Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.258/2004
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2P.258/2004 /kil

Urteil vom 19. Oktober 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. und B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Münstergasse 3, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Staats- und Gemeindesteuern 1995-2000,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 14. September 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
A. ________ war bis zu seiner Pensionierung Ende Oktober 1995 als
Geschäftsführer der C._______ AG in D.________ tätig. Ab 1. November 1995
arbeitete er reduziert im Betrieb weiter, wofür er mit einem Monatsgehalt von
Fr. 3'500.-- entschädigt wurde. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern nahm
per 1. November 1995 eine Zwischenveranlagung vor und setzte das steuerbare
Einkommen der Ehegatten A. und B.________ für die Staats- und Gemeindesteuern
auf 176'500 (Periode 1995/96), 203'000 (Periode 1997/98) und 160'200 Franken
(Periode 1999/2000) fest (Einspracheverfügung vom 3. März 2003). Die
Pflichtigen gingen ihrerseits von steuerbaren Einkommen in der Höhe von
161'200 (Periode 1995/96), 185'700 (Periode 1997/98) und 159'700 Franken
(Periode 1999/2000) aus, vermochten sich jedoch im Rechtsmittelverfahren
nicht durchzusetzen: Die Veranlagung der kantonalen Steuerverwaltung wurde
vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern letztinstanzlich bestätigt (Urteil
vom 14. September 2004).

2.
Am 14. Oktober 2004 haben A. und B.________ beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und ihr steuerbares Einkommen für die Staats- und
Gemeindesteuern 1995-2000 entsprechend ihren Anträgen im kantonalen
Rechtsmittelverfahren festzusetzen. Die Beschwerde ist offensichtlich
unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht
einzutreten ist, ohne dass Vernehmlassungen oder Akten einzuholen wären:

3.
3.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer
Natur (grundlegend: BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit die
Beschwerdeführer vorliegend mehr als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids verlangen, ist daher auf ihre Beschwerde zum Vornherein nicht
einzutreten.

3.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a OG können die Bürger mit staatsrechtlicher
Beschwerde - neben hier nicht in Betracht fallenden weiteren Rügen (vgl. Art.
84 Abs. 1 lit. b-d OG) - die Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte
geltend machen. Jedoch untersucht das Bundesgericht auf staatsrechtliche
Beschwerde hin nicht von Amtes wegen, ob der angefochtene kantonale
Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend
vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. Art. 90
Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Dies bedeutet, dass in der
Beschwerdeschrift darzulegen ist, welches verfassungsmässige Recht der
Betroffene aus welchen Gründen als verletzt erachtet. Entsprechende
Vorbringen enthält die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde indessen
keine: Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, in allgemeiner Form
auszuführen, weshalb sie den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts als
falsch erachten. Mithin genügt ihre Eingabe den dargestellten gesetzlichen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 156 OG); Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons
Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: