Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.256/2004
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2P.256/2004 /leb

Urteil vom 7. Januar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Wurzburger,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Martin Steiner,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Erbschafts-, und Schenkungssteuer,
Walcheplatz 1, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Postfach 1226, 8021
Zürich.

Art. 8 und Art. 9 BV (Erbschaftssteuer),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 18. August 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 5. März 2001 verstarb in Zürich Y.________. Sie hinterliess ihren gesamten
Nachlass im Wert von 4,15 Mio. Franken X.________ (geb. 1961), der
ausserehelichen Tochter ihres vorverstorbenen Ehemanns. Mit Verfügung vom 13.
März 2003 erhob die Finanzdirektion des Kantons Zürich eine Erbschaftssteuer
von 1'388'714 Franken (der Nachlass fällt unbestrittenermassen zu 94,58
Prozent in die Steuerhoheit des Kantons Zürich).

B.
Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangte X.________ an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie verlangte eine Reduktion der
Erbschaftssteuer auf 461'202 Franken, weil sie als Stiefkind der Erblasserin
im Sinne von § 23 Abs. 1 lit. b des Zürcher Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes (ESchG) und nicht als "nichtverwandte Person" (§ 23
Abs. 1 lit. f ESchG) zu behandeln sei. Das Verwaltungsgericht wies den Rekurs
am 18. August 2004 ab, weil zwischen X.________ und dem vorverstorbenen
Ehegatten der Erblasserin bloss eine Zahlvaterschaft nach altem Recht, nicht
aber ein eigentliches Kindesverhältnis gemäss Art. 252 ff. ZGB (in Kraft seit
dem 1. Januar 1978) bestanden habe.

C.
Am 12. Oktober 2004 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben
und die Sache zu neuem Entscheid an die "Vorinstanz" zurückzuweisen. Sie rügt
eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV).

Das Kantonale Steueramt Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
während das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich
auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene nur die
staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in
Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführerin ist als
Steuerpflichtige zu diesem Rechtsmittel legitimiert (vgl. Art. 88 OG).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119
Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeschrift diesen
Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist
auf sie nicht einzugehen.

1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit
Hinweisen; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit vorliegend mehr
als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist daher auf
die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

2.
2.1 Das Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sieht einen
progressiven Grundtarif mit Steuersätzen zwischen 2 und 6 bzw. 7 Prozent für
die Berechnung der einfachen Steuer vor (§ 22 ESchG). Anschliessend werden,
abhängig vom Verwandtschaftsgrad, Zuschläge erhoben: Während die Eltern bloss
die nach dem Grundtarif berechnete einfache Steuer bezahlen, haben
Grosseltern und Stiefkinder den doppelten, Geschwister den dreifachen,
Stiefeltern den vierfachen, Onkel und Tanten sowie Nichten und Neffen den
fünffachen und die übrigen erbberechtigten sowie die nichtverwandten Personen
den sechsfachen Betrag zu bezahlen (§ 23 Abs. 1 lit. a - f ESchG).
Demgegenüber sind der Ehegatte und die Nachkommen des Erblassers gänzlich von
der Steuerpflicht befreit (§ 11 ESchG).

2.2 Das Zürcher Verwaltungsgericht betrachtet die Beschwerdeführerin als
"nichtverwandte Person" und hat die Erhebung des sechsfachen Betrags der
einfachen Steuer geschützt, obschon die Beschwerdeführerin die leibliche
Tochter des vorverstorbenen Ehegatten der Erblasserin ist. Entscheidend
hierfür ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von ihrem biologischen
Vater nicht mit Standesfolge anerkannt worden war, sondern zwischen ihnen nur
eine sog. Zahlvaterschaft bestanden hatte. Die (altrechtliche)
Zahlvaterschaft erschöpft sich in der Verpflichtung des Erzeugers zu
Unterhaltszahlungen und begründet weder ein Verwandtschafts- noch ein
Kindesverhältnis (vgl. BGE 124 III 1 E. 2a S. 3). Weil die Beschwerdeführerin
kein Nachkomme des vorverstorbenen Ehegatten der Erblasserin im Rechtssinne
ist, schloss das Verwaltungsgericht aus, dass es sich bei ihr um das
Stiefkind der Letzteren handle: Die Abstammung vom Ehegatten genüge für sich
allein nicht, um ein Stiefkindverhältnis zur Erblasserin zu begründen.

3.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der angefochtene Entscheid
verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70). Die
Schwägerschaft sei in der Abstammung begründet, weshalb es unhaltbar sei, nur
denjenigen als Stiefkind des Erblassers zu betrachten, der zu dessen
Ehegatten in einem rechtlichen Kindesverhältnis stehe. Für ein
Stiefkindverhältnis im Sinne von § 23 Abs. 1 lit. b ESchG müsse -
entsprechend den zivilrechtlichen Gegebenheiten - die Blutsverwandtschaft zum
Ehegatten des Erblassers genügen.

3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Schwägerschaftsverhältnis,
welches wegen der Blutsverwandtschaft zwischen ihr und dem Gatten der
Erblasserin von Zivilrecht wegen bestanden habe. Es ist indessen ungeklärt,
ob eine Blutsgemeinschaft für das Begründen einer Schwägerschaft im Sinne von
Art. 21 Abs. 1 ZGB ausreicht, oder ob eine solche ein familienrechtliches
Verwandtschaftsverhältnis voraussetzt. Ein Teil der Lehre bejaht ein
entsprechendes Erfordernis und verneint deshalb eine Schwägerschaft zwischen
der Ehefrau des Zahlvaters und dessen nicht mit Standesfolge anerkannten Kind
(vgl. Egger, in: Zürcher Kommentar, N 1 zu Art. 21 ZGB). Gemäss andern
Autoren genügt demgegenüber für eine Schwägerschaft, dass eine natürliche
Verwandtschaft durch Blutsgemeinschaft besteht; sie bejahen demzufolge die
Schwägerschaft zwischen dem Ehegatten eines blossen Zahlvaters und dessen
Kind (vgl. Eugen Bucher, in: Berner Kommentar, N 28, 39 f. u. 48 zu Art.
20/21 ZGB). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, ist letztlich jedoch
unerheblich: Es ist hier nicht die Opportunität des verwaltungsgerichtlichen
Verständnisses der "Schwägerschaft" zu beurteilen, sondern allein darüber zu
befinden, ob die streitige Auslegung des Begriffs des "Stiefkindes" im
Ergebnis geradezu unhaltbar ist. Dies kann ausgeschlossen werden, zumal
bezüglich der Rechtsfrage, ob das Stiefkindverhältnis eine familienrechtliche
Verwandtschaft voraussetzt, keine feste Praxis besteht und nach dem Gesagten
die betreffende Frage zusätzlich in der Lehre umstritten ist. Bei solchen
Gegebenheiten verfallen die kantonalen Behörden nicht in Willkür, wenn sie
sich für eine der vertretenen Auffassungen entscheiden (vorbehalten bleibt,
dass die gewählte Lösung im betroffenen Rechtsbereich nicht zu gravierenden
Widersprüchen mit anderen Bestimmungen führt).

3.2 Im Übrigen zeigt eine nähere Betrachtung des Tarifs des Zürcher
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, dass die Argumentation der
Beschwerdeführerin, welche sich auf ein angebliches Schwägerschaftsverhältnis
zur Erblasserin beruft, an der Sache vorbeigeht: Der fragliche Tarif stellt
grundsätzlich auf den Verwandtschaftsgrad ab, wobei nur die allernächsten
Verwandten weniger als den maximalen Steuersatz zu bezahlen haben. Zwar
werden - neben dem Ehegatten - auch die direkten Nachkommen des Erblassers,
welche zusammen die erste Parentel bilden, allesamt gänzlich von der
Erbschaftssteuer befreit. Das Gesetz orientiert sich jedoch nicht eigentlich
am erbrechtlichen System der Parentelen (vgl. Peter Tuor/Bernhard
Schnyder/Jörg Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage, Zürich
1995, S. 434 ff.). Von den Angehörigen der zweiten und dritten Parentel
kommen nur die Eltern und die Grosseltern als in aufsteigender Linie direkt
Verwandte in den Genuss eines signifikant reduzierten Steuersatzes.
Geschwister bezahlen bereits die Hälfte und Nichten und Neffen sowie Onkel
und Tanten gar fünf Sechstel des Maximalzuschlags. Abgesehen von den
aufgezählten nächsten Verwandten werden einzig noch Erbschaften von
Stiefkindern und Stiefeltern des Erblassers mit einem geringeren Steuersatz
belastet. Alle übrigen Erbberechtigten haben unabhängig von einem allfälligen
Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis den Maximalsatz - den
sechsfachen Betrag der nach dem progressiven Grundtarif bestimmten einfachen
Steuer - zu bezahlen (vgl. E. 2.1). Aus dem Dargestellten erhellt, dass die
reduzierte Steuer für Stiefkinder und Stiefeltern einen Einbruch in ein
System darstellt, für welches ansonsten ausschliesslich der
Verwandtschaftsgrad massgebend ist und welches nur die Erbschaften der
allernächsten Verwandten des Erblassers mit einem geringeren als dem
maximalen Steuersatz belegt. Grund für diese Privilegierung der Stiefkinder
und Stiefeltern bildet nicht etwa das Schwägerschaftsverhältnis zum
Erblasser, sondern die Beziehungsnähe, welche zwischen diesen Personen (die
in vielen Fällen während einer gewissen Zeit im gleichen Haushalt
zusammengelebt haben dürften) vermutungsweise besteht (vgl. Felix
Richner/Walter Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, N 12 zu § 23). Die Schwägerschaft als
solche stellt mithin für den Zürcher Ebschaftssteuertarif gar kein
Anknüpfungskriterium dar.

3.3 Nach dem Gesagten ist es nicht unhaltbar, nur die Kinder des Ehegatten im
Rechtssinne als Stiefkinder gemäss § 23 Abs. 1 lit. b ESchG zu betrachten. An
diesem Ergebnis ändert auch der von der Beschwerdeführerin angerufene BGE 80
IV 97 nichts: Im betreffenden Entscheid hat das Bundesgericht - für den
Bereich der Strafverfolgung auf Antrag (vgl. Art. 146 Abs. 3 StGB) -
entschieden, dass Stiefkinder und Stiefeltern nicht zu den "Angehörigen"
gemäss Art. 110 Ziff. 2 StGB gehören. Weil dabei kein Anlass bestand,
besondere Überlegungen zur Stellung von nicht mit Standesfolge anerkannten
Kindern des Ehegatten anzustellen, lässt sich daraus für die vorliegend
interessierende Frage nichts ableiten. Im Übrigen hätte der Umstand, dass der
Inhalt der Begriffe "Schwägerschaft" oder "Stiefkind" für einen andern (zudem
bundesrechtlich geregelten) Bereich geklärt wurde, ohnehin nicht zur Folge,
dass die fraglichen Begriffe im (kantonalen) Erbschaftssteuerrecht zwingend
genau gleich verwendet werden müssten. Deshalb ist im vorliegenden
Zusammenhang auch unerheblich, was unter einem "Stiefkind" im Bereich des
Eheverbots von Art. 95 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB verstanden wird. Schliesslich
ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin angerufenen Weisung des
Zürcher Regierungsrats keineswegs eindeutig, dass die biologische Abstammung
vom Ehegatten genügt, um ein Stiefkindverhältnis im Sinne von § 23 Abs. 1
lit. b ESchG zu begründen. Mithin lässt sich auch damit nicht dartun, dass
die kritisierte Auslegung dieser Bestimmung im verwaltungsgerichtlichen
Entscheid gegen Art. 9 BV verstösst; dies unabhängig davon, welche
Aussagekraft und welche Verbindlichkeit der betreffenden Weisung im
vorliegenden Zusammenhang überhaupt zukommen könnte.

4.
Die Beschwerdeführerin, welche 1961 geboren wurde, rügt weiter, es verletze
das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7), wenn
zwar alle unter Geltung des neuen Kindesrechts Geborenen im Sinne von § 23
Abs. 1 lit. b ESchG Stiefkinder sein könnten, die vor dem 1. Januar 1978
Geborenen jedoch nur insoweit, als sie gemäss Art. 13a SchlT ZGB dem neuen
Recht unterstellt worden seien. Sie begründet diese Rüge indessen nicht näher
und unterlässt es insbesondere, Ausführungen darüber zu machen, inwieweit
sich die unterschiedlichen Gruppen von Betroffenen erbsteuerrechtlich
überhaupt in der gleichen Lage befinden. Es fragt sich deshalb, ob auf die
betreffenden Vorbringen einzutreten ist (vgl. E. 1.2). Letztlich kann diese
Frage offen bleiben, ist die Rüge doch ohnehin unbegründet: Die kritisierte
Situation ist eine direkte Folge davon, dass sich die Rechtsstellung von
unehelichen Nachkommen nach altem und neuem Kindesrecht wesentlich
unterscheidet. Der Bundesgesetzgeber hat die Rückwirkung des neuen Rechts,
welches dem unehelichen Kind nunmehr die Begründung eines rechtlichen
Kindesverhältnisses einerseits gegen den Willen des Vaters und andererseits
auch bei Vorliegen eines Ehebruchs erlaubt, bewusst auf zehn Jahre beschränkt
(vgl. Art. 13a SchlT ZGB), weil er sich um den Frieden in einer Vielzahl von
Familien sorgte (vgl. BGE 112 Ia 97 E. 6c S. 102 ff.; zur Stellung des
unehelichen Kindes nach altem Recht vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 5.
Juni 1974, BBl 1974 II 15 ff.). Ob dieser Entscheid aus heutiger Sicht
begrüssenswert erscheint, kann hier dahingestellt bleiben. Es ist jedenfalls
nicht verfassungswidrig, wenn die kantonalen Behörden in ihrer Auslegung des
Begriffs des "Stiefkinds" in § 23 Abs. 1 lit. b ESchG die fundamentalen, von
Bundesrecht wegen bestehenden Unterschiede zwischen einer altrechtlichen
Zahlvaterschaft - welche insbesondere weder eine Verwandtschaft noch ein
Erbrecht begründet (vgl. E. 2.2) - und einem Kindesverhältnis nach neuem
Kindesrecht berücksichtigen. Angesichts der wesentlich unterschiedlichen
zivilrechtlichen Stellung der unter neuem Recht geborenen oder diesem
unterstellten Kinder und den altrechtlich nicht mit Standesfolge anerkannten
Kinder verstösst es nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn die beiden
Gruppen für Erbschaften, die sie von einem Stiefelternteil bzw. vom Ehegatten
ihres Erzeugers erhalten, unterschiedlich hohe Steuern zu bezahlen haben.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen Kosten
der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Steueramt Zürich
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: