Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.248/2004
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2P.248/2004 /ast

Urteil vom 13. Mai 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Robert Karrer,

gegen

Einwohnergemeinde Birsfelden, 4127 Birsfelden, vertreten durch Advokat Dr.
Dieter Schaub,
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung
Enteignungsgericht, Kanonengasse 20, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Bahnhofplatz 17/ Poststrasse 3, Postfach 635, 4410 Liestal.

Art. 9 und 49 BV (Kanalisationserschliessungsbeitrag),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. Juni
2004.

Sachverhalt:

A.
Im Rheinhafen von Birsfelden und im angrenzenden Industrieareal werden grosse
Mengen wassergefährdender Stoffe umgeschlagen und gelagert. Die Gemeinde hat
deshalb ein spezielles Entwässerungs- und Havariesystem (CISTERNA) realisiert
(vgl. E. 2.3). Die Errichtung dieses Werks, an dessen Gesamtkosten von rund 7
Mio. Franken der Kanton Basel-Landschaft 2,35 Mio. Franken bezahlt,
finanziert die Gemeinde Birsfelden unter anderem mit Erschliessungsbeiträgen
der Grundeigentümer. Die X.________ AG ist Baurechtsnehmerin einer im
Einzugsgebiet der neuen Kanalisation liegenden Parzelle im Halte von rund
35'000 m2; ihr hat die Gemeinde Birsfelden am 20. Dezember 2000 für die bis
zu diesem Zeitpunkt erschlossene Teilfläche von 7'635 m2 einen
Erschliessungsbeitrag von 73'868.60 Franken in Rechnung gestellt. Hiergegen
gelangte die X.________ AG erfolglos an das Steuer- und Enteignungsgericht
des Kantons Basel-Landschaft (allerdings widerrief die Gemeinde Birsfelden im
betreffenden Verfahren ihre Beitragsverfügung insoweit, als damit
Mehrwertsteuern überwälzt wurden, wodurch sich die streitige Forderung auf
68'715 Franken reduzierte). Den abschlägigen Rekursentscheid schützte das
Kantonsgericht Basel-Landschaft auf Beschwerde hin (Urteil vom 23. Juni
2004).

B.
Am 1. Oktober 2004 hat die X.________ AG beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben
und die Sache "zur Neubeurteilung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen" an
die "Vorinstanz" zurückzuweisen.
Die Gemeinde Birsfelden und das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft schliessen je auf Abweisung der Beschwerde, während das
Kantonsgericht Basel-Landschaft auf Vernehmlassung verzichtet.

C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 hat der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen
Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts ist ein
letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, gegen den auf Bundesebene einzig
die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 und Art.
87 OG). Ausgeschlossen ist insbesondere die Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Da
das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR
814.20) lediglich Grundsätze über die Finanzierung der Abwasseranlagen bzw.
über die Kostenverteilung auf die Abwassererzeuger enthält (vgl. E. 2.1 f.)
und den Kantonen Raum für den Erlass selbständigen Rechts belässt (vgl. Art.
3a und Art. 60a GSchG; BGE 128 I 46 E. 1b S. 49 ff.), handelt es sich bei den
auf die vorliegende Streitigkeit Anwendung findenden Bestimmungen des
basel-landschaftlichen Gesetzes vom 18. April 1994 über den Gewässerschutz
(aGschG/BL) und des Abwasserreglements der Gemeinde Birsfelden (AbwR) um
autonomes kantonales Recht. Die Beschwerdeführerin ist als abgabepflichtige
Baurechtsnehmerin zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht
von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201 mit
Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend
gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen
Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun
könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen
kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV
verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12 mit
Hinweis). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht genügt und
sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist auf sie nicht einzugehen.

1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176
mit Hinweis; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Soweit vorliegend
mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, ist auf
die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

2.
2.1 Die Kantone sind von Bundesrechts wegen verpflichtet, für eine kommunale -
und gegebenenfalls regionale - Entwässerungsplanung zu sorgen (Art. 7 Abs. 3
GSchG). Sie haben die Gemeinden anzuhalten, generelle Entwässerungspläne zu
erstellen, welche einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige
Siedlungsentwässerung gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 der eidgenössischen
Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). Gemäss
Art. 5 Abs. 2 GSchV hat der generelle Entwässerungsplan mindestens die
folgenden Fragen zu regeln: die Gebiete, für welche öffentliche
Kanalisationen zu erstellen sind; die Gebiete, in denen das von bebauten oder
befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser getrennt vom anderen
Abwasser zu beseitigen ist; die Gebiete, in denen nicht verschmutztes
Abwasser versickern zu lassen ist; die Massnahmen, mit denen nicht
verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, von der zentralen
Abwasserreinigungsanlage fernzuhalten ist; der Ort, das Behandlungssystem und
die Kapazität der zu erstellenden zentralen Abwasserreinigungsanlagen; die
Gebiete, in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen
anzuwenden sind, und die Art, nach der das Abwasser dort zu beseitigen ist.
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Gemeinden eine Frist bis Ende 2004
eingeräumt, um einen Entwässerungsplan zu erstellen (§ 20 Abs. 1 aGSchG/BL;
das neue basel-landschaftliche Gewässerschutzgesetz vom 5. Juni 2003 ist erst
am 1. Januar 2005 in Kraft getreten, weshalb es auf die vorliegende
Streitigkeit noch keine Anwendung findet).

2.2 Die Grundzüge der Abwasserbeseitigung werden vom Bundesrecht geregelt,
das insbesondere auch das sog. Trennungsgebot für Schmutz- und Meteorwasser
statuiert: Gemäss Art. 7 GSchG muss das Schmutzwasser behandelt werden und
darf nur mit besonderer Bewilligung in ein Gewässer eingeleitet oder
versickert werden (Abs. 1). Demgegenüber ist unverschmutztes Abwasser
grundsätzlich der Versickerung zuzuführen oder, soweit dies aufgrund der
örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, in ein oberirdisches Gewässer
einzuleiten (Abs. 2). Bundesrechtlich verankert ist auch das
Verursacherprinzip, indem Art. 60a Abs. 1 GSchG vorschreibt, die Kosten für
Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der (öffentlichen Zwecken
dienenden) Abwasseranlagen den Verursachern zu überbinden.

2.3 Der Kanton Basel-Landschaft hat den Gemeinden die Aufgabe übertragen, das
unverschmutzte Abwasser - durch Versickerung bzw. Einleitung in ein
oberirdisches Gewässer oder in eine (reine) Sauberwasserleitung - zu
beseitigen (§ 4 aGSchG/BL). Die Ableitung und Reinigung des verschmutzten
Abwassers übernimmt er demgegenüber selbst, wobei es Sache der Gemeinden ist,
dieses bis zum kantonalen Sammelkanal zu leiten (§ 5 f. aGSchG/BL). Das
kantonale Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Gemeinden sodann, dem
Trennungsgebot für verschmutztes und nicht verschmutztes Abwasser spätestens
bei Neuerschliessungen sowie bei Erneuerung der bestehenden Abwasseranlagen
Nachachtung zu verschaffen (§ 20 Abs. 2 aGSchG/BL). Für den Anschluss von
Liegenschaften an die öffentliche Kanalisation können die Gemeinden Beiträge
erheben (§ 13 Abs. 4 aGSchG/BL). Zudem sind sie zur Überwälzung der Kosten
der Abwasserbeseitigung auf die Verursacher - mittels einer Gebühr, welche
sich nach dem Wasserverbrauch richtet - gehalten (vgl. § 13 Abs. 1
aGSchG/BL); hierfür hat ihnen der Kanton eine Frist bis Anfang 1998
eingeräumt (§ 20 Abs. 3 aGSchG/BL).

2.4 Das am 25. März 1996 beschlossene Abwasserreglement der Gemeinde
Birsfelden (AbwR) überwälzt die Kosten für Erstellung, Betrieb, Unterhalt und
Ersatz der Abwasseranlagen auf die Grundeigentümer. Es sieht zu diesem Zweck
Erschliessungsbeiträge, Anschlussbeiträge, Abwassergebühren sowie Gebühren
für Dienstleistungen vor (vgl. § 14 AbwR). Die Erschliessungsbeiträge sind
geschuldet, wenn das Grundstück an die Abwasseranlagen der Gemeinde
angeschlossen werden kann, wobei der Beitrag auch zu leisten ist, wenn
nachträglich eine Trennkanalisation erstellt wird (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2
AbwR). Die Beitragshöhe richtet sich dabei nach der Fläche, die gemäss dem
generellen Kanalisations- und Entwässerungsplan in die neue Anlage entwässert
werden kann (§ 17 Abs. 4 AbwR). Bezüglich der Abwasseranlagen, die zu
erstellen sind, verweist das Reglement (vgl. § 5 Abs. 1 AbwR) auf den
generellen Entwässerungsplan (GEP), den die Gemeinde Birsfelden am 25.
Oktober 1999 verabschiedet und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
am 8. Februar 2000 genehmigt hat (vgl. § 3 Abs. 3 aGSchG/BL). Der fragliche
Entwässerungsplan sieht für den Rheinhafen und das angrenzende
Industrieareal, in denen grosse Mengen wassergefährdender Stoffe umgeschlagen
und gelagert werden, was ein entsprechend erhöhtes Risiko für die
Kontamination des Regenwassers schafft, eine "Sonderzone" (CISTERNA) mit
einem "modifizierten Trennsystem" vor. Gemäss diesem wird die bisherige
Mischwasserkanalisation in eine reine Schmutzwasserleitung umgewandelt und
das Meteorwasser von Strassen und Plätzen durch eine neu erstellte
Sauberwasserleitung über einen Ölabscheider in den Rhein geführt. So soll
gleichzeitig eine Verseuchung des Flusswassers mit gefährlichen Stoffen
verhindert und vermieden werden, dass allenfalls mit explosionsgefährlichen
Stoffen verunreinigtes Meteorwasser durch die Kanalisation unter dem Dorf in
die Abwasserreinigungsanlage (ARA) fliesst. Zusätzlich werden die ARA und
ihre Zuleitungen entlastet, indem das unverschmutzte Abwasser direkt in den
Rhein geleitet wird bzw. versickert (so das nicht behandlungsbedürftige
Regenwasser, insb. das Dachwasser). Der Erschliessungsbeitrag für
Grundstücke, die im Einzugsgebiet von CISTERNA liegen, beträgt 9 Franken pro
Quadratmeter (vgl. den Anhang zum Abwasserreglement).

3.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die
Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheids verstosse in gewissen
Punkten gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Dieses verfassungsmässige Recht
wird verletzt, wenn eine Behörde ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen
zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen, oder wenn die
Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, auf einem offensichtlichen Versehen beruht oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 118 Ia
28 E. 1b S. 30 mit Hinweisen). Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung
sind demnach nicht etwa schon dann willkürlich, wenn der Richter Tatsachen
annimmt oder Schlüsse zieht, die nicht mit der Darstellung des
Beschwerdeführers übereinstimmen (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).

3.1 Das Kantonsgericht hat festgehalten, zwar habe die Brandkatastrophe in
Schweizerhalle vom 1. November 1986 und die damit verbundene Verseuchung des
Rheins mit kontaminiertem Löschwasser dem Kanton und der Gemeinde Birsfelden
den Handlungsbedarf aufgezeigt. CISTERNA sei aber von Anfang an auch auf die
Umsetzung der Neuerungen im Gewässerschutzrecht ausgerichtet gewesen und
stelle deshalb nicht nur ein reines Havariekonzept dar. Die
Beschwerdeführerin betrachtet diese Auffassung als willkürlich und behauptet,
CISTERNA sei in erster Linie wegen der Risiken von Transport und Umschlag
gefährlicher Stoffe notwendig geworden; Gewässerschutzanliegen seien
höchstens sekundärer Natur. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben:
Das Kantonsgericht ging davon aus, dass nach geltendem Recht bei einer
Erneuerung der Kanalisationsanlagen zwingend ein Trennsystem habe eingeführt
werden müssen. Deshalb hielt es zum Vornherein für unerheblich, welche Motive
bei der Umsetzung von CISTERNA im Vordergrund standen. Damit war die
streitige Sachverhaltsfeststellung für den angefochtenen Entscheid nicht
ausschlaggebend.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das auf ihrer Parzelle
anfallende Meteorwasser werde zu rund sechzig Prozent der Versickerung
zugeführt, weshalb nur die restlichen vierzig Prozent der Grundstücksfläche
über CISTERNA entwässert würden. Diese Tatsache zeige, dass die Feststellung
des Kantonsgerichts unhaltbar sei, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten könne
das Wasser im Hafengebiet von Birsfelden nicht versickern und müsse mittels
einer Sauberwasserleitung in den Rhein verfrachtet werden. Zudem wäre es
aufgrund der beschränkten Kapazität des Ölabscheiders ohnehin unmöglich, die
gesamte Fläche aller Parzellen im Einzugsgebiet über CISTERNA zu entwässern.
Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin offensichtlich, dass
der angefochtene Entscheid nicht die Möglichkeit, das Meteorwasser versickern
zu lassen, sondern die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens verneint. Auch
dies allerdings nur insoweit, als versiegelte Oberflächen bzw. genauer die
Strassen und Plätze im Einzugsgebiet betroffen sind. Es ist denn auch für
alle Verfahrensbeteiligten (einschliesslich der Beschwerdeführerin) klar,
dass grundsätzlich nur auf den betreffenden Flächen eine Gefahr der
Verschmutzung des Wassers mit gefährlichen Substanzen (bspw. ausgelaufenen
Chemikalien, Ölen oder Brennstoffen) besteht. Deswegen wird im Rahmen von
CISTERNA klar zwischen behandlungsbedürftigem und nicht
behandlungsbedürftigem Regenwasser unterschieden, wobei letzteres (z.B. das
Dachwasser) versickern oder direkt in den Rhein geleitet werden soll (vgl.
Ziff. 6.1 GEP zum "modifizierten Trennsystem" sowie Ziff. 10 GEP). Die
entsprechende Unterscheidung bildet letztlich auch Grundlage dafür, dass das
auf der Parzelle der Beschwerdeführerin anfallende Regenwasser mehrheitlich
der Versickerung zugeführt werden kann. Sie findet sich ferner auch in § 9
Abs. 1 AbwR, welcher für allfällige private Abwasseranlagen in der Industrie-
und Hafenzone ausdrücklich verbietet, nicht verschmutztes Abwasser von
befestigten Plätzen, Strassen und Wegen versickern zu lassen, aber für
Grundstücke ausserhalb des betreffenden Gebiets ein Versickerungsgebot
statuiert. Bei diesen Gegebenheiten kann keine Rede davon sein, dass das
Kantonsgericht fälschlicherweise von der Ableitung sämtlichen Regenwassers im
Einzugsgebiet von CISTERNA ausgeht. Bereits deshalb kann auch ausgeschlossen
werden, dass dem Kantonsgericht eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV;
vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.) unterlaufen ist, selbst wenn es Vorbringen
der Beschwerdeführerin zur Versickerung von Regenwasser auf ihrem Grundstück
nicht berücksichtigt haben sollte.

4.
4.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen
den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV). Sie macht geltend, die
Gemeinde Birsfelden habe die Trennkanalisation im Hafengebiet nur darum
erstellt, weil dort Betriebe ansässig seien, welche gefährliche Güter
umschlagen. Wenn sich keine solchen Betriebe im Einzugsgebiet der
Kanalisation befänden, dann würden die stark befahrenen Strassen über die
Mischwasserkanalisation entwässert, während das Meteorwasser der übrigen
versiegelten Flächen (grösstenteils) versickern könnte. Deshalb verletze es
das Verursacherprinzip gemäss Art. 60a Abs. 1 GSchG - und mithin
übergeordnetes Bundesrecht - wenn das kommunale Abwasserreglement die
streitigen Erschliessungskosten nicht nur den für die Gefährdung
verantwortlichen Unternehmen, sondern allen Grundeigentümern aufbürde.

4.2 Auf den ersten Blick mag die Argumentation der Beschwerdeführerin
einleuchtend erscheinen. Sie übersieht jedoch, dass die Gemeinde im
generellen Entwässerungsplan ein Konzept für die Abwasserentsorgung befolgen
muss, das den Gegebenheiten des (ganzen) Hafen- und Industriegebiets mittel-
bis längerfristig angepasst ist. In diesem Raum besteht, weil der Kanton
Basel-Landschaft als Betreiber des Rheinhafens den Umschlag von Gefahrengut
ermöglicht, ein entsprechend erhöhtes Risiko für Wasserverschmutzungen, sei
es durch ein einzelnes Havarieereignis oder durch die Kontamination der
versiegelten Flächen, zu welcher die täglichen Aktivitäten der ansässigen
Betriebe führen können. Diesem Risiko hat die Gemeinde einerseits durch
spezielle Vorkehren für den Fall einer Havarie und andererseits durch ein
geeignetes Entwässerungskonzept zu begegnen. Ein Verbot, das im
Industriegebiet von Strassen und Plätzen abfliessende Regenwasser - wegen
seiner möglichen Verschmutzung mit Öl, Brennstoffen oder anderen
wassergefährdenden Substanzen - versickern zu lassen oder direkt in den Rhein
zu leiten, erscheint deshalb durchaus sachgerecht. Das (beschränkte)
Versickerungsgebot macht die Erschliessung der betroffenen Zone mittels einer
Sauberwasserleitung erforderlich, wobei allerdings nicht auszuschliessen ist,
dass eine solche im Gebiet von CISTERNA bereits (allein) aufgrund des
Trennungsgebots hätte gebaut werden müssen: Industriezonen weisen
typischerweise einen hohen Versiegelungsgrad auf, weshalb unter Umständen
selbst dann nicht alles anfallende Regenwasser versickern könnte, wenn dies
erlaubt wäre. Wie es sich damit verhält, kann letztlich aber offen bleiben:
Die Beschwerdeführerin verkennt nämlich, dass es bei den streitigen
Erschliessungsbeiträgen zum Vornherein nicht nur auf die konkrete
gegenwärtige Nutzung der einzelnen Parzellen ankommen kann. Die
Entwässerungsplanung hat der möglichen Nutzung von Grund und Boden in der
betreffenden Zone Rechnung zu tragen, wie sie sich aus den einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften und insbesondere dem Zonenplan ergibt. Nur so wird
eine sachgerechte und gesetzeskonforme Abwasserentsorgung auf längere Sicht
sichergestellt. Mit Blick hierauf erscheint es zulässig, nicht nur jene
Grundstücksbesitzer, die zur Zeit tatsächlich mit gefährlichen Stoffen
hantieren, zur Bezahlung von Erschliessungsbeiträgen zu verpflichten.
Längerfristig profitieren nämlich alle Grundeigentümer im Einzugsgebiet von
CISTERNA von der Erschliessungsmassnahme, und sei es auch nur im Hinblick auf
eine spätere Umnutzung der Liegenschaft oder auf verbesserte
Veräusserungsmöglichkeiten. In diesem Sinne stellen sie allesamt
"Verursacher" des streitigen Erschliessungsaufwands dar. Sinnvollerweise wird
der tatsächlichen momentanen Nutzung des Grundstücks nicht auf Stufe der
Erschliessungsbeiträge, sondern im Rahmen der Festsetzung allfälliger
Anschlussgebühren sowie bei den periodischen Benutzungsgebühren Rechnung
getragen.

4.3 Im Übrigen wurden jene Betriebe, welche gefährliche Stoffe umschlagen und
von denen deshalb eine besondere Havariegefahr ausgeht (vorab
Mineralölhändler), zur Errichtung von speziellen Sicherheitseinrichtungen auf
eigene Kosten verpflichtet. Im Vordergrund stehen dabei Rückhaltebecken,
welche verhindern sollen, dass auslaufende Flüssigkeiten oder - im Falle
eines Brandes - verschmutztes Löschwasser in die Kanalisation bzw. den Rhein
gelangen. Gleichzeitig hat der Kanton Basel-Landschaft die Kosten für den
Ölabscheider und die erforderlichen Zuleitungen (2,35 Mio. Franken; vgl. Lit.
A) übernommen, weil diese Installation als Teil des Havariesystems betrachtet
wurde; überdies trägt er als Hafenbetreiber die Kosten für die Reinigung des
potentiell verschmutzten Oberflächenwassers. Wie das Kantonsgericht zu Recht
festgestellt hat, werden so letztlich jene Kosten, welche direkt mit dem
Umschlag gefährlicher Güter zusammenhängen, von den "Verursachern" der
Wassergefährdung getragen. Den übrigen Grundeigentümern im Einzugsbereich von
CISTERNA werden lediglich Erschliessungsbeiträge für die Sauberwasserleitung
auferlegt. Dabei ist nach dem oben Gesagten unerheblich, ob eine solche
allenfalls nicht erstellt worden wäre, wenn im Hafengebiet keine gefährlichen
Stoffe umgeschlagen würden. Angesichts der gegebenen Nutzungsmöglichkeiten
war die Gemeinde durch die einschlägigen Gewässerschutzvorschriften zum Bau
der Sauberwasserleitung verpflichtet.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, ihr Grundstück sei mit der
von ihr selbst erstellten Versickerungsanlage bereits gesetzeskonform
erschlossen gewesen. Ihr sei durch die Realisierung von CISTERNA kein
Mehrwert erwachsen, zumal sie ja selbst nichts mit gefährlichen Stoffen zu
tun habe. Es sei deshalb willkürlich, ihr überhaupt Erschliessungsbeiträge
aufzuerlegen; zudem seien diese betraglich unangemessen und verstiessen gegen
das Äquivalenzprinzip.

5.2 Von einer Verletzung des Willkürverbots kann keine Rede sein: Der
generelle Entwässerungsplan und das Abwasserreglement der Gemeinde Birsfelden
schliessen im Hafen- und Industriegebiet eine Versickerung des von Strassen
und Plätzen abfliessenden Regenwassers aus. Die Grundeigentümer müssen
deshalb das auf derartigen versiegelten Flächen anfallende Meteorwasser
ableiten. Es steht nach dem Gesagten ausser Frage, dass die Gemeinde aufgrund
der einschlägigen Gewässerschutzvorschriften verpflichtet war, zu diesem
Zweck eine Sauberwasserleitung zu errichten; angesichts des bestehenden
Verschmutzungsrisikos konnte sie dem Trennungsgebot nur auf diese Weise
nachleben. Mithin führt erst der Bau der Sauberwasserleitung zu einer
gesetzeskonformen Erschliessung der betroffenen Grundstücke. Zu diesen gehört
auch jenes der Beschwerdeführerin, weshalb die Erschliessung zu einem
Sondervorteil führt, der die erhobenen Beiträge ohne weiteres rechtfertigt.

5.3 Insoweit ist im Übrigen auch keine Verletzung des Äquivalenzprinzips
(vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/bb S. 188) dargetan: Nach dem Gesagten erscheint es
zunächst vertretbar, alle betroffenen Grundeigentümer unabhängig von der
momentanen Nutzung ihrer Grundstücke zur Bezahlung von gleich hohen
Erschliessungsbeiträgen (pro Quadratmeter erschlossene Grundstücksfläche) zu
verpflichten. Unerheblich ist weiter, dass die Beschwerdeführerin für die
Einrichtung einer Versickerungsanlage auf ihrem Grundstück bereits
beträchtliche Mittel aufgewendet hat. Die fraglichen Investitionen betreffen
die Beseitigung jenes Teils des Meteorwassers, der keinem
Verschmutzungsrisiko unterliegt und der deshalb im Zusammenhang mit der
Erstellung der Sauberwasserleitung unbeachtlich ist. Im Übrigen wird diesen
Kosten indirekt bei der Festsetzung der ebenfalls eingeforderten (aber nicht
Gegenstand dieses Verfahrens bildenden) Anschlussbeiträge Rechnung getragen:
Die betreffende Abgabe wird nur für jene Teilfläche erhoben, welche dem
Versickerungsverbot unterliegt bzw. die tatsächlich an die
Sauberwasserleitung angeschlossen ist.

6.
6.1 Ist ein Grundstück mit einem selbständigen und dauernden Baurecht
belastet, so tritt gemäss § 3 AbwR der Inhaber des Baurechts an die Stelle
des Grundeigentümers. Die Erschliessungsbeiträge wurden deshalb vorliegend
von der Beschwerdeführerin und nicht vom Kanton Basel-Landschaft als
Eigentümer des Grundstücks erhoben. Die betreffende kommunale Regelung ist
nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, der angefochtene
Entscheid verstosse insoweit gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 127
I 60 E. 5a S. 70).

6.2 Es ist vorab Sache des zuständigen Gesetzgebers, zu bestimmen, wer bei
baurechtsbelasteten Grundstücken als Abgabeschuldner ins Recht gefasst werden
soll. Was den vorliegenden Fall anbelangt, so erscheint es nicht stossend und
sachlich unhaltbar, anstelle des Eigentümers den Baurechtsnehmer für
abgabepflichtig zu erklären: Letzterem steht die tatsächliche bauliche
Nutzung des Grundstücks noch auf lange Sicht zu und er gelangt deshalb primär
in den Genuss der Vorteile der durchgeführten Erschliessungsmassnahmen. Daran
ändert nichts, dass es Sache der am Baurechtsverhältnis beteiligten Parteien
ist, die interne Kostentragung für solche öffentliche Abgaben selbst zu
regeln (vgl. Heinz Aemisegger/Rudolf Stüdeli, Das Baurecht des
Zivilgesetzbuches als Mittel einer aktiven Baulandpolitik der öffentlichen
Hand, Bern 1983, S. 27 f.; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen
im aargauischen Recht, Diss. Bern 1975, S. 49; Erich Zimmerlin, Baugesetz des
Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, 2. Auflage, Aarau 1985, N 5 zu § 31). Das
öffentliche Recht bestimmt den Abgabepflichtigen, nicht aber den endgültigen
Träger der Erschliessungsbeiträge. Deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern
die hier streitige Zahlungspflicht des Baurechtsnehmers gegen die (in der
Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV mitenthaltene) Vertragsfreiheit
verstossen sollte. Nach dem Gesagten obliegt es den Parteien, die Tragung von
Abgaben und Gebühren entweder im voraus vertraglich zu regeln oder sich
nachträglich darüber zu einigen, unabhängig davon, wer gegenüber dem
Gemeinwesen leistungspflichtig ist. Im Übrigen sehen offenbar verschiedene
kantonale Gesetze die Möglichkeit der Belastung des Baurechtsinhabers
ausdrücklich vor (vgl. German Mathier, Mehrwertsbeiträge an die Kosten
öffentlicher Strassen, Bern 1974, S. 71; vgl. auch Knecht, a.a.O., S. 47) und
das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung einzig als
unzulässig betrachtet, einen dinglich nicht Berechtigten ohne ausdrückliche
gesetzliche Grundlage einer Mehrwertbeitragspflicht zu unterwerfen (Urteil
P.259/1976 vom 11. Mai 1977, E. 4). Nach dem Gesagten verstösst es nicht
gegen das Willkürverbot, wenn die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines
(noch bis zum Jahre 2055 bestehenden) Baurechts für die streitigen Beiträge
ins Recht gefasst wird. Ebenso wenig wird das Verursacherprinzip (bzw. der
Vorrang des Bundesrechts) verletzt; für Differenzierungen bei der Bestimmung
des Leistungspflichtigen in der Art, wie sie hier streitig sind, lässt Art.
60a Abs. 1 GSchG durchaus Raum.

6.3 Es liegt ferner auch keine willkürliche Anwendung von § 13 Abs. 4
aGSchG/BL (vgl. E. 2.3) vor. Zwar ist in der betreffenden Bestimmung nicht
von Vorteilsbeiträgen der Baurechtsnehmer, sondern nur von solchen der
"Liegenschaftseigentümer" die Rede. Das Kantonsgericht ging jedoch davon aus,
die Verpflichtung des Baurechtsnehmers in § 3 AbwR könne sich auf die
allgemeine Regelung der Vorteilsausgleichung im kantonalen Gesetz über die
Enteignung (EntG/BL) stützen. Dessen § 90 zählt zu den möglichen
Abgabepflichtigen auch die "an Grundstücken dinglich Berechtigten". Es
erscheint keineswegs zwingend, § 13 Abs. 4 aGSchG/BL, der (zumindest vom
Wortlaut her) enger gefasst ist und nur die Grundeigentümer (ausdrücklich)
erwähnt, als lex spezialis zu § 90 EntG/BL zu sehen. Im Übrigen gehören die
ins Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte zu den
"Grundstücken" im Sinne von Art. 655 ZGB, weshalb der Baurechtsinhaber ohne
weiteres auch zu den "Grundeigentümern" gezählt werden kann (nicht aber
muss).

7.
Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Rüge, die Grundeigentümer im
Einzugsgebiet von CISTERNA würden im Verhältnis zu den übrigen
Grundeigentümern in Birsfelden rechtsungleich behandelt, weil nur sie sowohl
kostspielige Versickerungsmassnahmen ergreifen als auch für die Erschliessung
mit der Sauberwasserleitung aufkommen müssten. Hierbei handelt es sich
offensichtlich um ein im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
unzulässiges Novum (vgl. BGE 127 I 145 E. 5 S. 160).

8.
8.1 Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die bundesgerichtlichen
Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 153 und Art. 153a OG). Als öffentlichrechtliche Körperschaft hat die
obsiegende Gemeinde Birsfelden grundsätzlich keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG analog). Von dieser Regel kann
abgewichen werden bei kleinen und mittleren Gemeinwesen, die über keinen
Rechtsdienst verfügen und daher für komplexe Streitigkeiten auf einen
Rechtsanwalt angewiesen sind (BGE 125 I 182 E. 7 S. 202 mit Hinweisen). Für
eine Gemeinde in der Grösse von Birsfelden rechtfertigt sich keine derartige
Ausnahme, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Birsfelden,
dem Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung
Enteignungsgericht und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: