Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.229/2004
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2P.229/2004

Urteil vom 18. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Ersatzrichter Cavelti,
Gerichtsschreiberin Diarra.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas Bandi,

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern, c/o Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
Münstergasse 2,
3011 Bern.

Art. 9 BV (Nichterfüllen des Einführungspraktikums),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats
des Kantons Bern vom

4. August 2004.

Sachverhalt:

A.
A. ________ absolviert am bernischen Institut für Lehrerinnen- und
Lehrerbildung die Ausbildung für die Sekundarstufe I. Das nach Stundenplan
geforderte Einführungspraktikum absolvierte er in den Wochen 35 bis 37 des
Jahres 2003. Sowohl die Praktikumslehrkraft als auch der betreuende Dozent
des Instituts erachteten die Berufseignung aufgrund des Praktikums als
fraglich, weshalb am 24. Oktober 2003 ein Berufseignungsgespräch stattfand.
Nach diesem Gespräch wurde das Einführungspraktikum als "nicht erfüllt"
bewertet.

Eine gegen diese Bewertung erhobene Verwaltungsbeschwerde vom 24. Dezember
2003 wies die kantonale Erziehungsdirektion mit Entscheid vom 16. April 2004
ab. Sie stellte fest, dass zu Recht ein Berufseignungsgespräch durchgeführt
worden sei und das Prädikat "nicht erfüllt" hinreichend begründet und nicht
zu beanstanden sei.

B.
A.________ erhob mit Eingabe vom 21. Mai 2004 gegen den Entscheid der
kantonalen Erziehungsdirektion Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern
und beantragte, der Entscheid der Erziehungsdirektion sei aufzuheben und die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er machte
im Wesentlichen geltend, aufgrund der Selbst- und Fremdbeurteilung seiner
Leistungen im Praktikum hätte seine Berufseignung nicht in Frage gestellt
werden dürfen. Es sei in ungerechtfertigter Weise ein Berufseignungsgespräch
angeordnet und seine Praktikumsleistung daraufhin als "nicht erfüllt"
bewertet worden. Damit habe die verfügende Behörde nicht nur ihr Ermessen
missbraucht bzw. überschritten, sondern auch Richtlinien, Weisungen und
Erlasse zur Regelung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung durch falsche
Auslegung krass verletzt.

Mit Protokollauszug vom 4. August 2004 wies der Regierungsrat des Kantons
Bern die Beschwerde ab. Er begründete seinen Entscheid damit, dass der
Beurteilungsbogen für die Selbst- und Fremdeinschätzung nicht das einzige
Kriterium zur Beurteilung des Praktikums darstelle. Wenn der Praktikumslehrer
aufgrund einer umfassenden Beurteilung des Praktikums zum Schluss komme, dass
die Berufseignung zu diskutieren sei, so stehe dem nicht entgegen, dass
allein aufgrund der formalen Kriterien nach dem Einschätzungsbogen ein
Beurteilungsgespräch als nicht notwendig hätte erachtet werden können. Zudem
ergebe sich weder aus dem Bericht der Praktikumslehrkraft noch aus dem
Bericht des Dozierenden, dass irgendwelche Voreingenommenheit vorgelegen
habe. Es sei deshalb das Einführungspraktikum zu Recht als "nicht erfüllt"
beurteilt worden.

C.
Mit Eingabe vom 14. September 2004 erhebt A.________ staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid vom
4. August 2004 aufzuheben und das vom Beschwerdeführer in den Wochen 35 bis
37 des Jahres 2003 absolvierte Einführungspraktikum als erfüllt zu werten.
Eventuell sei der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern
aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz
zurückzuweisen. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Beurteilung des Praktikums sei
aktenwidrig und stelle eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 9 BV
dar.

Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion beantragt in ihrer Vernehmlassung
vom 11. Oktober 2004 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne.

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 wies der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, da
mit dem angefochtenen Beschluss keine positive Anordnung getroffen worden
sei, deren Wirksamkeit aufgeschoben werden könne. Der Erlass einer positiven
Anordnung würde sich höchstens dann rechtfertigen, wenn mit klar
überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Gutheissung der staatsrechtlichen
Beschwerde zu rechnen wäre. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der
Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf den
Sachentscheid verschoben, indessen vorläufig davon abgesehen, einen
Kostenvorschuss einzuverlangen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid, der sich ausschliesslich auf kantonales
Recht stützt. Die behauptete Rechtsverletzung kann nicht sonst wie durch
Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde
gerügt werden. Dem Beschwerdeführer als direktem Adressaten des angefochtenen
Entscheids wird das Weiterstudium verweigert, womit er in rechtlich
geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt
ist. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher grundsätzlich als
zulässig (Art. 84, 86 und 88 OG).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5, S. 176
mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids verlangt, insbesondere das in den Wochen 35 bis 37
des Jahres 2003 absolvierte Einführungspraktikum als erfüllt zu werten, kann
auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden.

1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das
Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar
und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der
Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids zu
befassen und zu erklären, welches verfassungsmässige Individualrecht seiner
Ansicht nach verletzt sein soll. Wirft er der kantonalen Behörde vor, sie
habe mit ihrer Anwendung des kantonalen Rechts Art. 9 BV verletzt, so genügt
es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich. Er hat vielmehr die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig
angewandt oder nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und anhand der
angefochtenen Subsumtion zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nach
der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der
angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Auf
ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76, 492 E.
1b S. 495, je mit Hinweisen; 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit Hinweisen).

Die vorliegende Eingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nur zum Teil,
wie bei der Beurteilung der einzelnen Rügen aufgezeigt wird.

2.
2.1 Hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Bewertung
von Examensleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der
einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften -  auf entsprechende
ordnungsgemäss begründete Rügen hin (vgl. E. 1.3) - nur unter dem
Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie prüft es dabei, ob das gesetzlich
vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen
Minimalgarantien durchgeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts
2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2 mit Hinweisen auf mehrere
unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts; 2P.26/2003 vom 1. September
2003 E. 2.1 mit Hinweis). Eine besondere Zurückhaltung auferlegt es sich bei
der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die
Behörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren
Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen
Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint
(BGE 121 I 225 E. 4b S. 230; 118 Ia 488 E. 4c S. 495; 106 Ia 1 E. 3c S. 4).
Der Beschwerdeführer erhebt im vorliegenden Fall im Wesentlichen
verfahrensrechtliche Rügen, weshalb kein Grund für besondere Zurückhaltung
besteht.

2.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der
Ergebnisse der Selbst- und Fremdbeurteilung gemäss Berufseignungsbogen hätte
kein Berufseignungsgespräch durchgeführt werden dürfen. Ein derartiges
Gespräch sei nur dann gemäss den allgemeinen Richtlinien notwendig, wenn bei
zwei oder mehr Eigenschaften Abweichungen von zwei oder mehr Skalenpunkten
vorliegen würden. Da keine derartigen Abweichungen bestanden hätten, hätte
gar kein Berufseignungsgespräch durchgeführt werden dürfen. Dieses Gespräch
habe zum Ziel zu entscheiden, ob die Praxislehrkraft aufgrund der mangelnden
Berufseignung das Teilprädikat "nicht erfüllt" erhält oder nicht.

Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid ausgeführt, dass gemäss Wegleitung
der Beurteilungsbogen nicht einziges Kriterium zur Bewertung des Praktikums
sei. In seinem Praktikumsbericht vom 15. September 2003 habe der
Praktikumslehrer unter dem Titel "Beurteilung des Einführungspraktikums"
ausgeführt: "Aufgrund der Beobachtungen und Besprechungen aller Lektionen,
eines Gesprächs vor dem Baustein 7, dem Gespräch anschliessend an die letzten
Lektionen und dem Beurteilungsbogen (besonders Punkte 1 bis 4) bin ich der
Überzeugung, dass die Berufseignung zu überprüfen ist." Wenn nun der
Praktikumslehrer aufgrund einer umfassenden Beurteilung des Praktikums zum
Schluss komme, dass die Berufseignung zu diskutieren sei, so stehe dem nicht
entgegen, dass allein aufgrund der formalen Kriterien nach dem
Fremdeinschätzungsbogen ein Beurteilungsgespräch als nicht notwendig hätte
erachtet werden können, sei doch, wie dargelegt, der Beurteilungsbogen nur
ein Element zur Bewertung des Einführungspraktikums.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht oder nur in
ungenügender Art auseinander. Es ist fraglich, ob darauf eingetreten werden
kann (vgl. E. 1.3). Die Frage kann indessen offen bleiben, da die Rüge,
einzig die Selbst- und Fremdbeurteilung sei massgebend, unzutreffend ist. In
der Wegleitung "Berufspraktische Studien, Konzept, Einführungspraktikum,
Fachpraktika, Abschlusspraktikum der Universität Bern für Lehrerinnen-,und
Lehrerausbildung der Sekundarstufe I, Ausgabe Studienjahr 2003/04" werden auf
Seite 13/14 die Beurteilungskriterien dargestellt. Darnach erfolgt die
Beurteilung des Praktikums durch den Studierenden (Selbstbeurteilung), die
Praktikumslehrkräfte und die Betreuungsperson des Instituts (Dozierende oder
Angehörige des Instituts). Grundlagen zur Beurteilung sind die persönlichen
Zielsetzungen, die Zielvorgaben des Instituts, die Zielvorgaben der
Praxislehrkraft, die praktische Arbeit und die Selbsteinschätzung (Bogen).
Sodann beurteilen die Praxislehrkräfte die praktische Arbeit, die Zielvorgabe
der Praxislehrkraft, die Zielvorgabe des Instituts und die Fremdeinschätzung
(Bogen). Schliesslich beurteilen die Dozierenden oder Angehörigen des
Instituts die berufspraktische Leistung der Studierenden aufgrund der
Zielvorgaben des Instituts und der praktischen Arbeit anlässlich der
Unterrichtsbeobachtungen, während des Besuchs der Gespräche mit den
Studierenden und der schriftlichen Arbeiten. Damit das Praktikum als erfüllt
gilt, müssen alle drei Beurteilungen "erfüllt" lauten. Leistungsnachweise,
die mit "nicht erfüllt" beurteilt werden, können einmal wiederholt werden. Es
kann somit keine Rede davon sein, dass lediglich die Selbst- und
Fremdeinschätzung aufgrund des Beurteilungsbogens massgebend ist für die
Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens des Praktikums. Der
Regierungsrat ist daher nicht in Willkür verfallen, wenn er auch andere
Bewertungen mit in die Beurteilung miteinbezogen hat.

2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Praxislehrkraft sei vor
dem Praktikumsantritt über die Haltung der Dozenten orientiert worden, wonach
es sich aus der Sicht der Lehrpersonen um einen ausserordentlichen Fall
handle. Er rügt damit die Voreingenommenheit der mitbeurteilenden Personen.

Auch diese Rüge genügt den Anforderungen an die Begründung der
staatsrechtlichen Beschwerde nicht. Wie der Regierungsrat bereits in seinem
Entscheid ausgeführt hat und sich den Akten entnehmen lässt, lehnte es der
Praktikumslehrer im Kontaktgespräch ausdrücklich ab, über die Hintergründe
des Praktikums und über die Person des Praktikanten informiert zu werden mit
der Begründung, er wolle seine Betreuungsaufgabe unvoreingenommen wahrnehmen,
damit Herr A.________ uneingeschränkte Chancen habe, das Praktikum zu
bestehen. Diese in der Stellungnahme der Erziehungsdirektion vom 23. Januar
2004 enthaltene Aussage des Direktors des Instituts für Lehrerinnen- und
Lehrerbildung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb nicht näher
darauf einzutreten ist. Zudem ist festzuhalten, dass der Vorwurf an die
Adresse des Direktors, er habe bereits vor Praktikumsantritt ein
vernichtendes Urteil über den Beschwerdeführer gefällt, ebenfalls nicht
Anlass zu einer anderen Beurteilung der behaupteten Voreingenommenheit
bietet. Die Tatsache, dass der Direktor mit dem Beschwerdeführer über seine
Berufseignung ein Gespräch geführt und ihm eine Berufsberatung nahegelegt
hat, macht ihn nicht befangen im Sinne des Gesetzes. Vielmehr gehört es zur
Aufgabe des Direktors einer derartigen Schule, mit Schülern, deren Eignung
für den Lehrberuf fragwürdig erscheint, das Gespräch zu suchen und beratend
tätig zu sein. Die Beschwerde erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als
unbegründet.

3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
153 und Art. 153a OG).

Nach Art. 152 Abs. 1 OG kann das Bundesgericht einer bedürftigen Partei,
deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von
der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der
Parteientschädigung gewähren. Aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die selber über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei
soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I
129 E. 2.3 S. 135 f.).

Im vorliegenden Fall erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde von
vornherein als aussichtslos und genügt in weiten Teilen den Anforderungen an
die Begründung gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Es ist auch keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG analog).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons
Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: