Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.253/2004
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2P.253/2004 /bie

Urteil vom 5. August 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld.

Art. 9, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 BV (Leistungsbeurteilung, Lohnanpassungen 2001,
2002 und 2003),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Departements für Erziehung und Kultur
des Kantons Thurgau vom 25. August 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ war vom Frühjahr 1998 bis März 2003 als Jugendpsychologin beim
Pädagogisch-Psychologischen Dienst des Kantons Thurgau angestellt (vgl. zur
Beendigung des Dienstverhältnisses Urteil des Bundesgerichts 2P.76/2004 vom
25. März 2004). Im November 2000 wurde sie für ihre Leistungen im laufenden
Jahr beurteilt. Laut Gesamtbeurteilung erfüllte sie die Anforderungen nicht
(Bewertung mit "D" auf einer Skala von "A" bis "D"). Gestützt hierauf teilte
ihr der Dienst am 12. Januar 2001 mit, dass ihr Lohn ab 1. Januar 2001 um
drei Prozent gekürzt werde. X.________ wandte sich gegen die Beurteilung und
die Lohnkürzung. Nach verschiedenen Briefwechseln und Gesprächen erklärte das
Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau (im Folgenden:
Departement) mit Schreiben vom 25. August 2004, es werde sowohl an der
erwähnten Gesamtbeurteilung als auch an der angeordneten Lohnreduktion
festgehalten.

B.
Am 7. Oktober 2004 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht. Sie beantragt sinngemäss, den Entscheid des
Departements vom 25. August 2004 aufzuheben. Sie macht geltend, dass gegen
Art. 30 BV und Art. 6 EMRK verstossen werde, weil kein Weiterzug an ein
kantonales Gericht vorgesehen sei. Ausserdem rügt sie die Verletzung des
Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

C.
Das Departement schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit Rückweisung an
ein Thurgauer Gericht beantragt werde; im Übrigen sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

D.
Auf Antrag von X.________ hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet.
X.________ und das Departement haben mit Eingaben vom 20. April bzw. 20. Mai
2005 an ihren Anträgen festgehalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überprüft das Bundesgericht den angefochtenen
Akt nicht unter allen denkbaren Titeln auf seine Verfassungsmässigkeit hin,
sondern beschränkt sich auf eine Auseinandersetzung mit den von der
Beschwerdeführerin klar erhobenen, hinreichend begründeten und, soweit
möglich, belegten Rügen. Auf rein appellatorische Kritik ist nicht
einzutreten (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201; 129 II
297 E. 2.2.2 S. 301; 130 I 26 E. 2.1 S. 31). Die Rügen müssen in der
Beschwerdeeingabe selbst enthalten sein; blosse Verweise auf andere
Aktenstücke, wie frühere Rechtsschriften, genügen nicht (vgl. BGE 130 I 290
E. 4.10 S. 302; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 113 Ib 287 E. 1 S. 288).

2.
Die Beschwerdeführerin macht primär geltend, im Kanton Thurgau fehle es an
der Möglichkeit, den Entscheid des Departements weiterzuziehen, bzw. an
Stelle der Behörden hätte ein kantonales Gericht entscheiden müssen. Sie
beruft sich auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV.

Nach der Praxis des Bundesgerichts muss die Rüge, der Anspruch auf
gerichtliche Beurteilung sei verletzt, grundsätzlich bereits im kantonalen
Verfahren vorgebracht werden (BGE 123 I 87 E. 2b und d S. 89; 120 Ia 19 E. 2c
S. 24 ff.; Urteile 1P.91/1994 vom 8. August 1994, E. 2c-d, publ. in: RDAT
1995 I Nr. 45 S. 109; 1P.286/1997 vom 31. Oktober 1997, E. 2b, publ. in: Pra
1998 Nr. 32 S. 231 und ZBl 100/ 1999 S. 528). Aus den dem Bundesgericht
vorliegenden Akten und den von der Beschwerdeführerin zitierten Unterlagen
ergibt sich nicht, dass Letztere dies getan hätte. Vor allem aber ergibt sich
auch aus ihren Eingaben ans Bundesgericht nicht (vgl. oben E. 1), dass sie
bereits im kantonalen Verfahren das Fehlen einer richterlichen Instanz
beanstandet hätte. Vom entsprechenden Erfordernis abzuweichen, besteht hier
kein Anlass, zumal die Beschwerdeführerin im länger dauernden kantonalen
Verfahren hinreichend Gelegenheit hatte, das vorzubringen. Die
staatsrechtliche Beschwerde dient nicht dazu, im kantonalen Verfahren
Versäumtes nachzuholen. Somit kann auf die Rüge der Verletzung von Art. 6
EMRK und Art. 30 BV nicht eingetreten werden. Mit Blick darauf kann offen
gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin den kantonalen Rechtsweg gemäss
Art. 86 Abs. 1 OG überhaupt erschöpft hat (vgl. §§ 54 f. des Thurgauer
Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege in der vor und
nach dem 1. Juni 2004 geltenden Fassung); die Beschwerde erweist sich ohnehin
als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.

3.1 Sie macht geltend, ihr sei eine Instanz verweigert worden, weil nicht
zunächst das von ihr verlangte Gespräch mit dem nächsthöheren Vorgesetzten
und dem Amtsleiter stattgefunden habe, sondern sogleich eine Anhörung durch
das Departement. Letzteres sei - entsprechend der Bestimmung einer Verordnung
des Regierungsrates des Kantons Thurgau zur Stellung des Staatspersonals -
erst vorgesehen, wenn das erwähnte Gespräch ohne Einigung verlaufen sei.

Ob das interessierende Gespräch nach der Anhörung durch das Departement
nachgeholt werden kann und worden ist - so die Ansicht des Departements -,
kann hier offen bleiben. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19.
November 2000 das Gespräch verlangt hatte, teilte ihr das Departement mit
Schreiben vom 28. November 2000 mit, dass es das Anhörungsverfahren
durchführen werde und dass es sie zur Anhörung lade; gleichzeitig wurden die
Teilnehmer der Anhörung bekannt gegeben. Die Beschwerdeführerin macht nicht
geltend, dass sie dies damals umgehend beanstandet hätte. Es verstösst gegen
Treu und Glauben, einer Einladung zur Anhörung durch das Departement
vorbehaltlos Folge zu leisten und im Nachhinein, wenn das Ergebnis nicht
befriedigt, vor Bundesgericht zu argumentieren, es hätte vor der Anhörung das
von ihr beantragte Gespräch stattfinden müssen (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c/aa
S. 24; 111 Ia 161 E. 1a S. 163; Urteil 1P.87/1994 vom 28. April 1994, E. 3f,
publ. in: ZBl 96/ 1995 S. 91; nicht publizierte E. 3a von BGE 127 II 18,
1A.144/1999). Aus der Einladung des Departements zur Anhörung ging
hinreichend klar hervor, dass es sich nicht (erst) um das Gespräch mit dem
nächsthöheren Vorgesetzten und dem Amtsleiter handelte.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren sinngemäss, ihr würden letztlich
nur die "unbewiesenen und tw. offensichtlich unwahren Behauptungen"
entgegengehalten, daher wisse sie bis heute nicht, was ihr vorgeworfen werde.
Aus diesem Vorbringen ist jedoch nicht ersichtlich, worin eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken sein soll. Dass sie die Vorwürfe
für unzutreffend hält, stellt noch keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör dar. Aus den von ihr eingesehenen Akten ergeben sich
mehrere Vorgänge, die die Schlussfolgerungen des Vorgesetzten stützen können.
Was inwiefern falsch sein soll und zu welchen konkreten Fragen sie ein
Beweisverfahren beantragte, hat die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht aber
nicht substantiiert dargelegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin
erschöpft sich in appellatorischer Kritik, wenn sie etwa ohne Präzisierung
behauptet, es befänden sich in ihrem Personaldossier "mehrere Akten, in denen
wahrheitswidrige Aussagen gemacht werden". Soweit sich die Beschwerdeführerin
vor allem an der von ihrem damaligen Vorgesetzten gefertigten Aktennotiz
"Q.________"stösst, ist ihr immerhin entgegenzuhalten, dass der
Schulinspektor Q.________ die inhaltliche Richtigkeit dieser Aktennotiz in
einem Schreiben vom 5. Dezember 2002 bestätigt hatte (vgl. Bl. 12 der
Departementsakten). Damit stösst aber auch die diesbezügliche Rüge der
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ins Leere.

3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, dass für sie nicht ersichtlich
sei, welche Unterlagen der Paritätischen Begutachtungskommission in
Besoldungsfragen (vgl. § 13 der Verordnung vom 18. November 1998 des Grossen
Rates des Kantons Thurgau über die Besoldung des Staatspersonals,
Besoldungsverordnung/TG) überlassen wurden. Ausserdem habe diese Kommission
ihre Empfehlung in Abwesenheit eines Mitglieds getroffen. Schliesslich sei
die ausschliesslich aus Lohnabhängigen des Kantons bestehende Kommission
nicht frei. Worin insoweit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör gegeben sein soll, legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht dar. Die
Zusammensetzung der Kommission (Personal- und Arbeitgebervertretungen) ergibt
sich aus § 13 Abs. 1 Besoldungsverordnung/TG; dabei soll es sich nicht um ein
unabhängiges Gericht oder dergleichen handeln. Die Beschwerdeführerin macht
sodann nicht einmal geltend, dass sie überhaupt um Auskunft darüber ersucht
hatte, welche Unterlagen der Kommission überlassen würden.

3.4 Soweit die Beschwerdeführerin lediglich vorbringt, es sei auf mehrfach
gegen ihren damaligen Vorgesetzten gestellte Ausstandsbegehren ohne Angabe
von Gründen nicht eingetreten worden, fehlt es an rechtsgenügenden
Ausführungen (vgl. oben E. 1). Unter anderem gibt sie weder an, wann noch in
welcher Form noch aus welchen Gründen die Ausstandsbegehren gestellt wurden.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Verstösse gegen das Willkürverbot
(Art. 9 BV) anlässlich der Beurteilung ihrer Leistungen im Jahre 2000 (zum
Willkürbegriff BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S.
70).

4.1 Sie macht sinngemäss geltend, dass ihre Gesundheit während eines Teils
des Jahres 2000 reduziert war. Dies sei nicht nur auf einen Autounfall,
sondern auch auf eine Krisenintervention für den Arbeitgeber zurückzuführen.
Aus dem vom Vorgesetzten formulierten Beurteilungsbogen ergebe sich, dass der
Kriseneinsatz ihre Gesundheit beeinträchtigt habe. Wegen der Auswirkungen
solcher Kriseninterventionen habe sie weitere Einsätze ablehnen dürfen. Der
Arbeitgeber lege das zu Unrecht und damit willkürlich als Arbeitsverweigerung
mit entsprechenden Folgen für die Qualifikation aus (Beurteilung der
Arbeitseinstellung/-bereitschaft als ungenügend mit "D"). Das Departement
hält dem entgegen, dass die zugewiesene Arbeit inhaltlich und mengenmässig
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entsprochen habe.

Übereinstimmung besteht hier insofern, als die Beschwerdeführerin
Arbeitseinsätze abgelehnt hatte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
ist aus den Äusserungen des Vorgesetzten im Beurteilungsbogen jedoch nicht zu
entnehmen, dass die fragliche Krisenintervention gesundheitliche
Beeinträchtigungen bei ihr hervorgerufen hatte. Vielmehr hält dieser dort nur
fest, dass er nicht beurteilen könne, ob die Reduzierung der Belastbarkeit
der Beschwerdeführerin auf den Kriseneinsatz oder den erlittenen Autounfall
zurückzuführen sei; jedenfalls sei ihre Belastbarkeit zur Zeit ungenügend;
wegen der erwähnten Unklarheiten sah der Vorgesetzte aber davon ab, den
Bewertungspunkt "Belastbarkeit" für die Gesamtbeurteilung zu erfassen. Wie
sodann das Departement ausgeführt hat, ergibt sich aus den eingereichten
Arztzeugnissen einzig das im Mai 2000 erlittene Schleudertrauma als
Ausfallursache. Die Beschwerdeführerin hat sich hierzu - auch anlässlich des
zweiten Schriftenwechsels - nicht (näher) geäussert. Somit ist nicht
ersichtlich, dass die erwähnte Krisenintervention ihre Gesundheit
beeinträchtigt hätte und dass weitere Einsätze negative gesundheitliche
Folgen gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin führt insbesondere nicht aus,
was für angeblich unzumutbare Einsätze von ihr verlangt wurden. Nachdem aber
feststeht, dass sie Arbeitseinsätze verweigert hatte, oblag ihr zumindest,
hierzu Entsprechendes darzutun (vgl. auch zur Substantiierungspflicht bei
Willkürrügen BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 117 Ia 10 E. 4b S. 12). Da sie dem
nicht hinreichend nachgekommen ist, erweist sich ihre Rüge, die Bewertung
ihrer Einsatzbereitschaft als ungenügend sei willkürlich, als unbegründet,
soweit darauf einzutreten ist.

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass die Gesamtbeurteilung mit
"D" aufgrund der Einzelresultate völlig unhaltbar und damit willkürlich sei.
Bezüglich der Zielerreichung sei sie bei den "Standardzielen" mit "C" und bei
den "Individuellen Zielen" mit "B" bewertet worden; einzelne Kompetenzen
seien zwischen "A" und "D" eingestuft worden.

Es mag zwar zutreffen, dass die Gesamtbeurteilung mit "D" (Wertung:
Anforderungen nicht erfüllt) mit Blick auf die Einzelbewertungen streng
erscheint. Nachdem aber gerade drei für die Arbeit als Jugendpsychologin
wesentliche Bereiche (Verhalten und Auftritt gegenüber Dritten,
Arbeitseinstellung/-bereitschaft, Arbeitsqualität) mit einem "D" bewertet
wurden, kann nicht bereits gesagt werden, dass die Gesamtbeurteilung
willkürlich wäre. Unter anderem hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt,
dass und inwiefern die einzelnen Bewertungen im Rahmen der Gesamtbeurteilung
in unhaltbarer Weise gewichtet worden wären.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann im Übrigen nicht davon
ausgegangen werden, ihr Einsatz im Rahmen der "Task-Force in Z.________" (im
Februar 2000) sei nicht berücksichtigt worden. Auf der dritten Seite enthält
der Beurteilungsbogen nämlich die Bemerkung, dass ihr dortiger Einsatz "sehr
gut" war und "auch von der Schulbehörde positiv gewürdigt" wurde.

4.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Bewertung für das
Jahr 2000 dürfe "für die Folgejahre nicht einfach übernommen werden". Es
seien "Massnahmen zu vereinbaren und zu planen (z.B. Aus- und Weiterbildung,
on-the-job-Förderung etc.)". Diese seien ihr aber in den Folgejahren ebenso
wie eine ordnungsgemässe Qualifikation verweigert worden.

Gegenstand des angefochtenen Schreibens vom 25. August 2004 und damit des
vorliegenden Verfahrens ist nicht, ob die genannten Massnahmen durchzuführen
waren bzw. ergriffen wurden. Es geht auch nicht darum, ob Beurteilungen für
die Folgejahre vorzunehmen waren. Die Beschwerdeführerin hat in ihren
Eingaben ans Bundesgericht nicht einmal erklärt, dass sie um solche (trotz
ihrer vor allem gesundheitsbedingten überwiegenden Absenzen und der dadurch
bedingten spärlichen Beurteilungsgrundlagen) erfolglos ersucht hätte.
Vorliegend geht es allein um die Qualifikation für das Jahr 2000 und die im
Nachgang hierzu vorgenommene Lohnanpassung mit Auswirkungen in den Jahren
2001 bis 2003. Warum (und inwiefern) die interessierende Bewertung keine
derartigen Folgen haben dürfe bzw. warum das Vorgehen des Departements dabei
willkürlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 153, 153a und 156 OG). Parteientschädigungen werden
nicht geschuldet (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,
abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Departement für Erziehung
und Kultur des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: