Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.223/2004
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2P.223/2004 /kil

Urteil vom 18. Mai 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Zollikon, vertreten durch den Gemeinderat, Postfach 212, 8702
Zollikon,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung,  Postfach, 8090 Zürich.

Art. 9, 26 und 29 BV (Kanalisationsanschlussgebühren; Elektrizitätsgebühren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 22. August 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ liess in der Gemeinde Zollikon nach dem Abbruch seines im Jahre
1930 gebauten Einfamilienhauses und dem Zukauf eines Nachbargrundstücks auf
zwei vereinigten Parzellen ein Mehrfamilienhaus erstellen. Die Bauabteilung
der Gemeinde stellte ihm in diesem Zusammenhang am 27. März 2001 verschiedene
öffentliche Abgaben (insbesondere die Anschlussgebühren für Wasser und
Kanalisation sowie den "Netzkostenbeitrag Elektrizitätsversorgung") in der
Höhe von insgesamt Fr. 109'852.35 in Rechnung. Eine hiergegen erhobene
Einsprache blieb erfolglos. Nachdem der Bezirksrat Meilen mit Beschluss vom
5. März 2003 die Abgabeforderung der Gemeinde weitestgehend geschützt und
einen Rekurs von X.________ lediglich im Umfang von Fr. 2'712.85 gutgeheissen
hatte, gelangte Letzerer an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses
hiess seine Beschwerde mit Entscheid vom 22. August 2003 in einem Nebenpunkt
(Rechnung über Fr. 5'237.15 für Baustrom) teilweise gut, wies die Sache
"insoweit zur Neuberechnung der Gebühr für den Stromverbrauch in der Zeit vom
1. Januar bis 29. Februar 2000" an den Gemeinderat von Zollikon zurück und
wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 11. November 2003 nicht ein. Es erwog im
Wesentlichen, erst der vom Gemeinderat noch zu fällende Entscheid bezüglich
der Rechnung für den Baustrom bilde zusammen mit dem
Verwaltungsgerichtsurteil vom 22. August 2003 einen Endentscheid im Sinne von
Art. 87 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde dannzumal zulässig sein
werde.

C.
Am 6. August 2004 wurde X.________ von den Gemeindewerken Zollikon für den
elektrischen Energiebezug in der "Periode Januar bis Februar 2000" ein Betrag
von Fr. 2'370.75 in Rechnung gestellt.

D.
X.________ führt mit Eingabe vom 10. September 2004 staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2003 - soweit es den
Beschwerdeanträgen 3, 4 und 7 nicht gefolgt sei - aufzuheben und die Sache zu
neuem Entscheid an die "Vorinstanz" zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantrag 3 hatte X.________ vor dem Verwaltungsgericht verlangt,
dass ihm bei den Kanalisationsanschlussgebühren, den Wasseranschlussgebühren
und beim Netzkostenbeitrag für die Elektrizitätsversorgung die Werte der
vorbestehenden Anschlussrechte des alten Gebäudes angerechnet würden. Mit
Beschwerdeantrag 4 wollte X.________ die Gemeinde Zollikon verpflichten, ihm
die Kosten von Fr. 18'260.-- für ein auf eigene Rechnung erstelltes
Regenwasserrückhaltebecken zu ersetzen. Mit Beschwerdeantrag 7 hatte er
schliesslich das Begehren gestellt, die Baubewilligungsgebühren (Fr.
5'873.--) seien "auf das gemäss der kantonalen Verordnung über die Gebühren
der Gemeindebehörden zulässige Mass zu reduzieren".

Die Gemeinde Zollikon beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellt
denselben Antrag.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, der sich
auf kantonales bzw. kommunales Recht stützt und gegen den, da auf Bundesebene
kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht, die staatsrechtliche
Beschwerde zulässig ist (Art. 84 Abs. 1, Art. 86 und Art. 87 OG). Die im
bundesgerichtlichen Entscheid 2P.279/2003 vom 11. November 2003 genannten
Eintretensvoraussetzungen sind nunmehr erfüllt: Der Gemeinderat hat über die
gemäss dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts noch zu behandelnde
Teilposition (Kosten für Baustrom) mit Verfügung vom 6. August 2004 neu
entschieden. Diese Verfügung bildet zusammen mit dem Rückweisungsentscheid
des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2003, welcher über die restlichen
Teilpositionen bereits definitiv befunden hat, einen Endentscheid gemäss Art.
87 OG. Da der Beschwerdeführer nur die schon in diesem Rückweisungsentscheid
abschliessend beurteilten Punkte, aber nicht auch die Gegenstand der neuen
gemeinderätlichen Verfügung bildende Position des Baustromes anfechten will
(vgl. S. 3 der Beschwerdeschrift), braucht er das Verwaltungsgericht nicht
erneut anzurufen (BGE 121 I 1 E. 5a/bb S. 11 mit Hinweisen); er kann, wie im
Bundesgerichtsurteil vom 11. November 2003 (E. 3.3) dargelegt, im Anschluss
an die neue Gemeinderatsverfügung direkt mit staatsrechtlicher Beschwerde an
das Bundesgericht gelangen und darf sich dabei, da er die neue Verfügung des
Gemeinderates bezüglich des Baustroms akzeptiert, zulässigerweise darauf
beschränken, lediglich die Aufhebung der umstrittenen Teile des
Verwaltungsgerichtsurteils vom 22. August 2003 zu verlangen (vgl. BGE 122 I
39 E. 1a/bb S. 42 f.; 117 Ia  251 E. 1b am Ende S. 255). Als
Abgabepflichtiger ist er zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art.
88 OG).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176, mit
Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein
(BGE 107 Ia 186 E. b). Macht der Beschwerdeführer - wie hier - eine
Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet.

2.
Streitig sind die Anschlussgebühren für Kanalisation, Wasser und Elektrizität
sowie die Baubewilligungsgebühr (dazu E. 5) für das auf den vereinigten
beiden Parzellen neu erstellte Mehrfamilienhaus.

2.1
2.1.1Nach Art. 13 Abs. 1 der kommunalen Verordnung vom 29. Oktober 1995 über
die Abwassergebühren (VA) bemisst sich die Anschlussgebühr nach dem Zeitwert
bzw. dem Gebäudeversicherungswert der angeschlossenen Bauten. Bauliche
Werterhöhungen sowie Vergrösserungen des umbauten Raumes sind durch eine
entsprechende Zusatzgebühr abzugelten (Art. 13 Abs. 2 VA). Wird ein Gebäude,
für das bereits die einmalige Anschlussgebühr erhoben wurde, abgebrochen,
durch Brand oder ähnliche Ereignisse zerstört und wird an dessen Stelle
innert zehn Jahren eine Neubaute errichtet, so wird die ursprünglich
geleistete Zahlung bei der Festsetzung der neuen Anschlussgebühr angerechnet
(Art. 13 Abs. 3 VA).

2.1.2 Eine ähnliche Regelung gilt nach den kommunalen Bestimmungen für die
Wasserversorgung: Jeder Bezüger hat eine einmalige Wasseranschlussgebühr in
der Höhe von 1 % des Gebäudeversicherungswertes der Baute (Zeitbauwert) zu
bezahlen; Erhöhungen des Gebäudeversicherungswertes durch Um- und Anbauten
sind zum gleichen Ansatz abzugelten. Bei Abbruch und folgendem Neubau der
Liegenschaft wird die früher geleistete Zahlung angerechnet (Art. 31 des
Reglements vom 26. Januar 1994 über die Lieferung von Energie und Wasser [RL]
in Verbindung mit Ziff. 2 des Tarifs für Netzkostenbeiträge der
Wasserversorgung [Tarif Wasserversorgung]).

2.1.3 Für die Elektrizitätsversorgung werden Netzkostenbeiträge nach der
installierten Leistung aufgrund der Abnahmekontrolle erhoben. Bei einer
"Nutzungsänderung" wird die bereits installierte Leistung angerechnet und
zusätzlich installierte Leistung nachverrechnet, wobei der Kostenbeitrag an
die Liegenschaft gebunden ist (Art. 31 RL in Verbindung mit Abschnitt A Ziff.
2 des Tarifs über die Netzkostenbeiträge der Elektrizitätsversorgung [Tarif
Elektrizitätsversorgung]).

2.2 Dass die vorliegend in Rechnung gestellten Anschlussgebühren bzw.
Netzkostenbeiträge den einschlägigen kommunalen Bestimmungen (vgl. E.
2.1.1-2.1.3) entsprechen, wird vom Beschwerdeführer nicht oder jedenfalls
nicht mit tauglichen, den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
genügenden Rügen in Frage gestellt. Er bestreitet aber die
Verfassungsmässigkeit der zur Anwendung gebrachten kommunalen Normen, was im
vorliegenden Verfahren auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise zu prüfen
ist.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer stuft die streitigen Abgaben als "Vorzugslasten" ein,
durch welche die Vorteile aus den Aufwendungen des Gemeinwesens für die
Erschliessung des Grundstücks abgegolten würden (S. 7 der Beschwerdeschrift).
Er macht geltend, der fragliche Mehrfamilienhaus-Neubau sei teilweise auf
einem Grundstück errichtet worden, auf dem zuvor sein Einfamilienhaus
gestanden habe, welches bereits an die Kanalisation angeschlossen gewesen sei
und auch einen Wasser- und Stromanschluss gehabt habe. Hiefür seien vom
früheren Eigentümer die entsprechenden Anschlussgebühren, soweit solche
überhaupt erhoben worden seien, bereits bezahlt worden. Von den für das neue
Mehrfamilienhaus gemäss geltendem Tarif zu bezahlenden Anschlussgebühren
seien richtigerweise jene Gebühren abzuziehen, die nach heutigem Tarif für
den Anschluss des abgebrochenen Einfamilienhauses (Baujahr 1930) zu bezahlen
wären. Die für den Neubau nunmehr erhobenen Gebühren seien jedoch so
berechnet worden, wie wenn auf dem Grundstück (noch) kein Gebäude bestanden
hätte. Soweit das Grundstück aber schon erschlossen gewesen sei, kassiere die
Gemeinde damit Anschlussbeiträge für den gleichen Mehrwert, und eine
derartige "mehrfache Abgeltung des Mehrwertvorteils" verstosse offensichtlich
gegen das Äquivalenzprinzip.

3.2 Bei den vorliegenden streitigen Abgaben handelt es sich entgegen der
Annahme des Beschwerdeführers nicht im rechtstechnischen Sinne um
Vorzugslasten bzw. um Beiträge, sondern um Anschlussgebühren (vgl. zur
begrifflichen Unterscheidung Adrian Hungerbühler, Grundsätze des
Kausalabgabenrechts, Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und
Doktrin, in: ZBl 2003 (104) S. 509 f., sowie Urteil 2P.45/2003 vom 28. August
2003, E. 5.3, in: ZBl 2004 (105) S. 267, vgl. auch Urteil 2P.78/2003 vom 1.
September 2003, E. 3, in: ZBl 2004 (105) S. 272 f., je mit Hinweisen): Die
Abgaben werden nicht erhoben, um den wirtschaftlichen Sondervorteil der
Erschliessung bzw. der Überbaubarkeit des Grundstücks abzugelten, sondern als
Gegenleistung für den Anschluss eines bestimmten Gebäudes an das betreffende
Versorgungsnetz.  Zwar dienen auch Anschlussgebühren, gleich wie
Erschliessungsbeiträge, regelmässig der Deckung der Erstellungskosten der
öffentlichen Anlage, und für ihre Bemessung darf ebenfalls auf das Ausmass
des dem Pflichtigen erwachsenden Vorteils abgestellt werden. Anders jedoch
als Erschliessungsbeiträge, die unabhängig vom tatsächlichen Anschluss einer
bestimmten Baute in der Regel allein nach der möglichen baulichen Nutzung der
Parzelle bemessen werden, setzt die (allenfalls auch kumulativ zu
entrichtende) Anschlussgebühr den Anschluss eines bestimmten Gebäudes voraus,
was es alsdann rechtfertigen kann, für ihre Bemessung auf den jeweiligen
Gebäudewert abzustellen. Es ist dementsprechend auch zulässig und üblich, für
den Fall, dass eine angeschlossene Baute nachträglich umgebaut oder erweitert
wird, ergänzende Anschlussgebühren zu erheben (ZBl 2004 [105] S. 267).

Umstritten kann sein, wie Bauten, welche anstelle einer abgebrochenen oder
zerstörten vorbestandenen Baute errichtet werden, bezüglich der Bemessung der
Anschlussgebühr zu behandeln sind. Zwischen Um- und Erweiterungsbauten
einerseits und Ersatzbauten andererseits lässt sich keine scharfe Trennung
ziehen. Bei Um- und Erweiterungsbauten kann die neugeschaffene Bausubstanz
wert- und volumenmässig derart dominieren, dass der Vorgang baulich und
wirtschaftlich einer Ersatzbaute gleich- oder nahekommt. Das Bundesgericht
erachtete es daher als zulässig, einer kommunalen Regelung, welche für
Ersatzbauten (unabhängig vom Alter der beseitigten Baute und von den Gründen
des Abbruchs) generell die für Neubauten geltende volle Anschlussgebühr
gemäss Brandversicherungswert vorsah, bei Um- und Erweiterungsbauten dagegen
(unabhängig vom Verhältnis der alten zur neuen Bausubstanz) nur die
zusätzlich geschaffenen Grössen einer Anschlussgebühr unterwarf, wegen
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Gefolgschaft zu verweigern
(Urteil 2P.78/2003, in ZBl 2004 [105], S. 270). Zwar können insbesondere
Gemeinden mit weitgehend überbautem Gebiet für die Finanzierung der
(laufenden) Erneuerung ihrer Versorgungsanlagen auf Anschlussgebühren
angewiesen sein, welche auch für Umbauten und Ersatzbauten nach einem ihren
heutigen Finanzbedürfnissen entsprechenden Satz erhoben werden; sie haben
sich aber bei der Erfassung solcher Tatbestände an die Schranken der
Rechtsgleichheit zu halten (erwähntes Urteil, a.a.O., S. 275).

3.3
3.3.1Im vorliegenden Fall sehen die einschlägigen kommunalen Bestimmungen,
was die Anschlussgebühren für die Abwasserentsorgung und die Wasserversorgung
betrifft, zwar ebenfalls eine unterschiedliche Behandlung von Ersatzbauten
einerseits und Um- und Erweiterungsbauten andererseits vor. Die letzteren
werden nur nach Massgabe der Erhöhung des Gebäudeversicherungswertes mit
einer Zusatzgebühr belastet. Bei Ersatzbauten bemisst sich die Abgabe nach
dem (gesamten) Gebäudeversicherungswert, doch wird  die für die beseitigte
Altbaute seinerzeit bezahlte Anschlussgebühr in Abzug gebracht (vgl. vorne E.
2.1.1 und 2.1.2).
3.3.2 Der Beschwerdeführer wirft dieser Regelung zunächst vor, die
unterschiedliche Ausgestaltung der Abgabepflicht bei Altbauerweiterungen und
Neubauten sei willkürlich. Es gehe um bereitzustellende Anschlusskapazitäten,
um die Abgeltung des Mehrwerts und nicht um Bauarten oder Beweggründe des
Bauherrn. Es müsse in jedem Falle der gegenwärtige Wert des "Vorzugsrechts"
in Anschlag gebracht werden.

3.3.3 Diesen Einwänden ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich
vorliegend, wie bereits dargelegt (vorne E. 3.2), nicht um eine - nach den
abstrakten Nutzungsmöglichkeiten zu bemessende - Vorzugslast, sondern um die
Gebühr für den Anschluss eines bestimmten Gebäudes handelt. Durch die
Errichtung und den Anschluss eines neuen Gebäudes wird, auch wenn dieses ein
anderes, bereits angeschlossenes Gebäude ersetzt, grundsätzlich ein neuer
Abgabetatbestand geschaffen. Es gibt kein unabhängig von einem bestimmten
Gebäude bestehendes, zeitlich unbeschränktes wohlerworbenes Anschlussrecht,
das bei späteren baulichen Änderungen als feste Grösse respektiert werden
müsste, wie dies der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Gründe der
Billigkeit können es aber gerechtfertigt erscheinen lassen, auch bei
Ersatzbauten, gleich wie bei Erweiterungs- und Umbauten, bei der Bemessung
der Anschlussgebühr den bisher auf den betreffenden Grundstücken vorhandenen
und durch eine entsprechende Abgabe bereits abgegoltenen Anschlüssen bis zu
einem gewissen Grade Rechnung zu tragen. Die oben erwähnten Regelungen der
Gemeinde Zollikon berücksichtigen dieses Anliegen, indem auch bei
Ersatzbauten die für Altbauten auf dem gleichen Grundstück bereits bezahlten
Anschlussgebühren unter gewissen Voraussetzungen abgezogen werden können.
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem im erwähnten Urteil
2P.78/2003 (ZBl 2004 [105] S. 270) beurteilten Sachverhalt, wo Ersatzbauten
generell - ohne jegliche Möglichkeit der Anrechnung bereits bezahlter
Anschlussgebühren - wie Neubauten behandelt wurden.

Der Beschwerdeführer wirft der hier anwendbaren Ordnung allerdings vor, dass
sie für Ersatzbauten nur den Abzug einer weit zurückliegenden - und
dementsprechend niedrigen - Zahlung zulasse, während richtigerweise der Wert
des Anschlussrechtes gemäss heutigem Tarif angerechnet werden müsste. Diese
Konsequenz drängt sich aber weder sachlich noch rechtlich zwingend auf. Die
beanstandete Ordnung beruht vielmehr auf vertretbaren Überlegungen: Je älter
die beseitigte bzw. zerstörte Altbaute war, desto niedriger fällt der
mögliche Abzug für die bereits bezahlten Anschlussgebühren aus, sei es, weil
der massgebende Gebäudeversicherungswert damals entsprechend tiefer war oder
weil gar keine oder eine nach einem anderen Kriterium bemessene (regelmässig
ebenfalls niedrige) Anschlussgebühr erhoben worden war; je jünger die
beseitigte Baute war, desto eher entspricht die abziehbare Anschlussgebühr
den heutigen Bemessungskriterien. Dies harmoniert mit dem Umstand, dass die
öffentlichen Versorgungsnetze, die zu den seinerzeitigen tieferen Baukosten
erstellt worden waren, ihrerseits altern und zu heutigen Kosten erneuert und
ausgebaut werden müssen. Wäre der Abzug früherer Anschlussgebühren bei
Ersatzbauten nach dem aktuellen Tarif zu gewähren, müssten für eigentliche
Neubauten zum Ausgleich entsprechend höhere Gebühren verlangt werden, was
unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nicht unproblematisch wäre
(vgl. Werner Spring/Rudolf Stüdeli, Die Finanzierung kommunaler
Abwasseranlagen, 1985, S. 52).

Dass und wieso es verfassungswidrig sein soll, bei Ersatzbauten die
Anrechnung früher bezahlter Anschlussgebühren - wie vorliegend für die
Abwasserentsorgung vorgesehen - auf jene Fälle zu beschränken, in denen die
Bauherrschaft den Neubau innert einer bestimmten Frist errichtet, wird in der
staatsrechtlichen Beschwerde nicht, jedenfalls nicht in rechtsgenüglicher
Form (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) geltend gemacht, weshalb diese Frage hier
nicht weiter erörtert zu werden braucht.
Im Falle des Beschwerdeführers kommt im Übrigen dazu, dass das anstelle des
abgebrochenen Einfamilienhauses errichtete neue Mehrfamilienhaus teilweise
auf dem nachträglich zugekauften, bisher unüberbauten Nachbargrundstück steht
und insofern auch einem Neubau gleichgestellt werden könnte. Wenn das
Verwaltungsgericht die auf der dargelegten kommunalen Regelung beruhende
Abrechnung für die Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr schützte, liegt
darin weder ein Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen das
Willkürverbot (Art. 9 BV); ebenso wenig kann von einer Verletzung der
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) durch Enteignung eines Anschlussrechtes die
Rede sein.

3.3.4 Was den in Rechnung gestellten Netzkostenbeitrag (für die
Elektrizitätsversorgung) betrifft, so setzt sich die Beschwerdeschrift mit
den einschlägigen kommunalen Vorschriften, welche abweichend von der für
Wasser und Abwasser geltenden Regelung formuliert sind, wie auch mit den
diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht in
rechtsgenüglicher Weise auseinander (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Gemäss den
Feststellungen des Verwaltungsgerichts (S. 12/13 des angefochtenen
Entscheides) wurden nach früherer Regelung keine derartigen Beiträge erhoben,
und eine Gebührenverminderung in Berücksichtigung ehemals bestehender
Elektrizitätsanschlüsse auf der Liegenschaft einer Neuüberbauung sei in den
geltenden Vorschriften nicht vorgesehen. Was in der Beschwerdeschrift (S. 12
f.) dagegen vorgebracht wird - es gehe einzig um die Weiterbenutzung
teilweise schon bestehender Infrastrukturen; eine Gemeinde könne auf die
Erhebung einer "Mehrwertabschöpfung" verzichten, und mit der Bezahlung der
laufenden Bezugskosten für Strom (und Wasser) seien offensichtlich auch die
Kosten der Erstellung der Anlagen abgegolten worden -, ist nach dem Gesagten
für sich allein nicht geeignet, die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen
Entscheides in diesem Punkt in Frage zu stellen. Auf die staatsrechtliche
Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten (E. 1.3).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer verlangte im kantonalen Verfahren erfolglos den
Ersatz der Kosten eines Regenwasserrückhaltebeckens, welches er in Erfüllung
einer Auflage der Baubewilligung für das neue Mehrfamilienhaus erstellt
hatte, bzw. die Anrechnung dieser Kosten auf die vorliegend streitige
Kanalisationsanschlussgebühr.

4.2 Der Bezirksrat Meilen lehnte in seinem ersten, in Rechtskraft erwachsenen
Beschluss vom 12. November 2002, der eine Beschwerde gegen die periodische
Grundgebühr für die Abwasserentsorgung betraf, eine Reduktion dieser Gebühr
zur Kompensation der Kosten des Retentionsbeckens ab. Zugleich wies er darauf
hin, die seinerzeitige Auflage (aus dem Jahre 1998) zur Erstellung des
Beckens sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Pflicht zur
Entrichtung der Benützungsgebühren für die Inanspruchnahme der
Abwasserentsorgungsanlage bestehe unabhängig davon, dass das Meteorwasser
über ein vom Beschwerdeführer erstelltes Retentionsbecken ins öffentliche
Kanalnetz geleitet werde. Das Retentionsbecken verlangsame lediglich den
Abfluss des Meteorwassers, ohne dessen Menge zu beeinflussen. Zwar treffe zu,
dass das betreffende Kanalisationsteilstück noch nicht ausreichend ausgebaut
sei und es der Gemeinde obliege, die erforderliche Kalibrierung künftig
sicherzustellen. Mit der Auflage der Erstellung eines Retentionsbeckens habe
die Gemeinde dem Beschwerdeführer die sofortige Ausführung seines
Bauvorhabens ermöglicht. Dieses hätte andernfalls bis zur Sanierung des
betreffenden Kanalisations-Teilstückes zurückgestellt werden müssen.

Im zweiten Rekursentscheid (Beschluss vom 5. März 2003), worin über die
vorliegend streitigen Anschlussgebühren zu befinden war (vgl. vorne "A.-"),
trat der Bezirksrat Meilen auf das Begehren um Ersatz der Kosten (von Fr.
18'260.--) für die Erstellung und den Unterhalt des Retentionsbeckens nicht
ein mit der Begründung, hierüber habe er bereits mit seinem Entscheid vom 12.
November 2002 rechtskräftig befunden.

4.3 Das Verwaltungsgericht schützte den Entscheid des Bezirksrats vom 5. März
2003 im Ergebnis mit der Begründung, Streitgegenstand des betreffenden
Verfahrens habe einzig die Erhebung und Bemessung der Anschlussgebühr
gebildet; ein Begehren um Anrechnung der Kosten des Retentionsbeckens auf
diese Gebühr sei nicht mehr gestellt worden, womit diese Frage nicht mehr
habe Verfahrensgegenstand bilden können. Doch selbst wenn das sinngemässe
Vorliegen eines solchen Begehrens zu bejahen wäre, wäre das
Anrechnungsbegehren materiell als unbegründet abzuweisen. Die Verpflichtung
zur Erstellung des Regenwasserrückhaltebeckens habe sich bereits aus der
Kanalisationsanschlussbewilligung vom 7. August 1998 ergeben. Der
Beschwerdeführer hätte sich damals mittels Einsprache gegen diese Anordnung
wehren müssen. Dass der Bauherr mit der Erstellung des Rückhaltebeckens nicht
von der Kanalisationsanschlussgebühr befreit werde, habe sich schon aus dem
Dispositiv (Ziff. II) der genannten Verfügung ergeben, wonach die Erhebung
einer Kanalisationsanschlussgebühr vorbehalten bleibe.

4.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, sinngemäss habe er durchaus schon im
Verfahren vor dem Bezirksrat die Verrechnung seiner Aufwendungen für das
Retentionsbecken mit den streitigen Abgaben verlangt. Er beanstandet, dass
das Verwaltungsgericht gestützt auf seine materielle Eventualbegründung auf
eine Rückweisung der Sache an den Bezirksrat verzichtet und ihm dadurch den
Rechtsweg um eine Instanz verkürzt habe. Im Übrigen verkenne das
Verwaltungsgericht, dass die vom Pflichtigen erbrachten Eigenleistungen bei
der Bemessung der Anschlussgebühr in Anrechnung zu bringen seien. Zu
verlangen, dass er bereits die Bewilligung vom 7. August 1998 für die
betreffende Entwässerungsanlage (Retentionsbecken) hätte anfechten müssen,
sei überspitzt formalistisch, nachdem diese Verfügung über die Kostentragung
nichts gesagt habe. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei auch mit
dem Gebot von Treu und Glauben nicht vereinbar.

4.5 Die Gemeinde Zollikon rechtfertigt im Verfahren vor Bundesgericht die
Nichtanrechnung der Kosten des Retentionsbeckens auf die
Kanalisationsanschlussgebühr mit dem Argument, dass solche Anlagen heute
gemäss den einschlägigen Richtlinien allgemein üblich seien und zu den
privaten Entwässerungsanlagen gehörten.

Schon in ihrem Einspracheentscheid vom 21. März 2001 betreffend die
periodische Abwassergrundgebühr hatte die Gemeinde die Auffassung vertreten,
die Errichtung derartiger Retentionsbecken auf dem zu entwässernden
Grundstück obliege gemäss den einschlägigen Vorschriften dem Grundeigentümer.
Bezirksrat und Verwaltungsgericht haben zu dieser - vom Beschwerdeführer
bestrittenen (vgl. etwa Rekursschrift vom 21. April 2002, Ziff. 47 ff.) -
Darstellung der Rechtslage (soweit ersichtlich) nie ausdrücklich Stellung
genommen.

4.6 Das Bundesgericht erachtete es in einem Urteil (2P.340/1995 vom 27.
Februar 1997) als mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar, dass ein
Grundeigentümer, der infolge eines ausserordentlich hohen Abwasseranfalles
auf eigene Kosten Rückhaltemassnahmen treffen muss, trotzdem noch den vollen
Anschlussbeitrag zu entrichten hat. Seien die Rückhaltemassnahmen dagegen
deswegen notwendig, weil im Bereich des Grundstückes die Kanalisation
ungenügend dimensioniert sei, könne sich aus Gründen der Rechtsgleichheit
eine Beitragsreduktion aufdrängen (erwähntes Urteil, E. 5 f). Das
Bundesgericht erwog ferner, das kantonale Verwaltungsgericht werde zu prüfen
haben, ob die Kanalisation den einschlägigen Vorschriften widerspreche oder
allenfalls in rechtsungleicher Weise im Bereich des Grundstücks der
Betroffenen kleiner dimensioniert sei als im Bereich vergleichbarer
Grundstücke. Sei dies der Fall, rechtfertige sich eine Beitragsreduktion
(erwähntes Urteil, E. 5 g).

4.7 Wie es sich vorliegend mit dieser Frage verhält, lässt sich den Akten
nicht zuverlässig entnehmen. Die erwähnten Erwägungen im Entscheid des
Bezirksrats vom 12. November 2002 (vgl. vorne E. 4.2) scheinen darauf
hinzudeuten, dass die gegenwärtig bestehende Kanalisation im betreffenden
Gemeindegebiet ungenügend dimensioniert ist. Nach den Darlegungen der
Gemeinde dagegen wäre anzunehmen, dass Rückhaltemassnahmen der fraglichen Art
heute für alle Bauten der betreffenden Kategorie verlangt werden. Der
Beschwerdeführer hat die Anrechnung seiner Aufwendungen für das
Retentionsbecken auf die Kanalisationsanschlussgebühr im kantonalen Verfahren
hinreichend klar verlangt. Der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass
hierüber mit der seinerzeiten Bewilligung vom 7. August 1998 bereits
abschlägig entschieden worden sei, erscheint nicht haltbar. Mit dem blossen
Hinweis, wonach die Erhebung einer Kanalisationsanschlussgebühr vorbehalten
bleibe, war eine mögliche Reduktion derselben aus Gründen der hier in Frage
stehenden Art nicht ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hätte
richtigerweise prüfen müssen, ob die Erstellung des Retentionsbeckens nach
der heutigen kommunalen Praxis zu den ordentlicherweise dem Eigentümer
obliegenden und von ihm zu finanzierenden Massnahmen gehört oder ob diese
private Vorkehr hier bloss infolge eines vorschriftswidrigen,
korrekturbedürftigen Ungenügens der öffentlichen Entwässerungsanlage
ausnahmsweise der Bauherrschaft auferlegt wurde, was alsdann aus Gründen der
rechtsgleichen Behandlung auf die Bemessung der Kanalisationsanschlussgebühr
einen Einfluss haben müsste oder könnte. Die staatsrechtliche Beschwerde ist
in diesem Teilpunkt gutzuheissen.

5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Ablehnung seines Antrages 7 durch das
Verwaltungsgericht (betreffend die Herabsetzung der Baubewilligungsgebühren)
sei willkürlich.

5.1 Der Beschwerdeführer hatte dem Verwaltungsgericht vorgetragen, er habe
der Gemeinde Zollikon im Zusammenhang mit der Realisierung seines
Bauvorhabens schon mindestens Fr. 24'291.-- an Gebühren bezahlt. Durch die
Bezahlung der geforderten weiteren Fr. 5'873.50 an Baubewilligungsgebühren
würde dieser Betrag auf Fr. 30'164. 50 ansteigen. Dies sei unzulässig, da
gemäss der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden die Gesamtsumme
der Gebühren für ein Bauwerk höchstens Fr. 24'000.-- betragen dürfe.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Einwendungen entgegengehalten, dass der
Beschwerdeführer mit seiner Einsprache an den Gemeinderat  (vom 26. April
2001) die in der Depositenabrechnung vom 27. März 2001 enthaltene Position
"Baubewilligungs- und Kontrollgebühren" von Fr. 5'873.50 seinerzeit nicht
angefochten habe, womit diese Position in Rechtskraft erwachsen und der
Bezirksrat in seinem Entscheid vom 5. März 2003 diesbezüglich auf den Rekurs
im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten sei.

Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass die fraglichen "Entscheide über
die Teilgebühren" rechtskräftig seien (S. 29 Ziff. 5 der Beschwerdeschrift).
Unzulässig sei jedoch die Vollstreckung dieser das zulässige Maximum
übersteigenden Gebührenforderungen. Dem Pflichtigen könne nicht zugemutet
werden, die einzelnen Teilgebühren, deren Summe die vorgeschriebene
Obergrenze von Fr. 24'000.-- überschreiten könnte, in einer Unzahl von
Verfahren "auf Verdacht hin" anzufechten.

5.2 Welche Tragweite der angerufenen Gebührenlimite (vgl. Verordnung vom 8.
Dezember 1966 über die Gebühren der Gemeindebehörden, § 1 lit. E) zukommt und
wieweit sie vorliegend eingehalten wurde, braucht nicht weiter untersucht zu
werden. Der Verzicht auf die Vollstreckung könnte nur dann verlangt werden,
wenn die rechtskräftig festgelegten Teilgebühren aufgrund der angerufenen
Begrenzungsnorm geradezu als nichtig zu betrachten wären (vgl. zur
Nichtigkeit eines Entscheides  BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f.). Dass und
inwiefern diese Konsequenz aufgrund der einschlägigen Vorschriften sich hier
aufdrängen könnte, wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht in
rechtsgenüglicher Form (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) dargetan. Die Gemeinde
vertritt den Standpunkt, die von ihr erhobenen Gebühren entsprächen den
massgebenden Vorschriften und seien damit rechtmässig. Der Beschwerdeführer
setzt sich mit diesem Argument nicht auseinander. Auf die staatsrechtliche
Beschwerde ist in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten.

6.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit in einem Teilpunkt
(mögliche Reduktion der Kanalisationsanschlussgebühr zur Abgeltung der Kosten
des Retentionsbeckens) als begründet, indem hierüber aufgrund ergänzender
Sachverhaltsabklärungen neu zu entscheiden sein wird; in allen übrigen
Punkten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dieses
Ergebnis bedingt auch eine Aufhebung des Kostenspruches des angefochtenen
Urteils, der allenfalls korrigiert werden muss.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr
anteilsmässig auf den Beschwerdeführer und die Gemeinde Zollikon, um deren
Vermögensinteressen es vorliegend geht, zu verlegen (Art. 156 OG). Der nicht
anwaltlich vertretene, teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat keinen
Anspruch auf Parteikostenersatz (BGE 129 I 265 E. 6.2 S. 280), selbst dann
nicht, wenn er (vgl. Briefkopf der Beschwerdeeingabe) als in eigener Sache
selbst handelnder Anwalt tätig geworden sein sollte (BGE 129 V 113 E. 4.1 S.
116; 119 Ib 412 E. 3 S. 415).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 In  teilweiser Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde werden Ziff.
1 Satz 2, soweit damit die Beschwerde gegen die Festlegung der
Kanalisationsanschlussgebühr abgewiesen wird, sowie Ziff. 2 und 3 des Urteils
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2003 aufgehoben.

1.2 Im Übrigen wird die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 5'000.-- wird mit Fr. 3'500.-- dem
Beschwerdeführer und mit Fr. 1'500.-- der Gemeinde Zollikon auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Zollikon und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: