Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.224/2004
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2P.224/2004 /kil

Urteil vom 16. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.

Spitalverbund  X.________, bestehend aus:
1. Gemeindeverband Bezirksspital und Altersheim A.________, handelnd
durch die Verwaltungskommission,
2. Gemeindeverband Spital B.________, handelnd durch den Verwaltungsrat,
3. Stiftung C.________, handelnd durch den Stiftungsrat,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
Rathausgasse 1, 3011 Bern, Beschwerdegegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12,
3011 Bern.

Art. 9 BV (Betriebsbeitrag gemäss Leistungsvertrag),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des  Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom

3. August 2004.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der Kanton Bern, vertreten durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
schloss am 7./12. Juli 2002 gestützt auf Art. 55a Abs. 1 des kantonalen
Spitalgesetzes (Fassung vom 18. Dezember 1991) mit dem Spitalverbund
X.________, bestehend aus dem Gemeindeverband Bezirksspital und Altersheim
A.________, dem Gemeindeverband Spital B.________ und der Stiftung
C.________, einen "Leistungsvertrag" für das Jahr 2002 ab. Der aufgrund
dieser Vereinbarung vom Kanton den Vertragspartnern zu leistende
Betriebsbeitrag für 2002 wurde vom kantonalen Spitalamt und auf Beschwerde
hin auch von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion auf Fr. 15'890'914.--
festgelegt. Mit Urteil vom 3. August 2004 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern die vom Spitalverbund X.________ dagegen erhobene Beschwerde,
mit welcher vom Kanton ein zusätzlicher Beitrag zur Deckung des
Jahresdefizites von Fr. 616'791.-- verlangt wurde, ab.
Die am Spitalverbund beteiligten drei Organisationen führen mit gemeinsamer
Eingabe vom 13. September 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) mit dem Antrag, das Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 3. August 2004 aufzuheben.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich aus den nachfolgenden Gründen
als offensichtlich unzulässig und ist daher im vereinfachten Verfahren nach
Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen,
summarische Begründung) zu behandeln.

2.1  Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Recht, womit als
Rechtsmittel auf Bundesebene nur die staatsrechtliche Beschwerde gegeben ist.

2.2  Öffentlichrechtliche Körperschaften sind nach konstanter Rechtsprechung
zu Art. 88 OG zur Ergreifung dieses Rechtsmittels, soweit nicht eine
Verletzung der Gemeindeautonomie oder der Bestandesgarantie gerügt wird, nur
legitimiert, wenn sie nicht als Träger hoheitlicher Gewalt oder öffentlicher
Aufgaben auftreten, sondern durch den Entscheid gleich wie eine Privatperson
betroffen sind (Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde,
2. Aufl., Bern 1994, S. 270 - 275; BGE 121 I 218 E. 2a; 120 Ia 95 E. 1a, mit
Hinweisen).

2.3  Eine Verletzung der Gemeindeautonomie fällt vorliegend nicht in Betracht
und wird mit Grund auch nicht geltend gemacht. Es ergibt sich aus der Natur
der Materie, dass die am Leistungsvertrag beteiligten Gemeinden bzw.
Gemeindeverbände für die daraus folgenden Rechte und Pflichten sich nicht auf
ihr Selbstbestimmungsrecht berufen können, sondern der Entscheid über die vom
Kanton aus Vertrag oder Gesetz geschuldeten Betriebsbeiträge im Streitfall
allein den zuständigen kantonalen Rechtspflegeinstanzen vorbehalten sein muss
(vgl. betreffend kantonale Spitalsubventionen Urteile P.349/1985 vom 30.
Dezember 1985, in ZBl 88/1987 S. 120, und 2P.450/1996 vom 3. Oktober 1997, in
ZBl 100/1999 S. 273).

2.4  Die am Leistungsvertrag mit dem Kanton beteiligten Gemeindeverbände sind
andererseits durch den Entscheid über die Festsetzung des Betriebsbeitrages
auch nicht wie ein Privater betroffen. Der Entscheid berührt sie vielmehr
allein in ihrer Stellung als Träger öffentlicher Aufgaben, als welche sie den
betreffenden Leistungsvertrag mit dem Kanton abgeschlossen haben. Sie sind
alsdann nicht legitimiert, den Entscheid über die Festsetzung der
Betriebsbeiträge gestützt auf das Willkürverbot anzufechten (Urteil
2P.450/1996 vom 3. Oktober 1997, E. 1b, in ZBl 100/1999 S. 273, mit
Hinweisen). Auf die wegen Verletzung von Art. 9 BV erhobene staatsrechtliche
Beschwerde ist daher, soweit sie von den beiden Gemeindeverbänden erhoben
wird, nicht einzutreten.

2.5  Die erwähnte Einschränkung der Beschwerdebefugnis gilt im Grundsatz auch
für privatrechtliche Organisationen, soweit sie - z.B. als Spitalträger - mit
öffentlichen Aufgaben betraut sind und vom angefochtenen Entscheid in dieser
Stellung betroffen werden (BGE 121 I 218 E. 3). Eine Ausnahme kann gegeben
sein, wenn sich eine privatrechtliche Organisation dagegen wehren will, dass
ihr öffentliche Aufgaben überbunden werden, oder wenn eine Streitigkeit über
ihr zustehende Abgeltungen vorliegt, soweit sie ein eigenes finanzielles
Risiko trägt (Urteil 2P.167/1993 vom 10. Mai 1994, in ZBl 95/1994 S. 531).
Dass in Bezug auf die neben den beiden Gemeindeverbänden am Leistungsvertrag
mitbeteiligte Stiftung C.________ eine solche Situation gegeben sei, wird
nicht geltend gemacht (zur Begründungspflicht betreffend Legitimation: BGE
125 I 173 E. 1b S. 175, mit Hinweisen). Auf die staatsrechtliche Beschwerde
ist daher auch insoweit nicht einzutreten.

3.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 OG).

Demnach wird im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird unter solidarischer Haftung den drei
Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2004

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: