Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.255/2004
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2P.255/2004 /leb

Urteil vom 15. Oktober 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.

A. X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Wetli,

gegen

Schulbehörde Z.________,
Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 3, Postfach, 8201
Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Art. 9, 29 Abs. 2 BV (schulpsychologische Abklärung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 27. August 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2003 ordnete die Schulbehörde Z.________ an,
der Schulinspektor habe unter Beizug des Schulpsychologischen Dienstes des
Kantons Schaffhausen in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde Beringen
abzuklären, in welche Klasse und unter welchen Auflagen/Bedingungen
C.X.________ (geb. 1993) stufengerecht in Z.________ wiedereingeschult werden
könne. Eine erste Abklärung wurde auf den 16. oder 17. Oktober 2003
angesetzt. Die Eltern von C.________, A. und B.X.________, wurden für den
Fall, dass der genannte Termin nicht wahrgenommen werde, auf Art. 292 StGB
hingewiesen. Der Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen wies den gegen diesen
Beschluss erhobenen Rekurs am 26. November 2003 ab. Gegen diesen
Rekursentscheid erhoben A. und B.X.________ Beschwerde an das Obergericht des
Kantons Schaffhausen. Dieses beschloss am 27. August 2004, das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Dispositiv Ziff. 1),
die Kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--, den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Dispositiv Ziff. 2) und deren Antrag auf
Zusprechung einer Prozessentschädigung abzuweisen (Dispositiv Ziff. 3).

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. Oktober 2004 beantragen A. und
B.X.________ dem Bundesgericht, der Beschluss vom 27. August 2004 sei
teilweise zu kassieren, indem Ziff. 2 und 3 des Beschluss-Dispositivs
aufzuheben seien, und das Obergericht sei anzuweisen, eine korrekte
Kostenregelung zu treffen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Beschwerdegegner (Schulbehörde und Erziehungsrat).

Es ist weder ein Schriftenwechsel durchgeführt noch sind andere
Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Insbesondere wurde davon abgesehen,
die kantonalen Akten beizuziehen. Das Urteil ergeht im vereinfachten
Verfahren (Art. 36a OG).

2.
2.1 Wer staatsrechtliche Beschwerde erhebt, hat gemäss Art. 90 Abs. 1 OG eine
Beschwerdeschrift einzureichen, welche die Anträge des Beschwerdeführers
(lit. a) und die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung
darüber enthält, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze
und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt
worden sein sollen (lit. b). Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche
Beschwerde hin nur klar und einlässlich erhobene Rügen hinsichtlich konkreter
Verletzungen verfassungsmässiger Rechte; auf nicht substantiierte Vorbringen
und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Den
gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt nicht, wer im Rahmen pauschaler
Vorbringen behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig, indem
er seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz
gegenüberstellt; er muss vielmehr in Auseinandersetzung mit der Begründung
des angefochtenen Entscheids dartun, inwiefern dieser gegen ein konkretes
verfassungsmässiges Recht verstossen soll. Die massgebliche Begründung muss
in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; ungenügend ist der blosse
Hinweis auf andere Rechtsschriften oder sonstige Aktenstücke (zu den
Begründungsanforderungen von Art. 90 OG s. BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31; 129 I
113 E. 2.1 S. 120; 127 I 38 E. 3c und E. 4 S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76, 492
E. 1b S. 495; 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4; 107 Ia 186 E. b).

Wird gerügt, ein Entscheid sei willkürlich, genügt es nicht, gleich wie in
einem appellatorischen Verfahren den angefochtenen Entscheid zu kritisieren.
Vielmehr ist im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil
offensichtlich unhaltbar ist, sich auf keinen vernünftigen Grund stützen
lässt, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder (sonst) in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (zum Willkürbegriff
BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 128 I 177 E. 2.1, 272 E. 2.1 S. 275, 295 E. 7a S.
312; 127 I 60 E. 5a S. 70; 125 I 166 E. 2a S. 168; 124 I 247 E. 5 S. 250; 123
I 1 E. 4a S. 5, je mit Hinweisen).

2.2  Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht unter anderem vor, es nehme
wegen der künftig beabsichtigten Rückkehr nach Z.________ zu Unrecht an, es
bestehe kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Damit wollen sie offenbar
geltend machen, dass das Obergericht das Verfahren nicht hätte abschreiben
dürfen (S. 19/20 der Beschwerdeschrift). Mit diesem Vorbringen sind sie schon
darum nicht zu hören, weil sie sich unmissverständlich darauf beschränken,
die Aufhebung der Kosten- und Entschädigungsregelung des obergerichtlichen
Beschlusses zu beantragen, nicht aber die Verfahrensabschreibung. Auch sonst
gehen die ausführlichen Darlegungen der Beschwerdeführer zur
Prozessgeschichte und zu den materiellen Rechtsfragen, die sich bei einem
Sachentscheid gestellt hätten, zum Vornherein weitgehend am einzig
massgeblichen Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde vorbei.
Das Obergericht hat dargelegt, dass bei einer Abschreibung des Verfahrens
über die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach freiem Ermessen zu entscheiden
sei, wobei insbesondere darauf abgestellt werde, welche Partei die
Gegenstandslosigkeit veranlasst habe oder welche Partei vermutlich obsiegt
hätte; dabei hat es sich auf eine summarische Prüfung beschränkt. Inwiefern
diese Prüfungsbeschränkung bei der gegebenen Verfahrenskonstellation
willkürlich oder sonst verfassungswidrig sein könnte, zeigen die
Beschwerdeführer in der weitschweifigen Beschwerdeschrift nicht auf. Nicht
dargelegt wird sodann, inwiefern im Hinblick auf den, wie erwähnt, bloss
summarisch zu begründenden Kostenentscheid der Anspruch der Beschwerdeführer
auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte.

Der Auffassung des Obergerichts, die Beschwerdeführer hätten die
Gegenstandslosigkeit dadurch veranlasst, dass ihr Sohn die Schule in
Z.________ verlassen habe, stellen die Beschwerdeführer, soweit erkennbar,
die Behauptung entgegen, dass die Gegenstandslosigkeit bereits durch die
Schulbehörde verursacht worden sei, weil deren Beschluss vom 10. Oktober 2003
verspätet, nämlich nach Ablauf der dort angesetzten Fristen, zugestellt
worden sei. Dies ist abwegig, blieb doch auch nach dem 17. Oktober 2003 die
Anordnung von Einschulungsabklärungen für den Sohn der Beschwerdeführer
vorerst aktuell. Hinsichtlich der Frage der Verursachung der
Gegenstandslosigkeit wird jedenfalls insgesamt keine den
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügende Willkürrüge
erhoben. Was sodann die vom Obergericht summarisch geprüften
Erfolgsaussichten der kantonalen Beschwerde betrifft, begnügen sich die
Beschwerdeführer damit, die dem Verfahren zugrunde liegende Verfügung vom 10.
Oktober 2003 und das diesbezügliche Verhalten der Behörden, teils unter
Hinweis auf frühere Eingaben, auf eine Weise zu kritisieren, wie sie dies
allenfalls in einem appellatorischen Verfahren tun könnten. Den Anforderungen
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist auch in dieser Hinsicht nicht Genüge getan.

2.3  Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann mangels formgerecht erhobener
Rügen nicht eingetreten werden. Nur ergänzend sei festgehalten, dass aufgrund
der gesamten Umstände nicht ersichtlich ist, in welcher Hinsicht gegen den
angefochtenen Beschluss erfolgreich verfassungsrechtlich relevante Rügen
hätten erhoben werden können.

2.4  Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7OG). Bei der
Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) ist insbesondere der ans
Trölerische grenzenden Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 153a
Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schulbehörde Z.________ sowie
dem Erziehungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: