Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.260/2004
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2P.260/2004 /ast

Urteil vom 28. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Matter.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090
Zürich,
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich.

Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung;
Steuerhoheit ab 1. Januar 2003),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom

20. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A.
Der am (...) geborene X.________ wohnte vom 1. Oktober 1991 bis zum 31.
August 1999 mit seiner ehemaligen Ehefrau und seinem Sohn in A.________ (ZH).
Nach seiner Trennung meldete er sich am 1. September 1999 in C.________ (GR)
an, wo ihm eine Eigentumswohnung gehört. Auf den 1. Oktober 2000 mietete er
an der Y.________strasse in B.________ (ZH) eine 1-Zimmerwohnung und ist
seither in B.________ als Wochenaufenthalter gemeldet. Seit 1977 ist
X.________ ohne Unterbruch bei der Z.________ in B.________ als "Production
Trainer" unselbständig erwerbstätig.

B.
Im Oktober 2000 leitete das Steueramt der Stadt B.________ Abklärungen über
das Steuerdomizil von X.________ ein. Nachdem dieser einen "Fragebogen für
Wochenaufenthalt" ausgefüllt hatte, erliess das kantonale Steueramt Zürich am
16. Januar 2004 einen Vorentscheid, worin die zürcherische Steuerhoheit ab
dem 1. Januar 2003 in Anspruch genommen wird. Eine dagegen erhobene
Einsprache und ein Rekurs wurden abgewiesen. Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, in welcher X.________ die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids und den Verzicht des Kantons Zürich auf die
Inanspruchnahme der Steuerhoheit beantragte, wurde mit Entscheid vom 20.
Oktober 2004 abgewiesen. Das Gericht kam zum Schluss, X.________ sei es nicht
gelungen, den Gegenbeweis für den von ihm behaupteten Lebensmittelpunkt an
einem bestimmten Ort ausserhalb des Kantons Zürich zu erbringen, zumal er im
Kanton Graubünden über mehrere Bezugspunkte (C.________, D.________ und
E.________) verfüge.

C.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20.
Oktober 2004 (versandt am 10. November 2004) erhebt X.________ mit Eingabe
vom 25. November 2004 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art.
127 Abs. 3 BV mit dem sinngemässen Begehren, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und eine Steuerhoheit in
diesem Kanton ab dem 1. Januar 2003 zu verneinen. Mit Schreiben des
Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom
29. November 2004 wurde X.________ angefragt, ob sich seine Beschwerde auch
gegen den Kanton Graubünden bzw. gegen eine allfällige Veranlagung dieses
Kantons richte. Innert der bis am 10. Dezember 2004 laufenden Beschwerdefrist
antwortete X.________ sinngemäss, er fechte die Veranlagung 2003 des Kantons
Graubünden ebenfalls an. Dabei legte er das "Stammblatt mit Barcodes 2003"
des Gemeindesteueramtes C.________ vom 6. Februar 2004 bei, welches auf ein
steuerbares Einkommen für das Steuerjahr 2003 von Fr. 41'122.-- (Kanton und
Gemeinde) lautet. Allerdings verschwieg X.________, dass ihn die definitive
(rechtskräftige) Veranlagungsverfügung des Gemeindesteueramtes C.________ vom
12. Juli 2004 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 nur noch
als Grundeigentümer im Kanton Graubünden als "sekundär steuerpflichtig"
behandelt und die "primäre Steuerpflicht" in B.________ (ZH) ausdrücklich
anerkennt.

D.
Das Kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton
Zürich richtet. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden verzichtet nach
Einsichtnahme in die Beschwerde auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft die Feststellung der Steuerpflicht ab
Januar 2003. Es geht also um einen Sachverhalt, der in die Zeit nach der in
Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR
642.14) vorgesehenen, am 31. Dezember 2000 abgelaufenen Frist zur Anpassung
der kantonalen Gesetzgebung an das StHG, fällt. Zudem hat das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als letzte kantonale Instanz im Sinne
von Art. 73 Abs. 1 StHG entschieden. In Doppelbesteuerungsangelegenheiten
steht weiterhin die staatsrechtliche Beschwerde offen (vgl. StE 2004 A
24.24.3 Nr. 2 E. 1.1.1). Dabei kann ebenfalls die bereits rechtskräftige
Veranlagung eines anderen Kantons mit angefochten werden (Art. 89 Abs. 3 OG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV
prüft das Bundesgericht Rechts- und Tatfragen frei, und es können auch neue
Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (vgl. ASA 73 247 E. E. 1.3
sowie Kurt Locher/Peter Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil,
Interkantonale Doppelbesteuerung, § 12, III B, 3 Nr. 15 und dort zitierte
Urteile). Dies gilt ebenfalls bei der staatsrechtlichen Beschwerde gegen
einen Steuerdomizilentscheid, wobei allerdings Vorgänge nach dem kantonalen
Entscheid vor Bundesgericht nicht mehr berücksichtigt werden (Martin Arnold,
Der steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalen
Verhältnis, ASA 68 487).

2.
2.1 Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor,
wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das
gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird
(aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die
einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf
ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker
belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht,
sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen
Kanton steuerpflichtig ist (vgl. ASA 73, 247 E. 2.1; Pra 2003 Nr. 172 E. 2.1;
StR 55, 182 E. 2a, je mit Hinweisen; siehe auch Locher/Locher, a.a.O., § 7, I
B, Nr. 45).
Im hier zu beurteilenden Fall besteht bezüglich des Hauptsteuerdomizils unter
den beiden beteiligten Kantonen keine Meinungsverschiedenheit: Das
Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers befindet sich in B.________ (ZH),
und er hat ein Nebensteuerdomizil (Spezialsteuerdomizil) des
Liegenschaftsortes in C.________ (GR), wo ihm eine Eigentumswohnung gehört.
Insoweit liegt für die Steuerperiode 2003 keine aktuelle Doppelbesteuerung
vor. Allerdings ist der Beschwerdeführer der Meinung, sein Hauptsteuerdomizil
für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003 sei im Kanton Graubünden. Er macht
daher sinngemäss eine virtuelle Doppelbesteuerung geltend.

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV (bzw.
Art. 46 Abs. 2 aBV) ist der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil)
einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich die betreffende
Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 3 Abs. 2
StHG, Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11] und Art. 23 Abs. 1 ZGB) bzw. wo sich der
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 123 I 289 E. 2a S. 293; ASA
63, 836 E. 2a). Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind
oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine
entscheidende Bedeutung zu. Das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz
für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige
Verhalten der Person dafür spricht (BGE108 Ia 252 E. 5a S. 255; 123 I 289 E.
2a S. 293 f.; ASA 63 836 E. 2a). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an
zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält
(BGE 101 Ia 557 E. 4a S. 559 f; 104 Ia 264 E. 2 S. 266; 123 I 289 E. 2b S.
294; 125 I E. 54 E. 2a S. 56). Bei unselbständig erwerbenden
Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder
unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit
nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BGE 125
I 54 E. 2b S. 56 ff.; ASA 63 836 E. 2a; ferner Locher/Locher, a.a.O., § 3, I
B, 2b Nr. 7, 11, 17, 18 19). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt
sich für die Steuerhoheit nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren
Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den
bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige
Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist
insofern nicht frei wählbar (BGE 113 Ia 465 E. 3 S. 466; 123 I 189 E. 2b S.
294). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person
die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils auf Grund der Gesamtheit der
Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die
persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte
und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn
sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich
oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach
unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich
ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie
aufhält (BGE 125 I 54 E. 2b/aa S. 56 f.; ASA 63 836 E. 2; Locher/Locher,
a.a.O., § 3, I B, 2a Nr. 2, 5, 9 10, 17, 18; für Ehegatten mit
unterschiedlichen Hauptsteuerdomizilen: vgl. StE 2004 A 24.24.3 Nr. 2 E. 3;
BGE 121 I 14 E. 5b S. 18 f.; ASA 71 558 E. 2, je mit Hinweisen); anders
verhält es sich nur, wenn sie in leitender Stellung tätig sind (BGE 125 I 54
E. 2b/aa S. 56 f.; 121 I 14 E. 4a S. 16 unten; 101 Ia 557 E. 4a S. 560; NStP
56, 82 E. 2-3, je mit weiteren Hinweisen; Locher/Locher, a.a.O., § 3, I B, 2a
Nr. 13 und § 3, I B, 1b Nr. 3-18).
Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die
Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des
Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das
Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort
der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng
gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen
Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen
Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu
berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder
anderen Ort ein Obergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach
das Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt,
grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den
Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort
überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort
eine Wohnung eingerichtet haben oder dort über einen besonderen Freundes- und
Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch
die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen
(Urteil 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2.3, fz. Übers. in RDAF 2004 II 281
ff.; BGE 125 I 54 E. 2b/bb S. 57, je mit Hinweisen; Locher/Locher, a.a.O., §
3, I B, 2b Nr. 32 und 27).

2.3 In Bezug auf die Beweisführung sind folgende Grundsätze massgebend: Der
Umstand, dass der unverheiratete Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich
während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt,
begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass der
Steuerpflichtige dort sein Steuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur
entkräften, wenn er regelmässig, mindestens ein Mal pro Woche, an den Ort
zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen
besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche und
gesellschaftliche Beziehungen pflegt (vgl. Urteil 2P.179/2003 E. 2.4 mit
Hinweisen; BGE 125 I 54 E. 3a S. 58; Locher/Locher, a.a.O., § 3, I B, 2b Nr.
32 und 27).

3.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers befindet sich sein Hauptsteuerdomizil in
C.________ (GR), wo ihm eine Eigentumswohnung gehört. Allerdings hat er
mindestens ebenso wichtige Beziehungen zu D.________ (GR), wo seine Eltern
und seine Partnerin leben, und zu E.________ (GR), wo seine Partnerin über
ein Maiensäss verfügt. Entsprechend bestätigten die Eltern des
Beschwerdeführers zuhanden des Kantonalen Steueramtes Zürich am 1. März 2004,
dass ihr Sohn "ausnahmslos jedes Wochenende für 3 Nächte in Graubünden
zwischen D.________-C.________-E.________ verbringt, weilt er nicht gerade in
den Ferien oder bei der Arbeit irgendwo in der weiten Welt". Ebenso aus der
detaillierten "Sachdarstellung Aufenthalt Wochenende GR 2003" des
Beschwerdeführers erhellt, dass er nur 10 von 52 Wochenenden in C.________
verbrachte und sich mehrheitlich in D.________ (27) oder in E.________ (12)
bzw. an diversen andern Orten im Kanton Graubünden (3) aufhielt. Daraus ist
wohl die enge Beziehung des Beschwerdeführers zum Kanton Graubünden insgesamt
ersichtlich, nicht aber der behauptete Lebensmittelpunkt in C.________. Ein
noch eher plausibles Hauptsteuerdomizil befände sich in D.________ (in der
staatsrechtlichen Beschwerde wird als Postzustelldomizil der
W.________strasse in D.________ angegeben), nachdem sämtliche Rechnungen für
Autokosten auf Garagen bzw. Tankstellen aus diesem Grossraum stammen und die
Barbezüge bei der Graubündner Kantonalbank ebenfalls mehrheitlich in
D.________ (nur zweimal im Engadin, nämlich C.________ bzw. F.________)
erfolgten. Ein solches wird aber nicht behauptet, geschweige denn schlüssig
dargetan. Alle diese Unterlagen - wie auch die umfangreiche Liste des
"Freundes- und Bekanntenkreises in Graubünden" - vermögen über den konkreten
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers nichts auszusagen.
Deshalb ist der ihm obliegende Gegenbeweis (vgl. 2.3) misslungen, und es
bleibt bei der natürlichen Vermutung, wonach sich das Hauptsteuerdomizil des
Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2003 an seinem Arbeitsort B.________
befand.

4.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde gegenüber dem Kanton
Zürich abzuweisen. Dasselbe gilt, soweit sie sich gegen den Kanton Graubünden
richtet, nachdem dieser für die Steuerperiode 2003 gar nicht die
unbeschränkte Steuerpflicht beansprucht.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verb. mit Art 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Kantone Zürich und Graubünden wird
abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich, der
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: