Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.257/2004
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2P.257/2004 /leb

Urteil vom 14. März 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Handelsgericht des Kantons Zürich, Postfach,
8023 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.

Arbeitszeugnis,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 1. September 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________ war vom **. ** ** bis zum **. ** ** als juristischer Sekretär
beim Handelsgericht des Kantons Zürich angestellt. Am 30. Oktober 2001
stellte ihm das Handelsgericht ein Arbeitszeugnis aus, das vom Präsidenten
des Handelsgerichts unterzeichnet ist. In der Folge verlangte X.________ die
Aufnahme des Satzes "Herr X.________ leistete sehr gute Arbeit" sowie des
Zusatzes, er sei ein "sehr zuverlässiger Mitarbeiter" gewesen, in dieses
Arbeitszeugnis. Das Handelsgericht gab dem Ersuchen jedoch nicht statt. Mit
Entscheid vom 13. März 2002 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
auf eine bei ihm dagegen eingereichte Personalbeschwerde nicht ein und
überwies diese an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons
Zürich. Dagegen erhobene Rechtsmittel an das Bundesgericht (Verfahren
2P.100/2002) sowie an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte blieben
erfolglos. Am 28. August 2002 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts
den bei ihr hängigen Rekurs ab. Daraufhin gelangte X.________ mit als
"Personalverwaltungsgerichtsbeschwerde und Aufsichtsbeschwerde" bezeichneter
Eingabe erneut an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die
Beschwerde am 1. September 2004 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte
X.________ die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 4'100.--.
1.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. Oktober 2004 an das
Bundesgericht beantragt X.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
1. September 2004 und alle früheren Entscheide seien aufzuheben und die Sache
sei im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Das
Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

1.3 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. November 2004 erteilte der
Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der
staatsrechtlichen Beschwerde in Bezug auf die Kostenregelung des
angefochtenen Entscheides die aufschiebende Wirkung.

2.
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, unter Vorbehalt hier nicht
interessierender Ausnahmen, nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide
zulässig (vgl. Art. 86 OG). Soweit der Beschwerdeführer auch die
unterinstanzlichen Entscheide anficht, kann daher auf die vorliegende
Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.2 Weiter ist die staatsrechtliche Beschwerde, erneut von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E.
1.5 S. 176, mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die
Aufhebung des angefochtenen Urteils, namentlich soweit er ausdrücklich die
Rückweisung an das Verwaltungsgericht beantragt, ist darauf nicht
einzutreten.

2.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde muss die Beschwerdeschrift
die genauen Anträge enthalten (Art. 90 Abs. 1 lit. a OG) und den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; vgl. auch BGE 125 I 71
E. 1c S. 76, mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 107 Ia 186).

In der vorliegenden Beschwerdeschrift findet sich das Rechtsbegehren,
vergessen gegangene Anträge gälten als im Sinne der Begründung mit gestellt.
Dabei handelt es sich nicht um einen inhaltlich bestimmten und damit
zulässigen Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. a OG. Zudem erhebt der
Beschwerdeführer in weiten Teilen der - im Übrigen kompliziert formulierten
und teilweise nur schwer verständlichen - Beschwerdeschrift keine eindeutig
verfassungsrechtlichen und damit vorliegend einzig zulässigen Rügen (vgl.
Art. 84 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) bzw. äussert rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Auch insoweit kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.4 Der Beschwerdeführer beantragt einen zweiten Schriftenwechsel. Nach Art.
93 Abs. 3 OG findet im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ein
weiterer Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Nachdem das
Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung lediglich Antrag stellt, ohne
sich zur Sache zu äussern, besteht kein Anlass für einen zweiten
Schriftenwechsel, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Richter des Verwaltungsgerichts seien
vorbefasst und befangen gewesen, und sieht darin eine Verletzung von Art. 29
Abs. 1 und Art. 30 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dass das
Verwaltungsgericht in einem früheren Verfahrensstadium bereits einmal einen
Entscheid in der vorliegenden Sache zu fällen hatte, bedeutet jedoch nicht
eine unzulässige Vorbefassung. Genauso wenig lässt sich aus der Begründung
des angefochtenen Entscheids eine Befangenheit der Richter ableiten, wie dies
der Beschwerdeführer behauptet. Die von ihm beanstandeten Erwägungen sind
nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit zu erwecken.

3.2 Der Beschwerdeführer macht verschiedentlich eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Er konnte
seinen Standpunkt indessen jedenfalls vor dem Verwaltungsgericht
uneingeschränkt vortragen. Die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts
waren nicht derart aussergewöhnlich, dass dem Beschwerdeführer vorweg noch
eine zusätzliche Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, sich dazu zu
äussern. Was die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts betrifft,
so waren die für den angefochtenen Entscheid ausschlaggebenden Umstände nicht
neu. Insbesondere befinden sich die Aussagen des Handelsgerichts zu den
Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers, zu denen er sich angeblich nicht
habe äussern können, in der Rekursantwort des Handelsgerichts vom 17. Juni
2002 an die Verwaltungskommission des Obergerichts. Dazu konnte der
Beschwerdeführer nicht nur in seiner Rekursreplik vom 27. Juni 2002 Stellung
nehmen, sondern er konnte darauf auch in seiner Beschwerde an das
Verwaltungsgericht nochmals umfassend eingehen. Dem Beschwerdeführer wurde
demnach das rechtliche Gehör nicht verweigert.

3.3 Der Beschwerdeführer erachtet sodann die Begründung des angefochtenen
Entscheids als ungenügend, worin er ebenfalls einen Verstoss gegen Art. 29
Abs. 2 BV sieht. Tatsächlich ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts -
ähnlich wie die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers - in weiten Teilen
nicht leicht verständlich. Im Ergebnis ist die Begründung aber doch in einer
Weise nachvollziehbar, dass die Verfahrensbeteiligten in die Lage versetzt
wurden, die Tragweite und Herleitung des Entscheids zu verstehen. Der
Beschwerdeführer vermochte diesen denn auch durchaus sachgerecht anzufechten.
Damit verstösst der angefochtene Entscheid nicht gegen die Begründungspflicht
nach Art. 29 Abs. 2 BV.

4.
4.1 In der Sache macht der Beschwerdeführer eine unrichtige bzw.
unvollständige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts geltend. Im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde überprüft das Bundesgericht die
Sachverhaltsfeststellungen der letzten kantonalen Instanz nur auf Willkür hin
(vgl. BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186, mit Hinweisen). Die tatsächlichen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts, namentlich diejenigen zu den
Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers, werden jedoch durch die vorliegenden
Akten, insbesondere durch die darin enthaltene Aktennotiz vom 9. November
2000 über eine Mitarbeiterbeurteilung vom 8. November 2000, genügend
erhärtet. Die Sachverhaltsfeststellungen sind damit nicht zu beanstanden.

4.2 Der Beschwerdeführer erachtet als willkürlich gemäss Art. 9 BV und als
Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV, dass das
Verwaltungsgericht auf seine Rechtsverweigerungs- bzw.
-verzögerungsbeschwerde nicht eingetreten ist und ihn insofern an die
Aufsichtsbehörde verwiesen hat. Inwiefern er dadurch in den geltend gemachten
verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sein soll, geht aus der
Beschwerdeschrift jedoch nicht in rechtsgenüglicher Weise hervor, weshalb
darauf nicht einzutreten ist.

4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist es sich sodann nicht
als willkürlich, dass das Verwaltungsgericht das Obergericht und nicht das
Verwaltungsgericht (als Rechtsmittelinstanz in personalrechtlichen
Angelegenheiten) als Aufsichtsinstanz über das Personal des Obergerichts,
namentlich über dasjenige des Handelsgerichts, bezeichnet. Eine andere
Auslegung des einschlägigen kantonalen Rechts erschiene zwar unter Umständen
ebenfalls nicht ausgeschlossen, doch ist die entsprechende Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht unhaltbar. Überdies legt der Beschwerdeführer nicht
dar, inwiefern er einen Anspruch auf Behandlung des aufsichtsrechtlichen
Teils seiner Beschwerde gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht durfte daher auf
die Aufsichtsbeschwerde nicht eintreten, ohne verfassungsmässige Rechte des
Beschwerdeführers zu verletzen.

4.4 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss, das
Verwaltungsgericht stehe auf dem widersprüchlichen und damit rechtswidrigen
Standpunkt, das Arbeitszeugnis selbst weise keinen Verfügungscharakter auf,
wohl aber ein Wiedererwägungsentscheid darüber. Überdies seien die
Zuständigkeiten ungenügend geregelt. Das für den Beschwerdeführer
ausgestellte Arbeitszeugnis sei daher nichtig.

Ob einem Arbeitszeugnis Verfügungscharakter zukommt, kann offen bleiben.
Jedenfalls erlitt der Beschwerdeführer keine prozessualen Nachteile, konnte
er doch im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren den Rechtsmittelweg
beschreiten. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht die Auffassung des
Beschwerdeführers verworfen, das fragliche Arbeitszeugnis sei nichtig. § 139
des zürcherischen Gesetzes vom 27. September 1998 über das Arbeitsverhältnis
des Staatspersonals (Personalgesetz) regelt die Ausstellung von
Arbeitszeugnissen, wobei vorgesehen ist, dass für das Personal der
Rechtspflege die obersten kantonalen Gerichte die entsprechenden
Zuständigkeiten bestimmen (§ 139 Abs. 4 Personalgesetz). Eine eindeutige
rechtliche Regel gibt es dazu aber nicht. Die Zuständigkeiten wurden
teilweise im ersten Verfahrensstadium geklärt; der entsprechende Entscheid
des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2002 ist rechtskräftig, weshalb darauf
grundsätzlich nicht zurückzukommen ist. Abgesehen davon erweist sich das hier
angefochtene zweite Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2004,
wonach das vom Handelsgerichtspräsidenten ausgestellte Arbeitszeugnis
jedenfalls nicht nichtig sei, mit Blick auf die offene gesetzliche Regelung
nicht als unhaltbar. Der angefochtene Entscheid ist damit nicht willkürlich.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil des
Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben nach Art. 9 BV verstossen sollte, wie der Beschwerdeführer auch noch
geltend macht.

5.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er habe vor dem
Verwaltungsgericht Anspruch auf einen kostenlosen Prozess gehabt, weshalb es
willkürlich sei, ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer
setzt sich allerdings mit der Begründung des Verwaltungsgerichts,
ausnahmsweise sei dies im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände
zulässig, nicht auseinander. Auf die Beschwerde kann insoweit demnach mangels
genügender Begründung nicht eingetreten werden. Im Übrigen wäre die
Kostenauflage gemessen an den konkreten Umständen auch nicht zu beanstanden.

6.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Handelsgericht und dem
Verwaltungsgericht, 4. Kammer, des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: