen absah. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zwar,
dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche
Beweismittel abzunehmen hat. Dies verwehrt es ihm indes nicht, Beweisanträge
abzulehnen, wenn diese eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder
offensichtlich untauglich sind oder wenn er auf Grund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464
E. 4a S. 469). Das trifft unter anderem für die Frage zu, ob die
Beschwerdeführerin zielgerichtet gegen andere agierte. Da es hierauf
letztlich nicht ankommt, brauchte das Verwaltungsgericht hierzu keine Beweise
abzunehmen. Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen nicht in rechtsgenüglicher
Art und Weise (vgl. E. 3) dar, was für Beweise zu welchen vorliegend
relevanten Tatsachen das Verwaltungsgericht hätte erheben müssen. Soweit die
Beschwerdeführerin die Kündigungsandrohungen anderer Lehrer für den Fall
ihrer Rückkehr an die Schule bezweifelt, finden sich hierzu hinreichend ernst
zu nehmende Anhaltspunkte in den - der Beschwerdeführerin bekannten - Akten.
Aus ihnen ergibt sich auch, was in Bezug auf die Teamfähigkeit bei der
Beschwerdeführerin bemängelt wird. Welche Beweisabnahmen zu einem anderen
Schluss hätten führen können, sagt die Beschwerdeführerin nicht.

5.5 Damit greifen die Rügen der Verletzung des Willkürverbots und des
Anspruchs auf rechtliches Gehör in Bezug auf den Kündigungsgrund des § 18
lit. c PG/LU nicht. Nach dem Gesagten stossen auch die im Zusammenhang mit
vorstehenden Rügen erhobenen Vorwürfe der Befangenheit und der Verweigerung
eines fairen Verfahrens ins Leere.

5.6 In Bezug auf den Kündigungsgrund des § 18 lit. b PG/LU beanstandet die
Beschwerdeführerin das Fehlen einer rechtsgenügenden schriftlichen Mahnung.
Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass es angesichts vieler Gespräche,
Telefonate und Schreiben überspitzt formalistisch wäre, eine weitere,
formelle Mahnung zu verlangen. Ob die diesbezügliche Rüge der
Beschwerdeführerin hinreichend substantiiert ist und ob hier eine dem § 18
lit. b PG/LU entsprechende Mahnung vorliegt, kann aber offen gelassen werden.
Die Kündigung hat bereits nach § 18 lit. c PG/LU Bestand (siehe oben E. 5.4
und 5.5). Die Schulpflege hatte in ihrem Kündigungsschreiben ohnehin nur
diese Bestimmung explizit als Rechtsgrundlage für die Entlassung erwähnt. Die
Kündigungsfristen sind nach beiden Entlassungsgründen dieselben. Über den
Inhalt des Arbeitszeugnisses haben sich die Beteiligten bereits geeinigt.

II. Verfahren 2P.275/2004

6.
6.1 Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin im Verfahren 2P.275/2004 gemäss
Art. 88 OG zur Beschwerde legitimiert ist. In diesem Verfahren wendet sie
sich gegen die Einstellung im Amt vor Eröffnung der Kündigung sowie gegen die
Freistellung von der Arbeitspflicht, nachdem ihr das Kündigungsschreiben
zugestellt worden ist (zur Unterscheidung vgl. § 14 Abs. 2 und 3 PG/LU).
Zwischenzeitlich (am 1. August 2004) ist die Kündigungsfrist abgelaufen.
Gemäss obigen Ausführungen (E. 5) hat die Kündigung Bestand. Damit ist das
aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der Beschwerde betreffend die
Freistellung von der Arbeitspflicht weggefallen. Allerdings verzichtet das
Bundesgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses,
wenn grundsätzliche Fragen aufgeworfen werden, die sich jeweils unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im
Einzelfall rechtzeitig eine verfassungsrichterliche Prüfung stattfinden kann
(vgl. BGE 128 I 136 E. 1.3 S. 139; 128 II 34 E. 1b S. 36; 127 I 164 E. 1a S.
166).
Zwar ging der Regierungsrat in seinem Entscheid davon aus, es seien
grundsätzliche Fragen zu behandeln. Das heisst jedoch nicht, dass für das
bundesgerichtliche Verfahren das Gleiche zu gelten hat. Anders als das
kantonale Beschwerdeverfahren wird das Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde unter anderem vom Rügeprinzip beherrscht (vgl. oben E. 3). Die
Beschwerdeführerin bringt jedoch keine grundsätzlichen Fragen, welche
verfassungsrichterlich nicht rechtzeitig überprüft werden könnten, in einer
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise zur Sprache. Soweit solche Fragen
die Kündigung betreffen, können sie im Übrigen im Verfahren, in dem diese
überprüft werden kann, aufgeworfen und behandelt werden. Auf die sinngemässe
Rüge, dem Regierungsrat sei Rechtsverzögerung anzulasten, kann ebenso wenig
eingetreten werden, da der behaupteterweise verzögerte Entscheid bei
Beschwerdeeinreichung bereits eröffnet worden war (vgl. BGE 125 V 373 E. 1 S.
374; nicht publizierte E. 5 von BGE 130 II 149, 2A.417/2003; Urteile
2P.292/2003 vom 19. Dezember 2003, E. 2, und K 27/04 vom 20. Oktober 2004, E.
1.2; Lorenz Meyer, Das Rechtsverzögerungsverbot, Diss. Bern 1982, S. 132).
Auch mit Blick auf den ausnahmsweisen Verzicht auf das aktuelle Interesse
besteht keine Veranlassung, diese Rüge zu prüfen, da weder ersichtlich ist
noch von der Beschwerdeführerin behauptet wird, der Regierungsrat
"verschleppe" regelmässig Verfahren in vergleichbaren Angelegenheiten.

6.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr seien durch den Entscheid
des Regierungsrates Verfahrenskosten auferlegt und keine Prozessentschädigung
zugesprochen worden. Das hilft ihr hier jedoch nicht weiter. Wohl könnte der
angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht in rechtlich geschützte Interessen
eingreifen und insoweit angefochten werden (vgl. BGE 117 Ia 251 E. 1b S. 255;
109 Ia 90 S. 91; 100 Ia 298 E. 4 S. 298, mit Hinweisen). Die Überprüfung des
Kostenspruchs und der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zustand, darf jedoch nicht dazu führen, dass damit der
Entscheid in der Hauptsache überprüft wird. Die Beschwerdeführerin müsste
vielmehr geltend machen, dass der Entscheid über die Kostenverlegung und die
Parteientschädigung aus anderen Gründen als dem blossen Umstand, dass sie im
kantonalen Verfahren unterlegen war, verfassungswidrig ist; zum Beispiel dass
das kantonale Recht die Kostenlosigkeit solcher Verfahren vorsieht (BGE 109
Ia 90 S. 91; vgl. auch Urteile 2P.214/2001 vom 30. Januar 2002, E. 3.3, und
1P.145/2000 vom 17. Mai 2000, E. 2b/aa). Die Beschwerdeführerin hat jedoch
keine entsprechenden Rügen erhoben (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG und obige
E. 3).

6.3 Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde im Verfahren
2P.275/2004 nicht eingetreten werden. Ob die Beschwerde auch gemäss Art. 87
Abs. 2 OG unzulässig ist - mit der Begründung, es handle sich bei der
Einstellung im Amt und der Freistellung bei Lohnfortzahlung um
Zwischenentscheide ohne irreversiblen Nachteil -, kann hier offen bleiben
(siehe dazu Urteil 1P.613/1999 vom 24. November 2000, E. 1 und 2; vgl. auch
Alfred Blesi, Die Freistellung des Arbeitnehmers, Diss. St. Gallen 2000, S.
88 ff., insbes. S. 103 f.).

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 156, 153 und 153a OG). Diese hat zudem der anwaltlich
vertretenen Schulpflege bzw. Gemeinde, die als kleines Gemeinwesen keinen
eigenen Rechtsdienst unterhalten kann, eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten, zumal Letzterer hier nicht zuzumuten war, ihre Vernehmlassungen
ohne Beizug eines Anwalts zu erstatten (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG analog; BGE
125 I 182 E. 7 S. 202, mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde 2P.266/2004 und 2P.275/2004
werden vereinigt.

2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde 2P.275/2004 wird nicht eingetreten.

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde 2P.266/2004 wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Die Beschwerdeführerin hat der Gemeinde Z.________ eine Parteientschädigung
von Fr. 3'000 .-- zu zahlen.

6.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schulpflege Z.________, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: