Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.226/2004
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2P.226/2004 /ast

Urteil vom 14. Januar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiberin Diarra.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Lecki,

gegen

Zweckverband A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtskonsulent
Dr. Benno Schnüriger,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Art. 29 BV (Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung,

4. Kammer, vom 7. Juli 2004.

Sachverhalt:

A.
Der Zweckverband A.________ ist Träger des Alterszentrums "B.________". Am
31. März 2003 kündigte die Heimkommission das Arbeitsverhältnis des seit 1.
Februar 1990 als Verwaltungsleiter des Zentrums amtenden X.________ per 30.
September 2003 und stellte diesen sofort frei. Gegen diese Kündigung wehrte
sich X.________ mit den ihm offen stehenden Rechtsmitteln; zuletzt mit
staatsrechtlicher Beschwerde (Parallelverfahren 1P.208/2004).

B.
Zwischen den Parteien entstand Uneinigkeit bezüglich der Frage, inwieweit
X.________ über den 31. März 2004 hinaus einen Anspruch auf Lohnfortzahlung
habe. Am 28. Mai 2004 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich Klage auf Feststellung, dass der Kläger zufolge Krankheit über den 31.
März 2004 hinaus einen Anspruch auf Lohnfortzahlung habe, und auf Ausrichtung
des Gehalts, je nach Krankheitsgrad und unter Berücksichtigung der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit, bis zum Ablauf einer gültigen
Kündigungsfrist.

Das Verwaltungsgericht trat auf die Klage mit Beschluss vom 7. Juli 2004
nicht ein; es erwog, dass entsprechende Forderungen nicht auf dem Klage-,
sondern auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen seien.

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen formeller
Rechtsverweigerung mit dem Rechtsbegehren, den verwaltungsgerichtlichen
Entscheid aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf die
"Beschwerde" einzutreten.

D.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Der Beschwerdegegner verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid, der sich ausschliesslich auf kantonales
Recht stützt. Die behauptete Rechtsverletzung kann nicht sonst wie durch
Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder bei einer anderen
Bundesbehörde gerügt werden. Der Beschwerdeführer ist in rechtlich
geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher grundsätzlich als zulässig
(Art. 84, Art. 86 und Art. 88 OG).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen
abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176; 127 II 1
E. 2c S. 5). Die Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Entscheidung ist im
Falle der Gutheissung der Beschwerde daher selbstverständlich und ein
entsprechender Antrag überflüssig (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354 f.). Soweit
der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 129 I
173 E. 3.1 S. 178, je mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stimmen
darin überein, dass auf das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers das
Personalstatut des Alterszentrums "B.________" anwendbar ist. Wie das
Verwaltungsgericht darlegt und der Beschwerdeführer nicht bestreitet, gelten
nach Art. 74 Abs. 1 dieses Statuts auch für vor dessen In-Kraft-Treten
eingegangene Arbeitsverhältnisse die Bestimmungen dieses Statuts. Gemäss Art.
71 des Personalstatuts richtet sich der Weiterzug personalrechtlicher
Entscheidungen durch das Personal nach dem Zürcher Gesetz vom 24. Mai 1959
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz;
VRG). Nach § 79 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht vermögensrechtliche
Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten und
Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, soweit nicht das
Beschwerde- oder Disziplinarrekursverfahren offen steht. Der Klageweg ist
danach subsidiär. Nach Art. 30 in Verbindung mit Art. 6 lit. c der Statuten
des Zweckverbandes A.________ in Seuzach kann gegen "Beschlüsse und
Verfügungen" der Heimkommission Rekurs an den Bezirksrat Winterthur erhoben
werden, soweit nicht der gerichtliche Weg vorgeschrieben ist. Letzteren sieht
Art. 31 der Statuten für Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und dem
Zweckverband sowie von Gemeinden unter sich vor. Das Verwaltungsgericht
folgert daraus, dass auch die vorliegend strittige Frage erstinstanzlich
durch Verfügung und gegebenenfalls auf dem Beschwerdeweg gegen diese
Verfügung zu entscheiden ist.

2.2 Dieser Darstellung der Rechtslage, die im Übrigen der Praxis des
Verwaltungsgerichts entspricht (vgl. Entscheid PK.2002.00003 vom 14. August
2002) und auch von der - soweit ersichtlich herrschenden - Lehre geteilt wird
(Kölz/Bosshart/Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N. 1 ff. zu § 79; Andreas Keiser,
Rechtsschutz im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, in: ZBl 99/1998 S. 194 ff.,
216; ders., Das neue Personalrecht - eine Herausforderung für die Zürcher
Gemeinden, in: ZBl 102/2001 S. 561 ff., 566 f.), tritt der Beschwerdeführer
nicht entgegen. Er macht nur geltend, im vorliegenden Fall habe der
Beschwerdegegner gar keine Verfügung erlassen, sondern lediglich mitgeteilt,
dass ab dem 31. März 2004 sämtliche Leistungen des Arbeitgebers eingestellt
würden, und am 17. Mai 2004 erneut in einem einfachen Schreiben festgehalten,
dass er keine (weitere) Lohnfortzahlungspflicht anerkenne. Er folgert daraus,
dass mangels einer beschwerdefähigen Verfügung der Klageweg zulässig sei und
das Nichteintreten auf die Klage formelle Rechtsverweigerung bedeute.

2.3 Die Frage, ob ein bestimmter Anspruch auf dem Klage- oder auf dem
Beschwerdeweg geltend zu machen ist, betrifft die Auslegung des kantonalen
Gesetzesrechts, die das Bundesgericht nur unter dem beschränkten
Gesichtswinkel der Willkür prüft (BGE 125 I 417 E. 4c S. 423 mit Hinweis).
Die Rüge der formellen Rechtsverweigerung hat insoweit keine selbstständige
Bedeutung.

2.4 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der rechtlichen Argumentation des
Verwaltungsgerichts kaum in einer dem Art. 90 Abs. 1 lit. OG genügenden Weise
auseinander. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner (noch) keine
Verfügung erlassen hat, folgt nicht ohne weiteres, dass statt des
Anfechtungsweges der Klageweg offen steht. Massgebend ist vielmehr, ob dem
fraglichen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger Verfügungskompetenz in der
Sache zusteht (Kölz/ Bosshart/Röhl, a.a.O., N. 2 zu § 79). Aus den bereits
dargelegten Gründen hat das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise
gefolgert, dass in Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis der Klageweg
entfällt und somit der Anfechtungsweg gegeben ist. Demzufolge ist anzunehmen,
dass in solchen Fällen die Möglichkeit besteht, eine Verfügung zu verlangen.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen als willkürlich
erscheinen liesse.

3.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 OG). Mangels Stellungnahme des Beschwerdegegners
besteht kein Anlass, eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: