Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.234/2004
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2P.234/2004 /grl

Urteil vom 4. Oktober 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

A. und B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Peter Schilliger,

gegen

Gemeinde Z.________, vertreten durch den Gemeinderat Z.________,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.

Art. 9 und 49 BV (Abwasserabgaben),

staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom

19. Juli 2004.

Sachverhalt:

A.
A.   und B.X.________ sind seit 1. Dezember 2001 Eigentümer des Grundstücks
GB
Z.________, Nr. 1396. Am 30. September 2003 stellte die Gemeinde Z.________
ihnen eine ergänzende Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 2'259.60 in
Rechnung. Die Gebühr beruht auf Umbauarbeiten, welche noch der vormalige
Eigentümer im Jahre 1999 vorgenommen hatte. Die Abgabepflichtigen
akzeptierten den Gebührenentscheid nicht, weil sie im Zeitpunkt der
Beendigung der Umbauarbeiten nicht Eigentümer der Liegenschaft gewesen seien.
Mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2003 bestätigte der Gemeinderat
Z.________ die Gebührenforderung.

Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies die Einzelrichterin des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern mit Urteil vom 19. Juli 2004 ab.

B.
Hiergegen führen A. und B.X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Sie rügen
die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Grundsatzes der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) durch Verletzung des
Verursacherprinzips.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht das kantonale Verfahren
fortgesetzt, sondern ein neues Verfahren eröffnet, bei dem das Bundesgericht
den angefochtenen Entscheid oder Erlass nur unter spezifischen, insbesondere
verfassungsmässigen Gesichtspunkten überprüft (Art. 84 OG). Das wirkt sich
auch auf die Art der Beschwerdebegründung aus: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, "welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind". Das Bundesgericht prüft im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde nur die ausdrücklich erhobenen und ausreichend
begründeten Rügen (statt vieler BGE 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen, ferner
129 I 113 E. 2.1, 127 I 38 E. 3c). Eine kurze Begründung der
staatsrechtlichen Beschwerde genügt, wenn das angerufene Individualrecht
eindeutig umschrieben und auf den fraglichen Sachverhalt gleichsam
zugeschnitten ist (BGE 114 Ia 317 E. 2b). Etwas ausführlicher ist die
staatsrechtliche Beschwerde jedoch zu begründen, wenn es nicht um einen
klaren Anwendungsfall des betreffenden Individualrechts geht. Auf nicht oder
ungenügend begründete staatsrechtliche Beschwerden tritt das Bundesgericht in
ständiger Rechtsprechung nicht ein.

2.
Die hier verfügte Kanalisationsanschlussgebühr stützt sich auf das
Kanalisationsreglement der Gemeinde Z.________ vom 29. April 1988. Es ist
unbestritten, dass der Dachausbau, der im Jahre 1999 stattgefunden hat, zu
einer ergänzenden Anschlussgebühr führt. Das Verwaltungsgericht
(Einzelrichterin) hat im angefochtenen Urteil einlässlich begründet, wer nach
kantonalem Recht als Schuldner der verfügten Gebühr zu gelten habe. Gemäss
Art. 45 Abs. 6 des Kanalisationsreglements sei zahlungspflichtig der
Eigentümer, Baurechtsnehmer oder die Gemeinschaft der Grundeigentümer oder
Stockwerkeigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Diese Regelung sei
dadurch bedingt, dass die Gemeinde laut ihrem Reglement die hier in Frage
stehende Gebühr basierend auf der Differenz zwischen alter und neuer
Gebäudeversicherungssumme zu erheben habe und deshalb für die
Gebührenerhebung die diesbezügliche Neuschatzung abwarten müsse. Gestützt auf
diese Bestimmung habe der Gemeinderat denn auch am 30. September 2003 die
Anschlussgebühr den Beschwerdeführern in Rechnung gestellt. Da das
Kanalisationsreglement durch die Gemeindeversammlung beschlossen worden sei,
stelle es ein Gesetz im formellen Sinne dar bzw. könne es als einem solchen
gleichgestellt betrachtet werden. Mit der ergänzenden Anschlussgebühr werde
den baulichen Veränderungen bzw. der dadurch verursachten Mehrbelastung der
Abwasseranlage Rechnung getragen. Darin bestehe die Rechtfertigung für die in
Frage stehende Gebühr. Auch wenn kein neuer Anschluss erfolgt sei, erfahre
das Werk, an welches die Liegenschaft angeschlossen sei, eine Veränderung,
welche die Qualität des Anschlusses beeinflusse und dem Benützer einen
zusätzlichen Vorteil verschaffe. Von diesem Zusatznutzen profitierten die
Beschwerdeführer als neue Eigentümer, womit auch unter diesem Gesichtspunkt
die Regelung von Art. 45 Abs. 6 des kommunalen Kanalisationsreglements nicht
gegen das Verursacherprinzip verstosse (vgl. angefochtenes Urteil E. 4b und
c).

3.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundsatzes der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV in Verbindung
mit dem in Art. 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24.
Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) enthaltenen Verursacherprinzip. Mit der im
angefochtenen Entscheid enthaltenen Begründung setzen sich die
Beschwerdeführer indes nicht in der gebotenen Weise auseinander. Sie machen
im Wesentlichen geltend, sie hätten als neue Eigentümer den bereits 1999
fertig gestellten Umbau (Ausbau des Dachgeschosses) nicht veranlasst und es
erscheine "mehr als schleierhaft, wie die Beschwerdeführer als Verursacher
gewertet werden können". Sie lassen aber die massgeblichen Gesichtspunkte,
mit denen sich das Verwaltungsgericht eingehend befasst hat, ausser Acht,
namentlich dass die Anschlussgebühr das Grundstück belaste und die
Beschwerdeführer als neue Eigentümer aus den baulichen Veränderungen und der
dadurch verursachten Mehrbelastung der Abwasseranlage ebenfalls den
Zusatznutzen zögen. Die Beschwerdeführer übersehen, dass die Konkretisierung
des Verursacherprinzips - obschon dieses nunmehr auf Verfassungsstufe (Art.
74 Abs. 2 BV) verankert ist und die Rahmenregelung von Art. 60a GSchG erhöhte
Anforderungen an die für die Kostenverteilung zu berücksichtigenden Kriterien
aufstellt - weiterhin den Kantonen bzw. Gemeinden vorbehalten bleibt, die in
dieser Hinsicht ihre Autonomie bewahren (BGE 128 I 46 E. 1b/bb). Eine
Auseinandersetzung mit der kantonalen oder kommunalen Regelung ist daher
unerlässlich. Es geht nicht an, dass die (durch einen Anwalt vertretenen)
Beschwerdeführer sich auf das blosse Bestreiten verlegen, obschon die
kantonale Instanz eingehend dargelegt hat, weshalb sie so entschieden hat.
Eine derartige Beschwerdebegründung genügt Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht,
weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Die Begründung der Willkürrüge beschränkt sich auf den Hinweis, dass die
Vorinstanzen "in völliger Verkennung von Art. 60a Abs. 1 GSchG und damit der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts willkürlich entgegen der Bestimmung
von Art. 8 BV (recte wohl Art. 9 BV) entschieden" haben (Beschwerde S. 5).
Eine Begründung, weshalb das Verwaltungsgericht kantonales Recht - und
namentlich die §§ 31 f. des kantonalen Einführungsgesetzes zum GSchG vom 27.
Januar 1997 - willkürlich ausgelegt oder angewendet haben soll, enthält die
staatsrechtliche Beschwerde nicht, weshalb sich auch die Rüge der Willkür als
unzulässig erweist.

4.
Da auf die Beschwerde schon mangels Begründung nicht eingetreten werden kann,
erübrigt es sich, die Akten beizuziehen und die kantonalen Behörden zur
Vernehmlassung aufzufordern. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und
im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Gerichtsgebühr
ist den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Z.________ und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: