Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.262/2004
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2P.262/2004 /ast

Urteil vom 22. Juni 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.

A. X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch die Direktion für Finanzen, Personal
und Informatik, Schwanengasse 14, 3011 Bern,
Regierungsstatthalteramt II von Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Art. 8 und 9 BV (Beleuchtungsabgabe),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 14. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Rechnung vom 31. Dezember 2001 erhob die Steuerverwaltung des Kantons
Bern im Auftrag der verfügenden Einwohnergemeinde Bern von A.X.________ und
B.X.________ neben der Liegenschaftssteuer eine Beleuchtungsgebühr für das
Jahr 2001 von Fr. 48.60, berechnet auf den amtlichen Werten ihrer beiden an
der C.________ Strasse gelegenen Grundstücke (Grundstück-Nrn. ... und ...).
Gegen die Erhebung dieser Beleuchtungsabgabe führten A.X.________ und
B.X.________ erfolglos Beschwerde bei der Direktion für Finanzen, Personal
und Informatik der Stadt Bern (Entscheid vom 28. Februar 2002) sowie beim
Regierungsstatthalter II von Bern (Entscheid vom 23. Dezember 2002).

B.
Mit Urteil vom 14. September 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung) eine gegen den Entscheid des
Regierungsstatthalters II gerichtete (kantonale)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

C.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 erheben A.X.________ und B.X.________ beim
Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des
Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2004 sowie der Entscheide
des Regierungsstatthalters vom 23. Dezember 2002 und der Stadt Bern vom 28.
Februar 2002 beantragen. Sodann ersuchen sie darum, "gleichzeitig die
Verfügung der Gemeinde Bern vom 31.12.2001 bezüglich die Erhebung der
Beleuchtungsgebühr für die angesprochenen Grundstücke unter Kostenfolge als
nichtig und in der vorliegenden Form (d.h. auf der Basis des amtlichen
Wertes) als nicht zulässig zu erklären".

Die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik der Stadt Bern schliesst
auf Abweisung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
(Verwaltungsrechtliche Abteilung) auf Abweisung, soweit darauf eingetreten
werden könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts stellt einen
letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid dar, der sich auf kantonales Recht
stützt und gegen den als eidgenössisches Rechtsmittel einzig die
staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 sowie Art. 86
Abs. 1 OG).
Von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche
Beschwerde nach Art. 86 OG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide
zulässig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die unterinstanzlichen
Entscheide des Regierungsstatthalters vom 23. Dezember 2002 bzw. der
städtischen Direktion für Finanzen, Personal und Informatik vom 28. Februar
2002 richtet, kann darauf nicht eingetreten werden.

1.2 Als abgabepflichtige Grundeigentümer sind die Beschwerdeführer in ihren
rechtlich geschützten eigenen Interessen betroffen und legitimiert, wegen
Verletzung von Art. 8 und 9 BV staatsrechtliche Beschwerde zu führen (Art. 88
OG).

1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit die Beschwerdeführer
mehr verlangen als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, so die
Nichtigerklärung der "Verfügung der Gemeinde Bern vom 31.12.2001" und die
Feststellung der Unzulässigkeit der ihr zugrunde liegenden
Gebührenberechnung, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 127
II 1 E. 2c S. 5; 126 I 213 E. 1c S. 216 f., je mit Hinweisen).

1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf
ungenügend begründete Vorbringen und appellatorische Kritik tritt es nicht
ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Macht
der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er
anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der
Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11
f.; 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeschrift, welche sich über weite Strecken in appellatorischer
Kritik erschöpft, genügt diesen Anforderungen nur zum Teil.

2.
2.1 Die vorliegend streitige Abgabenerhebung beruht auf den folgenden
gesetzlichen Grundlagen: Art. 26 des bernischen Gesetzes vom 2. Februar 1964
über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG/BE) bestimmt,
dass im Siedlungsgebiet alle öffentlichen Strassen, Unter-, Überführungen und
Treppen nach Massgabe der Verkehrsbedürfnisse zu beleuchten sind, wobei die
Beleuchtung auf das für die Sicherheit notwendige Mass zu beschränken ist
(Abs. 1 lit. a und Abs. 2). Sodann sieht Abs. 5 des Artikels (in der Fassung
vom 12. Februar 1985) vor:
"Die Gemeinden können durch Reglement den Grundeigentümern Beiträge an die
Strassenbeleuchtungskosten auferlegen; die Bestimmungen des Baugesetzes über
die Grundeigentümerbeiträge sind sinngemäss anwendbar."
Auf diese Bestimmung stützt sich das vom Stadtrat (Legislative) der
Einwohnergemeinde Bern erlassene Reglement vom 27. Dezember 1936 über die
Erhebung einer Beleuchtungsgebühr in der Gemeinde Bern
(Beleuchtungsgebührenreglement, BGR), welches (in der Fassung vom 1. November
2000) vorsieht:
Art. 1
1 Die Gemeinde Bern erhebt zur teilweisen Deckung der Kosten der öffentlichen
Beleuchtung auf ihrem Gebiete jährlich eine besondere Beleuchtungsgebühr von
den Gebäuden mit Hausplätzen, die im Gemeindegebiet liegen und von den
Hofräumen, Gärten und Anlagen, die mit den Gebäuden im Register der amtlichen
Werte im gleichen Schatzungsbetrage begriffen sind.
2 Die Gebühr wird nach dem amtlichen Wert bestimmt und ist vom
Grundeigentümer zu entrichten. [...]
3 [...]
Art. 2
Gebührenpflichtig ist alles in Artikel 1 bezeichnete Grundeigentum, dessen
gewöhnlicher oder Hauptzugang weniger als 100 m, dem Weg nach gemessen, von
einer Lampe der öffentlichen Beleuchtung entfernt ist.
Art. 3
1 Der jährliche Voranschlag der Gemeinde bestimmt den Betrag der Gebühr in
Zehnteln Promille des Schatzungswertes des gebührenpflichtigen
Grundeigentums.
2 Der durchschnittliche Gesamtbetrag der Beleuchtungsgebühr soll 50 Prozent
der Kosten der öffentlichen Beleuchtung nicht übersteigen.
3 [...]
2.2 Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Einzelakt kann auch die
Verfassungswidrigkeit der zur Anwendung gelangten kantonalen (oder
kommunalen) Normen gerügt werden (sog. akzessorische Normenkontrolle). Das
Bundesgericht prüft dabei aber die Verfassungsmässigkeit der beanstandeten
Normen nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem
Gesichtswinkel des konkreten Falles, und wenn sich die Rüge als begründet
erweist, hebt es nicht die beanstandete Norm als solche, sondern lediglich
den gestützt auf sie ergangenen Anwendungsakt auf (BGE 128 I 102 E. 3 S. 105
f.; 124 I 289 E. 2 S. 291 mit Hinweisen).

3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV),
wobei sie die Verfassungswidrigkeit vor allem in der Abgaberegelung als
solchen erblicken: Nicht nur die Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde
Bern zögen einen gewissen praktischen Nutzen aus der städtischen Beleuchtung;
der öffentliche Raum (und damit auch dessen Beleuchtung) werde vielmehr von
jedermann benutzt, unabhängig davon, ob er Eigentümer eines Grundstückes sei
oder in gemieteten Räumen wohne und arbeite, ja selbst unabhängig davon, ob
er Bewohner der Gemeinde Bern sei oder ob es sich um einen Pendler von
auswärts handle. Wie im Falle der Basler Strassenreinigungsabgabe (BGE 124 I
289) gebe es auch vorliegend keine sachlichen Gründe, welche eine
Finanzierung der städtischen Beleuchtung durch ausschliesslich bei den
Grundeigentümern erhobene Sonderabgaben rechtfertigten.
Die Beschwerdeführer machen mithin geltend, es fehle bei der streitigen
Beleuchtungsgebühr an einem relevanten Sondervorteil für die Grundeigentümer.
Die Vorbringen der Beschwerdeführer beziehen sich zwar nicht auf die
individuelle Situation ihrer eigenen Grundstücke, wie dies im Rahmen einer
inzidenten Normenkontrolle vorab zu erwarten wäre (oben E. 2.2). Die
anlässlich einer solchen Normenkontrolle feststellbare Unanwendbarkeit einer
Abgaberegelung kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Regelung als
Ganzes, d.h. schon von ihrer Konzeption her, mit einem verfassungsrechtlichen
Mangel behaftet ist, welcher ihrer Anwendung im Einzelfall entgegensteht
(vgl. etwa Urteil 2P.271/2004 vom 25. Januar 2005, E. 3.3).
3.2 Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf
ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er
verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches
nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass
sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine
wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche
Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen
ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet
werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter
Spielraum der Gestaltung. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat,
ist die Gestaltungsfreiheit insbesondere bei den öffentlichen Abgaben und bei
der Verteilung der Last auf die Abgabepflichtigen gross (BGE 131 I 1 E. 4.2
S. 6 f. mit Hinweisen).

3.3 Bei der vorliegend streitigen Beleuchtungsgebühr, welche als
wiederkehrende Abgabe zur teilweisen Deckung der Betriebskosten der
öffentlichen Strassenbeleuchtung erhoben wird, handelt es sich nach
unbestrittener Feststellung im angefochtenen Urteil (E. 3.5) um eine
Vorzugslast, d.h. nicht um eine Steuer, sondern um eine Kausalabgabe (vgl.
auch Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985,
2. Aufl., Bern 1995, N. 1 und 5 zu Art. 112). Vorzugslasten (oder Beiträge)
sind Kausalabgaben, die einem Bürger auferlegt werden, um den besonderen
wirtschaftlichen Vorteil abzugelten, der ihm (bzw. einem bestimmten Kreis von
Privaten) aus einer öffentlichen Einrichtung oder einem öffentlichen Werk
erwächst (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in:
ZBl 104/2003 S. 510 f.; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweiz.
Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Nr. 111 B I, je mit
Hinweisen). Voraussetzung für die Abgabenerhebung ist dabei ein
individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer, konkreter
Sondervorteil; fehlt es dagegen an einem solchen bzw. knüpft die
Abgabepflicht bloss an die abstrakte Interessenlage des belasteten
Personenkreises an, so stellt die Abgabe keine Vorzugslast, sondern eine -
voraussetzungslos erhobene - sog. Kostenanlastungssteuer dar (vgl. BGE 129 I
346 E. 5.1 S. 354 f.; 128 I 155 E. 2.2 S. 160; 124 I 289 E. 3b S. 291 f.).
Die Qualifizierung der vorliegend streitigen Beleuchtungsgebühr als
Vorzugslast erscheint grundsätzlich zutreffend, zumal die Abgabe nicht von
allen Grundeigentümern bzw. nicht voraussetzungslos erhoben wird, sondern
gemäss ihrer Ausgestaltung im kommunalen Reglement (Art. 1 und 2 BGR) auf
jene (überbauten) Grundstücke beschränkt bleibt, welche aufgrund ihrer
Distanz zu Lampen der öffentlichen Strassenbeleuchtung von dieser tatsächlich
profitieren und insofern in den Genuss eines individuell zurechenbaren
konkreten Vorteils kommen.

3.4 Der durch die Beleuchtungsabgabe als Vorzugslast von den Grundeigentümern
abzugeltende Sondervorteil liegt nach Feststellung des Verwaltungsgerichts
darin, dass die Strassenbeleuchtung nicht nur den Verkehrsteilnehmern dient,
sondern zugleich den Zugangsbereich der anstossenden Bauten übersichtlich
macht, vor Einbrüchen schützt und das subjektive Sicherheitsgefühl der
Anwohnerschaft stärkt. Eine so ausgestattete Liegenschaft stosse sowohl auf
dem Liegenschaftsmarkt wie auch bei der Mieterschaft auf ein grösseres
Interesse. In der Vernehmlassung weist das Verwaltungsgericht überdies darauf
hin, dass die Kosten für die Beleuchtung in der Stadt Bern (gemäss Art. 3
Abs. 2 BGR) nur zu 50 % den Eigentümern von Gebäuden auferlegt würden. Wenn
die Beschwerdeführer selber einräumten, einen gewissen praktischen Nutzen aus
der Beleuchtung zu ziehen, so sei es auch nicht willkürlich, wenn sie sich
neben der Allgemeinheit in beschränktem Umfang an deren Kosten zu beteiligen
hätten.

3.5 Der Beschwerdeführer stützt sich in erster Linie auf das
Bundesgerichtsurteil betreffend die basel-städtische Strassenreinigungsabgabe
(BGE 124 I 289), gemäss welchem keine sachlichen Gründe dafür bestehen, die
Aufwendungen für die Reinigung öffentlicher Strassen ganz oder teilweise
durch ausschliesslich den Grundeigentümern auferlegte Sonderabgaben zu
decken. Die rechtlichen Erwägungen dieses Entscheids lassen sich zwar nicht
unmittelbar auf den vorliegenden Fall übertragen, da es sich dort um eine
Kostenanlastungssteuer handelte (E. 3b des zit. Urteils), während die
vorliegende Abgabe als Vorzugslast ausgestaltet ist (oben E. 3.3). In der
Sache besteht aber insoweit eine Parallelität, als es darum geht, ob die
Kosten für Unterhalt und Betrieb öffentlicher Verkehrswege durch
Sonderabgaben zu einem gewissen Teil den Eigentümern anstossender Grundstücke
auferlegt werden dürfen (vgl. auch BGE 131 I 1, hinsichtlich einer allein die
Grundeigentümer treffenden Arbeitsleistungs- bzw. Ersatzabgabepflicht für die
Instandhaltung und Reinigung des kommunalen Strassennetzes). In Bezug auf die
Aufwendungen für die Strassenreinigung wurde dies in BGE 124 I 289 verneint,
weil die Grundeigentümer als Personengruppe aus der Strassenreinigung keinen
grösseren Nutzen ziehen als die übrige Bevölkerung, welche die öffentlichen
Wege in gleichem Masse benützt, und weil die Abgabe aufgrund ihrer
Ausgestaltung auch nicht darauf ausgerichtet war, die Kosten für die
Beseitigung der von den anstossenden Grundstücken ausgehenden Verschmutzung
abzugelten.
Was die vorliegend in Frage stehenden Aufwendungen für die
Strassenbeleuchtung anbelangt, so ist zwar denkbar, dass das Vorhandensein
von Strassenlampen für gewisse Grundstücke einen fassbaren Vorteil bedeutet,
indem der Eingang zur Liegenschaft beleuchtet wird, was dem Eigentümer den
Betrieb einer eigenen Beleuchtung ersparen oder zur Sicherheit des
Grundstückes und seiner Bewohner beitragen kann. Gesamthaft betrachtet
handelt es sich dabei aber um einen nebensächlichen Effekt. Die
Strassenbeleuchtung wird in erster Linie aus Gründen der Verkehrssicherheit
errichtet (vgl. vorliegend Art. 26 Abs. 1 Ingress SBG/BE: "Nach Massgabe der
Verkehrsbedürfnisse" bzw. Abs. 2: "das für die Sicherheit notwendige Mass").
Sie gehört heute im Innerortsbereich zur ordentlichen Ausstattung
öffentlicher Strassen und dient der Sicherheit aller Benützer dieser
Verkehrswege bzw. des öffentlichen Raumes. Die Kosten für die Erstellung, den
Unterhalt und den Betrieb der Beleuchtung öffentlicher Strassen werden
dementsprechend - soweit keine besonderen Regelungen über die
Baulanderschliessung zum Zuge kommen - regelmässig vom zuständigen
Gemeinwesen getragen (vgl. etwa Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons
Aargau, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1985, S. 122). Als Verkehrsteilnehmer bzw.
Benützer einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch bilden die Eigentümer der
anstossenden Grundstücke keine Personengruppe, die von der
Strassenbeleuchtung besonders profitiert; sie benützen die Strassen nicht
häufiger als die übrigen Fussgänger und Fahrzeuglenker, welche als Mieter
oder Arbeitnehmer oder in sonstiger Eigenschaft die gleichen Verkehrswege
regelmässig benützen. Dazu kommt, dass der Verkehr der Anwohner (Zielverkehr)
bei stark befahrenen oder begangenen städtischen Strassen gemessen am
Durchgangsverkehr zum Vornherein verschwindend klein ist. Schliesslich kann,
da die streitige Abgabe gemäss Reglement schon bei Unterschreitung des
Abstandes von 100 m zu einer Strassenlampe geschuldet ist, für entsprechend
viele Grundstücke nicht von einer relevanten stärkeren Beleuchtung des
Liegenschaftszuganges gesprochen werden. Jedenfalls kann auch unter diesem
letzteren Gesichtswinkel, insbesondere in einer städtischen Siedlung, nicht
generell von einem ins Gewicht fallenden individuellen Sondervorteil der
erfassten Strassenanstösser ausgegangen werden, welcher es rechtfertigen
könnte, die Kosten der Strassenbeleuchtung zu einem substantiellen Teil in
Form von Vorzugslasten dieser Personengruppe zu überbinden.

3.6 Nach dem Gesagten verstösst die Beleuchtungsabgabe in der der Regelung
der Einwohnergemeinde Bern zugrunde liegenden Konzeption mangels eines
massgeblichen Sondervorteils der abgabepflichtig erklärten Grundeigentümer
gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Damit ist auch der
vorliegend streitigen Gebührenerhebung die Grundlage entzogen. Die
staatsrechtliche Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist, und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. September
2004 aufzuheben.
Ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, die zur Anwendung gebrachte, an den
amtlichen Wert der Grundstücke anknüpfende kommunale Abgaberegelung lasse
sich übergangsrechtlich (noch bis Ende 2005) mit den Vorgaben des kantonalen
Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (Art. 257 Abs. 2 sowie Art. 289 Abs. 1)
vereinbaren, vor dem Willkürverbot stand hält und ob dieser Wert
gegebenenfalls ein sachlich taugliches, das Äquivalenzprinzip respektierendes
Kriterium für die Bemessung der streitigen Abgabe bildet, braucht bei diesem
Ergebnis nicht geprüft zu werden.

4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der
unterliegenden Einwohnergemeinde Bern aufzuerlegen, deren Vermögensinteressen
vorliegend betroffen sind (Art. 156 Abs. 1 und 2, Art. 153 und 153a OG). Auf
die Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG) an die
nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer besteht, da ihnen im Verfahren
vor Bundesgericht kein das übliche Mass übersteigender Aufwand entstanden
ist, praxisgemäss kein Anspruch (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b S. 519 f. mit
Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.
September 2004 wird aufgehoben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Einwohnergemeinde Bern
auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Bern, dem
Regierungsstatthalteramt II von Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: