Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2P.222/2004
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2P.222/2004/leb
2A.508/2004

Urteil vom 11. Februar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Küng.

A. und B.C.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
BDO Visura, Steuern und Recht,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn,
Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.

Direkte Bundessteuer 1999-2000; Staatssteuer 1999,

Staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das
Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 21. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
A. C.________ war bis zum 31. Dezember 1998 selbstständig erwerbend. Danach
war er bei der D.________ AG angestellt, von welcher er seit 1991 20% der
Aktien innehatte; die restlichen 80% der Aktien dieser Gesellschaft waren im
Besitz von E.________. Die D.________ AG spaltete ihre Spritzgiessaktivitäten
am 26. November 1997 ab und übertrug die entsprechenden Aktiven und Passiven
zum Verkehrswert von Fr. 351'000.-- der von A.C.________ und F.________ neu
gegründeten G.________ AG. Im Laufe des Jahres 1998 wurden die Aktien der
G.________ AG für Fr. 1'250'000.-- an die H.________ AG verkauft. Diese
absorbierte in der Folge ihre Tochtergesellschaft.

B.
Die Eheleute C.________ wurden am 8. August 2000 aufgrund des
Bemessungsjahres 1998 betreffend die Staatssteuer für das Steuerjahr 1999 und
für die direkte Bundessteuer für die Veranlagungsperiode 1999/2000
(Bemessungsjahre 1997/98) veranlagt. Mit Verfügung vom 16. November 2001
wurden diese Veranlagungen jedoch berichtigt, indem für A.C.________ auf den
1. Januar 1999 eine Zwischenveranlagung vorgenommen und zugleich eine
geldwerte Leistung von Fr. 179'800.-- aus der Abspaltung D.________
AG/G.________ AG und dem darauf folgenden Verkauf der Aktien der G.________
AG aufgerechnet wurde; die berichtigten Veranlagungen lauteten für die
Staatssteuer 1999 auf ein Einkommen von Fr. 276'566.-- (zum Satze von Fr.
285'366.--) und für die direkte Bundessteuer 1999/2000 auf ein Einkommen von
Fr. 179'600.--. Eine dagegen gerichtete Einsprache wies die
Veranlagungsbehörde X.________ mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2002
betreffend die Staatssteuer ab und setzte das steuerbare Einkommen für die
direkte Bundessteuer auf Fr. 148'400.-- fest. Der Rekurs betreffend die
Staatssteuer 1999 bzw. die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer
1999/2000 an das Kantonale Steuergericht Solothurn wurden mit Entscheid vom
21. Juni 2004 teilweise gutgeheissen, das versehentlich nicht berücksichtigte
Aktienkapital von Fr. 20'000.-- vom steuerbaren Beteiligungsertrag abgezogen
und damit die steuerbare geldwerte Leistung nur noch auf Fr. 159'800.-- (bzw.
durchschnittlich Fr. 79'900.--) bestimmt (Verkaufspreis Fr. 1'250'000.--
abzüglich Aktiven im Betrag von Fr. 351'000.-- = Fr. 899'000.--, abzüglich
Aktienkapital Fr. 100'000.-- = Fr. 799'000.--, davon 20% = Fr. 159'800.--).
Daraus resultierte für die Eheleute C.________ für die Staatssteuer 1999 ein
Einkommen von Fr. 256'366.-- (zum Satz von Fr. 265'166.--) und für die
direkte Bundessteuer 1999/2000 ein solches von Fr. 138'300.--.

C.
Gegen diesen Entscheid des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 21. Juni
2004 (eröffnet am 12. August 2004) erheben A. und B.C.________ mit Eingaben
vom 9. September 2004 sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie rügen eine Verletzung von
Art. 9 BV, insbesondere einen Verstoss gegen das Gebot des Handelns nach Treu
und Glauben sowie des Willkürverbotes, und sie stellen sinngemäss die
Begehren, das angefochtene Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn
(und die entsprechenden Steuerrechnungen vom 30. August 2004) aufzuheben, das
steuerbare Einkommen um den Erlös aus dem Verkauf der Aktien der G.________
AG zu reduzieren, die Zwischenveranlagung per 1. Januar 1999 lediglich
bezüglich des Erwerbseinkommens - unter Ausklammerung der übrigen
Steuerfaktoren - vorzunehmen, und das steuerbare Einkommen für die
Staatssteuer 1999 auf Fr. 96'500.-- und für die direkte Bundessteuer
1999/2000 auf Fr. 58'500.-- festzusetzen.

Das Steueramt des Kantons Solothurn sowie das Kantonale Steuergericht
Solothurn beantragen die Abweisung der beiden Beschwerden, letzteres unter
Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben) schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die im Wesentlichen gleich lautenden Beschwerden betreffen die gleichen
Parteien, richten sich gegen den selben Entscheid und werfen grösstenteils
übereinstimmende Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, sie
gemeinsam zu behandeln und zu diesem Zweck die Verfahren zu vereinigen.

2.
In beiden Verfahren stellen sich die zwei Fragen, ob der aus der
Umstrukturierung auf Seiten des Aktionärs resultierende Zufluss von insgesamt
Fr. 159'800.-- bei den Beschwerdeführern besteuert und - gegebenenfalls - ob
dieser Zufluss im Rahmen berichtigter Veranlagungen steuerlich erfasst werden
darf.

3.
Die erste Frage hat das Bundesgericht in Bezug auf den Mehrheitsaktionär
F.________ bereits im Urteil 2P.24/2004 bzw. 2A.55/2004 vom 12. Oktober 2004
entschieden. Gleichwohl stellen sich die Beschwerdeführer erneut auf den
Standpunkt, die Steuerbehörde habe ihnen eine verbindliche Zusicherung
gegeben, wonach der aus dem Aktienverkauf erzielte Kapitalgewinn auf den aus
der Umstrukturierung hervorgegangenen neuen Beteiligungsrechten der
G.________ AG steuerfrei sei. Die Vorinstanz vermochte jedoch aus den
vorgelegten Unterlagen wiederum keine solche Zusicherung seitens der
Steuerbehörde zu erkennen. Dieses Ergebnis hat das Bundesgericht schon im
erwähnten  Urteil betreffend den Hauptaktionär F.________ ausdrücklich
bestätigt. Im Übrigen übersehen die Beschwerdeführer, dass vorliegend gar
nicht dieser Veräusserungsgewinn - teilweise - steuerlich erfasst wurde,
sondern ein Teil des Liquidationserlöses der aus der steuerlich grundsätzlich
nicht privilegierten (weil der Verkauf der Aktien der aus der Abspaltung
hervorgegangenen G.________ von Anfang an festgestanden hatte)
Umstrukturierung der D.________ AG. Man ging diesbezüglich von einer Art
"Teilliquidation" aus, indem auf Stufe der D.________ AG über gewisse stille
Reserven abgerechnet werden musste und - entgegenkommenderweise - nur ein
Teil der "Barleistungen" bei der Abspaltung auf Seiten der Aktionäre
einkommenssteuerlich erfasst wurde. Selbst wenn die kantonale
Steuerverwaltung, Abteilung juristische Personen, eine Zusicherung bezüglich
der steuerlichen Behandlung eines allfälligen Kapitalgewinnes abgegeben haben
sollte, wäre sie nicht unrichtig gewesen; denn hier wird gar kein
Kapitalgewinn steuerlich erfasst, sondern der Kapitalertrag aus der
teilweisen Liquidation der D.________ AG. Was die Steuerbemessung betrifft,
erwiesen sich die Steuerbehörden sowohl bei der D.________ AG als auch auf
der Stufe der Aktionäre als sehr zurückhaltend und trugen den Aspekten der
Wirtschaftsförderung hinreichend Rechnung.

4.
Damit bleibt noch zu untersuchen, ob dieser Kapitalertrag bei den
Beschwerdeführern im Rahmen berichtigter Veranlagungen steuerlich erfasst
werden durfte.

I.  Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.508/2004)

5.
5.1 Der angefochtene Entscheid ist ein auf Steuerrecht des Bundes gestütztes,
letztinstanzliches kantonales Urteil, das mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung
mit Art. 5 VwVG und Art. 98 lit. g OG sowie Art. 146 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer; DBG, SR 642.11). Als
betroffene steuerpflichtige Personen sind die Beschwerdeführer aufgrund von
Art. 103 lit. a OG zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids
legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.

5.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
(Art. 104 lit. a OG) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG) gerügt werden. Hat -
wie hier - als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden, so ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn der
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist (Art. 105
Abs. 2 OG).

Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG nicht an die
Anträge der Parteien gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E.
1.2.2 S. 150 f. mit Hinweis).

6.
Die Beschwerdeführer waren mit Verfügung vom 28. August 2000 für die
Veranlagungsperiode 1999/2000 für die direkte Bundessteuer definitiv
eingeschätzt worden. Diese Einschätzung blieb unangefochten und erwuchs damit
in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 16. November 2001 wurde diese Veranlagung
jedoch "berichtigt", was allerdings nach Art. 150 DBG nur für Rechnungsfehler
und Schreibversehen vorgesehen ist. Tatsächlich wurde jedoch in zweifacher
Hinsicht neu verfügt:
6.1 Einmal wurde die ursprüngliche Veranlagung wegen Berufswechsels gemäss
Art. 45 lit. b DBG (Wechsel von selbständiger zu unselbständiger
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers per 1. Januar 1999) einer
Zwischenveranlagung unterzogen. Weil eine "Zwischen"-Veranlagung auf den
Beginn einer zweijährigen Veranlagungsperiode bei der direkten Bundessteuer
rein begrifflich nicht möglich ist und praktisch zu einer "Neuveranlagung"
führt (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Basel/Therwil 2001, RZ 8 zu
Art. 45 DBG), wurde die Verfügung wohl untechnisch als "Berichtigung"
bezeichnet.

6.2 Die "Berichtigung" enthält freilich noch ein zweites Element, nämlich die
nachträgliche steuerliche Erfassung des Kapitalertrags aus der
Teilliquidation der D.________ AG. Kenntnis von diesem Zufluss erhielt die
zuständige Steuerbehörde erst mit der Meldung der geldwerten Leistung am 15.
November 2001. In ihrer Steuererklärung 1999 hatten nämlich die
Beschwerdeführer - im Unterschied zur Steuererklärung 1998 - nur die Aktien
der G.________ AG nicht mehr deklariert. Dieser Umstand allein war nicht
geeignet, von der Steuerbehörde ergänzende Untersuchungen zu erwarten (vgl.
Urteil 2A.182/2002 vom 25. April 2003 E. 3.3.3, wo der Steuerbehörde in einem
Liquidationsverfahren noch viel konkretere Hinweise auf eine Schlussdividende
vorlagen als im vorliegenden Fall). Die Voraussetzungen für ein
Nachsteuerverfahren nach Art. 151 DBG waren daher erfüllt. Allerdings hätte
die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens zunächst den Beschwerdeführern
schriftlich mitgeteilt werden müssen (Art. 153 Abs. 1 DBG). Dies unterblieb
jedoch, und die Veranlagungsbehörde sah auch davon ab, zuerst eine erneute
"ordentliche Veranlagung" 1999/2000 vorzunehmen, um diese sodann gleich
wieder durch die "Zwischenveranlagung" 1999/2000 zu ersetzen. Dieses
verfahrensökonomische Vorgehen der Steuerbehörde ist - mit Ausnahme der
unterlassenen Mitteilung - nicht zu beanstanden, auch wenn die definitive
Veranlagung nicht im eigentlichen Sinne "berichtigt" wurde. Was die
Gehörsverweigerung anbetrifft, so wurde diese im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens geheilt.

7.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich dem Gesagten zufolge als
unbegründet und ist abzuweisen.

II. Staatsrechtliche Beschwerde (2P.222/2004)

8.
Das angefochtene Urteil ist die Staatssteuer betreffend ein kantonal
letztinstanzlicher Entscheid, gegen den auf Bundesebene für das hier
massgebende Steuerjahr 1999 noch kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung
steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit zulässig (Art. 84 und Art.
86 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführer sind als steuerpflichtige Personen zur
staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie den
Begründungsanforderungen genügt (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1
E. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495).

9.
Die Beschwerdeführer erheben staatsrechtliche Beschwerde wegen "Verletzung
von Art. 9 BV, insbesondere wegen Verletzung des Gebots des Handelns nach
Treu und Glauben sowie des Willkürverbots".

9.1 Zum angeblichen Verstoss gegen Treu und Glauben kann auf das bereits
Ausgeführte verwiesen werden (E. 3).

9.2 Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid willkürlich, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (Urteil 2A.530/2004
vom 9. November 2004 E. 2 mit Hinweisen).
Die am 16. November 2001 vorgenommene Berichtigung erweist sich nach dem
bereits Ausgeführten (E. 6) nicht als willkürlich. Denn auch hier wurde wegen
Berufswechsels im Sinne des hier noch anwendbaren § 78 lit. a des
solothurnischen Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember
1985 (StG/SO; geändert bzw. aufgehoben am 30. Juni 1999) eine
"Zwischenveranlagung" vorgenommen. Diese bewirkte auf den Beginn der
einjährigen Steuerperiode im Kanton Solothurn praktisch ebenfalls eine
"Neuveranlagung". Was die Nachbesteuerung im Sinne von § 170 StG/SO
anbetrifft, so sah die Veranlagungsbehörde auch hier sinnvoller Weise davon
ab, zuerst eine erneute "ordentliche Veranlagung" 1999 (mit
Vergangenheitsbemessung) vorzunehmen, um diese sodann gleich wieder durch die
"Zwischenveranlagung" 1999 zu ersetzen. Insgesamt ist das
verfahrensökonomische Vorgehen der Steuerbehörde staatssteuerrechtlich ebenso
wenig zu beanstanden, auch wenn die definitive Veranlagung nicht im
eigentlichen Sinne "berichtigt" wurde. Von Willkür kann keine Rede sein.

10.
Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass bei der Besteuerung der stillen
Reserven im Zusammenhang mit einer Sperrfristverletzung nach der Abspaltung
eines Betriebsteils auch für den Aktionär auf den Zeitpunkt der Spaltung
zurückzugehen sei. Im vorliegenden Fall sei die Spaltung per 5. November 1997
vertraglich festgehalten und per 26. November 1997 vorgenommen worden. Damit
sei nicht die Veranlagung des Steuerjahres 1999 (Bemessungsperiode 1998),
sondern diejenige für das Steuerjahr 1998 (Bemessungsjahr 1997) mittels
Nachsteuerverfahren zu korrigieren. Diese Rüge ist neu und überhaupt nicht
belegt. Mit staatsrechtlicher Beschwerde können aber grundsätzlich keine
Tatsachen und Beweismittel sowie keine rechtlichen Argumente vorgebracht
werden, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden
(BGE 129 I 49 E. 3 S. 57 mit Hinweisen).

11.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher ebenfalls abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Diesem Ausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2A.508/2004 und 2P.222/2004 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt,
unter Solidarhaftung.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Solothurn
und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: