Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.233/2004
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2P.233/2004 /zga
2P.289/2004
2P.290/2004

Urteil vom 20. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Merz.

2P.233/2004
Hauseigentümerverband Schwyz und Umgebung, handelnd durch X.________,
Präsident,
und Y.________, Vizepräsidentin, ,
Z.________,
X.________,
Beschwerdeführer 1,
alle drei vertreten durch Herrn X.________,

und

2P.289/2004
A.________,
Beschwerdeführer 2,

und

2P.290/2004
B.________,
Beschwerdeführer 3,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431
Schwyz.

Vermögenssteuer, Bewertung von Grundeigentum,

Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Verordnung des Regierungsrates des
Kantons Schwyz vom 29. Juni 2004 über die vorläufige prozentuale Anpassung
der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke.

Sachverhalt:

A.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz erliess am 29. Juni 2004 eine Verordnung
über die vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte
nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (Übergangsverordnung, ÜVO). Gemäss § 3
Abs. 1 ÜVO sollen die Vermögenssteuerwerte von nichtlandwirtschaftlichen
Grundstücken per 31. Dezember 2004 wie folgt prozentual erhöht werden:
"a.Werte mit Basis bis 31. Dezember 1988 um 80 %;
b.Werte mit Basis vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1992 um 40 %;
c.Werte mit Basis vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2000 um 20 %."
Als Basis für die prozentuale Anpassung sind die Vermögenssteuerwerte gemäss
der früheren rechtskräftigen Schätzungsverfügung vorgesehen (§ 4 ÜVO). Die
Werte mit Basis ab 1. Januar 2001 werden nach der Übergangsverordnung nicht
angepasst (§ 3 Abs. 2 ÜVO).

Gemäss § 5 ÜVO erfolgt die prozentuale Anpassung ohne Augenschein und wird
den Steuerpflichtigen durch Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung
eröffnet. Nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 ÜVO kann nur die prozentuale
Erhöhung der Vermögenssteuerwerte gegenüber den rechtskräftig verfügten
Schätzungswerten angefochten werden. § 6 Abs. 2 ÜVO ergänzt die Bestimmung
wie folgt:
"An Stelle einer Anfechtung der prozentualen Anpassung nach Abs. 1 kann die
steuerpflichtige Person in der Einsprache eine individuelle Neuschätzung
beantragen. Der Antrag ist unwiderruflich. Die individuelle Neuschätzung hat
Gültigkeit ab Steuerperiode 2004 und umfasst Vermögenssteuerwert und
Eigenmietwert. Für die Ermittlung sind die Verhältnisse zu Beginn der
Steuerperiode 2004 massgebend."
Die Verordnung ist mit ihrer Veröffentlichung - im Amtsblatt des Kantons
Schwyz vom 9. Juli 2004 - in Kraft getreten; sie soll erstmals für die
Steuerperiode 2004 Anwendung finden (§ 7 ÜVO).

B.
Mit als Stimmrechtsbeschwerde bezeichneter Eingabe ist B.________ am 8.
September 2004 ans Bundesgericht gelangt. Er beantragt, die
Übergangsverordnung "vollumfänglich aufzuheben" (Verfahren 2P.290/2004).

Mit Postaufgabe vom gleichen Tage hat A.________ "staatsrechtliche Beschwerde
und Stimmrechtsbeschwerde" beim Bundesgericht eingereicht. Er stellt den
Antrag, die Übergangsverordnung aufzuheben; eventualiter sei § 3 ÜVO
"aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen" (Verfahren 2P.289/2004).

Am 9. September 2004 haben der Hauseigentümerverband Schwyz und Umgebung
sowie Z.________ und X.________ gemeinsam beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht. Sie beantragen die Aufhebung der Übergangsverordnung
(Verfahren 2P.233/2004).

C.
Mit Eingabe vom 10. November 2004 stellt der Regierungsrat des Kantons Schwyz
den Antrag, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

D.
Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
am 22. November 2004 verfügt, dass die drei oben genannten Verfahren
vereinigt werden. Ausserdem hat er den Beschwerdeführern gemäss Art. 93 Abs.
2 OG eine Frist zur Ergänzung der Beschwerden angesetzt.

E.
B.________ hat mit Beschwerdeergänzung vom 4. Januar 2005 seinen Antrag auf
Aufhebung der Übergangsverordnung wiederholt. Eventualiter beantragt er,
"dass zumindest § 6 der angefochtenen Verordnung aufgehoben wird bzw.
subsidiär dass die beantragte Neuschätzung nur die Vermögenssteuerwerte,
nicht aber die Eigenmietwerte umfasst".

A. ________ hat mit Eingabe vom 5. Januar 2005 an seinen ursprünglichen
Anträgen festgehalten sowie präzisiert, dass seine Beschwerde als
Stimmrechtsbeschwerde und eventualiter als staatsrechtliche Beschwerde zu
behandeln sei.

In ihrer Beschwerdeergänzung vom 5. Januar 2005 wiederholen der
Hauseigentümerverband Schwyz und Umgebung sowie Z.________ und X.________
ihren Antrag, die Verordnung aufzuheben. Als Eventualantrag beantragen sie
neu, § 6 ÜVO aufzuheben.

F.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz (im Folgenden: Regierungsrat) schliesst
in seiner Eingabe vom 4. Februar 2005 weiterhin auf Abweisung der
Beschwerden, soweit auf sie einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführer 1 bezeichnen ihre Beschwerde als staatsrechtliche
Beschwerde, der Beschwerdeführer 2 als Stimmrechtsbeschwerde, hilfsweise als
staatsrechtliche Beschwerde, und der Beschwerdeführer 3 als
Stimmrechtsbeschwerde. Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind stimmberechtigte
Bürger des Kantons Schwyz und in dieser Eigenschaft zur Stimmrechtsbeschwerde
nach Art. 85 lit. a OG legitimiert. Es fragt sich aber, ob die
Stimmrechtsbeschwerde, die im Unterschied zur Verfassungsbeschwerde nach Art.
84 Abs. 1 lit. a OG eine Beeinträchtigung in persönlichen Interessen nicht
voraussetzt (vgl. BGE 123 I 41 E. 6a S. 46, mit Hinweis), vorliegend in
Betracht fällt.

Alle Beschwerdeführer machen sinngemäss eine Verletzung der in Art. 34 BV
verankerten Garantie der politischen Rechte sowie des
Gewaltenteilungsprinzips geltend. Ihnen zufolge sei einzig der Kantonsrat
gemäss § 42 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000
(StG/SZ) für die vom Regierungsrat getroffenen Regelungen zuständig. Die vom
Kantonsrat zu erlassende Verordnung hätte dem fakultativen Referendum nach
Massgabe von § 31 der Kantonsverfassung des eidgenössischen Standes Schwyz
vom 23. Oktober 1898 (KV/SZ; SR 131.215) unterlegen, die Verordnung des
Regierungsrates hingegen nicht. Den Beschwerdeführern geht es somit nicht
darum, eine Abstimmung über die regierungsrätliche Verordnung herbeizuführen,
sondern dass diese aufgehoben wird, damit sie hernach das Referendum gegen
eine allfällige Verordnung des Kantonsrates ergreifen können.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend sämtliche
Rechtsmittel als Verfassungsbeschwerden und nicht als Stimmrechtsbeschwerden
im Sinne von Art. 85 lit. a OG zu behandeln. Letztere ist nicht zur
Anfechtung von Erlassen der Exekutive bestimmt, die nach der
verfassungsrechtlichen Ordnung nicht der Volksabstimmung unterliegen und auch
nicht die konkrete Durchführung einer Abstimmung oder Wahl betreffen. Enthält
eine Verordnung des Regierungsrates Vorschriften, die behaupteterweise
Gegenstand eines dem Referendum unterliegenden Rechtsaktes des Kantonsrates
sein müssten, so ist nicht die Stimmrechtsbeschwerde, sondern gestützt auf
Art. 84 Abs. 1 lit. a OG die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der
Gewaltentrennung zu ergreifen. Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn
gerügt wird, der fragliche Erlass regle selber das politische Stimmrecht und
beschränke dieses insoweit für die Zukunft (vgl. zum Ganzen BGE 104 Ia 305 E.
1b S. 308; 105 Ia 349 E. 4b S. 361; 123 I 41 E. 6b und c S. 46 f.; Urteil
1P.451/1998 vom 9. November 1998 E. 1b, publ. in Pra 1999 Nr. 88 S. 486; in
BGE 130 I 140 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils 1P.523/2003; Urteil
1P.342/1997 vom 15. Dezember 1997, E. 2c). Das ist hier jedoch nicht der
Fall.

1.2 Ein anderes eidgenössisches Rechtsmittel als die staatsrechtliche
Beschwerde steht nicht zur Verfügung (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Auch wenn es
um die Vermögenssteuer und damit um eine Materie geht, die im zweiten Titel
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR
642.14) geregelt ist, ist das in Art. 73 StHG vorgesehene Rechtsmittel der
eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorliegend unzulässig. Die
Beschwerden richten sich nämlich nicht gegen einen "Entscheid" im Sinn der
genannten Bestimmung, sondern unmittelbar gegen einen kantonalen
rechtsetzenden Erlass, der als solcher nicht Anfechtungsobjekt einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden kann. Das Rechtsmittelverfahren gemäss
Art. 73 StHG dient nicht der abstrakten Normenkontrolle (BGE 124 I 145 E. 1a
S. 148; 128 II 66 E. 1a S. 67 f.; nicht amtlich publizierte E. 1.1 von BGE
128 I 240, abgedruckt in ASA 72 S. 239).

1.3 Die unrichtige Bezeichnung der Rechtsmittel schadet den Beschwerdeführern
zwar nicht (vgl. BGE 110 II 54 E. 1a S. 56). Allerdings müssen bezüglich des
statthaften Rechtsmittels sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sein.
Mangels einer kantonalrechtlichen Anfechtungsmöglichkeit unterliegt die
Übergangsverordnung des Regierungsrates unmittelbar der staatsrechtlichen
Beschwerde ans Bundesgericht nach Art. 86 Abs. 1 OG (vgl. auch BGE 130 I 140)
und kann im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle auf ihre
Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden.

Zur Beschwerde gegen einen Erlass ist gemäss Art. 88 OG legitimiert, wer
durch die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar oder zumindest virtuell, das
heisst mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit früher oder später einmal, in
seinen rechtlich geschützten eigenen Interessen betroffen wird (BGE 130 I 26
E. 1.2.1 S. 29 f., mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen erfüllen die
Beschwerdeführer, welche im Kanton Schwyz wohnen und dort steuerpflichtige
Hauseigentümer sind. Insoweit können sie eine Verletzung der Gewaltenteilung
rügen (vgl. BGE 127 I 60 E. 2a S. 63, mit Hinweisen). In diesem Rahmen kann
auch der als juristische Person konstituierte Hauseigentümerverband Schwyz
und Umgebung die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten seiner Mitglieder
geltend machen, da er nach den Statuten die entsprechenden Interessen zu
wahren hat und die Mehrheit oder zumindest eine Grosszahl der Mitglieder
durch die angefochtene Regelung direkt oder virtuell betroffen wird (vgl. zur
sog. "egoistischen Verbandsbeschwerde" BGE 130 I 26 E. 1.2.1 S. 30, mit
Hinweisen).

1.4 Soweit der Beschwerdeführer 2 nicht nur Aufhebung, sondern in seinem
Eventualantrag auch Zurückweisung zur Neubeurteilung beantragt, kann auf
seinen Antrag mit Blick auf die kassatorische Natur der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176, mit
Hinweis).

1.5 Die Prüfung des Bundesgerichts beschränkt sich auch bei der abstrakten
Normenkontrolle auf die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (rechtsgenüglich)
erhobenen Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Auf appellatorische Kritik ist
nicht einzutreten (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201;
129 II 297 E. 2.2.2 S. 301).

2.
Die Beschwerdeführer rügen, der Kantonsrat (vgl. §§ 26 ff. KV/SZ) und nicht
der Regierungsrat (vgl. §§ 46 ff. KV/SZ) sei zuständig zum Erlass von Normen
mit dem Inhalt der angefochtenen Verordnung.

2.1 Die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung wird durch
das Prinzip der Gewaltenteilung geschützt. Das Bundesgericht hat seit jeher
das durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantierte
Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Dessen
Inhalt ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Recht (BGE 128 I 113 E.
2c S. 116, 327 E. 2.1 S. 329, mit Hinweisen). Für den Bereich der
Rechtsetzung bedeutet der Grundsatz, dass generell-abstrakte Normen vom
zuständigen Organ in der dafür vorgesehenen Form zu erlassen sind (BGE 128 I
327 E. 2.1 S. 330).

2.2 Nach § 40 Abs. 1 StG/SZ unterliegt das gesamte Reinvermögen der
Vermögenssteuer. Hierbei wird das Vermögen - ausser land- und
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke - zum Verkehrswert bewertet, der
Ertragswert kann dabei angemessen berücksichtigt werden (§ 41 Abs. 1 StG/SZ).
Vorbehältlich § 42 Abs. 3 StG/SZ regelt der Regierungsrat die
Bewertungsgrundsätze und das Verfahren der Bewertung (§ 41 Abs. 2 StG/SZ).
Für Grundstücke legt aber gemäss § 42 Abs. 3 Satz 1 StG/SZ der Kantonsrat "in
einer Verordnung die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das
Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und
periodischen Anpassungen"; diese Verordnung sowie Beschlüsse unterliegen nach
Massgabe von § 31 KV/SZ der Volksabstimmung (§ 42 Abs. 3 Satz 2 StG/SZ). Nach
§ 31 KV/SZ unterliegen unter anderem alle Verordnungen des Kantonsrates der
Volksabstimmung, sofern beim Regierungsrat innerhalb einer Frist von 30 Tagen
nach Veröffentlichung im Amtsblatt von 2'000 Bürgern ein entsprechendes
schriftliches Begehren gestellt wird.

2.3 Die Beschwerdeführer werfen dem Regierungsrat vor, er habe die in § 42
Abs. 3 StG/SZ genannten Materien an Stelle des hierfür zuständigen
Kantonsrates geregelt. Der Regierungsrat bestreitet nicht, dass der
Kantonsrat nach der erwähnten Bestimmung an sich zuständig wäre. Er beruft
sich indes darauf, dass er gemäss Art. 72 Abs. 3 StHG zum Erlass der
angefochtenen Verordnung ermächtigt sei.

2.4
2.4.1Gemäss Art. 129 BV legt der Bund Grundsätze fest über die Harmonisierung
der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Das hierauf gestützte
Steuerharmonisierungsgesetz ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten (Art. 79
Abs. 2 StHG und AS 1991 1286). Sofern nicht anders geregelt (vgl. z.B. Art.
69 Abs. 7 StHG), hat es den Kantonen eine Frist von acht Jahren ab
Inkrafttreten gewährt, um ihre Gesetzgebung den Vorschriften der Titel 2-6
anzupassen (Art. 72 Abs. 1 StHG). Seit Ablauf dieser Frist (am 1. Januar
2001) findet das Bundesrecht direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale
Steuerrecht widerspricht (Art. 72 Abs. 2 StHG). Gemäss Art. 72 Abs. 3 StHG
erlässt die Kantonsregierung die "erforderlichen vorläufigen Vorschriften".
Der Schwyzer Regierungsrat als oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde
des Kantons (§ 46 Abs. 1 KV/SZ) gilt als Kantonsregierung im Sinne von Art.
72 Abs. 3 StHG. Als "Vorschriften" kommen auch Regelungen in der Form einer
Verordnung in Betracht.

2.4.2 Das Steuerharmonisierungsgesetz regelt im ersten und zweiten Titel die
Vermögenssteuer. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a StHG erheben die Kantone unter
anderem eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen. In Art. 13 StHG
wird das Objekt der Vermögenssteuer (als aus dem gesamten Reinvermögen
bestehend) geregelt. Nach Art. 14 Abs. 1 StHG ist das Vermögen zum
Verkehrswert zu bewerten, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt
werden kann. Abweichende Bestimmungen gelten für land- und
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (vgl. Art. 14 Abs. 2 StHG). Die
zeitliche Bemessung ist schliesslich in Art. 15 Abs. 4 und Art. 66 StHG
geregelt.

2.5 Die Regelung im Schwyzer Steuergesetz (§§ 40 und 41 Abs. 1 StG/SZ) wurde
entsprechend Art. 13 f. StHG formuliert. Insoweit widerspricht das Schwyzer
Steuergesetz dem Steuerharmonisierungsgesetz nicht. Sowohl das kantonale
Gesetz als auch das Bundesgesetz gehen davon aus, dass
nichtlandwirtschaftliche Grundstücke für die Vermögenssteuer zum Verkehrswert
zu bewerten sind und dass der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden
kann. Der Beschwerdeführer 2 behauptet, angesichts dieser Übereinstimmung
dürfe sich der Regierungsrat für den Erlass der angefochtenen Verordnung
nicht (mehr) auf Art. 72 Abs. 3 StHG berufen. Diese Ansicht geht fehl. Denn §
238 Satz 1 StG/SZ sieht vor, dass die nach den Vorschriften des alten
Schwyzer Steuergesetzes vom 28. Oktober 1958 festgelegten Steuerwerte für das
unbewegliche Vermögen (sog. Altschätzungen) bis zur nächsten allgemeinen oder
individuellen Anpassung weiter gelten. Dabei entsprechen diese Altschätzungen
jedoch nicht mehr den Anforderungen des Steuerharmonisierungsgesetzes, wie im
Folgenden aufzuzeigen ist:
2.5.1Die Grundstücke, die seit Januar 2001 keine neue Schätzung erfahren
haben, waren gemäss § 28 Abs. 2 des damals geltenden Steuergesetzes vom 28.
Oktober 1958 (aStG/SZ) nach dem Verkehrs- und Ertragswert bewertet worden,
wobei auf dem so ermittelten Wert zehn Prozent zum Abzug kamen. Dem entsprach
auch die Regelung in der nach diesem Steuergesetz erlassenen Schwyzer
Verordnung vom 17. April 1984 über die steueramtliche Schätzung von
Grundstücken (aSchätzV/SZ, siehe dort § 12 Abs. 1). Das Bundesgericht hat
aber in einem Urteil vom 10. Juli 2002 festgehalten, dass eine Regelung, die
einen generellen Abschlag auf dem Wert - auch von zehn Prozent - vorsieht,
mit Art. 14 Abs. 1 StHG nicht vereinbar sei (BGE 128 I 240 E. 3.4.2 S. 253).
Bereits in zwei Entscheiden vom 20. März 1998 hatte es ausgeführt, dass es
sowohl nach Art. 14 StHG als auch nach dem Gebot der Rechtsgleichheit im
Steuerrecht (Art. 4 aBV) unzulässig sei, eine generell, unabhängig vom
jeweiligen Ertragswert, deutlich unter dem realen Marktwert liegende
Bewertung anzustreben; insoweit hob es Regelungen auf, die den Steuerwert auf
in der Regel nur 60 bzw. 70% des Verkehrswertes festlegten (BGE 124 I 145 E.
6b und c S. 158 f., 159 E. 2h S. 167). In einem Urteil vom 29. Mai 1998 hatte
das Bundesgericht erklärt, dass das Anstreben eines Steuerwertes, der
deutlich unterhalb des effektiven Marktwertes liegt, im Widerspruch zum
Steuerharmonisierungsgesetz steht (in casu 59 bzw. 61% des Marktwertes; BGE
124 I 193 E. 4b/c S. 200 f.).
2.5.2 Sodann widerspricht die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 aSchätzV/SZ dem
Grundsatz der Verkehrswertbesteuerung. Zwar kann nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2
StHG und § 41 Abs. 1 StG/SZ der Ertragswert bei der Ermittlung des
Verkehrswertes angemessen berücksichtigt werden. Den Kantonen ist damit in
der Frage, ob und in welchem Mass der Ertragswert in die Ermittlung des
Verkehrswertes einbezogen werden soll, ein grosser Regelungs- und
Anwendungsspielraum verblieben (BGE 128 I 240 E. 3.1.1 S. 248, mit Hinweis).
Insoweit steht die Bestimmung des § 16 aSchätzV/SZ, wonach der Verkehrswert
in der Regel aus Ertrags- und Realwert ermittelt wird, im Einklang mit dem
Steuerharmonisierungsgesetz und dem neuen kantonalen Steuergesetz. Das ist
jedoch nicht mehr der Fall für § 12 Abs. 1 Satz 2 aSchätzV/SZ. Diese
Bestimmung sieht nämlich zusätzlich vor, dass sich der Vermögenssteuerwert
aus je gleicher Gewichtung des (bereits unter Berücksichtigung des
Ertragswertes ermittelten) Verkehrswertes einerseits und des Ertragswertes
andererseits ergeben soll. Die hier nicht einschlägigen Abweichungen vom
Prinzip der Verkehrswertbesteuerung sind in Art. 14 Abs. 2 und 3 StHG
abschliessend aufgezählt (BGE 128 I 240 E. 3.1.1 S. 248).

2.5.3 Schliesslich ist nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 StHG für die
Vermögenssteuer Stand und Wert des Vermögens zu Beginn der (zweijährigen)
Steuerperiode (vgl. Art. 15 Abs. 1 StHG) oder der Steuerpflicht massgebend.
Die Tatbestandsalternative des Beginns der Steuerpflicht ist dabei vor allem
für diejenigen Fälle gedacht, in denen jemand erst nach Beginn der
betreffenden, bereits laufenden Steuerperiode steuerpflichtig wird. Gilt
statt der (zweijährigen) Vergangenheitsbemessung (Pränumerandobesteuerung)
die (einjährige) Gegenwartsbemessung (Postnumerandobesteuerung), bemisst sich
das steuerbare Vermögen gemäss Art. 16 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 StHG
nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht. Aus diesen
Regelungen ist zu folgern, dass das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen
nicht gestattet, das Vermögen nur in grösseren zeitlichen Abständen zu
bewerten bzw. die ermittelten Vermögenswerte zu aktualisieren (ebenso Bericht
der Expertengruppe Cagianut zur Steuerharmonisierung, in: Schriftenreihe der
Treuhand-Kammer, Bd. 128, Steuerharmonisierung, 1994, S. 33; Marco
Duss/Daniel Schär, in Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 2002, N. 8 zu Art. 15 StHG, S.
276). Die erstmals auf die Steuerperiode 2004 zur Anwendung kommende
regierungsrätliche Verordnung zielt auf eine Anpassung für Grundstücke ab,
deren Werte mindestens seit Januar 2001 nicht mehr geschätzt worden sind
(vgl. § 3 ÜVO, siehe oben lit. A.).
2.6 Nach dem Gesagten besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 1 und
3 denn auch ein Handlungsbedarf nach Art. 72 Abs. 3 StHG. Die dem
Steuerharmonisierungsgesetz widersprechende Situation darf nicht hingenommen
werden. Der Regierungsrat ist nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet,
gemäss Art. 72 Abs. 3 StHG zu handeln (Adrian Kneubühler, Durchsetzung der
Steuerharmonisierung, ASA 69 S. 243 f.; Ulrich Cavelti, Die Durchsetzung der
Steuerharmonisierung - Grenzen und Möglichkeiten, IFF Forum für Steuerrecht
2004 S. 108; Bernhard J. Greminger, in Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
a.a.O., Bd. I/1, N. 25A zu Art. 72 StHG; vom Vorstand der Schweizerischen
Steuerkonferenz genehmigte Empfehlungen der Kommission Gesetzgebung und
Harmonisierung, Zur Bedeutung von Art. 72 Abs. 2 und 3 StHG, abgedruckt in
Jean-Blaise Paschoud, Etat de l'harmonisation fiscale dans les cantons en
2001, IFF Forum für Steuerrecht 2004 S. 100 ff., insbes. S. 102 f.; vgl. auch
BGE 128 II 66 E. 5a S. 73). Insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob die
Regelung des § 238 Satz 1 StG/SZ, laut welcher zunächst an den alten
Steuerwerten festgehalten werden sollte, auf einen Vorschlag des
Regierungsrates zurückgeht oder nicht. Dieser Vorschlag hinderte den (nach §
42 Abs. 3 StG/SZ zuständigen) Gesetzgeber ohnehin nicht daran, für eine
rechtzeitige Anpassung nach den Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes zu
sorgen. Auch wenn der Kantonsrat die Arbeit zur Revision der alten
Schätzungsverordnung (mittlerweile) aufgenommen hat, bleibt der Regierungsrat
befugt, vorläufige Vorschriften zu erlassen. Denn mit Einleitung des
Verfahrens zur Gesetzesrevision allein wird der steuerharmonisierungswidrige
Zustand noch nicht behoben (vgl. Urteil 2P.279/1999 vom 3. November 2000 E.
3c, in Pra 2001 Nr. 114 S. 670 und StR 56/2001 S. 414). Dass die Stimmbürger
des Kantons Schwyz die Kompetenz zur Schaffung einer neuen
Schätzungsverordnung schon im Jahre 1997 vom Regierungsrat auf den Kantonsrat
übertragen haben und daher seither eine neue Schätzungsverordnung hätte
erlassen werden müssen, steht der Anwendbarkeit von Art. 72 Abs. 3 StHG als
übergeordnetem Bundesrecht (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV) ebenso wenig entgegen.
Nach dem Steuerharmonisierungsgesetz erforderliche Massnahmen sollen gerade
nicht deshalb unterbleiben, weil der ordentliche Gesetzgeber schon längst
(hier laut Beschwerdeführer seit 1997) die Möglichkeit zur entsprechenden
Legiferierung gehabt hätte.

2.7
2.7.1Der Kantonsrat hat zwischenzeitlich - am 24. November 2004 - und damit
nach Einleitung der vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren in Kenntnis
der Anpassungsnotwendigkeit eine neue Verordnung über die steueramtliche
Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (Schätzungsverordnung,
SchätzV/SZ) beschlossen. Hierbei handelt es sich um ein Novum, das an sich
nicht zu berücksichtigen wäre. Denn die Verfassungsmässigkeit eines
angefochtenen Hoheitsaktes beurteilt sich grundsätzlich nach den rechtlichen
und tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt, in dem dieser ergangen ist
(vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl.
1994, S. 369 ff.). Bei einer abstrakten Normenkontrolle kann das
Bundesgericht einer nachträglichen Änderung der Rechtslage aber Rechnung
tragen und neu in Kraft getretenes Recht in die Beurteilung einbeziehen. Da
sich die Verfahrensbeteiligten zur neuen Schätzungsverordnung des
Kantonsrates geäussert haben, ist diese vorliegend mit zu berücksichtigen
(BGE 120 Ia 286 E. 2c/bb S. 291; 119 Ia 460 E. 4d S. 473).

2.7.2 Der Kantonsrat hat in der neuen Schätzungsverordnung eine generelle
Neuschätzung erst für die Steuerperiode 2007 vorgesehen (§ 6 SchätzV/SZ).
Hierdurch ist der Handlungsbedarf für die davor liegende Zeit indes auf jeden
Fall geblieben, da seit dem 1. Januar 2001 ein den Regelungen des
Steuerharmonisierungsgesetzes entsprechender Zustand geschaffen sein müsste.
Den Kantonen war 1993 eine Anpassungsfrist von acht Jahren eingeräumt worden.
Ein weiteres Hinauszögern bis zum Jahr 2007 ist nicht zulässig. Der
Kantonsrat hat es wohl abgelehnt, eine vom Regierungsrat vorgeschlagene
Übergangsregelung in die neue Schätzungsverordnung aufzunehmen, die der
Regelung in § 3 ÜVO weitgehend entsprochen hätte. Das befreit den
Regierungsrat jedoch nicht davon, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften
für die vor der Steuerperiode 2007 liegende Zeit aufrechtzuerhalten bzw. zu
schaffen. Art. 72 Abs. 3 StHG erfasst nicht nur Situationen, in denen der
ordentliche kantonale Gesetzgeber unabsichtlich mit der rechtzeitigen
Umsetzung des Steuerharmonisierungsgesetzes säumig geblieben ist, sondern
ebenso solche, in denen er wissentlich und gar absichtlich an einer dem
Bundesrecht nicht genügenden Rechtslage über den 1. Januar 2001 hinaus
festhält (Adrian Kneubühler, a.a.O., ASA 69 S. 244; Bernhard J. Greminger,
a.a.O., N. 25a zu Art. 72 StHG; Ulrich Cavelti, a.a.O., S. 108; erwähnte
Empfehlungen der Kommission Gesetzgebung und Harmonisierung, a.a.O., S. 103).

Damit stösst auch der Einwand ins Leere, die Schätzungsverordnung des
Kantonsrates stelle gegenüber der regierungsrätlichen Verordnung
höherrangiges Recht (weil dem fakultativen Referendum unterstehend) dar. Das
Gleiche gilt für den Einwand, der Kantonsrat sei bei Erlass der neuen
Schätzungsverordnung davon ausgegangen, die alten Werte sollten gemäss § 238
Satz 1 StG/SZ bis zur Steuerperiode 2007 Bestand haben und nicht entsprechend
der angefochtenen Verordnung angepasst werden. Ziel der Bestimmung des Art.
72 Abs. 3 StHG ist es, die angestrebte Steuerharmonisierung ab dem 1. Januar
2001 zu verwirklichen. Falls der kantonale Gesetzgeber diesen Termin nicht
einhält, hat die Kantonsregierung die nötigen vorläufigen Vorschriften zu
erlassen. Das genannte Ziel sowie die zu dessen Sicherstellung in Art. 72
Abs. 3 StHG vorgesehene Ermächtigungsnorm könnten unterlaufen werden, wenn
ein kantonaler Gesetzgeber von der Kantonsregierung insoweit erlassene
Vorschriften einfach dadurch ausser Kraft setzen könnte, dass er (erst) auf
einen späteren Zeitpunkt wirksam werdende eigene Regelungen erlässt. Im
Übrigen ist laut Protokoll der Kantonsratssitzung vom 24. November 2004
zumindest ein Teil der Kantonsratsmitglieder, der für die verabschiedete neue
Schätzungsverordnung stimmte, davon ausgegangen, die regierungsrätliche
Verordnung würde einstweilen für die Jahre 2004 bis 2006 zum Tragen kommen.

2.8 Der Beschwerdeführer 3 bringt vor, der Kantonsrat habe von einer
Übergangsbestimmung, die mit der angefochtenen Verordnung identisch gewesen
wäre, abgesehen; dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, das (nach
Art. 31 KV/SZ) mögliche fakultative Referendum gegen die beanstandete
Übergangsregelung zu ergreifen, da insoweit nurmehr die dem Referendum nicht
unterliegende Verordnung des Regierungsrates verblieben sei. Auch dieses
Vorbringen geht fehl. Wie schon ausgeführt, ist der Regierungsrat aufgrund
von Bundesrecht an Stelle des (säumigen) kantonalen Gesetzgebers zum Erlass
vorläufiger Vorschriften ermächtigt und verpflichtet (vgl. oben E. 2.4.1 und
2.6). Widersinnig wäre es demnach zu fordern, dass die nach Art. 72 Abs. 3
StHG erlassenen Regelungen vom Kantonsrat gleichsam bestätigt werden müssten,
damit ein Referendumsrecht nach der kantonalen Verfassung ausgeübt werden
kann. Art. 72 Abs. 3 StHG sieht auch nicht vor, dass die hiernach erlassenen
Vorschriften der Kantonsregierung einer Volksabstimmung unterworfen werden.
Die Ermächtigung gilt unter Ausschaltung des ordentlichen
Gesetzgebungsverfahrens (vgl. Ulrich Cavelti, a.a.O., S. 108; Adrian
Kneubühler, a.a.O., ASA 69 S. 241). Die derart erlassenen Vorschriften sollen
ohnehin nur solange gelten, bis vom kantonalen Gesetzgeber geschaffene
Regelungen greifen, die dem Steuerharmonisierungsgesetz entsprechen; diese
unterliegen dann allenfalls dem nach kantonalem Recht vorgesehenen
Referendum. Soweit der Beschwerdeführer 3 vorbringt, die Lösung des
Regierungsrates präjudiziere die vom ordentlichen Gesetzgeber zu schaffende
Regelung, hat er das weder näher dargetan noch ist entsprechendes
ersichtlich. Im Übrigen hat der Kantonsrat die neue Schätzungsverordnung
inzwischen erlassen, ohne sich durch die angefochtene Verordnung in seiner
Gestaltungsfreiheit beeinträchtigt zu fühlen.

2.9 Unbehelflich ist der Hinweis auf drei Kantone, für welche der sog.
Repartitionsfaktor für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der
interkantonalen Steuerausscheidung (vgl. dazu Urteil 2P.314/2001 vom 23.
September 2003, E. 5.2; Peter Locher, Einführung in das interkantonale
Steuerrecht, 2. Aufl. 2003, S. 104 Fn. 21 und S. 205 f., Anhang 1) höher sein
soll als für den Kanton Schwyz. Selbst wenn die Vermögenswertbesteuerung in
jenen Kantonen dem Steuerharmonisierungsgesetz widersprechen sollte, die
dortigen Kantonsregierungen daher möglicherweise gemäss Art. 72 Abs. 3 StHG
zu vorläufigen Massnahmen aufgerufen wären, aber bislang nichts unternommen
hätten, würde dies die Regierung des Kantons Schwyz nicht daran hindern,
vorläufige Massnahmen vorzusehen. Andernfalls könnte ein einzelner säumiger
Kanton die Durchsetzung des Steuerharmonisierungsgesetzes nach Art. 72 Abs. 3
StHG in anderen Kantonen zum Scheitern bringen. Dies ist jedoch nicht gewollt
und widerspricht eindeutig Sinn und Wesen des Steuerharmonisierungsgesetzes
und der zu seiner Durchsetzung vorgesehenen Regelungen. Weitere Ausführungen
erübrigen sich. Aus den gleichen Erwägungen muss auch die von den
Beschwerdeführern 1 in diesem Zusammenhang erhobene Forderung nach einer
Gleichbehandlung im Unrecht zurückgewiesen werden. Im Übrigen sind die
Voraussetzungen hierfür nicht gegeben (vgl. allgemein BGE 127 I 1 E. 3a S. 2
f.; 122 II 446 E. 4 S. 451 f.). Denn die Berufung auf das nicht
gesetzeskonforme Verhalten der Behörden eines anderen Kantons kommt dafür
nicht in Betracht. Soweit das hier überhaupt eine Rolle spielen kann, hat
auch der Bund nicht zu erkennen gegeben, dass er eine etwaige
bundesrechtswidrige Praxis zur Vermögenswertbesteuerung in anderen Kantonen
tolerieren will.
Haltlos ist auch die Behauptung der Beschwerdeführer 1, das Bundesgericht
toleriere die Unterbewertung in jenen drei Kantonen. Nach dem bestehenden
Rechtssystem kann das Bundesgericht nicht wie eine Aufsichtsbehörde von Amtes
wegen tätig werden (vgl. BGE 124 I 193 E. 5a S. 201). Wie die
Beschwerdeführer 1 zwar richtig bemerken, hat das Bundesgericht im Urteil
2P.279/1999 vom 3. November 2000 (dort in E. 3c, publ. in Pra 2001 Nr. 114 S.
670 und StR 56/2001 S. 414) offen gelassen, ob die vom Gesetzgeber im Kanton
Schwyz - mit Bezug auf die Eigenmietwertordnung - unternommenen Anstrengungen
genügend und zeitgerecht waren. Das betraf indes einen Zeitraum vor Ablauf
der Anpassungsfrist nach Art. 72 Abs. 1 StHG. Ausserdem hatte das
Bundesgericht dort auch ausgeführt, dass die Aufnahme von Arbeiten zur
Revision eines Gesetzes nicht als Rechtfertigung genügt, um
verfassungswidriges Recht einstweilen weiter anzuwenden.

2.10 Demnach hält die angefochtene Verordnung der Prüfung mit Blick auf das
Prinzip der Gewaltenteilung stand. Die Kantonsregierung ist nach Art. 72 Abs.
3 StHG zum Erlass vorläufiger Vorschriften befugt.

3.
Eine andere Frage ist, ob die vom Regierungsrat in der Verordnung getroffenen
Regelungen vor dem Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), dem Willkürverbot
(Art. 9 BV) und der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1
BV) Bestand haben. Dies wird im Folgenden im Rahmen der rechtsgenüglich und
fristgerecht erhobenen Rügen zu untersuchen sein (vgl. oben E. 1.5 und BGE
110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201; 129 II 297 E. 2.2.2 S. 301).

3.1 Vor allem die Beschwerdeführer 1 machen geltend, die Regelung in § 3 ÜVO
sei nicht sachgerecht und daher willkürlich; die pauschalen Anpassungssätze
seien massiv und undifferenziert, sie verstiessen gegen die Rechtsgleichheit:
Die grosse Spannweite der Anpassungssätze von 20% einerseits und 80%
andererseits würde zu neuen Verzerrungen führen. Die Erhebungsgrundlagen
seien nicht repräsentativ. Die herangezogenen Objekte seien nicht nach dem
erforderlichen Zufallsprinzip ausgewählt worden. Letztlich seien ungenügend
viele Objekte pro Gemeinde herangezogen worden. Ausserdem seien die
zeitlichen Abstufungen sachlich nicht nachvollziehbar; es sei nicht
auszumachen, worauf diese Abstufung basiere. Es werde auch keinerlei
Rücksicht auf die regionalen Unterschiede genommen, obwohl sich die
Immobilienpreise je nach geographischer Lage sehr unterschiedlich entwickelt
hätten. Die Gebiete, die an den Kanton Zürich angrenzen, hätten eine
beachtliche wirtschaftliche Erstarkung zu verzeichnen gehabt, während die
Entwicklung in einigen Landgemeinden eher stagniere oder gar rückläufig sei.
Der Beschwerdeführer 2 rügt, dass Art. 14 StHG eine individuelle Bewertung
verlange. Dem entsprächen die pauschalen Erhöhungssätze in § 3 ÜVO nicht.
Damit macht er sinngemäss eine Verletzung der derogatorischen Kraft des
Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) geltend.

3.2
3.2.1Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) wird im
Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und
Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Das
Bundesgericht hat die Tragweite dieser Grundsätze im Allgemeinen in seiner
Rechtsprechung wiederholt umschrieben (vgl. statt vieler BGE 122 I 101 E.
2b/aa S. 103, mit Hinweisen). Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes
einzelnen Steuerpflichtigen ist aus praktischen Gründen nicht erreichbar.
Deshalb ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des
Abgaberechts unausweichlich und zulässig (BGE 128 I 240 E. 2.3 S. 243; 125 I
65 E. 3c S. 68, mit Hinweisen). Dementsprechend auferlegt sich das
Bundesgericht in konstanter Praxis eine gewisse Zurückhaltung, wenn es als
Verfassungsgericht eine unvermeidlich nicht vollkommene gesetzliche Regelung
zu prüfen hat. Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann,
genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer
wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter
Gruppen von Steuerpflichtigen führt (BGE 128 I 240 E. 2.3 S. 243; 126 I 76 E.
2a S. 78, mit Hinweisen).

3.2.2 Auch der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine
mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder
Vergleichswert (BGE 128 I 240 E. 3.2.1 S. 249). Das
Steuerharmonisierungsgesetz schreibt den Kantonen keine bestimmte
Bewertungsmethode vor. Mit jeder Schätzung ist, unabhängig von der
angewendeten Methode, ein Streubereich der Ungenauigkeit verbunden. Daher
erachtet es das Bundesgericht als zulässig, den Vermögenssteuerwert von
Grundstücken aufgrund vorsichtiger, schematischer Schätzungen festzulegen,
auch wenn das dazu führt, dass die so ermittelten Werte in einem gewissen
Mass von den effektiven Marktwerten abweichen (BGE 128 I 240 E. 3.2.2 S. 249;
124 I 193 E. 4a S. 199, mit Hinweis). Im Übrigen ist notorisch, dass die auf
dem Markt tatsächlich erzielten Preise nicht nur erheblichen Schwankungen
unterliegen, sondern vielfach auch ausgesprochen spekulative (z.B. bei
Renditeobjekten) oder subjektive (so bei Eigentumswohnungen und
Einfamilienhäusern) Preiskomponenten enthalten.

Mithin kann das Bundesgericht die geregelten bzw. angewendeten
Bewertungsmethoden nicht im Einzelnen auf ihre Angemessenheit überprüfen.
Jede Schätzmethode führt zwangsläufig zu einer gewissen Pauschalierung und
Schematisierung und vermag nicht allen Einzelaspekten völlig gerecht zu
werden. Dies ist jedoch aus praktischen und veranlagungsökonomischen Gründen
unvermeidlich und in einem gewissen Ausmass zulässig, auch wenn dabei die
rechtsgleiche Behandlung nicht restlos gewährleistet wird (vgl. BGE 125 I 65
E. 3c S. 68; 124 I 193 E. 3e S. 197; 123 II 9 E. 4b S. 15 f.; 114 Ia 221 E.
6a S. 231 f.; Urteil 2P.279/1999 vom 3. November 2000 E. 2f, in Pra 2001 Nr.
114 S. 670 und StR 56/2001 S. 414). Aufzuheben sind Bewertungsnormen im
Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht schon dann, wenn einzelne
Elemente der vorgesehenen Bewertungsmethode bei isolierter Beurteilung
allenfalls kritisierbar wären, sondern nur dann, wenn ihre Anwendung
insgesamt zu klar gesetzwidrigen oder unhaltbaren Ergebnissen führen würde
(vgl. BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 124 I 247 E. 5 S. 250; 123 I 1 E. 4a S. 5;
erwähntes Urteil 2P.279/1999 E. 2f). Das ist etwa der Fall, wenn die
Regelungen in der Verordnung auf eine systematische und erhebliche Über- oder
Unterbewertung hinauslaufen (vgl. Rainer Zigerlig/Guido Jud, in Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], a.a.O., Bd. I/1, N. 2 zu Art. 14 StHG). Mit
dem Grundsatz von Art. 14 Abs. 1 StHG ist unter anderem nicht vereinbar, die
Vermögensbesteuerung von Grundstücken auf einen bestimmten Prozentsatz des
(geschätzten) Steuerwerts zu beschränken oder einen generellen, z.B. rein
eigentumspolitisch begründeten Abschlag auf dem Verkehrswert zu gewähren oder
von vornherein eine allgemein deutlich unter dem realen Wert liegende
Bewertung anzustreben (BGE 128 I 240 E. 3.2.4 S. 250, mit Hinweisen; vgl.
auch oben E. 2.5.1-2.5.3).
3.3 Der Regierungsrat hat die Zeiträume, für die er einen Erhöhungssatz
jeweils festgesetzt hat, in Angleichung an die Perioden bestimmt, in denen
Mietpreisniveau-Anpassungen stattgefunden hatten (1989, 1991, 1993 und 2001).
Von einer der sich insoweit ergebenden zeitlichen Abstufungen (1991) hat er
in der Folge wegen geringfügiger Unterschiede im Anpassungsbedarf abgesehen
(Zeit zwischen 1989 und 1993). Für die Festlegung des Umfangs der Erhöhung
der Vermögenssteuerwerte hat er 1'554 Objekte herangezogen, die im Kanton
seit dem Jahr 2001 veräussert worden sind. Die Objekte wurden den zeitlichen
Kategorien zugewiesen, aus denen ihr bisheriger Vermögenssteuerwert stammte.
Darauf hat der Regierungsrat für jede Gemeinde die Verkaufspreise der
Liegenschaften mit den jeweiligen Steuerwerten (gemäss Altschätzung)
verglichen. Hieraus hat er aus dem Schnitt aller Vergleichsobjekte einer
Gemeinde einen prozentualen Differenzsatz ermittelt. So genannte Ausreisser
mit einer Abweichung von über 300% hat er dabei nicht einbezogen. Die
Erhöhungspauschalen nach § 3 ÜVO hat der Regierungsrat schliesslich nach
derjenigen Gemeinde festgelegt, die prozentual die kleinste Differenz
zwischen Verkaufspreis und bisherigem Vermögenssteuerwert in der
entsprechenden zeitlichen Kategorie aufwies.

Der Regierungsrat hatte auch erwogen, die Erhöhungssätze nach Gemeinden
getrennt festzusetzen und dazu die für die jeweilige Gemeinde gemäss obigen
Ausführungen ermittelten Durchschnittssätze zu verwenden. Damit würde auf den
Anpassungsbedarf der einzelnen Gemeinde besser eingegangen;
verwaltungsökonomisch sei dies jedoch nicht umsetzbar, weshalb er diese
Methode fallen liess. Ausserdem prüfte der Regierungsrat, ob die prozentuale
Erhöhung nicht nach dem Kantonsdurchschnitt der Differenz von Verkaufspreis
und (altem) Vermögenssteuerwert vorgenommen werden könnte. Auch davon nahm er
aber Abstand, weil hierdurch der neue Steuerwert von knapp der Hälfte der
Liegenschaften den Verkehrswert überschreiten würde.

3.4
3.4.1Die Vorgehensweise des Regierungsrates und die daraus für die
Anpassungssätze in § 3 ÜVO gezogenen Schlussfolgerungen halten der hier
aufgrund der erhobenen Rügen vorzunehmenden Überprüfung (vgl. oben E. 1.5)
stand. Das vom Regierungsrat für die zeitlichen Abstufungen gewählte
Kriterium erscheint sachgerecht. Die Beschwerdeführer haben - auch in ihrer
Beschwerdeergänzung ans Bundesgericht - nicht substantiiert gerügt, inwiefern
hier eine Verfassungsverletzung gegeben sein soll. Sie führen ebenso wenig
näher aus, weshalb die Auswahl der Vergleichsobjekte unzulänglich sein soll.
Wie der Regierungsrat (in seiner Eingabe vom 4. Februar 2005 in Ziff. 5.2.2)
ausgeführt hat, sind - abgesehen von den genannten "Ausreissern" - alle
Handänderungen im Kanton der Jahre 2001 bis 2003 erfasst worden. Damit
erweisen sich die Erhebungsgrundlagen auch als repräsentativ. Unbehelflich
sind die Vorbringen der Beschwerdeführer, es seien nur Objekte berücksichtigt
worden, bei denen ein hoher Verkaufspreis realisiert werden konnte, nicht
jedoch unverkäufliche und daher preislich massiv gedrückte Objekte. Abgesehen
von den erwähnten "Ausreissern" sind es gerade diejenigen Liegenschaften,
deren Preise sich an ihrem Markt- bzw. Verkehrswert orientieren oder gar
darunter liegen, die verkauft werden, während es die insoweit "überteuerten"
Objekte sind, die keine Käufer finden.

Dadurch dass der Regierungsrat die Erhöhungspauschale aus dem für jede
Zeitperiode jeweils niedrigsten Durchschnittssatz aller Gemeinden abgeleitet
hat, wird eine Überbewertung der Liegenschaften in Gemeinden oder Regionen
mit allenfalls geringerem Zuwachs bei den Grundstückswerten vermieden. Im
Übrigen ist den Betroffenen durch § 6 Abs. 2 ÜVO die Möglichkeit eingeräumt
worden, eine individuelle Neuschätzung zu verlangen.

3.4.2 Etwaigen regionalen Unterschieden hätte möglicherweise besser Rechnung
getragen werden können, wenn in jeder Gemeinde der bei ihr jeweils ermittelte
Durchschnittssatz herangezogen worden wäre. Das hätte aber jeweils für knapp
die Hälfte der Altschätzungen einer Gemeinde bedeutet, dass sie übermässig
angepasst werden (vergleichbar mit der Problematik des Abstellens auf den
Schnitt im Gesamtkanton, vgl. oben E. 3.3 am Ende). Wie der Regierungsrat
richtig bemerkt hat, würde daraus letztlich die Notwendigkeit einer
individuellen Anpassung resultieren, die verwaltungsökonomisch und demzufolge
zeit-, personal- und kostenmässig sehr aufwendig und damit nicht praktikabel
wäre. Unverhältnismässig ist es hier daher zu verlangen, dass die Werte der
Altliegenschaften nur durch eine individuelle Schätzung angepasst werden
können. Das gilt besonders mit Blick darauf, dass es sich ohnehin nur um eine
vorläufige Regelung nach Art. 72 Abs. 3 StHG handelt und eine Anpassung nach
den vom Kantonsrat gemäss § 42 Abs. 3 StG/SZ festzusetzenden wesentlichen
Schätzungsgrundlagen in nächster Zukunft durchzuführen ist. Davon geht auch
der Regierungsrat aus. Sollte sich erweisen, dass einige Liegenschaften noch
zu niedrig eingeschätzt wurden, was die Beschwerdeführer im Übrigen nicht
(ausdrücklich) behaupten bzw. rügen, wäre dies im Rahmen der generellen
Schätzung zu beheben, die in näherer Zukunft geplant ist. Die vom
Regierungsrat gewählte Methode stellt zumindest sicher, dass einstweilen die
grössten Ungleichheiten beseitigt werden.

3.4.3 Nach dem Gesagten geht auch die Forderung des Beschwerdeführers 2, die
regierungsrätliche Verordnung müsse von vornherein eine individuelle
Bewertung vorschreiben, fehl. Ausserdem steht die vom Regierungsrat
beschlossene Anpassung - entgegen der (nicht näher begründeten) Ansicht der
Beschwerdeführer - einer späteren Neuschätzung aller Objekte nicht im Wege.
Mit Blick auf die angeblichen Unterschiede zwischen den Gemeinden bleibt
anzumerken, dass - den Ausführungen des Regierungsrates zufolge - ohnehin im
prozentualen Sinne keine regional unterschiedliche Entwicklung der Landwerte
stattgefunden hat. Die Beschwerdeführer haben für das Gegenteil nichts
Substantiiertes vorgebracht oder belegt.

3.4.4 Die von den Beschwerdeführern gerügte grosse Spannweite der
Anpassungssätze von 20 bis 80% ergibt sich aus den - wie soeben gesehen -
nicht zu beanstandenden Zahlenvergleichen, welche die kantonalen Behörden
angestellt haben. Wenn hieraus die genannten Zahlen für die unterschiedlichen
Perioden der Altschätzungen resultieren, können die entsprechenden
Anpassungssätze nicht als undifferenziert bezeichnet werden. Vielmehr wird
damit einmal mehr die Notwendigkeit von Massnahmen unterstrichen, um die
Ungleichheiten, die auch unter den Altschätzungen - je nach Zeitpunkt ihrer
letzten Durchführung - bestehen, zu beseitigen.

3.5 Soweit die Beschwerdeführer 1 und 3 in Bezug auf § 6 ÜVO (siehe oben lit.
A.) eine Verletzung der nach Art. 30 BV garantierten Rechte bzw. eine
Überschreitung der durch Art. 72 Abs. 3 StHG eingeräumten Befugnis und wohl
damit sinngemäss eine Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung rügen, ist
darauf nicht einzutreten. Diese (kaum rechtsgenüglich begründeten) Rügen
wurden erst in den Beschwerdeergänzungen geltend gemacht. Der zweite
Schriftenwechsel nach Art. 93 Abs. 2 OG kann jedoch nicht dazu benutzt
werden, zusätzliche Rügen einzubringen; anders verhält es sich nur, wenn erst
die Vernehmlassung der kantonalen Behörden hierzu Anlass gegeben hat (vgl.
BGE 105 Ib 37 E. 2 S. 40; 125 I 71 E. 1d/aa S. 77, mit Hinweisen). Vorliegend
erschloss sich der Inhalt der beanstandeten Bestimmung hinreichend aus ihrem
Wortlaut, um bereits im Sinne der erhobenen Rügen mit Beschwerdeeinreichung
beanstandet zu werden. Diese Rügen hätten daher ohne Weiteres innerhalb der
Frist des Art. 89 OG erhoben werden können und müssen (vgl. Art. 90 Abs. 1
lit. b OG). Im zweiten Schriftenwechsel können sie nicht mehr nachgeholt
werden.

4.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten
ist. Dementsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen; für den auf die Beschwerdeführer 1
entfallenden Anteil haften diese als Solidarschuldner (Art. 156 Abs. 1 und 7,
Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art.
159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern der drei
Verfahren je zu einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit der
Beschwerdeführer 1 unter sich.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons
Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: