Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.23/2004
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2P.23/2004 /leb

Urteil vom 13. August 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Ersatzrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Burkard J. Wolf,

gegen

Universität Basel, Juristische Fakultät,
Maiengasse 51, 4051 Basel,
Rekurskommission der Universität Basel, Leimenstrasse 1, 4001 Basel.

Art. 29 Abs. 2 BV (Nichtbestehen des Vorlizenziates)

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
der Rekurskommission der Universität Basel vom

10. November 2003.

Sachverhalt:

A.
A.  ________ stellte sich im Frühjahr 2003 zum zweiten Mal dem
Vorlizenziatsexamen nach der Studien- und Promotionsordnung der Juristischen
Fakultät der Universität Basel vom 23. Mai 1991 (im Folgenden: alte
Prüfungsordnung). Am 29. April 2003 wurde ihr eröffnet, dass sie wegen
ungenügender Noten in der mündlichen Prüfung im öffentlichen Recht sowie in
der schriftlichen Klausur im Strafrecht das Examen nach der alten
Prüfungsordnung definitiv nicht bestanden habe.

Einen hiergegen von A.________ erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der
Universität Basel am 10. November 2003 ab.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Januar 2004 beantragt A.________ dem
Bundesgericht, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und die Sache
zur erneuten Prüfung an diese zurückzuweisen. Sie rügt die Verletzung von
Art. 29 Abs. 2 BV.

Die Juristische Fakultät und die Rekurskommission der Universität Basel
schliessen auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

C.
Am 13. Februar 2004 ersuchte A.________ um Erlass des mit Formularverfügung
vom 29. Januar 2004 angeordneten Kostenvorschusses bzw. um die Möglichkeit,
diesen ratenweise begleichen zu können. Am 5. März 2004 erklärte der
Abteilungspräsident, dass die Kostenvorschussverfügung vom 29. Januar 2004
als aufgehoben gelte. Mit dem Urteil in der Sache selbst wird das Gesuch
nunmehr gegenstandslos.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten
Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 185 E. 1 S.
188, mit Hinweis).

1.1  Gemäss § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Universität Basel vom 8.
November 1995 (Universitätsgesetz) sind Entscheide der Rekurskommission in
Examenssachen endgültig. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit
um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den, da kein
anderes eidgenössisches Rechtsmittel in Frage kommt, die staatsrechtliche
Beschwerde zulässig ist (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG). Die
Beschwerdeführerin wird durch den negativen Prüfungsentscheid in rechtlich
geschützten Interessen betroffen (vgl. Art. 88 OG). Auf ihre fristgerechte
staatsrechtliche Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden
Einschränkung - grundsätzlich einzutreten.

1.2  Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht
fallenden
Ausnahmen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176 mit
Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin mehr verlangt als die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, durch die Verweigerung der Einsichtnahme in
die Protokolle der mündlichen Prüfung sowie in die Sitzungsprotokolle der
Prüfungssitzung sei Art. 29 Abs. 2 BV in dem Sinn verletzt worden, als es ihr
verunmöglicht worden sei, die Begründung der Examensverfügung zu überprüfen
und wirksam anzufechten.

2.2  Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches
Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der Betroffene
erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat,
sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 129 I
232 E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde
dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen - allenfalls auch nur
mündlich - kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm
erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu
genügen vermochten (u.a. Urteile 2P.81/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3b/bb und
2P.21/1993 vom 8. September 1993, publ. in: SJ 1994 S. 161 ff., E. 1b). Der
Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die
Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu
geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert
und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu
Stellung zu nehmen (vgl. Urteile 1P.593/1999 vom 1. Dezember 1999 E. 5a und
5e sowie 2P.21/1993 vom 8. September 1993, publ. in: SJ 1994 S. 161 ff. E.
1b).

2.3  Wie aus den Akten hervorgeht, haben sowohl der Examinator als auch der
Beisitzer der mündlichen Prüfung im Verfahren vor der Rekurskommission eine
ausführliche Stellungnahme zum Prüfungsablauf, den massgeblichen Kriterien
für die Bewertung und zur Notengebung im konkreten Fall eingereicht. Den
nachträglichen Ausführungen des Examinators und des Beisitzers der mündlichen
Prüfung liess sich entnehmen, welche Antworten zu den einzelnen
Fragenkomplexen als falsch zu gelten hatten und weshalb mangels Erkennung
bzw. Vertiefung gewisser Probleme die Leistung der Kandidatin als ungenügend
qualifiziert wurde. Beide äusserten übereinstimmend, dass der Gesamteindruck
der Prüfung keine genügende Note erlaubte. Der Examinator der schriftlichen
Prüfung hatte mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch über die Prüfung und
deren Bewertung geführt. Auch wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der
korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeit ausgehändigt. Zusätzlich hat der
prüfende Dozent im Verfahren vor der Rekurskommission in einer schriftlichen
Stellungnahme die inhaltlichen Leistungen der Prüfung kommentiert und eine
Notenübersicht sämtlicher Prüflinge des betreffenden Examenszyklus
eingereicht. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit geboten, sich dazu zu
äussern.

2.4  Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV
indessen darin, dass ein formelles Protokoll über die mündliche Prüfung nicht
erstellt und die vom Beisitzer erstellten Handnotizen nicht zu den Akten
gegeben worden sind; sie macht geltend, dass damit die kantonalen Behörden
dem Anspruch auf gehörige Begründung eines negativen Examensentscheides nicht
gerecht geworden seien.
Es ist unbestritten, dass gemäss der für die Beschwerdeführerin geltenden
alten Prüfungsordnung die Juristische Fakultät nicht verpflichtet ist, bei
mündlichen Prüfungen ein Prüfungsprotokoll durch den Beisitzer führen zu
lassen; dies etwa im Gegensatz zur Prüfungsordnung der Wirtschafts- und
Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern. Die Anwesenheit eines
fachlich qualifizierten Beisitzers bietet Gewähr für eine Objektivierung der
Bewertung, während bei Fehlen eines solchen wie bei mündlichen Prüfungen an
der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern
dem Prüfungsprotokoll eine erhöhte Bedeutung zukommt. Insofern kann die
Beschwerdeführerin aus dem von ihr angerufenen Entscheid der Rekurskommission
der Universität Bern - wie die Juristische Fakultät in ihrer Stellungnahme zu
Recht ausführt - nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Eine Verpflichtung zur schriftlichen Aufzeichnung von mündlichen Prüfung
lässt sich sodann auch nicht aus Art. 29 BV ableiten (Urteil 2P.223/2002 vom
7. Februar 2002 E. 3b, Martin Aubert, Bildungsrechtliche
Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern 1997, S. 143). Umso
weniger gebietet deshalb Art. 29 BV, mündliche Prüfungen durch ton- oder
filmtechnische Aufzeichnungen festzuhalten, wie dies die Beschwerdeführerin
verlangt.

Soweit der Beisitzer für sich selber freiwillig gewisse interne
Aufzeichnungen erstellt hat, unterliegen diese als rein interne Papiere
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht der Akteneinsicht
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, §
8 N. 67 f.). Wie die Juristische Fakultät in ihrer Stellungnahme überzeugend
dargelegt hatte, wurde der Entscheid über die Notenvergabe auch nicht
aufgrund dieser Notizen gefällt, sondern erfolgte nach dem Ende der Prüfung
aufgrund des unmittelbaren Eindruckes, welchen der Examinator und der
Beisitzer von den Leistungen der Beschwerdeführerin während des Examens
erhielten. Den Handnotizen kommt insofern nur die Bedeutung eines
Hilfsbeleges, einer auf freiwilliger Basis erstellten Gedankenstütze zur
Vorbereitung des Entscheides zu, welcher der Beweischarakter abgeht (vgl. BGE
113 Ia 286 E. 2d S. 288; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern
2000, S. 229). Dies schliesst nicht aus, dass die bei der Prüfung
mitwirkenden Dozenten und Beisitzer, wie vorliegend geschehen, sich unter
Zuhilfenahme ihrer Notizen auf Beschwerde hin nachträglich schriftlich
äussern und solche Stellungnahmen als Beweismittel angerufen oder verwendet
werden können (Urteile 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002, E. 3.2.3;
2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3b; 1P.742/1999 vom 15. Februar 2000 E. 4;
Aubert, a.a.O., S. 146). Diesen Unterlagen sowie den zusätzlichen mündlichen
Angaben des Examinators der schriftlichen Prüfung liessen sich im Falle der
Beschwerdeführerin die für die Leistungsbeurteilung als wesentlich erachteten
Überlegungen entnehmen. Damit genügten diese Ausführungen für sich alleine
den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen an einen
Prüfungsentscheid.

2.5  Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es verletze Art. 29 Abs. 2 BV,
dass ihr die Einsicht in die Sitzungsprotokolle der Prüfungssitzung
verweigert worden seien, stösst ihre Rüge ins Leere. Wie die Juristische
Fakultät in ihrer Vernehmlassung darlegte, enthielt dieses Protokoll
keinerlei relevante Informationen bezüglich der von der Beschwerdeführerin
angefochtenen Notengebung. Die Beschwerdeführerin hat weder dargetan noch ist
ersichtlich, inwiefern das Sitzungsprotokoll unter diesen Umständen ein
beweiserhebliches Dokument darstellen soll. Vielmehr handelt es sich auch
dabei um ein verwaltungsinternes Papier, auf dessen Einsicht kein Anspruch
besteht (BGE 113 Ia 286 E. 2d S. 288, Albertini, a.a.O., S. 228 ff.).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Rekurskommission habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf die beantragte
Befragung von gleichzeitig mit ihr geprüften Kandidaten verzichtet habe.

3.2  Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Gehörsanspruch gebietet unter
anderem, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen, es
sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien
offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen
(BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.). Eine vorweggenommene
Beweiswürdigung wird dadurch nicht ausgeschlossen; der Richter kann das
Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 117 Ia
262 E. 4b S. 269, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift auf
staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 mit
Hinweisen).

3.3  Die Rekurskommission hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass
weitere
Prüfungskandidaten praxisgemäss nicht als Zeugen für die Examensleistungen
ihrer Prüfungspartner herangezogen würden. Zum einen würden sie sich in einem
Loyalitätskonflikt befinden, zum anderen sei ihre Aufmerksamkeit in der
Prüfung zwingend auf anderes gerichtet als auf die Bewertung der Leistungen
der Kommilitonen.

3.4  Wenn die Rekurskommission dem Antrag auf Zeugenbefragung nicht Folge
gab,
weil sie davon ausging, dass die vorhandenen schriftlichen Eingaben zu allen
interessierenden Gesichtspunkten genügend Aufschluss gäben und eine
Zeugenbefragung keine weiteren erheblichen Erkenntnisse verspreche, so beruht
dies auf einer vertretbaren antizipierten Beweiswürdigung. Sowohl der
Examinator als auch der fachkundige Beisitzer haben zum Ablauf der Prüfung,
den Prüfungsfragen und Antworten, den massgeblichen Kriterien für die
Prüfungsbewertung sowie zur Notengebung im konkreten Fall ausführlich
Stellung genommen (vgl. E. 2.3 und 2.4). Ihre Ausführungen vermitteln den
Eindruck eines korrekten Prüfungsablaufes und einer sachlichen, jedenfalls
aber vertretbaren Prüfungsbewertung. Die auf subjektiver Interpretation
beruhende Einwendung, der prüfende Dozent sei "unwirsch" gewesen, reicht
nicht aus, um auf einen unkorrekten Prüfungsvorgang zu schliessen, und gibt
noch keinen Anlass zur Annahme einer etwaigen Befangenheit des Examinators
(vgl. 2P.19/2003 vom 29. Juli 2003 E.4.2). Unter diesen Umständen sind keine
Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die Sachdarstellung des Examinators und
des Beisitzers abgestellt werden durfte (vgl. 2P.227/1999 vom 22. Mai 2000 E.
2d), zumal entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch beim Beisitzer
keine Anzeichen vorliegen, welche seine Unabhängigkeit in Frage stellen und
seinen Bericht als nicht neutral und wenig beweiskräftig erscheinen lassen
würden (vgl. Johannes F. Fulda, Rechtsschutz im Prüfungswesen der
Bundeshochschulen, in: ZBl 84/1983, S. 145 ff., S. 155). Wie die Juristische
Fakultät in ihrer Stellungnahme darlegt, war der Beisitzer dem Examinator
führungsmässig nicht unterstellt und stand als Verwaltungsangestellter in
einem unbefristeten öffentlichrechtlichen Verhältnis zur Universität Basel.
Zudem hatte der Beisitzer auch nicht beim Prüfer doktoriert und war überdies
zum Zeitpunkt, zu welchem er seine Stellungnahme zur mündlichen Prüfung
verfasst hatte, bereits promoviert.

Eine zusätzliche Befragung der Prüfungspartner zum Prüfungsablauf, den
Fragestellungen und den Antworten drängte sich auch deshalb nicht auf, weil
die Rekurskommission in ihrem Entscheid plausibel darlegte, dass diese
aufgrund ihrer eigenen Prüfungssituation - anders als ein unbeteiligter
Dritter - wohl kaum in der Lage gewesen wären, ein umfassendes, objektives
Bild über den Prüfungsablauf der Beschwerdeführerin zu geben. Eine
Einvernahme der anderen Prüfungskandidaten hätte lediglich deren persönlichen
Eindruck über die Prüfung wiedergeben können. Dies war aber bei der gegebenen
Sachlage nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass es die primäre Aufgabe des
Beisitzers war, über einen fairen und geregelten Ablauf des
Prüfungsverfahrens zu wachen und bei allfälligen Unregelmässigkeiten sofort
einzugreifen (vgl. Fulda, a.a.O., S. 155). Dass solche vorlagen, wird
indessen auch von der Beschwerdeführerin nicht oder zumindest nicht
rechtsgenüglich im Sinne von Art. 90 Abs. Abs. 1 lit. b OG behauptet.

3.5  Gesamthaft gesehen erweist sich damit die Abweisung des Begehrens um
Zeugeneinvernahme nicht als gehörsverletzend und hält daher vor der
Verfassung stand.

4.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat
die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr wird ihrer finanziellen Lage Rechnung getragen (Art. 153 Abs.
1 OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG
analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Universität Basel, Juristische
Fakultät, und der Rekurskommission der Universität Basel schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: